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Leitsatz (amtlich)
L盲脽t das Verhalten des Kaufmanns erkennen, da脽 er ein Grundst眉ck zu betrieblichen Zwecken erworben hat, ist es gerechtfertigt, das Grundst眉ck als Betriebsverm枚gen zu behandeln, auch wenn der Erwerber seine Absicht - 盲u脽erlich nicht erkennbar - ge盲ndert haben sollte.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 1
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Tatbestand
Streitig ist, ob ein Grundst眉ck notwendiges Betriebsverm枚gen geworden ist mit der Folge, da脽 der Ver盲u脽erungsgewinn als Gewerbegewinn zu versteuern ist.
Der Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma "X", die in A Gro脽handel mit .. und Reparaturen von ... betreibt. Er hat im Juli 1968 ein 6 200 qm gro脽es Grundst眉ck in B f眉r 10 DM je qm gekauft und mit privaten Mitteln bezahlt. Das Grundst眉ck war im Bebauungsplan als Gewerbefl盲che ausgewiesen. Nach dem Kaufvertrag sollte es zur Errichtung eines Gewerbebetriebs verwendet werden. Die politische Gemeinde B hat deshalb an die verkaufende Kirchengemeinde aus Gewerbef枚rderungsmitteln weitere 1 DM je qm gezahlt. Der Kl盲ger behandelte den Kauf als privaten Erwerbsvorgang. Im Juli des Streitjahres 1971 verkaufte er das Grundst眉ck.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) rechnete nach einer Betriebspr眉fung das Grundst眉ck zum notwendigen Betriebsverm枚gen des Kl盲gers und unterwarf den Ver盲u脽erungsgewinn der Einkommensteuer. Der Kl盲ger machte geltend, das Grundst眉ck habe niemals dem Betrieb gedient, und er habe nicht beabsichtigt, ihn dorthin zu verlegen. Sein Einspruch war erfolglos.
In seiner Klagebegr眉ndung r盲umte der Kl盲ger zwar ein, bei der Gemeinde B m枚glicherweise den Eindruck erweckt zu haben, seinen Betrieb dorthin verlegen zu wollen. Hierf眉r h盲tten aber keine betriebliche Notwendigkeiten bestanden. Vielmehr habe er den Kaufvertrag bewu脽t als Privatperson geschlossen. Der Schriftverkehr sei 眉ber seine private Adresse gelaufen. Ein Ansinnen der Ortsgemeinde, sich zur Verlegung seines Betriebs dorthin zu verpflichten, habe er abgelehnt. Daraufhin sei ihm das Grundst眉ck ohne besondere Auflagen 眉bertragen worden. Dem Kaufvertrag sei nicht zu entnehmen, da脽 mit der Errichtung des Gewerbebetriebs sein Betrieb gemeint gewesen sei. Zu der von ihm beabsichtigten Vermietung des Grundst眉cks an eine andere Firma sei es durch das Dazwischentreten der Gemeinde B nicht gekommen.
Das FG wies die Klage ab. Es f眉hrt im wesentlichen aus: Das Grundst眉ck sei beim Kauf notwendiges Betriebsverm枚gen geworden und bis zur Ver盲u脽erung geblieben. Zwar ergebe sich die Betriebszugeh枚rigkeit eines Grundst眉cks in der Regel aus der betrieblichen Nutzung, aber es k枚nne auch als Vorratsgel盲nde oder Anlageobjekt betrieblichen Zwecken dienen. Aus den gesamten Umst盲nden des Streitfalles sei zu schlie脽en, da脽 der Kl盲ger das Grundst眉ck aus betrieblichen Gr眉nden erworben habe. Nach dem von der Gemeindeverwaltung B vorgelegten Schriftwechsel habe sich die Firma schon 1962/1963 f眉r Industriegel盲nde interessiert und sei von der Kreisverwaltung an die Gemeinde B verwiesen worden. Diese habe der Firma auf deren Wunsch Informationsmaterial zur Industrieansiedlung 眉bersandt. Im Jahre 1968 habe sich die Firma erneut an die Gemeinde B gewandt. Darauf sei es zu Verhandlungen mit der Ortsgemeinde 眉ber das der Kirchengemeinde geh枚rige, im Bebauungsplan als Gewerbefl盲che ausgewiesene Grundst眉ck gekommen. Bei diesen habe der Kl盲ger die Absicht bekundet, seinen Betrieb wegen r盲umlicher Enge nach B zu verlegen. Er habe von 10 bis 15 Besch盲ftigten gesprochen und anhand einer Bauzeichnung, die auf seinen Betrieb abgestellt gewesen sei, mit dem Gemeindedirektor pers枚nlich seine Pl盲ne er枚rtert. Die Gemeinde B habe ihm daraufhin einen Preis von 10 DM je qm garantiert und, da die Kirchengemeinde 11 DM gefordert habe, sich zur 脺bernahme der Mehrforderung bereit erkl盲rt. Die Verhandlungen h盲tten eindeutig unter betrieblichen und nicht privaten Vorzeichen stattgefunden. Das Kirchenkreisamt habe best盲tigt, da脽 der Grundst眉cksverkauf erfolgt sei, um dem Kl盲ger die Aussiedlung seines Betriebs zu erm枚glichen. Der Vertrag enthalte zwar keine einklagbare Auflage an den Kl盲ger, doch best盲tige er ebenso wie die Preisgarantie und die Zuschu脽gew盲hrung, da脽 die Beteiligten von einer eigenbetrieblichen Nutzung des Grundst眉cks durch die Firma des Kl盲gers ausgegangen seien. Da脽 diese nicht als K盲uferin aufgetreten sei, sei unerheblich, weil der Kl盲ger den Verhandlungspartnern als Inhaber der Firma bekannt gewesen sei. Nicht glaubhaft sei, da脽 dieser eine allenfalls zu Beginn der Verhandlung bestehende Absicht, den Betrieb nach B zu verlegen, lange vor Abschlu脽 des Kaufvertrags wieder aufgegeben habe, da er die bei unbefangener Betrachtung eindeutige Absichtserkl盲rung in 搂 8 des Kaufvertrages und die am selben Tage vor demselben Notar abgegebene Verpflichtungserkl盲rung der Gemeinde B zugelassen und hingenommen habe. Da es zu einer betrieblichen Nutzung des Grundst眉cks nicht gekommen sei, h盲nge die Zugeh枚rigkeit zum Betriebsverm枚gen allein von dem Zweck ab, den der Betriebsinhaber beim Erwerb des Grundst眉cks verfolgt habe. Auf diesen Zweck k枚nne nur mittelbar aus objektiv feststellbaren 盲u脽eren Hinweisen geschlossen werden. M枚glicherweise sei der Kl盲ger von seiner noch bei Verkaufsabschlu脽 bekundeten Absicht der betrieblichen Verwendung sp盲ter abger眉ckt. Er k枚nne sich aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Steuerverwaltung gegen眉ber nicht mit Erfolg darauf berufen, da脽 er seine Verhandlungspartner bewu脽t 眉ber seine wahren Absichten get盲uscht habe (Urteil des BFH vom 11. Februar 1965 V 37/63 U, BFHE 82, 67, BStBl III 1965, 270). Da somit davon auszugehen sei, da脽 das Grundst眉ck beim Erwerb f眉r betriebliche Zwecke bestimmt gewesen sei, sei es notwendiges Betriebsverm枚gen und als solches in der Bilanz zum 31. Dezember 1968 zu bilanzieren gewesen. Es habe die Eigenschaft des Betriebsgrundst眉cks auch nicht sp盲ter dadurch verloren, da脽 der Kl盲ger es an eine andere Firma vermieten wollte. Darin liege keine Entnahmehandlung, da es auch im Rahmen des Betriebs habe vermietet werden k枚nnen. Vielmehr habe die Betriebszugeh枚rigkeit erst mit der Ver盲u脽erung an einen Dritten geendet.
Mit der Revision r眉gt der Kl盲ger die einkommensteuerrechtlich unzutreffende W眉rdigung des Sachverhalts durch das FG, Versto脽 gegen die Denkgesetze und mangelnde Sachaufkl盲rung. Er f眉hrt im wesentlichen aus: Das FG habe den Begriff des notwendigen Betriebsverm枚gens verkannt. Das Grundst眉ck habe niemals zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rt und sei in keiner Bilanz ausgewiesen worden. Die vom FG dem Verhalten des Kl盲gers entnommene Absicht, mit dem Erwerb des Grundst眉cks einen betrieblichen Zweck verfolgt zu haben, reiche zur Annahme des notwendigen Betriebsverm枚gens nicht aus. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschlu脽 zu dem Urteil des BFH vom 1. Dezember 1960 IV 305/59 U (BFHE 72, 419, BStBl III 1961, 154). Allenfalls h盲tte gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen vorliegen k枚nnen (Urteil des BFH vom 27. M盲rz 1968 I 154/65, BFHE 92, 217, BStBl II 1968, 522). Die Lieferung des Grundst眉cks sei zudem vertragsgem盲脽 erst bei Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Dies sei am 14. M盲rz 1969 geschehen. Fr眉hestens zu diesem Zeitpunkt sei das wirtschaftliche Eigentum auf den Kl盲ger 眉bergegangen. Daher komme es auf die Absicht des Kl盲gers zu diesem Zeitpunkt an. Das FG habe offengelassen, ob der Kl盲ger zu dieser Zeit noch die Absicht der eigenbetrieblichen Nutzung gehabt habe. Der Kl盲ger habe durch Vorlage des Kaufvertrags und eines Schreibens des Kirchenkreises auch darauf hingewiesen, da脽 die Lieferung des Grundst眉cks erst am 14. M盲rz 1969 erfolgt sei; soweit liege mangelnde Sachaufkl盲rung durch das FG vor. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kl盲ger die Vermietung des Grundst眉cks beabsichtigt und eine Maklerfirma mit der Vermittlung beauftragt. Selbst wenn man notwendiges Betriebsverm枚gen annehme, sei doch das Grundst眉ck ab dieser Zeit gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen geworden. Das FG h盲tte auch pr眉fen m眉ssen, ob das Grundst眉ck nicht bereits zum 31. Dezember 1968 gewillk眉rtes Betriebsverm枚gen geworden und durch die Nichtbilanzierung am 8. August 1969, dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung, wieder entnommen worden sei. Daraus w眉rde sich ein goringerer Ver盲u脽erungsgewinn ergeben.
Der Kl盲ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1971 dahin abzu盲ndern, da脽 der Ver盲u脽erungsgewinn von 71 924 DM steuerfrei belassen werde, und auszusprechen, da脽 die Hinzuziehung eines Bevollm盲chtigten f眉r das Einspruchsverfahren notwendig gewesen sei. Hilfsweise beantragt er, die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zur眉ckzuweisen.
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Die Revision des Kl盲gers ist unbegr眉ndet.
1. Nach 搂 2 Abs. 3 Nr. 2 EStG unterliegen Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Eink眉nfte i. S. dieser Vorschrift sind nach 搂 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG der Gewinn, der nach 搂搂 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bei Vollkaufleuten durch Vergleich des Betriebsverm枚gens am Schlu脽 des Wirtschaftsjahres und des Betriebsverm枚gens am Schlu脽 des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu ermitteln ist. Daher ist das Grundst眉ck des Kl盲gers in B in die Gewinnermittlung einzubeziehen, wenn es zum Betriebsverm枚gen geh枚rt hat.
Ob das Grundst眉ck zum Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rt hat, weil es Betrieblichen Zwecken gedient hat, h盲ngt im Wesentlichen von der W眉rdigung der tats盲chlichen Umst盲nde des Einzelfalls ab. Diese W眉rdigung hat das FG als Tatsacheninstanz vorzunehmen. An seine W眉rdigung ist das Revisionsgericht gebunden, es sei denn, da脽 in bezug auf diese Feststellung zul盲ssige und begr眉ndete Revisionsr眉gen vorgebracht worden sind. Im Revisionsverfahren kann nur gepr眉ft werden, ob die vom FG getroffene Entscheidung m枚glich war. Es gen眉gt, da脽 die Vorinstanz zu ihren Feststellungen kommen konnte; es ist nicht erforderlich, da脽 sie hierzu kommen mu脽te (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26. Januar 1973 VI R 201/69, BFHE 108, 343).
Die W眉rdigung der tats盲chlichen Umst盲nde des Streitfalls durch das FG dahingehend, da脽 das Grundst眉ck in B zum notwendigen Betriebsverm枚gen des Kl盲gers geh枚rt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Betriebszugeh枚rigkeit eines Grundst眉cks ergibt sich in der Regel aus der betrieblichen Nutzung, es kann aber auch als Vorratsgel盲nde oder Anlageobjekt betrieblichen Zwecken dienen (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K枚rperschaftsteuer, 搂 4 EStG Anm. 11 a und 12). Im Streitfall sprechen Anhaltspunkte sowohl daf眉r, da脽 das Grundst眉ck betrieblichen Zwecken dienen sollte, als auch Umst盲nde dagegen, d. h. da脽 es f眉r private Zwecke bestimmt war. Bei Abw盲gung der Umst盲nde konnte das FG zu dem Schlu脽 kommen, da脽 betriebliche Zwecke gewollt waren. Hierf眉r sprechen insbesondere das Verhalten des Kl盲gers bei den Verkaufsverhandlungen und bei dem Abschlu脽 des Kaufvertrags sowie die Tatsache, da脽 das Grundst眉ck als Gewerbefl盲che ausgewiesen war.
Das FG konnte auch zu der Feststellung kommen, da脽 das Grundst眉ck in B als notwendiges Betriebsverm枚gen des Kl盲gers anzusehen war. Denn nach den Feststellungen des FG handelte es sich um eine im Bebauungsplan als gewerblich zu nutzende Fl盲che, nach dem Kaufvertrag war eine gewerbliche Nutzung vorgesehen, und der Kl盲ger hat klar zu erkennen gegeben, da脽 er das Grundst眉ck gewerblich nutzen werde.
2. Die Einwendungen des Kl盲gers f眉hren zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Insbesondere ist ein Versto脽 gegen Denkgesetze, den der Kl盲ger auch nicht n盲her dargelegt hat, nicht zu ersehen. Soweit er unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 305/59 U vorbringt, die Absicht, mit dem Erwerb des Grundst眉cks einen betrieblichen Zweck zu verfolgen, reiche zur Annahme des notwendigen Betriebsverm枚gens nicht aus, ist diesem Urteil ein entsprechender Umkehrschlu脽 nicht zu entnehmen; vielmehr befa脽t sich dieses Urteil nur am Rande mit notwendigem, sonst aber mit gewillk眉rtem Betriebsverm枚gen.
Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht der Einwand f眉hren, da脽 das Grundst眉ck erst Betriebsverm枚gen geworden sein k枚nne, als es am 14. M盲rz 1969 vertragsgem盲脽 mit Zahlung des Kaufpreises in die Verf眉gungsmacht des Kl盲gers 眉bergegangen sei. Denn die Gewinnermittlung des hier streitigen Jahres 1971 wird hiervon nicht ber眉hrt. Auch wenn das Grundst眉ck erst im Jahre 1969 zu bilanzieren gewesen w盲re, w眉rden sich dadurch die der Gewinnermittlung zugrunde gelegten Anschaffungskosten des Grundst眉cks nicht 盲ndern. Daher war insoweit eine weitere Sachaufkl盲rung nicht erforderlich.
Soweit der Kl盲ger weiter vorgebracht hat, er habe jedenfalls zu dem Zeitpunkt, als er wirtschaftlicher Eigent眉mer des Grundst眉cks wurde, nicht mehr die Absicht gehabt, dieses als Betriebsverm枚gen zu behandeln, mu脽te sich dem FG ebenfalls eine weitere Sachaufkl盲rung nicht aufdr盲ngen. Vielmehr konnte es davon ausgehen, da脽 die beim Abschlu脽 des Kaufvertrages nach au脽en zu erkennen gegebene Absicht der betrieblichen Verwendung bis zur Ver盲u脽erung an einen Dritten weiterbestanden hat, weil der Kl盲ger eine 脛nderung der Verwendungsabsicht vor 脺bergang des Besitzes an ihn nach au脽en nicht zu erkennen gegeben hat. Tatsachen hierf眉r hat der Kl盲ger jedenfalls nicht vorgetragen. Die 盲u脽erlich nicht zu erkennen gegebene Vermietungsabsicht reicht nicht aus, zumal eine Vermietung des Gewerbegrundst眉cks auch im Rahmen des Betriebs des Kl盲gers h盲tte erfolgen k枚nnen. Die fehlende Bilanzierung besagt nichts, weil das Grundst眉ck nach den Erkl盲rungen des Kl盲gers zum notwendigen Betriebsverm枚gen geh枚rte.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 72724 |
BStBl II 1978, 330 |
BFHE 1978, 424 |