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Leitsatz (amtlich)
Wird f眉r den Lieferanten einer Ware im Abrechnungspapier eine Scheinfirma oder ein Scheinname verwandt, so steht dies dem Vorsteuerabzug nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 nicht entgegen, wenn die sonstigen Angaben im Abrechnungspapier eine eindeutige und leicht nachpr眉fbare Feststellung des Lieferanten erlauben.
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Orientierungssatz
1. Die Frage, welche Anforderungen an eine gesonderte Inrechnungstellung der Steuer i.S. des 搂 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 zu stellen sind, ist allein durch Auslegung dieser Vorschrift zu beantworten (vgl. BFH-Urteil vom 17.5.1979 V R 112/74).
2. Wird f眉r den Lieferanten einer Ware im Abrechnungspapier eine Scheinfirma oder ein Scheinname verwandt, so ist im Falle der Nichtbenennung des wirklichen Lieferanten (搂 205a AO, 搂 160 AO 1977) der Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.1978 V R 39/75).
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Normenkette
UStG 1967 搂听14 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1; UStDV 搂 2 Abs.听1-2; UStG 1973 搂听14 Abs. 1, 搂听15 Abs. 1 Nr. 1; AO 搂 205a; AO 1977 搂 160
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Entscheidung vom 01.09.1982; Aktenzeichen V 5106/79 U) |
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Tatbestand
Die Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) betreibt Superm盲rkte f眉r non-food-Waren. Sie bezog auch sog. braune Ware, f眉r die eine Vertriebsbindung f眉r den EG-Bereich besteht. Diese erwarb sie nicht unmittelbar bei den lizenzierten Inlandsunternehmen. Sie reimportierte vielmehr Waren, die zuvor in den Nicht-EG-Raum, z.B. in die Schweiz, exportiert worden waren.
Der Eink盲ufer der Kl盲gerin f眉r braune Ware nahm im August 1976 Verhandlungen mit einem Herrn A, wohnhaft in F (Baden-W眉rttemberg) 眉ber den Erwerb von Elektroger盲ten auf. A hatte sich unter Aush盲ndigung einer entsprechenden Visitenkarte als Angestellter (Vertreter) der H-AG, Basel, eingef眉hrt. Sp盲ter trat A zusammen mit einem Herrn M, wohnhaft in B/Schweiz, als Partner auf.
Die Kl盲gerin bestellte am 30.September 1976 bei A und M Elektroger盲te. A und M teilten der Kl盲gerin am 3.Oktober 1976 mit, da脽 sie sich von der H-AG getrennt h盲tten, aber alle unter dieser Firma erteilten Lieferzusagen aufrechterhalten w眉rden. Mit Schreiben vom 4.Oktober 1976 best盲tigten sie den Auftrag vom 30.September 1976 und k眉ndigten Lieferung in drei Partien an; gezahlt werden sollte jeweils f眉nf Tage nach Eingang der Ware "auf ein noch von uns zu benennendes Konto bei einer Deutschen Bank".
Diese und weitere bestellte Elektroger盲te --einmal auch Motoren枚l-- wurden 1976 und 1977 geliefert. Die Kl盲gerin erhielt Rechnungen mit Steuerausweis. Die sechs 1976 erteilten Rechnungen 眉ber die Lieferungen von Elektroger盲ten geben als Rechnungsaussteller die "P-AG" unter der Ortsbezeichnung der Wohnung des A an. Die gleichen Lieferantenangaben enth盲lt eine Rechnung vom 27.Januar 1977 眉ber Motoren枚l. Eine Rechnung vom 18.Februar 1977 眉ber die Lieferung von Elektroger盲ten enth盲lt nur die Bezeichnung "P" unter der Anschrift des A. In einer Rechnung vom 3.Juni 1977 sind als Aussteller die "Am S.A. Panama" und als Anschriften die Wohnungen des A und des M angegeben. Weitere Rechnungen in 1977 weisen A als Aussteller aus.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Steuerfahndungspr眉fung die Auffassung, da脽 die Kl盲gerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen, die die "P" und "Am" als Aussteller anf眉hrten, nicht beanspruchen k枚nne; denn diese Firmen seien nicht existent. Es ergingen 脛nderungsbescheide gem盲脽 搂 173 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977), in denen der bereits gew盲hrte Vorsteuerabzug r眉ckg盲ngig gemacht wurde. Der Vorsteuerabzug aus den von A erteilten Rechnungen wurde nicht beanstandet.
Die Sprungklage hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 313, Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1983, 15 ver枚ffentlicht. Das FG ging davon aus, da脽 Lieferanten A oder M oder beide in GbR gewesen seien. Der Abziehbarkeit der ausgewiesenen Steuern als Vorsteuern stehe entgegen, da脽 als Rechnungsaussteller nicht der "wirkliche Name" der Lieferanten, sondern ein von diesen benutzter Deckname (Scheinfirma) angegeben sei.
Die Kl盲gerin r眉gt mit der Revision die Verletzung der 搂搂 2, 14, 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG): 搂 15 UStG 1980, der den Vorsteuerabzug von Rechnungen i.S. des 搂 14 UStG abh盲ngig mache, habe im Streitzeitraum noch nicht gegolten. Die Rechnungen mit den Firmenaufdrucken "P-AG" und "Am" h盲tten deutlich erkennen lassen, wer die eigentlichen Lieferanten gewesen seien, n盲mlich in allen F盲llen "einheitlich A und M". Dieser Befund sei durch andere Schriftst眉cke i.S. des 搂 2 Abs.1 der Ersten Verordnung zur Durchf眉hrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) --1.UStDV-- (z.B. Best盲tigungsschreiben) belegt worden. Die zus盲tzliche Angabe eines Scheinnamens hindere nicht die Identifizierung des Lieferanten. - Das FA hat w盲hrend des Revisionsverfahrens die angegriffenen Bescheide ge盲ndert. Die Kl盲gerin hat die 脛nderungsbescheide gem盲脽 搂 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Die Kl盲gerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Vorsteuerabzug in H枚he von ... DM zu gew盲hren.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG.
Nach 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 in der bis 1979 geltenden Fassung war der Vorsteuerabzug u.a. davon abh盲ngig, da脽 dem Unternehmer die Steuer f眉r Leistungsbez眉ge "gesondert in Rechnung gestellt" worden war. Diese Voraussetzung ist mit Wirkung vom 1.Januar 1980 n盲her dahin bestimmt worden, da脽 die Steuern "in Rechnungen i.S. des 搂 14" gesondert ausgewiesen sein m眉ssen (Art.8 Nr.2, Art.14 Abs.2 des Steuer盲nderungsgesetzes vom 18.August 1980, BGBl I 1980, 1537, BStBl I 1980, 581). F眉r die Neufassung ist streitig geworden, ob auf die ausf眉hrlichen Rechnungsvoraussetzungen des 搂 14 Abs.1 Satz 2 UStG oder lediglich auf den allgemeinen Rechnungsbegriff des 搂 14 Abs.4 UStG Bezug genommen wird. Der V.Senat hat diese Frage in den Beschl眉ssen vom 21.Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171, UR 1985, 134) und vom 4.Juli 1985 V B 15/85 (BFH/NV 1986, 182) offengelassen. Auch der erkennende Senat braucht hierzu nicht Stellung zu nehmen. F眉r die Streitjahre 1976/77 fehlt eine ausdr眉ckliche Bezugnahme auf 搂 14 UStG. Die Frage, welche Anforderungen an eine gesonderte Inrechnungstellung i.S. des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG zu stellen sind, ist daher allein durch Auslegung dieser Vorschrift zu beantworten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.Mai 1979 V R 112/74, BFHE 128, 115, 120, BStBl II 1979, 657).
Im Streitfall ist lediglich zu beurteilen, in welcher Weise der liefernde "andere Unternehmer" gekennzeichnet sein mu脽 (zur Kennzeichnung des Lieferungsgegenstands vgl. BFH-Urteil vom 24.April 1986 V R 138/78, BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581). Entgegen der Auffassung des FG mu脽 nicht der wirkliche Name des Rechnungsausstellers (Lieferanten) im Abrechnungspapier genannt werden. 搂 14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 UStG, den das FG anf眉hrt, ist, wie dargelegt, nicht einschl盲gig. Auch mu脽 unter dem Namen im Sinne dieser Vorschrift nicht der wirkliche Name verstanden werden. Nach 搂 2 Abs.2 der 1.UStDV ist vielmehr jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmers erm枚glicht (s. auch 搂 31 Abs.2 Satz 1 UStDV 1980). Der Verordnungsgeber hat die Interessenlage zutreffend umschrieben. An das Abrechnungspapier des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG a.F. sind keine h枚heren Anforderungen zu stellen als der Verordnungsgeber nunmehr in 搂 31 Abs.2 Satz 1 UStDV 1980 bestimmt hat (ebenso Wei脽, UR 1985, 25, 27).
Das Abrechnungspapier --sei es wie im Streitfall noch anhand der materiellen Voraussetzungen des 搂 15 Abs.1 Nr.1 UStG zu bestimmen, sei es eine Rechnung i.S. des 搂 14 UStG-- hat allerdings, wie das FG zu Recht betont, auch die Funktion, die Erf眉llung des Steueranspruchs durch den Lieferanten zu sichern. Der den Vorsteuerabzug gew盲hrende Fiskus mu脽 die M枚glichkeit haben, den "anderen Unternehmer" festzustellen und zu pr眉fen, ob dieser seiner Steuererkl盲rungspflicht nachgekommen ist. Diesem Zweck wird aber auch ein Abrechnungspapier gerecht, aus dem der Lieferant eindeutig und leicht nachpr眉fbar festzustellen ist. Hieraus folgt, da脽 das Abrechnungspapier nicht immer den wirklichen Namen des Lieferanten enthalten mu脽. Es ist nicht anzunehmen, da脽 der Gesetzgeber des UStG 1967 den 眉blichen Gesch盲ftsverkehr, der anstelle des wirklichen Namens die Verwendung einer Firma oder anderer Gesch盲ftsbezeichnungen zul盲脽t, beeintr盲chtigen wollte.
Nach diesen Grunds盲tzen ist auch die Verwendung eines Scheinnamens (einer Scheinfirma) in dem Abrechnungspapier zu beurteilen. Auch ein erdachter Name oder eine erdachte Firma kann eine Person hinreichend kennzeichnen, wie die Verwendung eines K眉nstlernamens zeigt. Der Auffassung des erkennenden Senats steht das BFH-Urteil vom 19.Oktober 1978 V R 39/75 (BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345) nicht entgegen. Dort wurde der Vorsteuerabzug aus Rechnungen versagt, die als Lieferanten eine Scheinfirma anf眉hrten; dar眉ber hinaus hatte der Steuerpflichtige --anders als im Streitfall-- die wirklichen Lieferanten trotz Aufforderung nicht benannt. Der Senat hat mit dem V.Senat keine Bedenken, im Falle der Nichtbenennung des wirklichen Lieferanten (搂 205a der Reichsabgabenordnung --AO--, 搂 160 AO 1977) den Vorsteuerabzug ebenfalls zu versagen.
Die Vorentscheidung, die von anderen Grunds盲tzen ausgegangen ist, ist aufzuheben. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die vorgelegten Abrechnungsunterlagen nochmals tatrichterlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt w眉rdigen, ob sie eine eindeutige und leicht nachpr眉fbare Feststellung der tats盲chlichen Lieferanten A und M erm枚glichen. Das FG hatte davon abgesehen, den Eink盲ufer der Kl盲gerin als Zeugen zu h枚ren. Es d眉rfte dabei von der grunds盲tzlich richtigen Auffassung ausgegangen sein, da脽 sich die Hinweise auf den Lieferanten aus dem Abrechnungspapier selbst ergeben m眉ssen. M枚glicherweise k枚nnte Anla脽 bestehen, den Eink盲ufer als Zeugen zu h枚ren, weil dieser Auskunft dar眉ber geben kann, wie die in den Rechnungsunterlagen und in den sonstigen Unterlagen (搂 2 Abs.1 der 1.UStDV) enthaltenen Hinweise aufzufassen sind.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 61703 |
BStBl II 1988, 34 |
BFHE 151, 233 |
BFHE 1988, 233 |