听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerfreiheit f眉r Kurse 眉ber "Sofortma脽nahmen am Unfallort" m枚glich
听
Leitsatz (amtlich)
Ums盲tze einer GmbH aus der Durchf眉hrung von Kursen mit dem Gegenstand "Sofortma脽nahmen am Unfallort" k枚nnen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG umsatzsteuerfrei sein.
听
Normenkette
UStG 1999 搂 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. b; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i; StVZO 搂 8a; FeV 搂 19
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
I. Streitig ist, ob die Ums盲tze der Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin) aus Kursen mit dem Gegenstand "Sofortma脽nahmen am Unfallort" steuerfrei sind.
Die Kl盲gerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Durchf眉hrung von Schulungen zur Unfallverh眉tung und Rettung ist. Sie hat im Streitjahr (2003) im ganzen Bundesgebiet insbesondere die Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort", die fast ausschlie脽lich von Fahrsch眉lern besucht worden sind, und "Erste Hilfe-Kurse" f眉r die Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung f眉r Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher durchgef眉hrt. Daneben hat sie auch Sehtests durchgef眉hrt und Brosch眉ren verkauft.
Die Bezirksregierung A hat der Kl盲gerin am 30. Juni 2003 f眉r die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 gem盲脽 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung (UStG) bescheinigt, dass sie "mit folgender Ma脽nahme auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts abzulegenden Pr眉fung ordnungsgem盲脽" vorbereite: "Sofortma脽nahmen am Unfallort und Erste Hilfekurs berufsvorbereitend und berufsbegleitend f眉r Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher." 脛hnliche Bescheinigungen sind der Kl盲gerin von anderen Beh枚rden f眉r das Streitjahr erteilt worden.
Die Kl盲gerin behandelte die Ums盲tze aus der Durchf眉hrung von Sehtests und dem Verkauf der Brosch眉ren als steuerpflichtig und die Ums盲tze aus der Durchf眉hrung der vorgenannten Kurse insgesamt gem盲脽 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG als steuerfrei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat dagegen im Anschluss an zwei Umsatzsteuer-Sonderpr眉fungen die Auffassung, dass die Ums盲tze aus diesen Kursen nur insoweit steuerbefreit seien, als sie Angeh枚rigen der in der Bescheinigung genannten Berufsgruppen erteilt worden seien. Dagegen seien die Ums盲tze aus den Kursen "Sofortma脽nahmen am Unfallort" steuerpflichtig, soweit diese von "normalen" Fahrsch眉lern im Rahmen ihrer Fahrausbildung besucht worden waren. Dementsprechend setzte das FA die Umsatzsteuer f眉r 2003 im Umsatzsteuerbescheid vom 24. August 2004 fest.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage gegen den w盲hrend des Klageverfahrens ergangenen Umsatzsteuer-脛nderungsbescheid f眉r 2003 vom 8. November 2005 ab. Es f眉hrte zur Begr眉ndung u.a. aus, in Bezug auf die von ihr erteilten Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort" sei die Kl盲gerin weder als private Schule noch als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S. des 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG zu beurteilen.
Die Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort" st眉nden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis. Die Kl盲gerin vermittle in den Kursen den Kursteilnehmern die nach 搂 19 Abs. 1 der Verordnung 眉ber die Zulassung von Personen zum Stra脽enverkehr (FeV) erforderlichen Kenntnisse. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe aber im Urteil vom 14. M盲rz 1974 V R 54/73 (BFHE 112, 313, BStBl II 1974, 527) entschieden, dass Fahrschulen grunds盲tzlich keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen seien, soweit sie auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in den (seinerzeit noch so bezeichneten) Klassen 1 und 3 vorbereiteten.
Eine Ausnahme sei nur f眉r die --vorliegend nicht streitigen-- Kurse der Kl盲gerin geboten, die den jeweiligen Teilnehmer auf eine T盲tigkeit als Berufskraftfahrer vorbereiteten oder die Voraussetzung f眉r eine Berufsaus眉bung z.B. als Sportlehrer etc. seien, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausbildung bzw. -aus眉bung st眉nden.
Dieses Verst盲ndnis des 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG entspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Vorschrift in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung" seien dahin auszulegen, dass nur die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung oder die berufliche Umschulung gemeint sei.
Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2007, 73 ver枚ffentlicht.
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Kl盲gerin zusammenfassend geltend, sie sei eine allgemeinbildende Einrichtung i.S. des 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG. Zumindest Teile der Ums盲tze dienten 眉ber den bisher von dem FA anerkannten Rahmen hinaus der beruflichen Ausbildung, Fortbildung bzw. der Umschulung. Die 眉brigen Voraussetzungen dieses Steuerbefreiungstatbestandes seien ebenfalls gegeben.
脺berdies greife auch Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ein.
Die Kl盲gerin beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom 22. M盲rz 2005 aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid f眉r 2003 vom 8. November 2005 dahin gehend zu 盲ndern, dass von den als steuerpflichtig zu 16 v.H. angesetzten Ums盲tzen ein Teilbetrag von 1 455 187 鈧 als umsatzsteuerfrei erfasst wird, wobei gleichzeitig der Vorsteuerabzug entsprechend anzupassen ist.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
Es meint, die in der Bescheinigung der Bezirksregierung vom 30. Juni 2003 enthaltene Einschr盲nkung "berufsvorbereitend und berufsbegleitend f眉r Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher" beziehe sich nicht nur auf den "Erste Hilfekurs", sondern auch auf die "Sofortma脽nahmen am Unfallort".
Zudem h盲tten die streitigen Kurse dem Grunde nach keinen allgemein- oder berufsbildenden Charakter. Denn sie dienten einzig dazu, eine Voraussetzung f眉r den Erwerb einer Fahrerlaubnis zu schaffen.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Revision der Kl盲gerin ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG sind die Ums盲tze aus den von der Kl盲gerin durchgef眉hrten Kursen "Sofortma脽nahmen am Unfallort" auch insoweit steuerfrei, als die Kurse von "normalen" Fahrsch眉lern im Rahmen ihrer Fahrausbildung besucht worden sind.
1. Nach der im Streitjahr 2003 geltenden Vorschrift des 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG (蹿谤眉丑别谤: 搂 4 Nr. 21 Buchst. b UStG) sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zust盲ndige Landesbeh枚rde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts abzulegende Pr眉fung ordnungsgem盲脽 vorbereiten.
搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWGum (vgl. BFH-Urteile vom 10. Juni 1999 V R 84/98, BFHE 188, 462, BStBl II 1999, 578, unter II.2.; vom 23. August 2007 V R 4/05, BFH/NV 2007, 2215, unter II.2.b bb).
Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die eng damit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. M盲rz 2007 V R 28/04 (BFHE 217, 59, BFH/NV 2007, 1604, unter II.2. c aa) ausgef眉hrt hat, wurde diese Richtlinienbestimmung --wie auch andere in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgef眉hrte Steuerbefreiungen-- vom nationalen Gesetzgeber bisher lediglich dadurch "umgesetzt", dass er die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbest盲nde im Wesentlichen unver盲ndert weitergef眉hrt hat.
2. Der Senat l盲sst im Streitfall offen, ob die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen aus 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG folgt und inwieweit eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift m枚glich ist. Denn die Kl盲gerin kann sich f眉r die Umsatzsteuerfreiheit der streitigen Leistungen --wie geschehen-- auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen (zur Berufbarkeit ausf眉hrlich Senatsurteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; vom 19. Mai 2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900).
a) Die streitigen Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort" der Kl盲gerin k枚nnen als "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden.
aa) Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich auf verschiedene Unterrichtsformen, ohne diese zu definieren (vgl. Urteil des Gerichtshofes der Europ盲ischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 14. Juni 2007 Rs. C-434/05, Horizon College, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 587, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2007, 545 Randnr. 17).
Der Begriff "Schul- oder Hochschulunterricht" beschr盲nkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlusspr眉fung zur Erlangung einer Qualifikation f眉hrt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Aus眉bung einer Berufst盲tigkeit vermittelt, sondern schlie脽t andere T盲tigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und F盲higkeiten der Sch眉ler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese T盲tigkeiten nicht den Charakter blo脽er Freizeitgestaltung haben (vgl. zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG: EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, IStR 2007, 547 Randnr. 26; BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 75/03, BFH/NV 2008, 172).
bb) Gegenstand der von der Kl盲gerin durchgef眉hrten Kurse sind "Unterweisungen in Sofortma脽nahmen am Unfallort" (so fr眉her 搂 8a der Stra脽enverkehrs-Zulassungs-Ordnung --StVZO--) bzw. "Unterweisungen in lebensrettenden Sofortma脽nahmen" (so nunmehr der im Streitjahr 2003 geltende 搂 19 Abs. 1 FeV).
Nach 搂 19 Abs. 1 FeV m眉ssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A 1, B, BE, L, M oder T --die den fr眉heren F眉hrerscheinklassen 1 und 3 im Wesentlichen entsprechen-- an einer "Unterweisung in lebensrettenden Sofortma脽nahmen teilnehmen". Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische 脺bungen die Grundz眉ge der Erstversorgung von Unfallverletzten im Stra脽enverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit anderen lebensrettenden Sofortma脽nahmen vertraut machen.
Die "Unterweisung in Sofortma脽nahmen am Unfallort" nach 搂 8a StVZO a.F. bzw. die "Unterweisung in lebensrettenden Sofortma脽nahmen" nach 搂 19 Abs. 1 FeV ist zu unterscheiden von einer "Ausbildung in Erster Hilfe" (fr眉her 搂 8b StVZO, nunmehr 搂 19 Abs. 2 FeV). Nach 搂 19 Abs. 2 FeV m眉ssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E (蹿谤眉丑别谤: Klasse 2) an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische 脺bungen gr眉ndliches Wissen und praktisches K枚nnen in der Ersten Hilfe vermitteln. Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortma脽nahmen (搂 19 Abs. 4 FeV).
Der Nachweis 眉ber die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortma脽nahmen oder einer Ausbildung in Erster Hilfe kann durch eine Bescheinigung einer f眉r solche Unterweisungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Tr盲gers der 枚ffentlichen Verwaltung gef眉hrt werden (搂 19 Abs. 3 FeV).
cc) Nach dem von der Kl盲gerin vorgelegten Lehrplan dauern die von ihr durchgef眉hrten Unterweisungen in "Sofortma脽nahmen am Unfallort" insgesamt 360 Minuten und behandeln die Themen "Rettung aus dem Gefahrenbereich", "Rechtliche Grundlagen", "Begriffsbestimmung des Notfalls", "Auffinden einer Person/ Erkennen von lebensbedrohlichen St枚rungen", "Bewusstlosigkeit/Sch盲delbasisbruch", "Sicherung der Atemfunktion/Helmabnahme", "Herz-Lungen-Wiederbelebung", "Ma脽nahmen bei lebensbedrohlichen Blutungen", "Schockbek盲mpfung" und "Rettungskette".
dd) Die Kultusministerien der L盲nder Nordrhein-Westfalen und Bayern --und nach dem unwidersprochen gebliebenen und belegten Vortrag der Kl盲gerin im Revisionsverfahren weitere Bundesl盲nder-- halten es f眉r erforderlich oder zumindest f眉r w眉nschenswert, den Inhalt der in Rede stehenden Kurse in den Schulunterricht zu integrieren.
Nach dem Runderlass des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1976 (Gemeinsames Amtsblatt Nordrhein-Westfalen 1976, 278; Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen 2004/2005) kommt der rechtzeitigen und sachgerechten Hilfe Unfallverletzter insofern besondere Bedeutung zu, als durch besonnenes und zweckm盲脽iges Handeln unmittelbar nach dem Unfall --bis zum Beginn der 盲rztlichen Versorgung-- die Verletzungsfolgen wesentlich gemindert werden k枚nnen. Deshalb solle die Grundausbildung in Erster Hilfe verst盲rkt werden. Sie werde im Rahmen oder in Erg盲nzung des Unterrichts Sch眉lerinnen und Sch眉lern als Kurs angeboten und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verschiedener Sanit盲tsorganisationen durchgef眉hrt. Damit leiste die Schule "einen wesentlichen Beitrag im Rahmen der Gesamterziehung der Sch眉lerinnen und Sch眉ler".
Ferner hei脽t es in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums f眉r Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 4. Juni 1997 Nr. VI/8 -S 4402/44- 8/20471 u.a.: Um bei Notf盲llen in allen Lebenslagen sachgerechte Erste-Hilfe-Leistung sichern zu k枚nnen, sei "es n枚tig, dass die entsprechenden Kenntnisse Eingang in die Allgemeinbildung der Bev枚lkerung finden". Das k枚nne insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Sch眉lerinnen und Sch眉ler w盲hrend der Schulzeit dem Alter entsprechend an diese Thematik herangef眉hrt w眉rden. Im Sinne des sozialen Lernens solle neben den Unterrichtsthemen aus dem Bereich der Ersten Hilfe entsprechend den Lehrpl盲nen aller Jahrgangsstufen eine komplette Erste-Hilfe-Ausbildung angeboten werden.
Zwar regeln diese Runderlasse die (Grund-)Ausbildung in Erster Hilfe. Sie betreffen aber inhaltlich auch die von der Kl盲gerin im Rahmen ihrer Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort" vermittelten Lehrinhalte. Denn im Verh盲ltnis dazu ist --wie dargelegt-- die Ausbildung in Erster Hilfe (lediglich) umfassender (vgl. 搂 8a, 搂 8b StVZO, 搂 19 Abs. 1, 2 und 4 FeV).
ee) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich nichts anderes aus der Rechtsprechung des Senats im sog. Fahrschulurteil in BFHE 112, 313, BStBl II 1974, 527, wonach Fahrschulen keine "allgemeinbildenden Einrichtungen" i.S. von 搂 4 Nr. 21 UStG sind.
Der BFH hat zur Begr眉ndung ausgef眉hrt, bei Fahrschulen bestehe die 眉berwiegende Ausbildungst盲tigkeit in der Vermittlung der F盲higkeit zum Gebrauch eines Kfz unter den Bedingungen des Stra脽enverkehrs, also in der Ein眉bung von Verhaltensweisen, wie technische Geschicklichkeit, mechanische Reaktionsf盲higkeit u.a. Nur mit der (zus盲tzlichen) begrenzten Wissensvermittlung 眉ber die technische Ausgestaltung eines Kfz, 眉ber das Verkehrsrecht, die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und die Versicherungspflicht, die Verkehrsmoral und 眉ber 盲hnliche Gegenst盲nde leisteten die Fahrschulen einen beschr盲nkten Beitrag zur Allgemeinbildung ihrer Sch眉ler.
Diese Erw盲gungen stehen der Beurteilung der Leistungen im vorliegenden Streitfall nicht entgegen. Denn der Inhalt der von der Kl盲gerin durchgef眉hrten Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort" geh枚rt --wie dargelegt-- nach der sachverst盲ndigen Einsch盲tzung (jedenfalls) zweier Kultusministerien zum erforderlichen oder zumindest w眉nschenswerten Gegenstand der Schulausbildung. Diese Qualifizierung wird nicht dadurch in Frage gestellt --sondern vielmehr best盲tigt--, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die vermittelten Lehrinhalte auch als unerl盲sslich f眉r F眉hrerscheininhaber ansieht.
ff) Die Kurse "Sofortma脽nahmen am Unfallort" der Kl盲gerin, die die Teilnehmer zur Erstversorgung Unfallverletzter und zur Durchf眉hrung anderer lebensrettender Sofortma脽nahmen bef盲higen sollen, haben --anders als etwa Schulungen durch eine "Jagdschule" zur Vorbereitung auf die J盲gerpr眉fung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Dezember 2003 V R 62/02, BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 253)-- nicht den Charakter blo脽er Freizeitgestaltung im Sinne der dargelegten Definition des "Schul- oder Hochschulunterrichts".
b) Die Kl盲gerin erf眉llt auch die pers枚nlichen Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG. Sie ist eine "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" im Sinne dieser Bestimmung.
aa) Der Begriff "Einrichtung" ist grunds盲tzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH-Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., Slg. 2005, I-4427, BFH/NV Beilage 2005, 310 Rz 35; vgl. auch EuGH-Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947 Rz 17). Hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdr眉cklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abh盲ngig gemacht --wie z.B. in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG--, kann das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschlie脽en (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-4427, BFH/NV Beilage 2005, 310 Randnr. 40 und 43).
Dementsprechend hat der Senat eine GmbH, die Fortbildungs- und Umschulungsma脽nahmen sowie ausbildungsbegleitende sozialp盲dagogische Leistungen im Auftrag der Bundesanstalt f眉r Arbeit (BA) und f眉r den Arbeitsf枚rderungsdienst der Bundeswehr durchf眉hrte, als "Einrichtung" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG anerkannt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BFH/NV 2007, 1604, unter II.2.c dd).
bb) Die Kl盲gerin ist auch i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG "anerkannt".
Die f眉r die Kl盲gerin 枚rtlich zust盲ndige Bezirksregierung (vgl. Abschn. 114 Abs. 3 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--) hat ihr am 30. Juni 2003 eine "Bescheinigung gem. 搂 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes (Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer/Vorlage beim zust盲ndigen Finanzamt)" mit Geltung f眉r das Streitjahr 2003 erteilt. Darin wird bescheinigt, dass die Kl盲gerin (auch) mit ihrem Kurs "Sofortma脽nahmen am Unfallort" auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts abzulegende Pr眉fung ordnungsgem盲脽 vorbereitet. Das gen眉gt (vgl. Abschn. 114 Abs. 1 Satz 2 UStR; BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BFH/NV 2007, 1604, unter II.2.c dd).
Die Bescheinigung der Bezirksregierung vom 30. Juni 2003 mag zwar auslegungsbed眉rftig sein. Der Auffassung des FA, die dort enthaltene Einschr盲nkung "berufsvorbereitend und berufsbegleitend f眉r Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher" beziehe sich nicht nur auf den "Erste Hilfekurs", sondern auch auf die "Sofortma脽nahmen am Unfallort", folgt der Senat aber nicht. Denn die Kl盲gerin hatte in der Antragsbegr眉ndung vom 12. Mai 2003 deutlich unterschieden zwischen Kursen, die auf einen Beruf vorbereiten, und Kursen, die auf eine vor einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts abzulegende Pr眉fung vorbereiten. Sie hatte dazu erl盲uternd ausgef眉hrt, dass der Kurs "Sofortma脽nahmen am Unfallort" nicht der Gruppe der auf einen Beruf vorbereitenden Kurse zuzurechnen sei, sondern im Wesentlichen der Vorbereitung auf die F眉hrerscheinpr眉fung der Klassen A und B diene.
Dementsprechend enthalten auch die der Kl盲gerin von Beh枚rden anderer Bundesl盲nder gem盲脽 搂 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG erteilten Bescheinigungen im Hinblick auf den Kurs "Sofortma脽nahmen am Unfallort" zwar den klarstellenden Zusatz "im Sinne 搂 8a StVZO", aber keine Einschr盲nkung.
3. Der Senat kann nicht gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO durcherkennen, sondern muss die Sache gem盲脽 搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckverweisen.
Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --ausgehend von seinem Standpunkt zu Recht-- keine Feststellungen dazu getroffen, ob die H枚he der von der Kl盲gerin im Klageantrag (und im Revisionsantrag) bezeichneten Ums盲tze zutreffend ist. Zudem sind die entsprechenden Konsequenzen f眉r den Vorsteuerabzug der Kl盲gerin zu ziehen (vgl. 搂 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 1933749 |
BFH/NV 2008, 725 |
BFHE 2009, 295 |
BFHE 221, 295 |
DB 2008, 1306 |
DStRE 2008, 445 |
HFR 2008, 492 |
UR 2008, 276 |