Erlass mit 脺bergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung
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Entscheidungsstichwort (Thema)
Erm盲脽igter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder f眉r ein Dorffest
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Leitsatz (amtlich)
Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes f眉r von ihr organisierte "Schaustellungen, Musikauff眉hrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten" verlangt, unterliegen dem erm盲脽igten Umsatzsteuersatz nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG.
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Normenkette
UStG 搂听2 Abs. 3, 搂听12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d; UStDV 搂 30; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 2; EGRL 112/2006 Anh. III Nr. 7
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die von einer Gemeinde erbrachten Leistungen f眉r ein von ihr organisiertes Dorffest dem erm盲脽igten Steuersatz unterliegen.
Rz. 2
Die Gemeinde X, die 2008 in die Stadt Y --Kl盲gerin und Revisionskl盲gerin (Kl盲gerin)-- eingemeindet wurde, f眉hrt j盲hrlich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art an einem Wochenende im September ein Dorffest durch.
Rz. 3
In den Jahren 2007 bis 2009 (Streitjahre) schloss sie hierzu als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- bzw. Honorarvertr盲ge ab. In den Vertr盲gen waren die Verg眉tung, die Auftrittszeiten und der jeweilige Auftrittsort (Festzelt, Festwiese oder Festplatz) festgelegt. Bei der Ausgestaltung und Darbietung ihres Programms waren die engagierten K眉nstler frei. Die Gemeinde sorgte f眉r den Veranstaltungsraum mit B眉hne sowie den erforderlichen Strom, unentgeltliche Verpflegung, kostenlose 脺bernachtungsm枚glichkeiten, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverk眉rzung. Ferner erwarb sie GEMA-Rechte, stellte Aufbauhelfer zur Verf眉gung und organisierte die Plakatierung. Gegen眉ber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten, die zum Besuch des komplett angebotenen Programms berechtigten. Die Eintrittskarten gab es in der Form von Tageskarten f眉r den Freitag bzw. Samstag oder als Dauerkarten f眉r beide Tage. An Sonntagen wurde kein Eintrittsentgelt erhoben.
Rz. 4
Neben Vorf眉hrungen 枚rtlicher Vereine und Fahrgesch盲ften wurden in den Streitjahren jeweils von Freitag bis Sonntag Musik auf der Festwiese und Live-Musikveranstaltungen im Festzelt geboten. Das Fest begann regelm盲脽ig mit einem Lampionumzug am Freitagabend vom Kirchplatz zum Festplatz. Dort fand ein Unterhaltungsprogramm statt (z.B. Feuershow, Cheerleader). Um 21:00 Uhr erfolgte der Bieranstich im gro脽en Festzelt unter musikalischer Beteiligung der engagierten Musikkapellen. Im kleinen Zelt wurden Discoveranstaltungen durchgef眉hrt. 脛hnlich verlief das Fest am Samstag ab 13:00 Uhr mit dem Aufstellen des Festbaumes, einem Kinderprogramm, diversen Darbietungen von Vereinen und begleitender Musik durch eine Kapelle. F眉r den Samstagabend war jeweils eine 眉berregional bekannte Musikgruppe engagiert, die f眉r Stimmung im gro脽en Festzelt sorgte, w盲hrend im kleinen Zelt Discomusik geboten wurde.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf die vereinnahmten Eintrittsgelder f眉r den Besuch des Dorffestes entsprechend den eingereichten Umsatzsteuererkl盲rungen gem盲脽 搂 12 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem Regelsteuersatz von 19 %. Nach einer Umsatzsteuerpr眉fung ergingen am 5. Mai 2011 f眉r die Streitjahre (geringf眉gig) ge盲nderte Steuerbescheide, die gem盲脽 搂 164 Abs. 2 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachpr眉fung standen.
Rz. 6
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 beantragte die Kl盲gerin unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. April 2010听 5 K 7215/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 2039) die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes gem盲脽 搂 12 Abs. 2 UStG von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder. Mit Bescheid vom 21. Juni 2011 lehnte das FA den 脛nderungsantrag ab. Die dagegen eingelegten Einspr眉che hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 30. August 2011).
Rz. 7
Das FG wies die Klage ab. Die Anwendung des u.a. f眉r Eintrittsberechtigungen f眉r Konzerte geltenden 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG scheide aus, weil die musikalischen Darbietungen auf dem Dorffest nicht als dessen Hauptzweck angesehen werden k枚nnten. Auch die Regelung in 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. 搂 30 der Umsatzsteuer-Durchf眉hrungsverordnung (UStDV), wonach u.a. die Leistungen aus der T盲tigkeit als Schausteller beg眉nstigt seien, sei nicht einschl盲gig. Denn im Streitfall sei die Kl盲gerin nicht als Schaustellerin t盲tig geworden. Insoweit sei der Sachverhalt des Streitfalls nicht vergleichbar mit dem Fall, 眉ber den das FG Berlin-Brandenburg in EFG 2010, 2039 entschieden habe.
Rz. 8
Das Urteil des FG ist in EFG 2013, 249 惫别谤枚蹿蹿别苍迟濒颈肠丑迟.
Rz. 9
Zur Begr眉ndung der --vom FG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassenen-- Revision r眉gt die Kl盲gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, dass abweichend von der Entscheidung des FG die Voraussetzungen f眉r die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder gem盲脽 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 惫辞谤濒盲驳别苍.
Rz. 10
Die Kl盲gerin beantragt, das FG-Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 21. Juni 2011 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 30. August 2011 aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide f眉r die Jahre 2007, 2008 und 2009 dahingehend zu 盲ndern, dass die Umsatzsteuer f眉r 2007 auf 鈥 鈧, f眉r 2008 auf 鈥 鈧 und f眉r 2009 auf 鈥 鈧 festgesetzt wird,hilfsweise, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur眉ckzuverweisen.
Rz. 11
Das FA beantragt in erster Linie, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zur眉ckzuverweisen, hilfsweise, die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 12
Es h盲lt die Entscheidung des FG dem Grunde nach f眉r zutreffend, weil bei der erforderlichen W眉rdigung der Umst盲nde des Einzelfalls im Rahmen von 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG weder ein Versto脽 gegen Denkgesetze und Erfahrungss盲tze noch eine fehlende Objektivit盲t im Rahmen der Tatsachen- und Beweisw眉rdigung feststellbar sei. Auch die Voraussetzungen von 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG seien nicht erf眉llt, weil ein "Schausteller" im Sinne dieser Vorschrift von Ort zu Ort ziehe. Dies sei bei der Kl盲gerin nicht gegeben.
Rz. 13
Im 脺brigen habe der nationale Gesetzgeber die in Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 眉ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) enthaltene Erm盲chtigung nicht in vollem Umfang umgesetzt bzw. den Erm盲chtigungsrahmen nicht ausgesch枚pft. Die Verwaltung sei deshalb in Abschn. 12.8. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) der Meinung, dass die in 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG enthaltene Regelung auch nur in dem dort vorgesehenen eingeschr盲nkten Umfang anwendbar sei. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juli 2002 V R 89/01 (BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88) sei im Streitfall nicht anwendbar, weil bei diesem vom BFH entschiedenen Fall der Veranstalter --bei dem es sich nicht um eine Gemeinde gehandelt habe-- an st盲ndig wechselnden Orten im Einsatz gewesen sei.
Rz. 14
Allerdings lasse sich den tats盲chlichen Feststellungen des FG bislang nicht in ausreichendem Umfang entnehmen, ob das streitbefangene Volksfest nicht m枚glicherweise aus mehreren Teilen bestanden habe, n盲mlich einem Teil, der von den Eintrittsberechtigungen der Kl盲gerin umfasst sei, und einem weiteren Teil mit frei zug盲nglichen Fahrgesch盲ften usw., bei denen die leistenden Unternehmer selbst die entsprechenden Eintrittsgelder vereinnahmt h盲tten. Insoweit komme ggf. eine Aufteilung der streitbefangenen Ums盲tze unter Anwendung des Regelsteuersatzes und des erm盲脽igten Steuersatzes in Betracht.
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Rz. 15
II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (搂 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Rz. 16
Das FG hat zu Unrecht die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes auf die von der Gemeinde X im Rahmen eines Dorffestes erbrachten Leistungen verneint.
Rz. 17
1. Das FG ist (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Gemeinde X als juristische Person des 枚ffentlichen Rechts mit der Organisation und Durchf眉hrung des Dorffestes einschlie脽lich der auf privatrechtlicher Grundlage verlangten und vereinnahmten Eintrittsgelder i.S. von 搂 2 Abs. 3 UStG unternehmerisch t盲tig geworden ist. Dies ist zutreffend (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BFH/NV 2012, 534, Rz 13 ff.; vom 14. M盲rz 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667, Rz 26 ff., jeweils m.w.N.) und auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Rz. 18
2. Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die von der Gemeinde X erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz nach 搂 12 Abs. 1 UStG unterliegen und nicht die Voraussetzungen eines der in 搂 12 Abs. 2 UStG genannten Steuererm盲脽igungstatbest盲nde erf眉llen.
Rz. 19
Dabei kann der Senat offenlassen, ob diese Leistungen (zumindest zum Teil) nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem erm盲脽igten Steuersatz unterliegen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. Oktober 2011 XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 19 ff.; vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 39 ff.; vom 30. April 2014 XI R 34/12, BFHE 245, 409, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 936). Denn im Streitfall sind jedenfalls die Voraussetzungen f眉r die Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gegeben.
Rz. 20
a) Nach dieser Vorschrift erm盲脽igt sich die Steuer auf 7 % u.a. f眉r die Leistungen aus der T盲tigkeit als Schausteller. Gem盲脽 搂 30 UStDV gelten als Leistungen aus der T盲tigkeit als Schausteller i.S. von 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG Schaustellungen, Musikauff眉hrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm盲rkten, Volksfesten, Sch眉tzenfesten oder 盲hnlichen Veranstaltungen.
Rz. 21
aa) 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist richtlinienkonform auszulegen. Die Vorschrift beruht auf Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL (zuvor Art. 12 i.V.m. Anhang H Kategorie 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten 眉ber die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--), wonach die Mitgliedstaaten der Europ盲ischen Union erm盲chtigt sind, auf Eintrittsberechtigungen f眉r Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrm盲rkte, Vergn眉gungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie 盲hnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen den erm盲脽igten Steuersatz vorzusehen.
Rz. 22
bb) Die Mitgliedstaaten haben nur unter der Voraussetzung, dass der Grundsatz der Neutralit盲t beachtet wird, die M枚glichkeit, konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen i.S. von Anhang III der MwStSystRL mit einem erm盲脽igten Steuersatz zu belegen. Die selektive Anwendung des erm盲脽igten Steuersatzes ist hiernach nicht ausgeschlossen, wenn sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europ盲ischen Union --EuGH-- vom 3. April 2003 C-144/00 --Hoffmann--, Slg. 2003, I-2921, BFH/NV Beilage 2003, 153, Rz 20, m.w.N.; vom 6. Mai 2010 C-94/09 --Kommission/Frankreich--, Slg. 2010, I-4261, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 454, Rz 25, m.w.N.; vom 27. Februar 2014 C-454/12 und C-455/12 --Pro Med Logistik u.a.--, UR 2014, 490, HFR 2014, 470, Rz 43, 44; vgl. auch BFH-Urteile vom 4. Mai 2011 XI R 44/08, BFHE 233, 367, BStBl II 2014, 200, Rz 38 f.; vom 2. Juli 2014 XI R 22/10, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2014, 2014; vom 2. Juli 2014 XI R 39/10, zur amtlichen Ver枚ffentlichung bestimmt, BFH/NV 2014, 2019, Deutsches Steuerrecht 2014, 2174). Nach gefestigter Rechtsprechung l盲sst es der Grundsatz der steuerlichen Neutralit盲t insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. EuGH-Urteile vom 10. November 2011 C-259/10 und C-260/10 --The Rank Group--, Slg. 2011, I-10947, UR 2012, 104, Rz 32, und --Pro Med Logistik u.a.-- in UR 2014, 490, HFR 2014, 470, Rz 52).
Rz. 23
b) Der BFH hat "Schausteller" als Personen definiert, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsm盲脽ig Jahrm盲rkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. April 1988 X R 20/82, BFHE 153, 454, BStBl II 1988, 796; vom 25. November 1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336, unter II.1.; V R 46/91, BFH/NV 1995, 349, unter II.1., jeweils m.w.N.). Dabei hat der BFH in seinen Grundsatzentscheidungen vom 22. Oktober 1970 V R 67/70 (BFHE 100, 420, BStBl II 1971, 37) und vom 22. Juni 1972 V R 36/71 (BFHE 106, 148, BStBl II 1972, 684) bei der Auslegung des seinerzeit geltenden 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. e UStG 1967 auf den Sprachgebrauch abgestellt, den er dem bei der Einf眉hrung des UStG 1967 und noch zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen ma脽gebenden W枚rterbuch entnommen hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 349, unter II.1.a).
Rz. 24
aa) 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG beg眉nstigt eine t盲tigkeits- und nicht personenbezogene Leistung, die voraussetzt, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. nicht ortsfest ausgef眉hrten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336, unter II.3.; in BFH/NV 1995, 349, unter II.1.b, m.w.N.).
Rz. 25
bb) Unma脽geblich ist insoweit, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reicht es aus, dass der Leistende die entsprechenden Ums盲tze im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erf眉llungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausf眉hrt; solche Erf眉llungsgehilfen k枚nnen auch von ihm engagierte Schaustellergruppen sein (BFH-Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.).
Rz. 26
cc) Da --wie bereits ausgef眉hrt-- auch eine Gemeinde bei unionsrechtskonformer Auslegung von 搂 2 Abs. 3 UStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als Unternehmerin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu behandeln ist, und dementsprechend auch Schaustellergruppen im Sinne der Rechtsprechung in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1. engagieren kann, kommt entgegen der Auffassung des FA auch die Gemeinde als Leistende im Sinne dieser Steuererm盲脽igung in Betracht.
Rz. 27
c) Gemessen an diesen Grunds盲tzen und bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung sind die von der Gemeinde X erteilten Eintrittsberechtigungen f眉r die Dorffeste nach 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. 搂 30 UStDV erm盲脽igt zu besteuern.
Rz. 28
Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG sind die danach erforderlichen Voraussetzungen erf眉llt. Denn die von der Gemeinde X erbrachten Leistungen waren Eintrittsberechtigungen (vgl. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL) f眉r die in 搂 30 UStDV genannten Schaustellungen, Musikauff眉hrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrm盲rkten, Volksfesten oder 盲hnlichen Veranstaltungen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.).
Rz. 29
aa) Entgegen der Auffassung des FG k枚nnen die Ums盲tze der Gemeinde X nicht als blo脽e organisatorische Leistungen angesehen werden, die nicht von der Steuererm盲脽igung des 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG erfasst werden. Denn die Gemeinde X hat zwar auch f眉r die auf dem Dorffest auftretenden Musikgruppen, Schausteller usw. Organisationsleistungen erbracht. Im Streitfall geht es aber um Leistungen, die Besucher der Veranstaltungen als Leistungsempf盲nger gegen Entgelt (Eintrittsgelder) unmittelbar von der Gemeinde X bezogen haben. Der BFH hat insoweit bereits gekl盲rt, dass im Rahmen des 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht zwischen der Organisation der in 搂 30 UStDV genannten Vorstellungen und den dort aufgef眉hrten Leistungen zu unterscheiden ist, wenn der Unternehmer die Schaustellungen, Musikauff眉hrungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten unmittelbar an die Besucher der Veranstaltungen "erbringt" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88, unter II.1.; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg zur Veranstaltung eines Volksfestes in EFG 2010, 2039).
Rz. 30
bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich im Streitfall abweichend von dem Sachverhalt, 眉ber den der BFH in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88 zu entscheiden hatte, um eine einmal j盲hrlich stattfindende Veranstaltung handelt, die immer am selben Ort und nicht an st盲ndig wechselnden Orten durchgef眉hrt wurde. Ma脽geblich ist der Umstand, dass die von den Besuchern des Dorffestes von der Gemeinde X bezogenen Leistungen bei richtlinienkonformer Auslegung in den Anwendungsbereich von 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG i.V.m. 搂 30 UStDV fallen (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg in EFG 2010, 2039; a.A. FG M眉nster, Urteil vom 5. Oktober 2010听 15 K 3961/07 U, EFG 2011, 578).
Rz. 31
cc) Soweit der V. Senat des BFH mit Urteil in BFHE 199, 93, BStBl II 2004, 88 entschieden hat, dass Ums盲tze aus der Veranstaltung von mittelalterlichen M盲rkten und Ritterturnieren dem erm盲脽igten Steuersatz unterliegen, weil es dem Sinn und Zweck des Art. 12 i.V.m. Anhang H Kategorie 7 der Richtlinie 77/388/EWG entspreche, auf Eintrittsberechtigungen f眉r die in 搂 30 UStDV genannten Veranstaltungen den erm盲脽igten Steuersatz anzuwenden (unter II.1. der Gr眉nde), teilt der erkennende Senat diese Auffassung ausdr眉cklich. Auch die Gemeinde X hat Eintrittsberechtigungen f眉r die in 搂 30 UStDV genannten Veranstaltungen einger盲umt.
Rz. 32
dd) Ferner steht der Anwendung der Steuersatzerm盲脽igung in 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG auf die Eintrittsberechtigungen der Gemeinde X nicht der Einwand des FA entgegen, der nationale Gesetzgeber habe von der entsprechenden unionsrechtlichen Erm盲chtigung nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Denn es l盲sst sich weder dem Wortlaut von 搂 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG noch der Regelung in 搂 30 UStDV entnehmen, dass der Leistende selbst Schausteller im Sinne dieser Bestimmungen sein muss. Soweit sich aus Abschn. 12.8. Abs. 2 UStAE etwas anderes ergeben sollte, handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsanweisung, durch die eine selektive Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03, BFHE 222, 176, BStBl II 2009, 321, unter II.3.d cc, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16. Januar 2003 C-315/00 --Maierhofer--, Slg. 2003, I-563, UR 2003, 86, Rz 23).听
Rz. 33
Au脽erdem w眉rde eine unterschiedliche Besteuerung der im Rahmen eines Dorffestes angebotenen Schaustellerleistungen und der au脽erhalb einer solchen Veranstaltung erbrachten gleichartigen Leistungen gegen das unionsrechtliche Neutralit盲tsprinzip versto脽en. Daher war eine entsprechende unionsrechtskonforme Auslegung geboten.
Rz. 34
ee) Soweit das FA in der m眉ndlichen Verhandlung erg盲nzend ausgef眉hrt hat, es sei denkbar, dass ein Teil des Volksfestes frei zug盲nglich und nicht von den streitbefangenen Eintrittsberechtigungen umfasst gewesen sei, w盲re dies --unabh盲ngig vom Fehlen entsprechender tats盲chlicher Feststellungen des FG-- nicht entscheidungserheblich. Denn aus den --im 脺brigen nicht mit zul盲ssigen Verfahrensr眉gen angegriffenen-- tats盲chlichen Feststellungen des FG ergibt sich lediglich, dass die Beteiligten um die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes auf die von der Gemeinde X erteilten Eintrittsberechtigungen streiten. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung etwaiger weiterer von anderen Unternehmern ausgef眉hrter Ums盲tze ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Rz. 35
3. Da das FG von anderen Rechtsgrunds盲tzen ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 7521532 |
BFH/NV 2015, 294 |
BFH/PR 2015, 99 |
BStBl II 2017, 849 |
BFHE 2015, 382 |
BB 2015, 85 |
DStR 2015, 9 |
DStRE 2015, 215 |
UR 2015, 185 |