听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinienkonforme enge Auslegung des 搂 4 Nr. 18 UStG
听
Leitsatz (amtlich)
1. Die Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 16 UStG geht der Steuerbefreiung f眉r Leistungen von Wohlfahrtsverb盲nden und deren Mitgliedern in 搂 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vor.
2. Zur Vermeidung eines Versto脽es gegen das Neutralit盲tsgebot kommt 搂 4 Nr. 18 UStG nur eine durch den Anwendungsbereich des 搂 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung zu.
3. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des 搂 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des 搂 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen im Falle ihrer Ausf眉hrung durch privat-rechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von 搂 4 Nr. 16 UStG umfasst werden k枚nnten.
听
Normenkette
UStG 搂 4 Nrn.听16, 18; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
听
Verfahrensgang
听
Tatbestand
Rz. 1
I. Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger), ein eingetragener Verein (e.V.), der gem盲脽 搂 3 Abs. 2 seiner Satzung das Ziel verfolgt, der Gesundheit und der Wohlfahrt des Volkes zu dienen, ist Mitglied eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege i.S. von 搂 23 Nr. 4 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Kl盲ger mit anderen Vereinigungen und Einrichtungen zusammen, die auf den gleichen oder 盲hnlichen Gebieten t盲tig sind. Zu seinem Aufgabenbereich z盲hlt u.a. die Mitwirkung im 脛rztlichen Notfalldienst.
Rz. 2
Mit Vertrag vom 6. Mai 1975 traf der Kl盲ger mit der Kassen盲rztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNo), der als K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts gem盲脽 搂 75 Abs. 1 Satz 2 des F眉nften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auch die Sicherstellung eines 盲rztlichen Notdienstes obliegt, eine Vereinbarung, nach welcher der Kl盲ger nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen als Erf眉llungsgehilfe der KVNo folgende Leistungen zur Durchf眉hrung des 盲rztlichen Notdienstes zu erbringen hatte (搂搂 1, 2 des Vertrages):
- Bereitstellen von zwei mit Funk ausger眉steten Kraftwagen mit je einem Fahrer zur Bef枚rderung von Notfall盲rzten bei der Durchf眉hrung des 盲rztlichen Notfalldienstes,
- Bereitstellen und Betrieb einer Leitzentrale zur Durchf眉hrung des f眉r die Leistung der Kraftwagen erforderlichen Funk- und Fernsprechverkehrs,
- Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe,
- F眉hren schriftlicher Aufzeichnungen 眉ber die T盲tigkeiten unter Verwendung bestimmter Formbl盲tter, deren Inhalt mit der KVNo abzustimmen ist,
- Fernm眉ndliche Vermittlung von Konsiliarw眉nschen des Notfallarztes an Fach盲rzte.
Rz. 3
Au脽erdem bestand eine zwischen der 脛rztekammer Nordrhein, der KVNo und dem Kl盲ger vereinbarte "Dienstanweisung f眉r den 盲rztlichen Notfalldienst" vom 1. April 1993, in der die Aufgaben des Dienstes und die erforderliche Ausstattung n盲her konkretisiert waren.
Rz. 4
Im Wesentlichen nahm die vom Kl盲ger eingerichtete Leitzentrale Anrufe von Notfallpatienten entgegen und leitete diese an die jeweils diensthabenden 脛rzte weiter. Im Bedarfsfall wurde mit vom Kl盲ger eingesetzten Fahrern, bei denen es sich um ausgebildete Rettungshelfer unter Einsatz von Zivildienstleistenden handelte, und mit den hierf眉r bereitgestellten Fahrzeugen der jeweils diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes hatten die Fahrer diesen in die Patientenwohnung zu begleiten und ihm zu assistieren. Waren zur Versorgung der Patienten weitere Hilfsmittel (insbesondere Kranken- oder Rettungswagen) erforderlich, so konnten diese ebenfalls 眉ber die Leitzentrale angefordert werden.
Rz. 5
Die Leistungen des Kl盲gers beschr盲nkten sich dabei nicht auf die blo脽e Organisation und Durchf眉hrung der Bef枚rderung der diensthabenden 脛rzte zu den Notfallpatienten. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) trat der Kl盲ger mit seinen Hilfspersonen in mehrfacher Hinsicht unmittelbar, im eigenen Namen und zus盲tzlich zu der jeweiligen Behandlungsleistung des diensthabenden Notarztes gegen眉ber den Patienten in Erscheinung.
Rz. 6
F眉r die Notfallpatienten waren die Mitarbeiter des Kl盲gers durch Entgegennahme der Notfallanrufe erste Ansprechstation. Die T盲tigkeit des Kl盲gers stellte sich nach den Feststellungen des FG aus Sicht des Patienten als zus盲tzliche Leistung im Zusammenwirken mit der angefragten 盲rztlichen Behandlungsleistung im Sinne einer optimalen Patientenversorgung dar. Die Mitarbeiter des Kl盲gers hatten hiernach die Patientenanrufe in dringende und weniger dringende F盲lle einzuteilen und die entsprechenden angemessenen Ma脽nahmen einzuleiten. Auch die sich an die Konsultation der Leitstelle anschlie脽ende not盲rztliche Behandlung stellte sich aus Sicht des Patienten und auch tats盲chlich als arbeitsteiliges Handeln des Arztes und des Mitarbeiters des Kl盲gers im Sinne einer qualitativ besseren Patientenversorgung dar.
Rz. 7
Die Leistungen des Kl盲gers wurden von der KVNo durch die Zahlung eines Pauschalbetrages pro Jahr, zahlbar in viertelj盲hrlichen Raten, abgegolten.
Rz. 8
In seiner Umsatzsteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr (1993) erkl盲rte der Kl盲ger f眉r den Bereich "盲rztlicher Notdienst" zun盲chst steuerpflichtige Ums盲tze und hiermit zusammenh盲ngende Vorsteuerbetr盲ge. Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) folgte dem zun盲chst. Im Rahmen einer beim Kl盲ger durchgef眉hrten Betriebspr眉fung gelangte auch der Pr眉fer zu dem Ergebnis, dass die Ums盲tze des Kl盲gers aus dem Bereich "盲rztlicher Notdienst" der Regelbesteuerung unterl盲gen, jedoch die hierauf entfallenden Vorsteuerbetr盲ge zu erh枚hen seien. Das FA folgte den Pr眉fungsfeststellungen, unterwarf die streitigen Ums盲tze des Kl盲gers nach wie vor dem Regelsteuersatz, erh枚hte aber die Vorsteuerbetr盲ge und setzte die Umsatzsteuer 1993 durch 脛nderungsbescheid vom 23. September 2008 entsprechend herab.
Rz. 9
Mit seinem hiergegen gerichteten Einspruch machte der Kl盲ger geltend, seine Ums盲tze aus dem Bereich "盲rztlicher Notdienst" seien gem盲脽 搂 4 Nr. 18 bzw. 搂 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei, hilfsweise seien diese Ums盲tze gem盲脽 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erm盲脽igt zu besteuern. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Rz. 10
Das FG gab der Klage mit dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2012, 2070 ver枚ffentlichten Urteil statt und begr眉ndete sein Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Rz. 11
Die vom Kl盲ger im Bereich "盲rztlicher Notdienst" ausgef眉hrten Leistungen seien gem盲脽 搂 4 Nr. 18 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Kl盲ger sei ein "amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege" i.S. des 搂 4 Nr. 18 UStG i.V.m. 搂 23 UStDV, der nach seiner Satzung ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige und mildt盲tige Zwecke verfolge. Seine Leistungen seien dem beg眉nstigten Personenkreis auch unmittelbar zugutegekommen. Der Kl盲ger habe durch seine Hilfspersonen im Wesentlichen Leistungen ohne Zwischenschaltung Dritter --tats盲chlich-- an die Notfallpatienten und damit an nach seiner Satzung beg眉nstigte Personen erbracht.
Rz. 12
Au脽erdem k枚nne sich der Kl盲ger unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) berufen.
Rz. 13
Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Zu deren Begr眉ndung tr盲gt es im Wesentlichen vor, die Leistungen des Kl盲gers seien nicht steuerfrei, weil sie den hilfesuchenden Notfallpatienten nicht "unmittelbar" i.S. von 搂 4 Nr. 18 Buchst. b UStG zugutek盲men. Zivilrechtlich sei der Kl盲ger nur gegen眉ber der KVNo zur Ausf眉hrung der streitigen Leistungen verpflichtet gewesen. Die KVNo habe durch die Einschaltung des Kl盲gers ihre eigene sich aus 搂 75 SGB V ergebende Verpflichtung zur Sicherstellung eines 盲rztlichen Notdienstes erf眉llt. Der Kl盲ger habe seine Leistungen auch nicht gegen眉ber den Notfallpatienten, sondern gegen眉ber der KVNo abgerechnet. Eine unmittelbare Leistungsbeziehung habe somit nur zwischen dem Kl盲ger und der KVNo bestanden. Die Fahrbereitschaft des Kl盲gers sei den Notfallpatienten nur mittelbar zugutegekommen.
Rz. 14
Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Rz. 15
Der Kl盲ger beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 16
Zur Begr眉ndung seines Antrags tr盲gt er vor, die streitigen Leistungen seien den Notfallpatienten unmittelbar i.S. von 搂 4 Nr. 18 Buchst. c UStG zugutegekommen. Da es sich um personenbezogene Leistungen gehandelt habe, seien sie tats盲chlich gegen眉ber den Notfallpatienten erbracht worden. Auf die Frage, wer zivilrechtlich Vertragspartei sei, komme es nicht an.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Rz. 17
II. Die Revision ist unbegr眉ndet; sie war daher zur眉ckzuweisen (搂 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 18
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen f眉r die Steuerfreiheit nach 搂 4 Nr. 18 UStG vorliegen.
Rz. 19
1. Steuerfrei sind nach 搂 4 Nr. 18 Satz 1 UStG "die Leistungen der amtlich anerkannten Verb盲nde der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden K枚rperschaften, Personenvereinigungen und Verm枚gensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn a) diese Unternehmer ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzigen, mildt盲tigen oder kirchlichen Zwecken dienen, b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung beg眉nstigten Personenkreis zugutekommen und c) die Entgelte f眉r die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich f眉r gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zur眉ckbleiben".
Rz. 20
Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG. Steuerfrei sind danach"die eng mit der Sozialf眉rsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenst盲nden, einschlie脽lich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des 枚ffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen".
Rz. 21
2. Das vom Kl盲ger ausgef眉hrte B眉ndel von Leistungen in Gestalt des Bereitstellens der Notfallfahrzeuge einschlie脽lich Fahrern, des Bereitstellens und des Betriebes einer Leitzentrale, der Annahme und Vermittlung eingehender Notfallrufe, des F眉hrens schriftlicher Aufzeichnungen 眉ber die T盲tigkeiten sowie der fernm眉ndlichen Vermittlung von Konsiliarw眉nschen des Notfallarztes an Fach盲rzte, stellt einen einheitlichen, von 搂 4 Nr. 18 UStG umfassten Umsatz dar.
Rz. 22
a) Zur Beantwortung der Frage, ob mehrere Leistungen steuerrechtlich zu nur einem Umsatz oder zu mehreren eigenst盲ndigen Ums盲tzen f眉hren, gelten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union (EuGH), der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, folgende Grunds盲tze (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2010 V R 9/10, BFHE 231, 360, BStBl II 2011, 360, m.w.N.):
Rz. 23
aa) In der Regel ist jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbst盲ndige Leistung zu betrachten. Bei einem Umsatz, der ein B眉ndel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Ums盲tze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Dabei sind unter Ber眉cksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln. Insoweit darf einerseits eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht k眉nstlich aufgespaltet werden. Andererseits sind mehrere formal getrennt erbrachte Einzelums盲tze als einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbst盲ndig sind.
Rz. 24
bb) Einen einheitlichen Umsatz hat der EuGH f眉r zwei Fallgruppen bejaht.
Rz. 25
(1) Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie f眉r die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. M盲rz 2011 C-497/09, Bog u.a., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 272 Rdnr. 54, m.w.N.).
Rz. 26
(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen f眉r den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd w盲re (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. in UR 2011, 272 Rdnr. 53, m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 674 Rdnr. 29; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, BStBl II 2012, 945 Rdnr. 21).
Rz. 27
b) Die hiernach erforderliche Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tats盲chlichen W眉rdigung durch das FG, die den BFH grunds盲tzlich gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO bindet (z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, m.w.N.). Das FG hat den Sachverhalt nicht im Hinblick auf diese Frage gew眉rdigt. Da das FG aber die hierf眉r erforderlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat diese W眉rdigung selbst vornehmen (BFH-Urteil vom 21. Februar 2013 V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635). Diese f眉hrt zur Annahme einer einheitlichen Leistung, weil die einzelnen Handlungen so eng mit dem Betrieb eines Notfalldienstes verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd w盲re.
Rz. 28
3. Die nur subsidi盲r eingreifende Steuerbefreiung nach 搂 4 Nr. 18 UStG ist vorliegend anwendbar, weil andere, speziellere Steuerbefreiungen nach der Art der im Streitfall erbrachten Leistungen nicht einschl盲gig sind.
Rz. 29
a) Der EuGH hat im Urteil vom 15. November 2012 C-174/11, Zimmermann (UR 2013, 35 Rdnr. 58) entschieden, dass das nationale Recht im Rahmen der Steuerbefreiung des 搂 4 Nr. 16 Buchst. e UStG keine sachlich unterschiedlichen Bedingungen f眉r Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht einerseits und f眉r die unter 搂 4 Nr. 18 UStG fallenden juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht andererseits vorsehen darf. Zur Vermeidung eines Versto脽es gegen den durch das EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 pr盲zisierten unionsrechtlichen Grundsatz der Neutralit盲t der Mehrwertsteuer ist 搂 4 Nr. 18 UStG daher teleologisch dahingehend einzuschr盲nken, dass eine andere nationale Regelung des 搂 4 UStG, die eine steuerbefreite Leistung genau bezeichnet (wie z.B. 搂 4 Nr. 14 und 搂 4 Nr. 16 UStG), der Steuerbefreiung in 搂 4 Nr. 18 UStG als lex specialis vorgeht. Eine derartige durch den Anwendungsbereich des 搂 4 Nr. 16 UStG begrenzte Wirkung des 搂 4 Nr. 18 UStG kommt aber nur in Betracht, wenn die betreffenden Leistungen --hier die des Kl盲gers-- im Falle ihrer Ausf眉hrung durch privatrechtliche Einrichtungen mit Gewinnstreben ihrer Art nach von 搂 4 Nr. 16 Buchst. e UStG umfasst werden k枚nnten. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil der Betrieb eines 盲rztlichen Notfalldienstes unter keinem Gesichtspunkt von 搂 4 Nr. 16 UStG umfasst werden kann.
Rz. 30
b) Liegen nach nationalem Recht die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung vor und ist deren Versagung durch eine noch mit dem Wortlaut zu vereinbarende richtlinienkonforme enge Auslegung nicht m枚glich, kann sich der Steuerpflichtige auf die ihm g眉nstigere nationale Regelung berufen (vgl. BFH-Urteil vom 15. M盲rz 2007 V R 55/03, BFHE 217, 48, BStBl II 2008, 31).
Rz. 31
4. Das ist vorliegend der Fall, denn die Tatbestandsmerkmale des 搂 4 Nr. 18 UStG sind erf眉llt.
Rz. 32
a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kl盲ger, der Mitglied in einem "amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege" i.S. des 搂 4 Nr. 18 UStG i.V.m. 搂 23 UStDV ist, nach seiner Satzung ausschlie脽lich und unmittelbar gemeinn眉tzige und mildt盲tige Zwecke verfolgt.
Rz. 33
b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass die gem盲脽 搂 4 Nr. 18 Buchst. b UStG erforderliche Unmittelbarkeit vorliegt.
Rz. 34
aa) Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S. von 搂 4 Nr. 18 Buchst. b UStG ist nach der Rechtsprechung des BFH leistungsbezogen auszulegen. Daher muss die Leistung dem nach der Satzung beg眉nstigten Personenkreis selbst unmittelbar und nicht nur mittelbar zugutekommen (BFH-Urteile vom 7. November 1996 V R 34/96, BFHE 181, 532, BStBl II 1997, 366; vom 18. M盲rz 2004 V R 101/01, BFHE 205, 342, BStBl II 2004, 798, jeweils Leitsatz 1; vom 15. September 2011 V R 16/11, BFHE 235, 521).
Rz. 35
bb) Entscheidend ist dabei, dass es sich um personenbezogene Leistungen handelt, die unmittelbar den beg眉nstigten Personen zugutekommen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 532, BStBl II 1997, 366, unter II.2.c; vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BFH/NV 2009, 2073, unter II.3.b; in BFHE 235, 521). F眉r das unmittelbare Zugutekommen kommt es nicht darauf an, wer Vertragspartner ist. Entscheidend ist, dass die Leistungen ohne Zwischenschaltung Dritter --tats盲chlich-- an die nach der Satzung beg眉nstigten Personen selbst erbracht werden (BFH-Urteil in BFHE 235, 521).
Rz. 36
cc) Das ist vorliegend ungeachtet der schuldrechtlichen Vertragsbeziehungen der Fall. Nach den Feststellungen des FG nahm die vom Kl盲ger eingerichtete Leitzentrale Anrufe von Notfallpatienten entgegen und leitete diese an die jeweils diensthabenden 脛rzte weiter. F眉r die Notfallpatienten waren die Mitarbeiter des Kl盲gers durch Entgegennahme der Notfallanrufe damit die erste Ansprechstation. Mit vom Kl盲ger eingesetzten Fahrern, bei denen es sich um ausgebildete Rettungshelfer unter Einsatz von Zivildienstleistenden handelte, und mit den hierf眉r vom Kl盲ger bereitgestellten Fahrzeugen wurde der jeweils diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer diesen in die Patientenwohnung, um ihm zu assistieren. Waren zur Versorgung der Patienten weitere Hilfsmittel (insbesondere Kranken- oder Rettungswagen) erforderlich, so konnten diese ebenfalls 眉ber die Leitzentrale angefordert werden. Mit all diesen Handlungen, die sich nach den Feststellungen des FG nicht auf die blo脽e Organisation und Durchf眉hrung der Bef枚rderung der diensthabenden 脛rzte zu den Notfallpatienten beschr盲nkten, wurde der Kl盲ger bzw. das von ihm eingesetzte Personal unmittelbar gegen眉ber den Patienten t盲tig. Nach den Feststellungen des FG trat der Kl盲ger mit seinen Hilfspersonen in mehrfacher Hinsicht unmittelbar, im eigenen Namen und zus盲tzlich zu der jeweiligen Behandlungsleistung des diensthabenden Notarztes gegen眉ber den Patienten in Erscheinung.
Rz. 37
dd) Das Urteil des XI. Senats vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08 (BFHE 232, 232) steht dieser Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil es zur Frage der Unmittelbarkeit i.S. von 搂 4 Nr. 18 UStG keine Aussage getroffen hat, weil der Kl盲ger in jenem Verfahren schon kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege war.
Rz. 38
c) Der Steuerbefreiung steht die Regelung des 搂 4 Nr. 18 Buchst. c UStG nicht entgegen.
Rz. 39
Es liegt schon deshalb kein Versto脽 gegen das sog. Abstandsgebot vor, weil nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (搂 118 Abs. 2 FGO) die vom Kl盲ger an die KVNo ausgef眉hrten Leistungen von keinem Erwerbsunternehmen, das seine Ums盲tze nach kaufm盲nnischen Grunds盲tzen kalkuliert, angeboten wurden. Zu Recht hat das FG entschieden, dass ein Preisvergleich i.S. von 搂 4 Nr. 18 Buchst. c UStG voraussetzt, dass nach Art und Umfang gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen 眉berhaupt angeboten werden (ebenso H枚lzer in Rau/D眉rrw盲chter, Umsatzsteuergesetz, 搂 4 Nr. 18 Rz 41).
Rz. 40
d) Es kommt schlie脽lich auch nicht darauf an, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach 搂 66 AO vorliegen. Wie der Senat bereits ausdr眉cklich entschieden hat, wird das Merkmal der Unmittelbarkeit durch die jeweiligen Leistungsbeziehungen bestimmt, so dass Erw盲gungen des Gemeinn眉tzigkeitsrechts der AO zur Auslegung des 搂 4 Nr. 18 UStG insoweit nicht heranzuziehen sind (BFH-Urteile in BFHE 235, 521; vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE 162, 502, BStBl II 1991, 157, unter II.2.c). Denn 搂 4 Nr. 18 UStG schlie脽t wirtschaftliche Gesch盲ftsbetriebe nicht von der Steuerfreiheit aus, so dass es f眉r die Steuerfreiheit --anders als f眉r die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes gem盲脽 搂 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG-- auch nicht entsprechend 搂 64 Abs. 1 AO auf eine Zweckbetriebseigenschaft ankommt. Soweit sich aus Abschn. 103 Abs. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996/2000 (jetzt Abschn. 4.18.1 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) Abweichendes ergeben sollte, schlie脽t sich der Senat dem nicht an.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 5690672 |
BFH/NV 2014, 123 |
BFH/PR 2014, 60 |
BFHE 2014, 557 |
BFHE 242, 557 |
BB 2013, 2901 |
DB 2013, 15 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 2506 |
DStRE 2013, 1521 |
DStZ 2014, 3 |
HFR 2014, 333 |
UR 2014, 225 |