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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen f眉r Inanspruchnahme aus einer B眉rgschaft als nachtr盲gliche Anschaffungskosten i.S. von 搂 17 EStG
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Leitsatz (amtlich)
1. Zahlungen aufgrund einer B眉rgschaftsinanspruchnahme k枚nnen zu nachtr盲glichen Anschaffungskosten i.S. von 搂 17 EStG f眉hren, wenn sie durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t sind. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis ist nur dann gegeben, wenn und insoweit die 脺bernahme der B眉rgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis kann nicht allein aus der Unentgeltlichkeit einer B眉rgschafts眉bernahme gefolgert werden.
2. Verl盲ngert der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine zuvor 眉bernommene und bereits eigenkapitalersetzend gewordene B眉rgschaft und besteht die Krise der Gesellschaft auch noch nach seinem Ausscheiden fort, so k枚nnen Zahlungen aufgrund der sp盲teren Inanspruchnahme aus der B眉rgschaft zu nachtr盲glichen Anschaffungskosten i.S. von 搂 17 EStG 蹿眉丑谤别苍.
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Normenkette
EStG 搂 17
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Verfahrensgang
FG K枚ln (Dok.-Nr. 0145385; EFG 1998, 738) |
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Revisionsbeklagte (Kl盲ger) war bis zum 5. Dezember 1988 mit einem Nominalanteil von 25 000 DM zu 50 % an der I-GmbH (im folgenden GmbH) beteiligt und hielt diese Beteiligung im Privatverm枚gen.
Im Jahr 1985 nahm die GmbH bei der K-Bank ein Darlehen 眉ber 640 000 DM auf. F眉r dieses Darlehen 眉bernahm der Kl盲ger am 8. November 1985 unentgeltlich eine B眉rgschaft. Die GmbH befand sich zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach einer Umschuldung des Darlehens von der K-Bank auf die D-Bank im Jahr 1986 bestand die B眉rgschaft inhaltlich unver盲ndert nunmehr gegen眉ber der D-Bank fort.
Nachdem die GmbH am 19. April 1985 und 29. April 1988 zwei Darlehen bei der S-Bank aufgenommen hatte, verb眉rgte sich der Kl盲ger am 30. Juni 1988 f眉r beide Darlehen unentgeltlich und selbstschuldnerisch. Nach den Feststellungen des FG h盲tte die GmbH zu diesem Zeitpunkt eine B眉rgschaft von einem Dritten nicht mehr erhalten. In der Folgezeit verl盲ngerte der Kl盲ger seine B眉rgschaft wiederholt, letztmalig am 26. April 1990.
Bereits zuvor, am 5. Dezember 1988, hatte der Kl盲ger, zugleich als vollmachtloser Vertreter f眉r den Erwerber, seine Beteiligung an der GmbH zum Kaufpreis von 1 DM an D 眉bertragen; die Genehmigung hatte D am 19. Dezember 1988 erteilt.
Im Jahr 1990 ging die GmbH in Konkurs. Im selben Jahr wurde der Kl盲ger von der S-Bank in H枚he von insgesamt 179 367,69 DM aus seiner gegen眉ber der S-Bank erteilten B眉rgschaft in Anspruch genommen. Im Jahr 1992 nahm schlie脽lich die D-Bank den Kl盲ger als B眉rgen in H枚he von 67 218 DM in Anspruch. Realisierbare R眉ckgriffsanspr眉che des Kl盲gers gegen die GmbH oder gegen Dritte bestanden nicht.
Der Beklagte und Revisionskl盲ger (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung f眉r das Jahr 1988 aus der 脺bertragung der GmbH-Anteile nur einen Ver盲u脽erungsverlust gem盲脽 搂 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H枚he von 204 366,99 DM, indem er vom Verkaufserl枚s von 1 DM die Anschaffungskosten in H枚he von 25 000 DM sowie als nachtr盲gliche Anschaffungskosten die aufgrund der Inanspruchnahme durch die S-Bank geleisteten Zahlungen in H枚he von 179 367,69 DM abzog.
Am 1. Juni 1994 beantragte der Kl盲ger, die aufgrund der Inanspruchnahme aus der B眉rgschaft an die D-Bank geleisteten Zahlungen in H枚he von 67 218 DM als weitere nachtr盲gliche Anschaffungskosten gem盲脽 搂 17 Abs. 2 EStG zu ber眉cksichtigen und den Einkommensteuerbescheid 1988 gem盲脽 搂 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu 盲ndern. Nach erfolglosem Vorverfahren gab das FG der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 738).
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision r眉gt das FA Verletzung materiellen Rechts (搂 17 Abs. 2 EStG). Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kl盲ger beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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Die Revision des FA ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die tats盲chlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung, da脽 dem Kl盲ger in H枚he seiner Inanspruchnahme aus der gegen眉ber der D-Bank erteilten B眉rgschaft weitere nachtr盲gliche Anschaffungskosten in H枚he von 67 218 DM i.S. von 搂 17 Abs. 2 EStG entstanden sind, nicht.
1. Nach 搂 17 Abs. 1 und Abs. 2 EStG geh枚rt zu den Eink眉nften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Ver盲u脽erung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver盲u脽erer am Kapital der Gesellschaft innerhalb der letzten f眉nf Jahre wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatverm枚gen hielt.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf眉llt. Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, da脽 der Verkehrswert der im Dezember 1988 眉bertragenen GmbH-Anteile den vereinbarten Kaufpreis von 1 DM nicht 眉berstieg, so da脽 es sich bei der 脺bertragung der Anteile um ein vollentgeltliches Gesch盲ft und damit um eine Ver盲u脽erung i.S. von 搂 17 Abs. 1 EStG handelte (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 1. August 1996 VIII R 4/92, BFH/NV 1997, 215).
2. Die Auffassung des FG, bei der Ermittlung des Ver盲u脽erungsverlustes i.S. von 搂 17 Abs. 2 EStG seien die an die D-Bank geleisteten Zahlungen in H枚he von 67 218 DM als nachtr盲gliche Anschaffungskosten zu ber眉cksichtigen, wird von den tats盲chlichen Feststellungen des FG nicht gedeckt.
a) Zu den bei der Ermittlung eines Ver盲u脽erungsverlustes gem盲脽 搂 17 Abs. 2 EStG zu ber眉cksichtigenden Anschaffungskosten einer Beteiligung geh枚ren auch nachtr盲gliche Aufwendungen, wenn sie durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t sind und weder Werbungskosten bei den Eink眉nften aus Kapitalverm枚gen noch Ver盲u脽erungskosten sind. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis ist nach st盲ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann gegeben, wenn und insoweit die vom Gesellschafter get盲tigte Finanzierungsma脽nahme eigenkapitalersetzenden Charakter hat (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter II. 2. a der Gr眉nde). Das damit verbundene Haftungsrisiko rechtfertigt es, eigenkapitalersetzende Finanzierungsma脽nahmen des Gesellschafters in der Frage der Anschaffungskosten i.S. von 搂 17 Abs. 2 EStG den gesellschaftsrechtlichen Einlagen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 36/83, BFHE 143, 228, BStBl II 1985, 320).
Die B眉rgschafts眉bernahme ist im Anschlu脽 an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eigenkapitalersetzend, wenn die B眉rgschaft zu einem Zeitpunkt 眉bernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der sog. Krise befindet oder wenn die B眉rgschaft (auch) f眉r den Fall der Krise bestimmt ist (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96, BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gr眉nde, m.w.N.; vgl. --zur krisenbestimmten Finanzierungshilfe-- BGH, Urteil 9. M盲rz 1992 II ZR 168/91, Der Betrieb --DB-- 1992, 981). Diesen in der Krise 眉bernommenen B眉rgschaften und krisenbestimmten B眉rgschaften stehen die sog. Finanzplanb眉rgschaften gleich, die vom Gesellschafter im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans 眉bernommen worden sind (BFH, Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 977, unter 2. b der Gr眉nde). Weiterhin kann eine B眉rgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erlangen, wenn sie zu einem Zeitpunkt 眉bernommen wurde, in dem sich die Gesellschaft noch nicht in der Krise befand, sie aber bei Eintritt der Krise stehengelassen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter 2. b der Gr眉nde).
Hingegen setzt --entgegen der Auffassung des FA, das sich auf den Beschlu脽 des Gro脽en Senats zum Forderungsverzicht als Einlage eines Gesellschafters (Beschlu脽 vom 9. Juni 1997 GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) beruft-- die Anerkennung nachtr盲glicher Anschaffungskosten aufgrund der Inanspruchnahme aus einer B眉rgschaft nicht einen als Einlage zu qualifizierenden Verzicht des Gesellschafters voraus. Die Entscheidung des Gro脽en Senats ist nur zum Forderungsverzicht ergangen und ber眉hrt die Grunds盲tze zur Bewertung nachtr盲glicher Anschaffungskosten auf eine Beteiligung nicht (BFH, Urteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter 3. d der Gr眉nde; BFH-Urteil in DStR 1999, 977, unter 2. d der Gr眉nde).
b) Entgegen der Auffassung des FG kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis nicht allein aus der Unentgeltlichkeit der B眉rgschafts眉bernahme gefolgert werden.
Zwar wird nach der 眉berwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der FG, der Finanzverwaltung und der Literatur schon allein die unentgeltliche 脺bernahme einer B眉rgschaft als durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t angesehen (vgl. FG D眉sseldorf, Urteil vom 7. Dezember 1995 10 K 5373/91 E, EFG 1996, 228; FG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1996 VIII 96/95, EFG 1996, 1036; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 搂 17 Rdnr. 175; Lademann/J盲schke, Einkommensteuergesetz, 搂 17 Rdnr. 243 a.E.; Reis, DStR 1998, 1669 und DStR 1997, 1021, 1023; Degen, DStR 1996, 1749, 1752; Meermann, Steuerliche Betriebspr眉fung --StBp-- 1988, 110, 113; Oberfinanzdirektion --OFD-- M眉nchen vom 30. April 1996 S 2244-8 St 42, GmbH-Rundschau 1996, 558; OFD D眉sseldorf vom 1. Februar 1989 S 2244 A - St 11 H 1, DB 1989, 702; wohl auch: Frotscher, Einkommensteuergesetz, 搂 17 Rdnr. 100 b; H枚rger in Littmann/Bitz/ Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 搂 17 EStG Rdnr. 60; Herzig/ F枚rster, DB 1997, 594, 596 f.; Gosch, StBp 1997, 108; Steemann, DStR 1984, 507, 509; differenzierend: Bl眉mich/Ebling, Einkommensteuergesetz, 搂 17 EStG Rdnr. 224 a, der die Unentgeltlichkeit nur als Indiz f眉r die gesellschaftsrechtliche Veranlassung ansieht; offengelassen: FG M眉nchen, Urteil vom 26. April 1994 16 K 3526/89, EFG 1994, 967, nicht rechtskr盲ftig, Revision VIII R 34/94). Begr眉ndet wird dies vorwiegend damit, da脽 ein fremder Dritter ohne Entgelt und ohne gesicherten R眉ckgriffsanspruch nicht bereit w盲re, das B眉rgschaftsrisiko einzugehen (vgl. Urteil des FG Berlin in EFG 1996, 1036).
Der Senat folgt dieser Auffassung nicht. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis ist --wie ausgef眉hrt-- allein danach zu bestimmen, ob die Finanzierungsma脽nahme eigenkapitalersetzenden Charakter hat. Entscheidendes Tatbestandsmerkmal im Kapitalersatzrecht ist die in 搂 32a Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung --GmbHG-- i.d.F. des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998 (BGBl I 1998, 786) genannte "Krise"; die Krise wird danach als der Zeitpunkt definiert, in dem die Gesellschafter der Gesellschaft "als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugef眉hrt h盲tten". Ob die Gesellschaft in eine Krise geraten ist, insbesondere ob sie noch als kreditw眉rdig anzusehen ist, ist aufgrund einer Gesamtw眉rdigung der Umst盲nde des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Hachenburg/Ulmer, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung, 搂 32a, b Rdnr. 54, m.w.N.; von Gerkan/Hommelhoff, Kapitalersatz im Gesellschafts- und Insolvenzrecht, 5. Aufl., Rdnrn. 3.17 bis 3.46; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333, unter 1. b der Gr眉nde). Nur in diesem Zusammenhang, d.h. bei der Pr眉fung des Tatbestandsmerkmals "Krise", kann den Konditionen der Finanzierungsma脽nahme und damit auch der Unentgeltlichkeit einer B眉rgschafts眉bernahme Bedeutung zukommen (vgl. --zu Darlehenskonditionen bei Gesellschafterdarlehen-- BGH, Urteil vom 27. November 1989 II ZR 43/89, Zeitschrift f眉r Wirtschaftsrecht --ZIP-- 1990, 98, unter 2. der Gr眉nde; von Gerkan/Hommelhoff, a.a.O., Nr. 3.3.5; Hachenburg/Ulmer, a.a.O., 搂 32a Rdnr. 54; Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14. Aufl., 搂 32a/b Rdnr. 24; zweifelnd: Scholz/ K. Schmidt, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr盲nkter Haftung, 8. Aufl., 搂 32a, b Rdnr. 37). Zu Unrecht hat das FG aber das Vorliegen einer Krise der GmbH und damit den eigenkapitalersetzenden Charakter der Finanzierungshilfe des Kl盲gers nicht gepr眉ft, sondern stattdessen allein aus der Unentgeltlichkeit der B眉rgschafts眉bernahme eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis gefolgert.
c) Das FG wird im weiteren Rechtszug --unter Ber眉cksichtigung der unter 2. a der Gr眉nde gemachten Ausf眉hrungen-- pr眉fen m眉ssen, ob und ggf. von welchem Zeitpunkt an die vom Kl盲ger 眉bernommene B眉rgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Ein eigenkapitalersetzender Charakter der noch vor Eintritt der Krise am 8. November 1985 眉bernommenen B眉rgschaft w盲re zu bejahen, wenn die B眉rgschaft entweder von vornherein krisenbestimmt war bzw. im Rahmen eines Finanzplans 眉bernommen wurde oder aber bei Eintritt der Krise vom Kl盲ger stehengelassen wurde.
Hinsichtlich der H枚he nachtr盲glicher Anschaffungskosten ist dabei auf die Grunds盲tze zur眉ckzugreifen, die der BFH bez眉glich eigenkapitalersetzender Darlehen entwickelt hat; diese Grunds盲tze sind mit der Ma脽gabe anwendbar, da脽 statt des Wertes des R眉ckforderungsanspruchs aus dem Darlehen auf den Wert der R眉ckgriffsforderung aus der B眉rgschaft abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342, unter 2. a und b der Gr眉nde; BFH-Urteil in DStR 1999, 977, unter 2. d der Gr眉nde). Gelangt das FG zu der Feststellung, da脽 die B眉rgschaft von vornherein krisenbestimmt war (zum Begriff der Krisenbestimmtheit bei Finanzierungsma脽nahmen von Gesellschaftern vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter 3. c der Gr眉nde, m.w.N.) oder aber im Rahmen eines erkennbaren Finanzplans vom Kl盲ger 眉bernommen worden ist (zur Finanzplanb眉rgschaft vgl. BFH-Urteil in DStR 1999, 977), so ist der Nennwert der wertlos gewordenen R眉ckgriffsforderung aus der f眉r die Gesellschaft 眉bernommenen B眉rgschaft anzusetzen (BFH-Urteil in DStR 1999, 977, unter 2. d der Gr眉nde; BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 922, unter 2. d der Gr眉nde).
Stellt hingegen das FG im weiteren Rechtszug fest, da脽 die B眉rgschaft des Kl盲gers erst durch das Stehenlassen bei Kriseneintritt eigenkapitalersetzend geworden ist, so ist die R眉ckgriffsforderung mit ihrem gemeinen Wert zu diesem Zeitpunkt anzusetzen (vgl. --f眉r den Fall eines bei Kriseneintritt stehengelassenen Darlehens-- BFH, Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2. b der Gr眉nde; BFH-Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter 2. b der Gr眉nde). Nicht abzustellen ist in diesem Fall hingegen auf den Wert der im Zeitpunkt des Kriseneintritts gegen眉ber dem Gl盲ubiger bestehenden B眉rgschaftsschuld, die sich aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Wertverfalles des Fremddarlehens (Ausfallbetrag) ergibt. Denn damit bliebe unber眉cksichtigt, da脽 der bis zum Kriseneintritt eingetretene Wertverfall des Fremddarlehens, f眉r den der Gesellschafter als B眉rge einstehen mu脽, keinen Bezug zum Kapitalersatzrecht aufweist, weil der Wertverfall in einem Zeitraum eingetreten ist, in dem weder das Fremddarlehen noch die B眉rgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter aufwiesen. Weiterhin w眉rde das Abstellen auf den Ausfallbetrag au脽er Acht lassen, da脽 erst die Wertlosigkeit des R眉ckgriffsanspruchs des Gesellschafters --und nicht der Wertverfall des Fremddarlehens-- zu Aufwendungen und damit zu nachtr盲glichen Anschaffungskosten des Gesellschafters f眉hrt. Schlie脽lich w眉rde der Ansatz der B眉rgschaftsschuld im Zeitpunkt des Kriseneintritts zu einer Ungleichbehandlung zwischen stehengelassenen Gesellschafterdarlehen und stehengelassenen B眉rgschaften f眉hren, obwohl sowohl gesellschaftsrechtlich (搂 32a Abs. 1 und 搂 32a Abs. 2 GmbHG) als auch steuerrechtlich (vgl. hierzu BFH, Beschlu脽 vom 19. Februar 1999 VIII B 77/98, BFH/NV 1999, 929) eine Gleichbehandlung beider Finanzierungsma脽nahmen geboten ist.
3. Gelangt das FG im zweiten Rechtszug zu dem Ergebnis, da脽 dem Kl盲ger wegen seiner Inanspruchnahme aus der B眉rgschaft durch die D-Bank nachtr盲gliche Anschaffungskosten entstanden sind, so ist eine Saldierung mit den vom FA bereits anerkannten nachtr盲glichen Anschaffungskosten, die aus der Inanspruchnahme aus der B眉rgschaft durch die S-Bank resultieren, nicht vorzunehmen.
Der Umstand, da脽 der Kl盲ger die gegen眉ber der S-Bank erteilte B眉rgschaft noch nach seinem Ausscheiden aus der GmbH, n盲mlich am 26. April 1990, verl盲ngert hat, steht der Annahme nachtr盲glicher Anschaffungskosten nicht entgegen. Zwar kann eine erstmalig nach dem Ausscheiden des Gesellschafters get盲tigte Finanzierungsma脽nahme nicht eigenkapitalersetzend sein, weil die Regelungen des Kapitalersatzrechts gem盲脽 搂搂 32a, 32b GmbHG die Gesellschaftereigenschaft voraussetzen und infolge der Beendigung der Gesellschafterstellung eine Verpflichtung des ausgeschiedenen Gesellschafters zur hinreichenden Kapitalausstattung der GmbH nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 II ZR 58/86, DB 1987, 159, unter 2. b der Gr眉nde; zum Ausschlu脽 nachtr盲glicher Anschaffungskosten bei B眉rgschafts眉bernahme nach Ver盲u脽erung der Gesch盲ftsanteile vgl. FG D眉sseldorf, Urteil vom 9. Mai 1989 8 K 141/85, EFG 1989, 459; Bl眉mich/ Ebling, a.a.O., 搂 17 Rdnr. 224 a; H枚rger in Littmann/Bitz/ Hellwig, a.a.O., 搂 17 EStG Rdnr. 60; Apitz, Finanz-Rundschau 1992, 124, 128; OFD D眉sseldorf in DB 1989, 702, Tz. 2.1). Um eine erstmalige Finanzierungsma脽nahme handelt es sich aber nicht, wenn der Gesellschafter nach seinem Ausscheiden eine zuvor get盲tigte und bereits eigenkapitalersetzende Finanzierungsma脽nahme zeitlich verl盲ngert, weil die Krise der Gesellschaft auch noch nach seinem Ausscheiden fortbesteht. In diesem Fall ist die rechtliche Grundlage f眉r die Verl盲ngerung der Finanzierungshilfe bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters begr眉ndet worden (vgl. BGH-Urteil in DB 1987, 159; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 1981 II ZR 256/79, BGHZ 81, 252, 258 f., das bei einer nach dem Ausscheiden verl盲ngerten B眉rgschaft auf den Zusammenhang mit dem als Gesellschafter eingegangenen finanziellen Engagement hinweist, und BFH-Urteil in BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, unter 3. e, bb der Gr眉nde zur Fortf眉hrung eines Darlehensvertrags, sowie Kallmeyer in GmbH-Handbuch I, Rdnr. 376). Der eigenkapitalersetzende Charakter der Finanzierungshilfe bleibt auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters erhalten und wird durch eine zeitliche Verl盲ngerung der B眉rgschaft nach dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht ber眉hrt. Vielmehr erlangt die GmbH mit der Qualifizierung der B眉rgschaft als eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe einen Freistellungsanspruch gegen den Kl盲ger bei Darlehensf盲lligkeit (zum Freistellungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1991 II ZR 43/91, ZIP 1992, 108, m.w.N.), den der Gesellschafter auch nach seinem Ausscheiden zu erf眉llen hat. Neben der Tilgung der Darlehensschuld der GmbH gem盲脽 搂 267 i.V.m. 搂 362 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der 脺bernahme der Darlehensschuld gem盲脽 搂 414 BGB oder der Aush盲ndigung der Tilgungsmittel an die GmbH (zur Erf眉llung des Freistellungsanspruchs vgl. von Gerkan/Hommelhoff, a.a.O., Nr. 5.34) ist dem Gesellschafter die Erf眉llung dieses Freistellungsanspruchs auch dadurch m枚glich, da脽 er --wie im Streitfall-- seine B眉rgschaft zeitlich streckt, um so zu einer Verl盲ngerung des der GmbH gew盲hrten Fremddarlehens und damit zum Kapitalerhalt bei der GmbH beizutragen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 422474 |
BFH/NV 2000, 262 |
BStBl II 1999, 817 |
BFHE 189, 383 |
BFHE 2000, 383 |
BB 1999, 2438 |
DB 1999, 2445 |
DStR 1999, 1897 |
DStRE 1999, 905 |
DStZ 2000, 97 |
HFR 2000, 102 |
StE 1999, 720 |