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Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Konsequenzen einer nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung auf Anteilseignerebene
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Leitsatz (amtlich)
Eine nicht den realen Wertverh盲ltnissen entsprechende Verschmelzung, zu deren Durchf眉hrung das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft um den Nominalwert der Anteile der 眉bertragenden Kapitalgesellschaft erh枚ht wird, kann 鈥昦nteilig鈥 zu einer nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Gesch盲ftsanteil" zugunsten neuer, im Zuge der Verschmelzung gew盲hrter Gesch盲ftsanteile f眉hren, wenn die steuerpflichtige nat眉rliche Person sowohl am 脺bernehmenden wie auch an der Anteilseignerin der 眉bertragenden Kapitalgesellschaft ma脽gebend beteiligt ist.
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Normenkette
EStG 搂 17 Abs.听1-2; GmbHG 搂搂听55, 57c; UmwG 搂搂听5, 55; UmwStG 搂搂听11-13; KapErhStG 搂搂听1, 3; HGB 搂搂听266, 272 Abs. 2 Nr. 1
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2000) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
Rz. 2
Der Kl盲ger war neben K zu 50 % an der M GmbH beteiligt, deren Stammkapital urspr眉nglich 100.000 DM betragen hatte. Die M GmbH hatte im Jahr 1997 Anteile an der T Computer Systems GmbH (T GmbH; Stammkapital 200.000 DM) von 51 % (Gesch盲ftsanteile von nominell 102.000 DM) und im Jahr 1998 weitere Anteile von 37,5 % (Gesch盲ftsanteile von nominell 75.000 DM) erworben, so dass sie zum 31. Dezember 1998 mit Gesch盲ftsanteilen von 177.000 DM zu 88,5 % an der T GmbH beteiligt war. Mit notariellem Vertrag vom 24. Mai 2000 ver盲u脽erte die M GmbH ihre Gesch盲ftsanteile an der T GmbH je zur H盲lfte an ihre Gesellschafter. K und der Kl盲ger zahlten f眉r die Gesch盲ftsanteile in H枚he von nominell je 88.500 DM je 40.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 13. Juli 2000 verkaufte der Kl盲ger seine gesamten Gesch盲ftsanteile an der T GmbH f眉r 45.000 鈧 an die in den Niederlanden ans盲ssige International Services 鈥 BV (I BV), deren alleiniger Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer der Kl盲ger ist. In der gleichen Weise ver盲u脽erte K seine Anteile an der T GmbH mit notariellen Vertr盲gen vom 13. Juli 2000 an die K Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (K GmbH).
Rz. 3
Die Beteiligungsverh盲ltnisse stellten sich nach diesen Transaktionen wie folgt dar:
M GmbH: K: 50.000 DM = 50 % |
Kl盲ger: 50.000 DM = 50 % |
T GmbH: K GmbH: 111.500 DM = 55,75 % |
I BV: 88.500 DM = 44,25 %. |
Rz. 4
Mit einem weiteren notariellen Vertrag vom 13. Juli 2000 wurde die T GmbH auf die M GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen. Gem盲脽 搂 2 des Verschmelzungsvertrags 眉bernahm die M GmbH das Gesellschaftsverm枚gen der T GmbH.
Rz. 5
Zur Durchf眉hrung der Verschmelzung enth盲lt 搂 3 des Verschmelzungsvertrags in seinen Abs盲tzen 4 bis 9 鈥晄inngem盲脽鈥 folgende Regelung:
- Zur Vorbereitung der Verschmelzung stellt die T GmbH ihr Stammkapital von 200.000 DM auf 102.260 鈧 um. Der zur Gl盲ttung erforderliche Betrag von 1.624 鈧 ist dabei von den Gesellschaftern bar eingezahlt worden. Deren Gesch盲ftsanteile werden nach der Umstellung wie folgt gehalten:
K GmbH 57.010 鈧 |
I BV 45.250 鈧 |
- Zur Durchf眉hrung der Verschmelzung
stellt die M GmbH ihr Stammkapital von 100.000 DM auf 51.740 鈧 um. |
und erh枚ht sodann das Stammkapital um 102.260 鈧 auf 154.000 鈧 |
F眉r Zwecke der Verschmelzung bildet sie aus dem erh枚hten Stammkapital zwei weitere Gesch盲ftsanteile in H枚he von 57.010 鈧 und 45.250 鈧. |
Die M GmbH gew盲hrt den Gesellschaftern der T GmbH f眉r deren untergegangene Gesch盲ftsanteile solche der M GmbH in H枚he von 57.010 鈧 zugunsten der K GmbH und in H枚he von 45.250 鈧 zugunsten der I BV (Umtauschverh盲ltnis Gesch盲ftsanteil T GmbH zu Gesch盲ftsanteil M GmbH damit 1 : 1). |
- Nach der Kapitalerh枚hung und der Verschmelzung sind an der M GmbH damit folgende Gesellschafter beteiligt:
K: 25.870 鈧 von 154.000 鈧 (= 16,799 %), |
Kl盲ger: 25.870 鈧 von 154.000 鈧 (= 16,799 %), |
K GmbH: 57.010 鈧 von 154.000 鈧 (= 37,019 %), |
I BV: 45.250 鈧 von 154.000 鈧 (= 29,383 %). |
- Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit 眉ber das Umtauschverh盲ltnis.
Rz. 6
Aufgrund des notariellen Vertrags vom 11. September 2000 眉bertrug die I BV ihre Anteile an der M GmbH auf die A Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH (alleiniger Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer: der Kl盲ger).
Rz. 7
Der gemeine Wert der Gesch盲ftsanteile vor der Verschmelzung an der T GmbH betrug 200.000 DM (= Nominalwert) und an der M GmbH 5,5 Mio. DM. Die Konzernbetriebspr眉fung vertrat im Rahmen einer durchgef眉hrten Au脽enpr眉fung die Auffassung, dass bei der M GmbH aus der Kapitalerh枚hung in Vorbereitung der nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung Anwartschaften (Bezugsrechte) auf eine Beteiligung an der M GmbH entstanden seien. Soweit die I BV (und die K GmbH) Anteile an der M GmbH erhalten hatten, die wertm盲脽ig den untergegangenen Anteilen an der T GmbH entsprachen, habe sie die Anteile entgeltlich als Gegenleistung f眉r die untergegangenen Anteile an der T GmbH erhalten. Soweit sie Anteile 眉ber den Wert der untergegangenen Anteile an der T GmbH hinaus empfangen habe, habe sie diese Anteile unentgeltlich durch Zuwendung des Bezugsrechts seitens des Kl盲gers im Rahmen einer verdeckten Einlage erhalten. Nur soweit der Anteilstausch als entgeltliches Gesch盲ft anzusehen sei, f眉hre er nach 搂 13 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG 1995) nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Soweit die Anteile aufgrund des unentgeltlich zugewandten Bezugsrechts entstanden seien, erf眉lle der Kl盲ger den Tatbestand des 搂 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG).
Rz. 8
Im Rahmen einer weiteren Au脽enpr眉fung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt 鈥旻A鈥) wurde 鈥昫ie Ergebnisse der Pr眉fung durch die Konzernbetriebspr眉fung umsetzend鈥 der Ver盲u脽erungsgewinn des Kl盲gers ermittelt. Diesem h盲tten als Anteilseigner der M GmbH Bezugsrechte an den durch Kapitalerh枚hung aus Gesellschaftsmitteln entstehenden neuen Anteilen zugestanden. Entsprechend den Wertverh盲ltnissen der Anteile an der M GmbH einerseits und an der T GmbH andererseits h盲tte die Verschmelzung zu folgenden Beteiligungsverh盲ltnissen f眉hren m眉ssen:
Kl盲ger: Beteiligung am Stammkapital: 144.737 DM = 48,2456 % des Stammkapitals der M GmbH in H枚he von 5,7 Mio. DM (n盲mlich: 5,5 Mio. DM als Wert der M GmbH plus 200.000 DM als Wert der T GmbH), = 2,75 Mio. DM, entspricht einem Wert vor Verschmelzung in H枚he von 50 % von 5,5 Mio. DM,I BV: Beteiligung am Stammkapital: 4.658 DM = 1,5526 % des Stammkapitals der M GmbH in H枚he von 5,7 Mio. DM, = 88.500 DM, entspricht einem Wert vor Verschmelzung in H枚he von 44,25 % von 200.000 DM.
Tats盲chlich sei mit der Verschmelzung und dem Anteilstausch zum Nominalwert 1 : 1 folgende Anteilsverschiebung eingetreten:
Kl盲ger: Stammkapital: 50.000 DM = 16,799 % von 5,7 Mio. DM = 957.543 DM. Wertm盲脽iger Verlust durch Verschmelzung: 1.792.457 DM.
I BV: Stammkapital: 88.500 DM = 29,383 % von 5,7 Mio. DM = 1.674.831 DM. Wertm盲脽iger Gewinn durch Verschmelzung: 1.586.331 DM.
Rz. 9
Nach Auffassung des FA liege, soweit das Stammkapital in H枚he von 4.658 DM betroffen sei, ein nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven f眉hrender Anteilstausch vor. Hinsichtlich der unentgeltlichen Zuwendung liege eine verdeckte Einlage vor, die nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 EStG zu versteuern sei. Durch den Verzicht auf die Anteilsverteilung entsprechend den Unternehmenswerten f眉hre der Kl盲ger das Bezugsrecht unentgeltlich der I BV zu. Der Gewinn ergebe sich aus dem Unterschied zwischen dem Einlagewert von 1.586.331 DM und Anschaffungskosten in H枚he von 28.842 DM (Gewinn also 1.557.489 DM).
Rz. 10
Dementsprechend erlie脽 das FA einen gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung ge盲nderten Einkommensteuerbescheid f眉r das Streitjahr, in dem es den Ver盲u脽erungsgewinn von 459.200 DM um 1.557.489 DM auf 2.016.689 DM erh枚hte und die Einkommensteuer auf 540.086,31 鈧 festsetzte.
Rz. 11
Der hiergegen gerichtete, mit einem Gutachten begr眉ndete Einspruch der Kl盲ger blieb ohne Erfolg. Auch ihre Klage wies das Finanzgericht (FG) als im Wesentlichen unbegr眉ndet ab. In seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1459 ver枚ffentlichten Urteil folgte das FG dem FA im Hinblick auf die verdeckte Einlage der Bezugsrechte, die sich hier jedenfalls aus 搂 57j des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung (GmbHG) erg盲ben (Kapitalerh枚hung aus Gesellschaftsmitteln). Es ermittelte aber die Anschaffungskosten nach 搂 3 des 碍补辫颈迟补濒别谤丑枚丑耻苍驳蝉蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄es (KapErhStG) abweichend vom FA:
urspr眉ngliche Anschaffungskosten des Kl盲gers (50.597 DM) ./. Kapital des Kl盲gers mit Aus眉bung seines Bezugsrechts (134.423 DM) x Wert des Bezugsrechts, das der Kl盲ger 眉bertragen hat (83.826 DM) = 31.552 DM.
Rz. 12
Ferner seien die Gutachterkosten (56.265 DM = 28.768 鈧) als Ver盲u脽erungskosten zu ber眉cksichtigen, so dass sich der Ver盲u脽erungsgewinn des Kl盲gers als Differenz des gemeinen Werts der Gesch盲ftsanteile von 1.586.331 DM sowie der Anschaffungskosten von 31.552 DM und der Ver盲u脽erungskosten von 56.265 DM in H枚he von 1.498.514 DM darstelle.
Rz. 13
Hiergegen richtet sich die Revision der Kl盲ger, die sie auf Verletzung von 搂 17 EStG st眉tzen. Die verdeckte Einlage eines Bezugs- oder Anwartschaftsrechts komme nicht in Betracht, weil ein solches Recht in der Person des Kl盲gers nicht entstanden sei. Dem Gesellschafter einer GmbH stehe anders als dem Aktion盲r kein gesetzlich verb眉rgtes Bezugsrecht zu. Ein solches Recht sei auch der Satzung der M GmbH nicht zu entnehmen. Auch aufgrund des Verschmelzungsvertrags habe der Kl盲ger keine Bezugsberechtigung erlangt. Ebenso wenig ergebe sich eine Anwartschaft auf Teilnahme an der Kapitalerh枚hung aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter schon deshalb nicht, weil es im Streitfall denklogisch nur eine einstimmige Entscheidung gegeben haben k枚nne.
Rz. 14
Die Kl盲ger beantragen,das angefochtene Urteil und den Einkommensteuerbescheid f眉r das Jahr 2000 vom 27. Januar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2007 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Ber眉cksichtigung eines um 1.498.514 DM geminderten Ver盲u脽erungsgewinns neu festzusetzen.
Rz. 15
Das FA beantragt,die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Rz. 16
II. Die Revision ist unbegr眉ndet und gem盲脽 搂 126 Abs. 2, Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur眉ckzuweisen.
Rz. 17
1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend einen Ver盲u脽erungsgewinn in H枚he von 1.498.514 DM der Besteuerung nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 EStG unterworfen.
Rz. 18
a) Nach 搂 17 Abs. 1 Satz 1 EStG geh枚rt zu den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb unter weiteren, hier nicht problematischen Voraussetzungen, auch der Gewinn aus der Ver盲u脽erung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wobei nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 EStG die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft der Ver盲u脽erung von Anteilen gleich steht. Zu den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft geh枚ren gem盲脽 搂 17 Abs. 1 Satz 3 EStG neben Anteilen an einer GmbH auch Anwartschaften auf solche Beteiligungen. Anwartschaften in diesem Sinne sind 鈥昳m hier gegebenen Kontext鈥 Bezugsrechte, die aufgrund einer Kapitalerh枚hung entstehen k枚nnen (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 21. September 2004 IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.). Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift sind auch abspaltbare Teile des Wirtschaftsguts "Gesch盲ftsanteil" (s. dazu eingehend BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 27/97, BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638, unter II. 2.).
Rz. 19
Entgegen der Auffassung von FG und FA sind in der Person des Kl盲gers zwar keine Bezugsrechte entstanden, die er als Anwartschaften auf eine GmbH-Beteiligung in die I BV verdeckt h盲tte einlegen k枚nnen (s. unter b). Verdeckt eingelegt hat er aber Teilsubstanz seiner Gesch盲ftsanteile an der M GmbH in die von ihm beherrschte I BV (s. unter b).
Rz. 20
b) Wird das Kapital der aufnehmenden Kapitalgesellschaft 鈥晈ie hier nach 搂 3 des Verschmelzungsvertrags鈥 zur Durchf眉hrung der Verschmelzung gem盲脽 搂 55 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) erh枚ht, so entstehen keine Bezugsrechte. Denn eine Kapitalerh枚hung nach 搂 55 UmwG zur Durchf眉hrung der Verschmelzung ist nur zul盲ssig, soweit neue Anteile ben枚tigt werden, um sie den Anteilsinhabern des 眉bertragenden Rechtstr盲gers zu gew盲hren. Der verschmelzungsdurchf眉hrenden Kapitalerh枚hung ist mithin ein Bezugsrechtsausschluss immanent (vgl. 搂 69 Abs. 1 UmwG i.V.m. 搂 186 des Aktiengesetzes 鈥旳ktG鈥; einhellige Auffassung, vgl. Winter in Lutter, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. 2009, 搂 55 Rz 25; Reichert in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., 搂 55 Rz 20; Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 搂 55 UmwG Rz 51).
Rz. 21
aa) Der Verweis des FG auf 搂 57j GmbHG f眉hrt zu keinem gegenteiligen Ergebnis. Danach stehen die neuen Gesch盲ftsanteile den Gesellschaftern 鈥昳pso iure鈥 im Verh盲ltnis ihrer bisherigen Gesch盲ftsanteile zu (vgl. dazu Lutter in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 搂 57j Rz 1). Zwar schlie脽t 搂 55 Abs. 1 UmwG die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht ausdr眉cklich aus. Sie gilt nach 搂 57c Abs. 4 GmbHG aber nur bei Kapitalerh枚hungen aus Gesellschaftsmitteln. Wenn dort im Rahmen eines Umbuchungsvorgangs offene R眉cklagen in gezeichnetes Kapital umgewandelt werden, sich also nicht die H枚he, sondern nur die Zusammensetzung des Eigenkapitals 盲ndert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25. Februar 2009 IX R 26/08, BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658, m.w.N.), so ist die Situation bei der Kapitalerh枚hung zur Durchf眉hrung der Verschmelzung eine v枚llig andere: Das Kapital des 眉bernehmenden Rechtstr盲gers wird durch Einlage (搂 56 Abs. 1 GmbHG) des gesamten Verm枚gens des 眉bertragenden Rechtstr盲gers tats盲chlich erh枚ht (vgl. dazu Stratz in Schmitt/H枚rtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., 搂 55 UmwG Rz 3; Winter in Lutter, a.a.O., 搂 55 Rz 2).
Rz. 22
bb) Eine Anwartschaft auf die durch Kapitalerh枚hung entstehenden Gesch盲ftsanteile (搂 57h Abs. 1 GmbHG) ergibt sich auch nicht aus einer Art "wirtschaftlichem" Bezugsrecht. Wenn der BFH eine derartige Anwartschaft in seinem Urteil vom 8. April 1992 I R 128/88 (BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761) erwogen hat, so in einem Fall, in dem der Berechtigte 眉ber sein Bezugsrecht jedenfalls wirtschaftlich (durch Teilnahme am Kapitalerh枚hungsbeschluss, durch Verzicht oder durch 脺bertragung) zugunsten eines anderen verf眉gt hat. So verh盲lt es sich aber bei einer Kapitalerh枚hung zur Durchf眉hrung der Verschmelzung gerade nicht. Hier ist ein Bezugsrecht der Gesellschafter der aufnehmenden Gesellschaft kraft Gesetzes von vornherein ausgeschlossen (搂 69 Abs. 1 UmwG, 搂 186 AktG), so dass 脺berlegungen, der Gesellschafter des aufnehmenden Rechtstr盲gers k枚nne z.B. durch seine Teilnahme am Verschmelzungsbeschluss 眉ber eine Anwartschaft verf眉gt haben, nicht weiter f眉hren.
Rz. 23
c) Der Kl盲ger hat jedoch Anteile i.S. von 搂 17 Abs. 1 Satz 3 EStG in die I BV (anteilig) verdeckt eingelegt, indem er entscheidend bei einer Kapitalerh枚hung zur Durchf眉hrung einer nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung mitwirkte und damit erreicht hat, dass von seinen Gesch盲ftsanteilen an der aufnehmenden M GmbH Substanz auf die neuen Anteile der I BV an der M GmbH 眉bergegangen ist.
Rz. 24
aa) Bei einer nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung kommt es zun盲chst zu einem Wertetransfer. Werden die Beteiligten des Verschmelzungsvertrags zwar regelm盲脽ig ein angemessenes Umtauschverh盲ltnis (搂 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) entsprechend der Relation der Unternehmenswerte zueinander (einschlie脽lich der stillen Reserven) zugrunde legen (vgl. eingehend dazu Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., 搂 5 Rz 20 ff., m.w.N.) und auf diese Weise die notwendige Kapitalerh枚hung nach 搂 55 UmwG berechnen (s. Stratz in Schmitt/H枚rtnagl/Stratz, a.a.O., 搂 55 UmwG Rz 14 ff.), so ist zivilrechtlich auch eine nicht verh盲ltniswahrende Verschmelzung ebenso wie eine nicht verh盲ltniswahrende Spaltung (搂 128 UmwG) zul盲ssig, wenn 鈥晈ie im Streitfall鈥 alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtstr盲ger zustimmen (Stratz in Schmitt/H枚rtnagl/ Stratz, a.a.O., 搂 5 UmwG Rz 8; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., 搂 5 Rz 20).
Rz. 25
Folge einer nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung ist eine Wertverschiebung (vgl. zur Problematik eingehend F眉ger/Rieger, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnaussch眉ttung bei Umwandlungen 鈥 ein Problemabriss anhand typischer F盲lle, in Festschrift f眉r Widmann, S. 287 ff.). Im Streitfall ist der gemeine Wert des Gesch盲ftsanteils der I BV an der M GmbH, den sie im Zuge der Verschmelzung erhielt, h枚her als der Wert ihres im Rahmen der Verschmelzung untergehenden urspr眉nglichen Anteils an der T GmbH, der 眉bertragenden K枚rperschaft. Entsprechend verminderte sich der gemeine Wert des Gesch盲ftsanteils des Kl盲gers an der M GmbH als Anteilseigner der 眉bernehmenden K枚rperschaft. Da der Kl盲ger gleichzeitig s盲mtliche Anteile an der I BV hielt, erh枚hte sich zugleich die wertm盲脽ige Substanz seiner Anteile an der I BV. Grund f眉r diesen Wertetransfer von den urspr眉nglichen Gesch盲ftsanteilen an der 眉bernehmenden K枚rperschaft hin zu den durch Kapitalerh枚hung entstehenden, den Gesellschaftern der 眉bertragenden K枚rperschaft gew盲hrten neuen Anteilen ist die Kapitalerh枚hung zur Durchf眉hrung der Verschmelzung auf Grundlage der Nominalwertrelation.
Rz. 26
bb) Die hierin liegende Wertverschiebung f眉hrt zu einer anteiligen verdeckten Einlage des Wirtschaftsguts "Gesch盲ftsanteil" und damit zu einem nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbaren Vorgang.
Rz. 27
Eine verdeckte Einlage ist 鈥昳m Gegensatz zur offenen Einlage gegen Gew盲hrung von Gesellschaftsrechten鈥 die Zuwendung eines einlagef盲higen Verm枚gensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertad盲quate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverh盲ltnis hat (BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397; vgl. auch BFH-Beschl眉sse vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, und vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).
Rz. 28
Im Schrifttum wird in Fallkonstellationen wie im Streitfall eine steuerbare verdeckte Einlage eines "verm枚genswerten Vorteils" bejaht (F眉ger/Rieger, a.a.O., S. 312; R枚dder in R枚dder/ Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 搂 12 Rz 47, S. 649). Dem pflichtet der Senat aus folgenden Erw盲gungen bei:
Rz. 29
(1) Zwar k枚nnen auch Werte Verm枚gensgegenst盲nde sein (搂 266 Abs. 2 A.I.1. des Handelsgesetzbuches 鈥旽GB鈥). Ob damit "Werte" in jedem Fall auch Wirtschaftsg眉ter bilden k枚nnen, kann dahinstehen. Denn das Wirtschaftsgut, um das es hier geht, ist allein der Gesch盲ftsanteil. Dessen Wert ist grunds盲tzlich kein selbst盲ndiges, von ihm abzusonderndes Wirtschaftsgut, sondern lediglich seine Eigenschaft.
Rz. 30
(2) Indes geht es bei einer Kapitalerh枚hung zur Durchf眉hrung einer nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung nicht allein um einen Wertetransfer. Vielmehr f眉hrt die Kapitalerh枚hung zur Durchf眉hrung der Verschmelzung (搂 55 UmwG) wie jede Kapitalerh枚hung zu einer Abspaltung der durch den alten Gesch盲ftsanteil verk枚rperten Substanz und damit zur Abspaltung eines Teils des "Gesch盲ftsanteils" i.S. des 搂 17 Abs. 1 Satz 3 EStG (vgl. zur Substanzabspaltung BFH-Urteile in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638; vom 22. Mai 2003 IX R 9/00, BFHE 202, 309, BStBl II 2003, 712 鈥晍ur Kapitalerh枚hung gegen Einlage鈥, und BFH-Urteil in BFHE 224, 504, BStBl II 2009, 658 - zur Kapitalerh枚hung aus Gesellschaftsmitteln). Dieser Anteil an einem selbst盲ndigen Gesch盲ftsanteil ist steuerrechtlich 鈥晈iederum als Gesch盲ftsanteil鈥 ein Wirtschaftsgut, und zwar unabh盲ngig davon, ob er zivilrechtlich wirksam von dem jeweiligen Gesch盲ftsanteil abgetrennt wurde (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 IX R 14/08, BFHE 228, 10, BStBl II 2010, 460). Mit der Substanz werden im Zuge der Kapitalerh枚hung mithin nicht nur Werte verschoben, sondern dar眉ber hinaus die am Verm枚gen, am Gewinn und an den stillen Reserven beteiligten Anteilsrechte vermehrt. Auch die Mitgliedschaftsrechte gehen anteilsgem盲脽 眉ber (s. das BFH-Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638).
Rz. 31
Die solcherart vom (alten) Gesch盲ftsanteil an der 眉bernehmenden Kapitalgesellschaft abgespaltene Substanz geht nun nicht 眉ber ein Bezugsrecht auf den neuen Gesch盲ftsanteil des bislang an der 眉bertragenden Kapitalgesellschaft und infolge der Verschmelzung an der 眉bernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligten Anteilseigners 眉ber. Vielmehr verschiebt sich die Substanz direkt vom alten Gesch盲ftsanteil hin zum durch die Verschmelzung geschaffenen neuen Gesch盲ftsanteil. Damit legt der Anteilseigner (hier der Kl盲ger) durch Mitwirken an der nicht verh盲ltniswahrenden Verschmelzung (vgl. zur Einlagehandlung bereits oben unter c) Einleitungssatz) einen Teil seines Gesch盲ftsanteils an der 眉bernehmenden Kapitalgesellschaft in die bisher an der 眉bertragenden Kapitalgesellschaft beteiligte und mittels Verschmelzung nun an der 眉bernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft ein.
Rz. 32
(3) Das im Substanztransfer liegende 脺bertragen des Gesch盲ftsanteils hat seine Ursache (anteilig) ersichtlich im Gesellschaftsverh盲ltnis, denn der Kl盲ger ist allein an der I BV beteiligt. Auch wenn die Wirtschaftsg眉ter der 眉bertragenden K枚rperschaft 鈥晈ie hier鈥 mit dem Buchwert angesetzt werden (搂搂 12, 11 UmwStG 1995, vgl. auch 搂 11 Abs. 2, 搂 12 Abs. 1 UmwStG 2006), h盲tten einander Fremde auf einer wertad盲quaten Kapitalerh枚hung bestanden und den Verlust von Anteilssubstanz ihrer (alten) Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft nicht gebilligt. In einem solchen Fall h盲tte die dadurch entstehende Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Kapitalerh枚hung (die im Streitfall niedriger ausf盲llt als die 眉bernommenen Aktiven und Passiven) und dem Nettoverm枚gen des 眉bertragenden Rechtstr盲gers nach 搂 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalr眉cklage eingestellt werden m眉ssen (vgl. Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., 搂 55 Rz 36; Winter in Lutter, a.a.O., 搂 55 Rz 7). Wenn stattdessen eine Nominalwertrelation gew盲hlt wird, geschieht dies, um die wertm盲脽ige Substanz des neuen Anteils 鈥晄ozusagen als Reflex der Verschmelzung鈥 causa societatis ohne wertentsprechende Gegenleistung zu erh枚hen und der I BV auf diese Weise einen Anteil an einem Verm枚gensgegenstand zuzuwenden. Diese verdeckte Einlage ist nach 搂 17 Abs. 1 Satz 2 EStG steuerbar. Im 脺brigen 鈥昦lso soweit die 脺bertragung der Wertrelation entspricht鈥 liegt demgegen眉ber keine verdeckte Einlage vor. Es gilt insofern 搂 13 Abs. 1 UmwStG 1995.
Rz. 33
Wenn der BFH in der disquotalen Einlage keine Zuwendung i.S. des 搂 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes sieht (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566), so hat dies f眉r die ertragsteuerrechtliche Beurteilung keine Bedeutung.
Rz. 34
2. Nach diesen Ma脽st盲ben hatte der Kl盲ger zwar kein Bezugsrecht, wohl aber den "Gesch盲ftsanteil an der M GmbH" anteilig verdeckt in die I BV eingelegt. Deshalb stellt sich die Vorentscheidung im Ergebnis als richtig dar (搂 126 Abs. 4 FGO).
Rz. 35
a) Auch f眉r diesen direkten 脺bergang des Gesch盲ftsanteils gilt, dass der Kl盲ger Anteilssubstanz im gemeinen Wert von 1.586.331 DM abgespalten und verdeckt eingelegt hat, indem er zusammen mit den anderen Beteiligten die Kapitalerh枚hung der aufnehmenden Kapitalgesellschaft M GmbH zur Durchf眉hrung der Verschmelzung nach der Nominalwertrelation beschloss. In dieser H枚he hat er damit Verm枚genssubstanz auf die I BV ohne Gegenleistung in Gestalt von Gesellschaftsrechten 眉bertragen.
Rz. 36
b) Das FG hat den Gewinn ermittelt, indem es dem gemeinen Wert der abgespaltenen Anteilssubstanz (搂 17 Abs. 2 Satz 2 EStG) den Anschaffungs- und Ver盲u脽erungskosten (搂 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) gegen眉bergestellt hat. Hierbei hat es die Anschaffungskosten nach 搂 3 KapErhStG zwar nach seiner Auffassung folgerichtig (vgl. oben 1. b aa), indes unrichtig ermittelt. Denn das 碍补辫颈迟补濒别谤丑枚丑耻苍驳蝉蝉迟别耻别谤驳别蝉别迟锄 gilt, wie sich aus 搂 1 KapErhStG erschlie脽t, nur bei Kapitalerh枚hungen aus Gesellschaftsmitteln (vgl. Bl眉mich/Broer, KapErhStG Vorb. Rz 7). Bei Kapitalerh枚hungen gegen Einlage gilt die Gesamtwertmethode (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 27, BStBl II 1999, 638), denn im Streitfall ist 搂 20 Abs. 4 a Satz 4 EStG (noch) nicht anwendbar (vgl. dazu Meilicke, Der Betrieb 2009, 476 ff.). Indessen folgt f眉r die Kl盲ger aus diesem Rechtsfehler kein Nachteil, so dass er sie nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die vom FG in Bezug genommene Berechnung der Anschaffungskosten durch die Au脽enpr眉fung nach Ma脽gabe der Gesamtwertmethode 鈥晄o versteht der Senat dieses Rechenwerk鈥 f眉hrte zu geringeren Anschaffungskosten und damit zu einem h枚heren Gewinn.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2600054 |
BFH/NV 2011, 507 |
BFH/PR 2011, 130 |
BStBl II 2011, 799 |
BFHE 2011, 557 |
BFHE 231, 557 |
BB 2011, 278 |
BB 2011, 552 |
DB 2011, 209 |
DStR 2011, 212 |
DStRE 2011, 255 |
DStZ 2011, 179 |
HFR 2011, 284 |