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Entscheidungsstichwort (Thema)
Standby-Zimmer; Wohnsitz im Inland
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Leitsatz (NV)
1. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnsitze haben. Kennzeichen einer Wohnung ist, dass es sich - im Sinne einer bescheidenen Bleibe - um R盲ume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind.
2. Das f眉r den Wohnsitz erforderliche Innehaben der Wohnung setzt voraus, dass dem Mieter die M枚glichkeit zur jederzeitigen Wohnnutzung zusteht. Hieran kann es bei einer Wohngemeinschaft fehlen, wenn die geringe Wohnungsgr枚脽e kein gemeinsames Wohnen, sondern nur ein gemeinsames 脺bernachten gestattet.
3. Das Merkmal des Innehabens einer Wohnung ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil dem Vermieter die Nutzung der Wohnung nur in wenigen und in jeder Hinsicht vernachl盲ssigbaren Ausnahmef盲llen verbleibt (Unsch盲dlichkeitsgrenze).
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Normenkette
AO 搂搂听8-9; EStG 2002 搂 1 Abs. 1; DBA CHE 1992 Art. 15 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) ab November 2002 bis einschlie脽lich 2006 (Streitjahre) in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unbeschr盲nkt steuerpflichtig war.
Rz. 2
Der Kl盲ger, ein schweizerischer Staatsb眉rger, war seit Mai 2001 als Pilot bei der Fluggesellschaft Z (Z) mit Einsatzflughafen in A (Inland) besch盲ftigt. Seit November 2001 lebte er zusammen mit seiner Partnerin in B (Schweiz) und hatte dort auch seinen Lebensmittelpunkt (Hauptwohnsitz). Da die Z von ihren Besatzungsmitgliedern verlangt, den Flugdienst p眉nktlich und ausgeruht anzutreten, und diese deshalb im Einzugsbereich ihrer Einsatzorte (d.h. maximal 50 km vom Flughafen entfernt) 眉ber eine Unterkunft verf眉gen m眉ssen, mietete der Kl盲ger in der Zeit von Juli 2001 bis Oktober 2002 im Haus der Familie X in Y zusammen mit zwei anderen Piloten --C und D-- eine sog. "Standby-Wohnung". In diesem Zeitraum hatte der Kl盲ger seinen Wohnsitz in Y gemeldet.
Rz. 3
Da im Herbst 2002 absehbar war, dass der Kl盲ger seltener in A sein werde, zog er --ebenso wie C und D-- innerhalb des Hauses der Familie X in ein ca. 12 qm bis 15 qm gro脽es "Standby-Zimmer" in der Kelleretage um, welches er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland aufsuchte, monatlich im Durchschnitt f眉r drei N盲chte. Als Miete zahlten der Kl盲ger und die anderen beiden Piloten jeweils 50 鈧 im Monat. Das Zimmer wurde von den Vermietern gereinigt; sie hatten auch die Nebenkosten zu tragen. Eine schriftliche Mietvereinbarung wurde nicht getroffen. Das mit Dusche, Toilette und Waschbecken ausgestattete Bad befand sich gleichfalls in der Kelleretage und wurde neben den Mietern auch von den Angeh枚rigen der Familie X genutzt. Dar眉ber hinaus befanden sich im Kellergeschoss weitere R盲ume der Vermieter (Werkstatt, Bastelraum, B眉gelzimmer, Lagerraum und Heizungsraum). Auch das angemietete Zimmer, in dem der Kl盲ger keine pers枚nlichen Gegenst盲nde aufbewahrte, wurde gelegentlich f眉r Familien- und G盲stebesuche der Familie X genutzt. M枚bliert war das Zimmer mit einem doppelst枚ckigen Bett, einer Couch, einem Regal, einem Schrank und einem kleinen Tisch; diese Einrichtungsgegenst盲nde sind von den Mietern angeschafft worden und nach deren Auszug in dem Zimmer verblieben. Seitens der Vermieter war das Zimmer mit einem Fernseher ausgestattet; eine Kochgelegenheit oder ein K眉hlschrank waren nicht vorhanden.
Rz. 4
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) erfasste im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2002 erkl盲rungsgem盲脽 zun盲chst nur die bis einschlie脽lich Oktober 2002 erzielten Eink眉nfte. F眉r den Zeitraum November bis Dezember 2002 sowie die Jahre 2003 bis 2006 wurde f眉r den Kl盲ger der Lohnsteuerabzug f眉r beschr盲nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gem盲脽 搂 39d des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) f眉r die im Inland erzielten Anteile am Arbeitslohn (搂 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002; sog. Inlandsanteil) durchgef眉hrt. Dem lag die gegen眉ber dem Betriebsst盲ttenfinanzamt der Z abgegebene Erkl盲rung des Kl盲gers zugrunde, dass er ab dem 1. November 2002 seinen inl盲ndischen Wohnsitz aufgegeben habe. Der Kl盲ger erhielt daraufhin eine Bescheinigung zur Durchf眉hrung des Steuerabzugs f眉r beschr盲nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach 搂 39d EStG 2002.
Rz. 5
Im Anschluss an die am 12. Januar 2007 begonnene und mit Bericht vom 5. Dezember 2007 abgeschlossene Steuerfahndungspr眉fung nach 搂 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vertrat das FA die Ansicht, dass der Kl盲ger auch ab dem 1. November 2002 einen Wohnsitz im Inland nach 搂 8 AO gehabt habe und deshalb in Deutschland unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei. Es setzte mit Bescheiden vom 16. Januar 2008 zum einen betreffend das Streitjahr 2002 die Einkommensteuer, den Solidarit盲tszuschlag sowie die Kirchensteuer auf der Grundlage aller vom Kl盲ger in diesem Jahr erzielten Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit (Inlands- und Auslandsanteile) sowie zum anderen --betreffend die Jahre 2003 bis 2006-- die vom Kl盲ger gem盲脽 搂 41c Abs. 4 Satz 2 EStG 2002 (i.V.m. 搂 1 Abs. 2 des Solidarit盲tszuschlagsgesetzes) nachzufordernde Lohnsteuer und die nachzufordernden Solidarit盲tszuschl盲ge fest.
Rz. 6
W盲hrend des Einspruchsverfahrens erkannte das FA f眉r die Streitjahre 2003 bis 2006 weitere Werbungskosten und Sonderausgaben an und minderte dementsprechend mit Bescheid vom 18. September 2008 die Nachforderungsbetr盲ge. Im 脺brigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.
Rz. 7
Das Finanzgericht (FG) hat zu der Frage, ob der Kl盲ger in der Zeit von Oktober 2002 bis einschlie脽lich Dezember 2006 im Hause in Y eine Wohnung unter Umst盲nden inne hatte, die darauf schlie脽en lassen, dass er diese beibehalten und benutzen werde, durch Vernehmung der Eheleute X, deren Tochter sowie von C und D Beweis erhoben. Es hat der Klage stattgegeben (Urteil des Hessischen FG vom 12. April 2012听 3 K 1061/09, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2012, 1718). Das Kellerzimmer habe den Mietern zwar eine selbst盲ndige Lebensf眉hrung erm枚glicht und hierdurch die Mindestanforderungen einer Wohnung erf眉llt. Das FG war jedoch nicht davon 眉berzeugt, dass der Kl盲ger jederzeit 眉ber das Zimmer habe verf眉gen k枚nnen. Dabei sei von Bedeutung, dass das Zimmer im ma脽geblichen Zeitraum mindestens in zwei F盲llen von G盲sten der Familie X zu 脺bernachtungszwecken genutzt worden sei. Zwar h盲tten die Mieter das Zimmer w盲hrend dieser Besuche nicht ben枚tigt, so dass es tats盲chlich zu keinem Konflikt hinsichtlich der Nutzung gekommen sei. Gleichwohl setze die (abstrakte) Verf眉gungsm枚glichkeit i.S. von 搂 8 AO voraus, dass die Mieter im Konfliktfall ein Recht auf Nutzung des Zimmers gehabt h盲tten. Diesbez眉glich habe die Beweisaufnahme aber kein eindeutiges Ergebnis ergeben. So h盲tten C und Frau X ausgesagt, dass die Familieng盲ste hinter den Piloten h盲tten zur眉cktreten und gegebenenfalls auf andere Schlafpl盲tze ausweichen m眉ssen. Dem stehe jedoch die Aussage von Herrn X gegen眉ber, nach der die Mieter im Falle einer Nutzung durch die G盲ste der Vermieter h盲tten ausweichen m眉ssen; zudem habe er ausgef眉hrt, dass dies zu Beginn der Nutzung des Zimmers durch die Mieter mit diesen abgesprochen worden sei. Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des FA. Des Weiteren fehle es an der Nutzung des Zimmers zu Wohnzwecken. Das Merkmal des Wohnens werde nicht erf眉llt, wenn sich die Nutzung der Wohnung auf das reine 脺bernachten beschr盲nke. Als geeignete Abgrenzungskriterien seien hierbei sowohl die Ausstattung als auch die Art der tats盲chlichen Nutzung anzusehen.
Rz. 8
Mit der Revision beantragt das FA sinngem盲脽, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 9
Der Kl盲ger beantragt sinngem盲脽, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Rz. 10
II. Die Revision ist begr眉ndet. Der Senat kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob der Kl盲ger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) unbeschr盲nkt steuerpflichtig war. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 11
1. Zwischen den Beteiligten besteht --jedenfalls nach ihrem gerichtlichen Vortrag-- Einvernehmen, dass der Kl盲ger auch den sog. Auslandsanteil seiner Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit (搂 19 EStG 2002) als Verkehrsflugzeugf眉hrer zu versteuern h盲tte, wenn er im vorgenannten Zeitraum im Inland entweder einen Wohnsitz oder seinen gew枚hnlichen Aufenthalt gehabt h盲tte und deshalb nach 搂 1 Abs. 1 EStG 2002 unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig gewesen w盲re. Die Eink眉nfte w眉rden dann als Teil des vom Kl盲ger erzielten sog. Welteinkommens nach 搂 2 Abs. 1 EStG 2002 der Einkommensteuer unterliegen und dieser Besteuerungszugriff w盲re auch nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm枚gen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des 脛nderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) --DBA-Schweiz 1992-- ausgeschlossen. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz 1992 vor, dass Verg眉tungen f眉r unselbst盲ndige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausge眉bt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden k枚nnen, in dem sich der Ort der tats盲chlichen Gesch盲ftsleitung des Unternehmens befindet; das Besteuerungsrecht w盲re hiernach auch im Streitfall Deutschland zugewiesen.
Rz. 12
2. Nach 搂 8 AO hat jemand (d.h. eine nat眉rliche Person) einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umst盲nden innehat, die darauf schlie脽en lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Ob --und ggf. in welchem Umfang-- diese Voraussetzungen vom Kl盲ger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) erf眉llt worden sind, kann der Senat nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht abschlie脽end entscheiden.
Rz. 13
a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben kann und diese im Inland und/oder Ausland belegen sein k枚nnen. Demgem盲脽 ist es auch f眉r das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).
Rz. 14
b) Kennzeichnend f眉r eine Wohnung ist, dass es sich --im Sinne einer bescheidenen Bleibe-- um R盲ume handelt, die zum Bewohnen geeignet sind (Buciek in Beermann/Gosch, AO 搂 8 Rz 15). In rechtlicher Hinsicht reicht es aus, wenn die Wohnung mit einfachsten Mitteln (Musil in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 8 AO Rz 23) ausgestattet ist; darauf, ob die Ausstattungsgegenst盲nde vom Vermieter gestellt oder vom Mieter selbst beschafft worden sind, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1969 III R 95/68, BFHE 97, 425, BStBl II 1970, 153); ebenso ist nicht erforderlich, dass das zur Wohnung geh枚rende Bad in den Wohnbereich integriert ist (weiter gehend Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach --HHR--, 搂 1 EStG Rz 63; Bad verzichtbar) oder der Vermieter eine Kochgelegenheit stellt (gl.A. Buciek in Beermann/Gosch, AO 搂 8 Rz 15; Musil in HHSp, 搂 8 AO Rz 23; HHR/Stapperfend, 搂 1 EStG Rz 63). Soweit die Vorinstanz ferner davon ausgegangen ist, dass die f眉r die Annahme einer Wohnung --d.h. f眉r eine 眉ber das blo脽e 脺bernachten hinausgehende Wohnnutzung ("Verweilen")-- erforderliche Mindestgr枚脽e im Streitfall (12 qm bis 15 qm) gewahrt sei (vgl. dazu Musil in HHSp, 搂 8 AO Rz 22; HHR/Stapperfend, 搂 1 EStG Rz 63, jeweils m.w.N.), handelt es sich um eine tats盲chliche Feststellung, an die der Senat nach 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.
Rz. 15
c) Der Begriff des Wohnsitzes setzt ferner voraus, dass der Steuerpflichtige die Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es w眉nscht) als Bleibe zur Verf眉gung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung --d.h. f眉r einen jederzeitigen Wohnaufenthalt-- bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem blo脽en Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (st盲ndige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 26. Februar 1986 II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294; Senatsurteil vom 19. M盲rz 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447).
Rz. 16
aa) Der Ansicht der Vorinstanz, der Kl盲ger habe die R盲ume deshalb nicht als Wohnung innegehabt, weil er sich auf das reine 脺bernachten beschr盲nkt und damit der Kellerraum nicht die Funktion des Wohnens erf眉llt habe, kann sich der Senat nicht anschlie脽en. Zwar erfordert der Begriff der Wohnung i.S. von 搂 8 AO, dass die Wohnung nach ihrer Gr枚脽e 眉ber das blo脽e 脺bernachten hinaus ein Verweilen in den R盲umen als eine zumindest bescheidene Bleibe gestattet. Ist dies jedoch --wie auch im Streitfall entsprechend den bindenden Feststellungen des FG-- zu bejahen, so kann eine Wohnnutzung nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Steuerpflichtige seine Nutzung auf den Aufenthalt in den R盲umen zum Zwecke der 脺bernachtung beschr盲nkt. Letzteres st眉nde erkennbar im Widerspruch dazu, dass auch das 脺bernachten zur Wohnnutzung geh枚rt und damit nicht als blo脽es Aufenthaltnehmen qualifiziert werden kann (Hessisches FG, Urteil vom 13. Dezember 2010听 3 K 1060/09, EFG 2011, 1133; FG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2008听 6 K 56/06, juris; jeweils zu sog. "Stand-by-Wohnung"; vgl. auch Palandt/ Weidenkaff, B眉rgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., Einf v 搂 535 Rz 89: Wohnraum ist jeder zum Wohnen --insb. Schlafen, 鈥 private Benutzung-- bestimmte Raum). Die Nutzung des Kellerraums f眉r 脺bernachtungszwecke ist deshalb als Bestimmung des Kl盲gers zu werten, die R盲ume f眉r Wohnzwecke zu nutzen. Nur mit dieser Wertung stimmt 眉berein, dass --wie der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 31. Mai 2006 I B 79/05 (juris) unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung erl盲utert hat-- eine Wohnnutzung weder regelm盲脽ig noch 眉ber eine l盲ngere Zeit erfolgen muss; erforderlich ist aber eine Nutzung, die 眉ber blo脽e Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht (gl.A. Buciek in Beermann/Gosch, AO 搂 8 Rz 27).
Rz. 17
bb) Die tatrichterlichen Feststellungen gestatten jedoch keine Entscheidung dazu, ob der Kl盲ger die Kellerwohnung "jederzeit" f眉r seine eigenen Wohnzwecke nutzen konnte.
Rz. 18
aaa) Der Ansicht der Vorinstanz, es k枚nne nicht aufgekl盲rt werden, ob das Kellerzimmer dem Kl盲ger jederzeit zur Wohnnutzung zur Verf眉gung gestanden habe, weil nach der Zeugenaussage des Vermieters die Piloten im Konfliktfall hinter den G盲sten der Vermieterfamilie h盲tten zur眉cktreten m眉ssen, mit der Folge, dass entsprechend den allgemeinen Grunds盲tzen zur objektiven Feststellungslast (vgl. hierzu Buciek in Beermann/ Gosch, AO 搂 8 Rz 11) ein Wohnsitz des Kl盲gers im Inland nicht angenommen werden k枚nne, schlie脽t sich der Senat nicht an. Auch das Merkmal der jederzeitigen Verf眉gbarkeit ist einer wertenden Beurteilung zug盲nglich; es erfordert keine ausnahmslose Wohnnutzung, sondern --wie dargelegt-- die M枚glichkeit des Steuerpflichtigen, die Wohnung nach seinen W眉nschen nutzen zu k枚nnen. Demgem盲脽 steht eine Nutzungseinschr盲nkung, die zu Beginn des Nutzungsverh盲ltnisses vereinbart wird, dann nicht der Annahme einer den Wohnsitz konstituierenden Verf眉gungsmacht entgegen, sondern ist vielmehr als deren (wunschgem盲脽e) Aus眉bung zu werten, wenn dem Vermieter (oder dessen Bekannten, Verwandten, etc.) die Nutzung nur in wenigen und in jeder Hinsicht vernachl盲ssigbaren Ausnahmef盲llen verbleiben soll (Unsch盲dlichkeitsgrenze). Zudem wird bei Abschluss eines (auch m眉ndlichen) Mietvertrags jedenfalls dann, wenn die Wohnung der beruflichen und durch wechselnde Arbeitszeiten gekennzeichneten T盲tigkeit des Steuerpflichtigen dient, im Regelfall von einem jederzeitigen Zugriff des Mieters auf die Wohnung auszugehen sein. Im Streitfall entf盲llt hiernach die Bindung an die tats盲chlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits deshalb, weil der Vermieter nicht erl盲utert hat, f眉r welche (konkreten) Einzelf盲lle der (nur) von ihm behauptete Nutzungsvorbehalt mit den Mietern vereinbart worden sei; demgem盲脽 hat das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch die Abrede die vorgenannte Unsch盲dlichkeitsgrenze 眉berschritten worden ist.
Rz. 19
bbb) Das FG wird im zweiten Rechtsgang den Sachverhalt nicht nur im Hinblick auf den Umfang des zugunsten der Vermieter vereinbarten Nutzungsvorbehalts aufzukl盲ren haben. Es wird vor allem zu ber眉cksichtigen haben, dass der Kl盲ger das Zimmer zusammen mit zwei weiteren Piloten angemietet hatte und bereits dieser Umstand Anlass zu Zweifeln gibt, ob dem Kl盲ger die M枚glichkeit einer jederzeitigen Nutzung des Kellerraums f眉r eigene Wohnzwecke er枚ffnet war. Allerdings wird die Verf眉gungsmacht 眉ber die Wohnung auch dann zu bejahen sein, wenn den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft eine gemeinsame Nutzungsm枚glichkeit zusteht (Musil in HHSp, 搂 8 AO Rz 29). Vorausgesetzt ist hierbei allerdings, dass dem einzelnen Mitglied (Mieter) jederzeit --und damit auch in Zeiten der gemeinsamen Nutzung-- die M枚glichkeit der Wohnnutzung erhalten bleibt. Fehlt es hieran, weil die Gr枚脽e der R盲ume --gemessen am Ma脽stab der bescheidenen Bleibe, d.h. beengter Raumverh盲ltnisse mit nur zwei Schlafgelegenheiten-- kein gemeinsames Wohnen, sondern im Kern nur ein gleichzeitiges 脺bernachten gestattet und eine dar眉ber hinausgehende Wohnnutzung die Abwesenheit der anderen Mieter erfordern w眉rde, so verf眉gt der einzelne Mieter in der Regel auch dann nicht 眉ber eine Wohnung, wenn bei einer geringeren Anzahl von Mietern jedem Nutzer die M枚glichkeit der Wohnnutzung --wann immer er es will-- er枚ffnet w盲re. Demgem盲脽 wird das FG im zweiten Rechtsgang vor allem zu kl盲ren haben, ob mit R眉cksicht auf die Zimmergr枚脽e (12 qm bis 15 qm; vgl. auch BFH-Urteil vom 2. April 1997 X R 141/94, BFHE 183, 104, BStBl II 1997, 611: "Kleinstappartement") eine gleichzeitige Wohnnutzung durch den Kl盲ger sowie die beiden anderen Mieter in Betracht kommen konnte.
Rz. 20
3. Sollte dies zu verneinen sein, so h盲tte der Kl盲ger zwar keinen Wohnsitz im Inland gehabt. Unber眉hrt hiervon bliebe jedoch die Pr眉fung, ob der Kl盲ger im streitigen Zeitraum (November 2002 bis Dezember 2006) seinen gew枚hnlichen Aufenthalt im Inland hatte und aus diesem Grund unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtig war (搂 1 Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. 搂 9 AO). Da das FG keine Feststellungen 眉ber den dienstlichen Einsatz des Kl盲gers getroffen hat, wird dies im zweiten Rechtsgang --sollte es an einem Wohnsitz des Kl盲gers im Inland gefehlt haben-- nachzuholen und der ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Begr眉ndung des gew枚hnlichen Aufenthalts zu w眉rdigen sein, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des zeitlich zusammenh盲ngenden Aufenthalts von mehr als sechs Monaten (搂 9 Satz 1 AO; vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22. Juni 2011 I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001) als auch mit R眉cksicht auf den Tatbestand des nicht nur vor眉bergehenden Verweilens im Inland (搂 9 Satz 2 AO; vgl. hierzu --einschlie脽lich der Rechtsprechung zu den F盲llen der t盲glichen oder regelm盲脽igen R眉ckkehr zum ausl盲ndischen Wohnort-- Buciek in Beermann/Gosch, AO 搂 9 Rz 16 ff.; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 9 AO Rz 7; L枚ffler/Stadler, Internationales Steuerrecht 2008, 832).
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Fundstellen
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BFH/NV 2013, 1909 |