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Leitsatz (amtlich)
Macht ein Steuerpflichtiger f眉r die Umstellung seines Gesch盲ftsjahrs auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr Gr眉nde geltend, die ernsthaft und nach den Verh盲ltnissen seines Betriebes einleuchtend sind, darf das FA das Einverst盲ndnis in der Regel nicht versagen.
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Normenkette
EStG 搂 2 Abs. 5 Nr. 2
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Tatbestand
Streitig ist, ob der Revisionskl盲ger (das FA) den Revisionsbeklagten (Steuerpflichtigen) die Zustimmung zur Umstellung ihres Gesch盲ftsjahres zu Recht versagt hat.
Die Steuerpflichtigen sind die gesch盲ftsf眉hrenden Gesellschafter einer OHG, deren Gesch盲ftsjahr seit ihrer Gr眉ndung im Jahre 1930 mit dem Kalenderjahr 眉bereinstimmte. Unter dem 12. Januar 1967 ersuchten sie das FA um die Erteilung seines Einvernehmens zur Umstellung des Gesch盲ftsjahres der Gesellschaft auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. April bis zum 31. M盲rz des darauffolgenden Jahres. Rumpfwirtschaftsjahr sollte das Gesch盲ftsjahr vom 1. Januar bis 31. M盲rz 1967 sein. Sie begr眉ndeten ihr Vorhaben mit dem Hinweis auf die personellen und technischen Schwierigkeiten der Inventuraufnahme auf den 31. Dezember wegen besonders hoher Lagerbest盲nde am Jahresende (Winterbevorratung) und mit ihrer Absicht, die Gesellschaft an Betriebsvergleichen mit mehreren Unternehmen der gleichen Branche teilnehmen zu lassen, die gleich ihr von dem gleichen Wirtschaftspr眉fer betreut w眉rden.
Das FA lehnte die Erteilung seines Einvernehmens ab. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen blieb ohne Erfolg. Auf Klage hin verpflichtete das FG das FA, sein Einvernehmen zur Umstellung des Gesch盲ftsjahres der OHG gem盲脽 dem Ansuchen der Steuerpflichtigen zu erteilen. Zur Begr眉ndung f眉hrte es aus:
Grunds盲tzlich unterliege die Entscheidung des FA 眉ber die Erteilung oder Versagung seines Einvernehmens nach 搂 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG, das seinem Sinne nach als Zustimmung zu verstehen sei (Urteil des BFH VI 109/64 U vom 12. M盲rz 1965, BFH 82, 113, BStBl III 1965, 287), als eine Ermessensentscheidung nur daraufhin der gerichtlichen Nachpr眉fung, ob das FA mit seiner Entscheidung die Grenzen von Recht und Billigkeit (搂 2 Abs. 2 StAnpG) eingehalten habe (BFH-Urteil VI 303/65 vom 9. November 1965, BFH 87, 293, BStBl III 1967, 111). Im Streitfalle sei jedoch der Ermessensspielraum des FA durch den gegebenen Sachverhalt, insbesondere durch den Antrag der Steuerpflichtigen (mit der Umstellung ihres Gesch盲ftsjahres auf einen bestimmten vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr einverstanden zu sein) so eingeengt, da脽 das Gericht selbst entscheiden und das FA entsprechend seiner Entscheidung zu handeln verpflichten k枚nne.
Mache ein Steuerpflichtiger f眉r die Umstellung seines Gesch盲ftsjahres ernsthafte betriebliche Gr眉nde geltend, d眉rfe das FA ihm seine Zustimmung zur Umstellung nicht versagen. Der Hinweis der Steuerpflichtigen auf die bei der OHG am 31. Dezember obwaltenden Umst盲nde sei zwar zur Begr眉ndung ihres Antrages nicht geeignet; denn die aus diesen Umst盲nden resultierenden Schwierigkeiten l盲gen bei den meisten Steuerpflichtigen in mehr oder minder starkem Ma脽e vor. Dagegen sei der Wunsch der Steuerpflichtigen, ihrem wirtschaftlichen und steuerlichen Berater auch f眉r ihr Unternehmen auf der Basis des nunmehr gew盲hlten Abschlu脽tages eine Vergleichsm枚glichkeit mit anderen von ihm betreuten Betrieben ihrer Branche zu schaffen, als ernsthafter betrieblicher Grund f眉r die Umstellung anzusehen. Die m眉ndliche Verhandlung habe ergeben, da脽 die Durchf眉hrung einer solchen Betriebsvergleichsrechnung zwischen der OHG und anderen Unternehmen der gleichen Branche einerseits und ihrem (gemeinsamen) Berater andererseits nicht nur vereinbart, sondern da脽 die Vergleichsrechnung vermittels eines zur Betriebsanalyse von allen Unternehmen auszufertigenden Fragebogens auch durchgef眉hrt worden sei. Dazu sei es erforderlich, da脽 zur Ausschaltung von Fehlerquellen f眉r alle Unternehmen von einem gemeinsamen Abschlu脽zeitpunkt ausgegangen werde, da sich - abgesehen von den Mehrkosten - mit Zu- und Abrechnungen hier nicht arbeiten lasse. Die Steuerpflichtigen, deren Unternehmen zu den kleinsten dieser Gruppe geh枚re, h盲tten sich daher dem bei anderen Unternehmen gegebenen Abschlu脽zeitpunkt anpassen m眉ssen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des FA mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Die vom FG als ausreichend f眉r die Umstellung des Gesch盲ftsjahres angesehene Betriebsvergleichsrechnung sei f眉r die 枚rtlich weit auseinanderliegenden und auch strukturell verschiedenen Unternehmen sicherlich interessant, aber nicht betriebsnotwendig. Die aus ihr gewonnenen Erkenntnisse k枚nnten allenfalls zu wirtschaftlichen Erw盲gungen allgemeiner Art f眉hren. Hinzu komme, da脽 im Streitfall der Ermessensspielraum des FA nicht so eng sei, da脽 er dem FG eine eigene Entscheidung erlaube, da das FA die Steuerpflichtigen auf die M枚glichkeit des 搂 39 Abs. 4 HGB verwiesen habe, die f眉r die Zwecke einer Betriebsvergleichsrechnung gen眉ge.
Die Steuerpflichtigen beantragen, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Aus den Gr眉nden:
Die Revision ist nicht begr眉ndet.
1. Da nur die Rechtm盲脽igkeit der Versagung des Einvernehmens nach 搂 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG streitig ist, war allein zu pr眉fen, ob die von den Steuerpflichtigen f眉r die Umstellung des Gesch盲ftsjahres vorgetragenen betriebswirtschaftlichen Gr眉nde oder die von den Finanzbeh枚rden gegen die Umstellung geltend gemachten 枚ffentlichen Belange 眉berwogen (BFH-Urteile IV 244/65 vom 26. September 1968, BFH 94, 15, BStBl II 1969, 71; I R 167/66 vom 8. Oktober 1969, BFH 97, 257, BStBl II 1970, 85). Bei dieser Abw盲gung spielt der Hinweis des FA auf die M枚glichkeit einer Vor- oder Nachverlegung der Stichtagsinventur keine Rolle, da es den Steuerpflichtigen um das Einvernehmen des FA mit der Umstellung des Gesch盲ftsjahres der OHG und nicht allein um die M枚glichkeit einer Vor- oder Nachverlegung der Stichtagsinventur (auf den 31. Dezember) ging.
2. Die Steuerpflichtigen haben vor dem FG vorgetragen, da脽 sie sich von der Teilnahme an der Betriebsvergleichsrechnung f眉r ihr Unternehmen wesentliche Aufschl眉sse 眉ber etwaige Rationalisierungsm枚glichkeiten erwarteten und da脽 das Verfahren bereits allen an ihm beteiligten Unternehmen beachtliche Erkenntnisse f眉r Gesch盲ftsf眉hrung und Personalpolitik erbracht habe. Dieses Verfahren auf seine Zweckm盲脽igkeit und Ergiebigkeit f眉r die OHG zu beurteilen, ist grunds盲tzlich Sache der Steuerpflichtigen. Das FA kann die vorgetragenen Gr眉nde nur daraufhin pr眉fen, ob sie wirtschaftlich einleuchtend, ernsthaft und deshalb beachtlich sind. Es gen眉gt darum, wenn die geltend gemachten Gr眉nde die oben genannten Voraussetzungen erf眉llen; da脽 die die Umstellung des Gesch盲ftsjahres begr眉ndenden Ma脽nahmen betriebsnotwendig sind, ist nicht erforderlich (BFH-Urteil I R 167/66, a. a. O.).
Der Bescheid des FA vom 17. Januar 1967 und die Beschwerdeentscheidung der OFD vom 23. Juni 1967 enthalten keine Gesichtspunkte, die ein der Umstellung des Gesch盲ftsjahres aus diesem Grunde entgegenstehendes 枚ffentliches Interesse deutlich machten. Da脽 der vorgetragene Grund nicht gewichtig genug sei, da脽 der Betriebsvergleich - als ein Vergleich der Umsatz- und Kostenentwicklung sowie der Rohgewinns盲tze - auch dann m枚glich sei, wenn die Vergleichsbetriebe zu zeitlich nicht wesentlich voneinander abweichenden Zeitpunkten abschl枚ssen, greift im Hinblick auf die durch die Umstellung des Gesch盲ftsjahres bewirkte "Steuerpause" nicht durch. Das Interesse der Steuerpflichtigen an einer Rationalisierung ihres Betriebes wiegt schwerer als das 枚ffentliche Interesse daran, in der Regel eine "Steuerpause" nicht eintreten zu lassen. Eine Umrechnung der Lohnaufteilung und aller 眉brigen Aufwandsposten vom 31. Dezember auf den 31. M盲rz des darauffolgenden Jahres zu verlangen, ist - anders als das Verlangen einer Umrechnung der handels- und Werkstattums盲tze - nach Ansicht des Senats nicht zumutbar.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 425917 |
BStBl II 1972, 87 |
BFHE 1972, 418 |