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Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn einer Betriebsaufgabe
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Leitsatz (NV)
Ver盲u脽ert ein Steuerpflichtiger alle wesentlichen und unwesentlichen Wirtschaftsg眉ter des Betriebs innerhalb von drei Monaten, so kann der Beginn der Betriebsaufgabe bereits im Verkauf unwesentlicher Betriebsgrundlagen liegen.
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Normenkette
EStG 搂 16
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Revisionsbeklagte (Kl盲gerin), eine GmbH und Co. KG, war Eigent眉merin eines Grundst眉cks, das mit einem Wohnhaus und zwei Fabrikhallen bebaut war. Im Jahr 1988 verlagerte sie die Produktion von diesem Grundst眉ck in angemietete R盲ume. Am 1. September 1989 teilte die Kl盲gerin dem Beklagten und Revisionskl盲ger (Finanzamt -- FA --) mit, die Gesellschafterversammlung habe am 31. August 1989 beschlossen, die Gesch盲ftst盲tigkeit des Unternehmens aufzugeben.
Mit notariellem Vertrag vom 4. September 1989 verkaufte die Kl盲gerin das Grundst眉ck. Der Verkauf f眉hrte zur Aufdeckung von erheblichen stillen Reserven. Am 12. Dezember 1989 verkaufte die Kl盲gerin s盲mtliche Maschinen, Hilfsaggregate, Werkzeuge und Einrichtungsgegenst盲nde. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, den Schrott sowie zwei Pkw erwarb am selben Tag ein Kommanditist der Kl盲gerin, der zudem das Personal und gegen Entgelt die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag 眉bernahm. Die Produktion wurde erst mit der Ver盲u脽erung des Betriebsverm枚gens im Dezember 1989 eingestellt.
Das FA behandelte den durch die Grundst眉cksver盲u脽erung entstandenen Gewinn bei der Feststellung der Eink眉nfte der Kl盲gerin nicht als tarifbeg眉nstigten Ver盲u脽erungsgewinn. Dementsprechend unterwarf es ihn im angefochtenen Gewerbesteuerme脽bescheid der Gewerbesteuer. Das Grundst眉ck habe nach der Verlagerung der Produktion f眉r den Betrieb keine Funktion mehr gehabt. Mit dem Verkauf einer unwesentlichen Betriebsgrundlage k枚nne eine Betriebsaufgabe aber ebensowenig beginnen wie durch die blo脽e Erkl盲rung eines Einzelunternehmers bzw. den Aufl枚sungsbeschlu脽 einer Gesellschafterversammlung. Erste tats盲chliche Handlungen, mit denen objektiv die Aufl枚sung des Betriebs durchgef眉hrt worden sei, seien die Verk盲ufe der wesentlichen Betriebsteile am 12. Dezember 1989 gewesen. Der zeitlich fr眉her liegende Grundst眉cksverkauf sei dagegen der laufenden Gesch盲ftst盲tigkeit der Kl盲gerin zuzuordnen. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 1030). Die Ver盲u脽erung betrieblich nicht unerl盲脽licher Wirtschaftsg眉ter zeitlich vor dem Verkauf der wesentlichen Betriebsteile sei jedenfalls dann Teil der Betriebsaufgabe, wenn sie nach der ausdr眉cklich erkl盲rten Aufgabe zeitnah mit der Einstellung der werbenden T盲tigkeit erfolge und das Wirtschaftsgut den wesentlichen Teil der im Betriebsverm枚gen ruhenden stillen Reserven enthalte.
Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe zu Unrecht bei der Frage des Beginns der Betriebsaufgabe auf die Willenskundgebung der Gesellschafterversammlung anstatt auf objektive Aufgabehandlungen abgestellt. Dies seien nur Ma脽nahmen, die sich auf die Aufl枚sung des Betriebs als wirtschaftlichem Organismus richteten. Handlungen, die das Funktionieren eines Betriebs nicht beeinflu脽ten, seien dagegen f眉r den Aufgabetatbestand ohne Bedeutung. Der Grundst眉cksverkauf sei eine solche bedeutungslose Ma脽nahme gewesen, denn der Betrieb habe ohne das Grundst眉ck fortgef眉hrt werden k枚nnen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kl盲gerin beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegr眉ndet. Sie war deshalb zur眉ckzuweisen (搂126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Gewinn aus dem Grundst眉cksverkauf ist dem Ver盲u脽erungsgewinn hinzuzurechnen.
1. Nach 搂16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geh枚rt zu den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn, der bei der Aufgabe eines Betriebs erzielt wird. Bei der Ermittlung des tarifbeg眉nstigten Aufgabegewinns sind die Ver盲u脽erungspreise anzusetzen, wenn die einzelnen, dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsg眉ter "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" ver盲u脽ert werden (搂16 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung; jetzt Satz 3). Im Streitfall wurde das Grundst眉ck "im Rahmen der Aufgabe des Betriebs" ver盲u脽ert. Die W眉rdigung des FG (搂118 Abs. 2 FGO), da脽 der Verkauf dem Betriebsaufgabevorgang zuzurechnen sei, ist im Ergebnis zutreffend.
Ver盲u脽ert ein Steuerpflichtiger mit dem Ziel, den Betrieb aufzugeben, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, einzeln an mehrere Erwerber, so liegt eine Aufgabe des ganzen Betriebs vor (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874; vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, und vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226).
Ver盲u脽ert er -- wie im Streitfall innerhalb von drei Monaten -- s盲mtliche wesentlichen und unwesentlichen Wirtschaftsg眉ter innerhalb kurzer Zeit, verbleibt kein selbst盲ndiger Organismus, der noch als Betrieb angesehen werden k枚nnte. Das gilt unabh盲ngig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Ver盲u脽erungen vorgenommen werden. Die Rechtsprechung hat eine zeitlich gestreckte Abwicklung des Betriebs mit der Begr眉ndung zugelassen, da脽 eine gewisse Zeit f眉r die praktische Abwicklung unerl盲脽lich sei. Der Steuerpflichtige soll nicht aus steuerlichen Gr眉nden zur raschen Verschleuderung von Verm枚gen gezwungen werden (vgl. BFH-Urteile vom 16. September 1966 VI 118/65 und VI 119/65, BFHE 87, 134, BStBl III 1967, 70, und vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710). Aus diesem Grund bleibt auch die Art und Weise der praktischen Abwicklung eines Betriebs innerhalb des Abwicklungszeitraums dem Steuerpflichtigen 眉berlassen. Es ist daher unsch盲dlich, wenn ein Steuerpflichtiger zun盲chst die f眉r den Betrieb nicht unerl盲脽lichen Wirtschaftsg眉ter ver盲u脽ert.
Entgegen der Ansicht des FA steht dem die bisherige Rechtsprechung des BFH zum Beginn einer Betriebsaufgabe nicht entgegen (vgl. BFH-Urteile vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711; in BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874; in BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710; vom 9. September 1993 IV R 30/92, BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, und vom 21. Oktober 1993 IV R 42/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385). Die Entscheidungen f眉hren die Ver盲u脽erung eines f眉r den Betrieb unerl盲脽lichen Wirtschaftsguts ausdr眉cklich nur als ein wesentliches Indiz f眉r den Beginn des Betriebsaufgabezeitraums an. Dies schlie脽t es nicht aus, aus anderen Umst盲nden darauf zu schlie脽en, da脽 ein Steuerpflichtiger mit der Aufgabe begonnen hat.
Solche Umst盲nde lagen im Streitfall vor. Die Kl盲gerin hat die Betriebsaufgabe vor der Ver盲u脽erung des Grundst眉cks beschlossen und dies dem FA zeitnah mitgeteilt. Dies ist -- in Verbindung mit der nachfolgenden Ver盲u脽erung des gesamten Betriebsverm枚gens der Kl盲gerin innerhalb von drei Monaten -- ein hinreichendes Indiz daf眉r, da脽 das Grundst眉ck im Rahmen der Betriebsaufgabe ver盲u脽ert wurde. Hinzu kommt, da脽 das Grundst眉ck aufgrund der in ihm enthaltenen stillen Reserven eine wesentliche Betriebsgrundlage war (vgl. BFH- Urteile vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, m.w.N., und vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, BFH/NV 1998, 386).
2. Als Teil des Aufgabegewinns unterliegt der Gewinn aus der Ver盲u脽erung des Grundst眉cks nicht der Gewerbesteuer. Er geh枚rt nicht zum Gewerbeertrag i.S. von 搂7 des Gewerbesteuergesetzes (vgl. BFH- Urteile vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699, und vom 3. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709).
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Fundstellen
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BFH/NV 1998, 1211 |