听
Entscheidungsstichwort (Thema)
碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤
听
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff "au脽er Ansatz bleiben" in Abs. 3 des 搂 9 KStG ist der gleiche wie der in Abs. 1. 2. Das Ausser-Ansatz-Bleiben von Gewinnanteilen auf Schachtelbeteiligungen ist eine sachliche Steuerbefreiung. Unter Aufgabe der im Urteil I 189/59 S vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S. 210) vertretenen Auffassung kommt der Senat zu dem Ergebnis, da脽 schachtelbeg眉nstigte Einnahmen den abzugsf盲higen Verlust der Obergesellschaft nicht mindern.
Die Nachsteuer des 搂 9 Abs. 3 KStG ist eine Erg盲nzung der von der Untergesellschaft gezahlten erm盲脽igten 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤.
听
Normenkette
KStG 搂 9 Abs.听1, 3
听
Tatbestand
Die steuerpflichtige AG ist an dem Grundkapital der X.-AG und an dem Stammkapital der Z.-GmbH seit Beginn des Wirtschaftsjahres 1958 ununterbrochen mit 33 1/3 bzw. mit 100% beteiligt. Aus diesen Beteiligungen sind ihr im Wirtschaftsjahr 1958 f眉r das Jahr 1957 Schachtelgewinne in H枚he von insgesamt 400 000 DM zugeflossen. Sie hat im Streitjahr 1958 einen diesen Betrag 眉bersteigenden steuerlichen Verlust. Das Finanzamt hat gem盲脽 搂 9 Abs. 3 Satz 1 KStG 1958 die Schachtelgewinne zu einer "Nachsteuer" von 15% (搂 24 Abs. 3 KStG 1958, 搂 19 Abs. 4 KStG 1955) herangezogen.
Gegen die Heranziehung zur Nachsteuer hat die Steuerpflichtige Einspruch eingelegt. Sie will zwar ihren Betriebsverlust mit den oben angegebenen Schachtelgewinnen verrechnen, den Betriebsverlust also um diese Schachtelgewinne mindern, ist aber der Ansicht, da脽 bei dieser Handhabung eine Nachsteuerpflicht entfalle, da sich die Steuerfreiheit der Schachtelgewinne hier infolge der Minderung ihres Verlustes um diese Schachteleinnahmen nicht habe auswirken k枚nnen und daher die gesetzlichen Voraussetzungen f眉r eine Nachsteuer nicht gegeben seien.
Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht der Berufung stattgegeben. Die Vorentscheidung geht mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S. vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80, Slg. Bd. 72 S.210) davon aus, da脽 Schachteldividenden nicht etwa so behandelt werden d眉rfen, als habe sie die Steuerpflichtige nicht bezogen, da脽 sie vielmehr nur im Jahr des Zuflusses "au脽er Ansatz bleiben", sich also nur auf den steuerpflichtigen Gewinn des Jahres des Zuflusses auswirken d眉rfen, und da脽 es bei dieser Auslegung des Gesetzes folgerichtig sei, da脽 steuerfreie Schachteleinnahmen im Jahre des Zuflusses den in den n盲chsten Jahren abzugsf盲higen Verlustabzug mindern, weil sich sonst ihr "au脽er Ansatz bleiben" auch in den folgenden Jahren steuerlich auswirken w眉rde. Infolge dieser Handhabung sei aber das Schachtelprivileg beim Verlustabzug nicht zum Zuge gekommen. Damit seien die Schachteleinnahmen im Streitjahr nicht "au脽er Ansatz" geblieben. Durch die Verlustminderung seien sie vielmehr in Ansatz gekommen, da die Verlustminderung den Verlustvortrag mindere. Blieben aber Schachteleinnahmen nicht au脽er Ansatz, dann liege kein Grund f眉r eine Nachsteuer vor.
Der Vorsteher des Finanzamts hat Rb. eingelegt. Er verbleibt bei der Ansicht, da脽 die Nachsteuer des 搂 9 Abs. 3 KStG und die Auswirkung oder Nichtauswirkung des Schachtelprivilegs nichts miteinander zu tun haben. Im 搂 9 Abs. 1 KStG sei lediglich gesagt, da脽 Schachtelgewinne in jedem Fall begrifflich "au脽er Ansatz" bleiben, ohne da脽 dies im konkreten Fall sich auswirken m眉sse. Die Regelung der Nachsteuer im Abs. 3 der Vorschrift kn眉pfe allein an diese begriffliche Regelung an, ohne sich auch ihrerseits um die Auswirkung des Schachtelprivilegs zu k眉mmern. Zufl眉sse an schachtelbeteiligte Kapitalgesellschaften, die von diesen nicht ausgesch眉ttet werden, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers mit der vollen Tarifsteuer belastet sein. Da脽 dies in Verlustjahren zu einer scheinbaren H盲rte f眉hre, h盲nge allein mit der Auffassung des Schachtelprivilegs als einer nur f眉r das Zuflu脽jahr gedachten Verg眉nstigung zusammen, die sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auch in den Folgejahren 眉ber die M枚glichkeit des Verlustabzugs auswirken solle. Diese Auswirkung stehe aber in keinem Zusammenhang mit der in den 搂搂 19 Abs. 3, 9 Abs. 3 KStG 1955 (1958) zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, Ertr盲ge aus Kapitalgesellschaften, solange sie in der Sph盲re anderer K枚rperschaften verbleiben, im Endergebnis mit der vollen Tarifsteuer zu belasten.
Der Bundesminister der Finanzen ist in dem Verfahren beigetreten und f眉hrt im wesentlichen folgendes aus:
"Zur Frage der Bedeutung des Begriffs "au脽er Ansatz bleiben" sagt der BFH im Urteil I 46/50 U vom 16. 1. 1951 (BStBl 1951 III S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166):
"Wenn nach 搂 9 Abs. 1 KStG 1934 die Schachteldividenden "au脽er Ansatz bleiben", so ist damit ausgesprochen, da脽 sie zu keiner Steuererh枚hung im Jahre ihres Ansatzes (ihrer Bilanzierung) beitragen d眉rfen. Die Verg眉nstigung kann nicht 眉ber den Verlustabzug auf sp盲tere Jahre verlagert werden".
Geht man von dieser Auslegung des Begriffs "au脽er Ansatz bleiben" aus, so ist die f眉r die Erhebung der Nachsteuer in 搂 9 Abs. 3 KStG geforderte Voraussetzung immer erf眉llt, wenn die Schachteldividenden im Jahr ihres Zuflusses nicht zu einem h枚heren steuerpflichtigen Einkommen ( zu keiner h枚heren Steuerbelastung ) der schachtelbeg眉nstigten Obergesellschaft f眉hren. Das wird aber immer der Fall sein, gleichg眉ltig, ob die Steuerbilanz der Obergesellschaft mit einem positiven oder negativem Ergebnis abschlie脽t.
Ist demnach die Auffassung der Rechtsbeschwerde, da脽 die Schachteldividenden der Nachsteuer auch insoweit unterliegen, als die Schachteldividenden eine K眉rzung des Verlustabzuges bewirken, durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt, so bleibt noch zu pr眉fen, ob die Erhebung der Nachsteuer in diesen F盲llen etwa als Versto脽 gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes zu werten ist. Hierzu darf ich folgendes bemerken:
Die Nachsteuer ist durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. 12. 1954 eingef眉hrt worden. Als durch das Gesetz zur 盲nderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsf眉hrung vom 24. 6. 1953 die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 f眉r die sog. ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen erm盲脽igt wurde, waren von dieser Verg眉nstigung ausdr眉cklich die Aussch眉ttungen ausgenommen, die bei den Gesellschaften nach 搂 9 Abs. 1 KStG au脽er Ansatz bleiben. Diese Ausnahme war darin begr眉ndet, da脽 die Erm盲脽igung der 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 f眉r die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen als eine Ma脽nahme zur F枚rderung des Kapitalmarkts geschaffen worden war, und die F枚rderungsw眉rdigkeit der Aussch眉ttungen an schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaften bei dieser Zielsetzung fragw眉rdig erschien, au脽erdem die Erm盲脽igung der 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 f眉r die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen an schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaften zu einer doppelten Verg眉nstigung (erm盲脽igte 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 und Schachtelprivileg) gef眉hrt h盲tte.
Es zeigte sich jedoch bald, da脽 mit dieser Ausnahmeregelung auch eine Reihe von unerw眉nschten Folgen verbunden war. Eine dieser unerw眉nschten Folgen bestand darin, da脽 auch die nicht schachtelbeg眉nstigten Gesellschafter durch diese Regelung insofern beeintr盲chtigt wurden, als die von der aussch眉ttenden Untergesellschaft insgesamt zu entrichtende h枚here 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 auch zu ihren Lasten ging. Sie erhielten unter Umst盲nden eine geringere Dividende, als sie sie erhalten h盲tten, wenn auch die Aussch眉ttungen an schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaften zu einer Erm盲脽igung der 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 gef眉hrt h盲tten. Ein weiterer wesentlicher Nachteil der Regelung von 1953 bestand darin, da脽 mit ihr f眉r die schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaft selbst keinerlei steuerlicher Anreiz f眉r eine Weiteraussch眉ttung der ihr zugeflossenen Schachteldividenden verbunden war. Als dann im Zuge der Beratungen des Steuerneuordnungsgesetzes 1954, nach dem der Finanzausschuss des Bundestages zun盲chst dem Plenum die Wiedereinf眉hrung eines einheitlichen 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satzes vorgeschlagen hatte, schlie脽lich doch an dem gespaltenen 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satz festgehalten wurde, wurde versucht, diese Nachteile, die mit der Regelung von 1953 verbunden waren, zu beseitigen. Das ist dann in der Weise geschehen, da脽 zwar auf der einen Seite auch f眉r die Aussch眉ttungen an schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaften die Steuererm盲脽igung f眉r die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen gew盲hrt wurde, da脽 aber die so von der Untergesellschaft gesparte 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 auf der anderen Seite von der Muttergesellschaft zu entrichten war ( so u. a. auch Bl眉mich- Klein-Steinbring 搂 9 Anm. 9). Demgem盲脽 besteht der Sinn und Zweck der Nachsteuer auch darin, da脽 die von der aussch眉ttenden Untergesellschaft auf Grund der Steuererm盲脽igung f眉r die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen gesparte 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 der schachtelbeg眉nstigten Obergesellschaft angelastet wird. Dieser Ausgleich tritt nur dann ein, wenn die Berechnungsgrundlage f眉r die Steuererm盲脽igung bei der aussch眉ttenden Untergesellschaft und die Berechnungsgrundlage f眉r die Nachsteuer der schachtelbeg眉nstigten Obergesellschaft gleich hoch sind. Das ist aber nur der Fall, wenn die der schachtelbeg眉nstigten Obergesellschaft zuflie脽enden Schachteldividenden ohne jeden Abzug der Nachsteuer unterworfen werden.
Tats盲chlich gibt es hinsichtlich der Tragweite der neuen Vorschriften auch keinen Anhaltspunkt daf眉r, da脽 sie - wenn man von den Auswirkungen der Senkung des allgemeinen 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satzes (45 v. H.) und der M枚glichkeit der Vermeidung der Nachsteuer durch Weiteraussch眉ttung der Schachteldividenden absieht - eine Verringerung der nach dem Rechtszustand von 1953 eintretenden Gesamtsteuerbelastung der von der Untergesellschaft ausgesch眉tteten Gewinne bewirken sollten. Zu 搂 19 Abs. 2 Satz 2 KStG 1953 ist aber nie die Auffassung vertreten worden, da脽 die Steuererm盲脽igung f眉r die Aussch眉ttungen nur insoweit wegfallen sollte, als die Schachtelverg眉nstigung sich bei der Obergesellschaft auch tats盲chlich auswirkt. Erfolgten Aussch眉ttungen an einen in 搂 9 Abs. 1 KStG bezeichneten Gesellschafter, so wurde der aussch眉ttenden Untergesellschaft die Steuererm盲脽igung f眉r die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen auch dann versagt, wenn die schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaft mit diesen Schachteldividenden etwa in vollem Umfang ihre Betriebsausgaben deckte. H盲lt man den Ausgangspunkt der im 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤gesetz 1953 enthaltenen Regelung f眉r richtig, da脽 Aussch眉ttungen an schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaften nicht durch die geschaffene Steuererm盲脽igung f眉r die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen beg眉nstigt werden sollten, so ist auch nicht einzusehen, warum dies nur dann gelten sollte, wenn die schachtelbeg眉nstigte Obergesellschaft hinsichtlich der Deckung ihrer Betriebsausgaben nicht auf die ihr zuflie脽enden Schachteldividenden angewiesen ist. Da dieser Grundsatz aber auch f眉r die Regelung im Rahmen des Steuerneuordnungsgesetzes 1954 seine volle G眉ltigkeit behielt, gab es f眉r den Gesetzgeber keinen Grund, im Zusammenhang mit der rein technischen Umgestaltung des Verfahrens die Gesamtbelastung der an schachtelbeg眉nstigte Gesellschafter ausgesch眉tteten Gewinne zu verringern.
Der Hinweis der Bg., da脽 der Gesetzgeber davon ausgegangen sie, da脽 mit der Einf眉gung der Verweisung auf 搂 5 KStG ( 搂 9 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) der Forderung, beim Verlustausgleich keine Nachsteuer zu erheben, Gen眉ge getan sei, ist nicht zutreffend. Die Bedeutung dieser Verweisung ersch枚pft sich darin, da脽 damit gekl盲rt werden soll, in welchem Veranlagungszeitraum die Nachsteuer zu veranlagen ist".
Zur Unterst眉tzung der Vorentscheidung f眉hrt die Bgin. unter anderem aus, die Erhebung der Nachsteuer sei in 搂 9 Abs. 3 KStG eindeutig nicht darauf abgestellt, ob die zugeflossenen Einnahmen bei der Obergesellschaft zu einer Steuer gef眉hrt h盲tten oder nicht, sondern darauf, ob sie "au脽er Ansatz geblieben" seien. Es komme also darauf an, aus welchem Grunde keine Steuer angefallen sei - ob aus den Gr眉nden des 搂 9 Abs. 1 KStG oder aus einem anderen Grund. Man d眉rfe nicht daran vorbeigehen, da脽 搂 9 Abs. 3 eben an 搂 9 Abs. 1 ankn眉pfe, und gerade nicht daran, da脽 aus irgendwelchen anderen Gr眉nden die Einnahmen bei der Obergesellschaft nicht zu einer Steuer f眉hren. Diese Ankn眉pfung k枚nne nur bedeuten, da脽 搂 9 Abs. 3 nur anzuwenden sei, wo 搂 9 Abs. 1 zum Zuge komme. Es sei aber auch nicht denkbar, da脽 infolge der Schachtelbeg眉nstigung des 搂 9 KStG mehr Steuer anfalle, als wenn keine Schachtelbeg眉nstigung best盲nde. Im vorliegenden Fall sei es offensichtlich, da脽 die Steuerpflichtige keine Nachsteuer zu bezahlen h盲tte, aber auch weder bei ihr selbst in diesem Jahr oder k眉nftigen Jahren noch bei der Untergesellschaft mehr Steuer zu zahlen w盲re, wenn keine Schachtelbeteiligung best眉nde.
In der m眉ndlichen Verhandlung 盲u脽erten sich die Beteiligten auf Anregung des Senatsvorsitzenden auch zu der Frage, ob die im Urteil des Senats I 189/59 S vom 15. November 1960 (a. a. O.) vertretene Rechtsansicht geteilt werde, da脽 schachtelbeg眉nstigte Einnahmen einen abzugsf盲higen Verlust mindern. Der Vertreter des Bundesministers der Finanzen meinte, dieser Rechtsspruch sei nicht bedenkenfrei und es entspreche dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes mehr, die Schachtelbeg眉nstigung als sachliche Steuerbefreiung zu behandeln, und den Verlustabzug ungemindert zu lassen. Die Bgin. war dagegen der Ansicht, es sei begr眉ndet anzunehmen, da脽 der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs, da脽 Schachtelgewinne den Verlustabzug mindern, in seinen Willen aufgenommen habe, um so mehr, als verschiedene Unternehmen sich hierauf und auf den daraus zu folgernden Wegfall der Nachsteuer eingestellt h盲tten. Im 眉brigen erkannte der Vertreter der Bgin. in der m眉ndlichen Verhandlung an, da脽 gegen die Nachsteuer Bedenken nicht zu erheben seien, wenn der Schachtelgewinn entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr mit Verlusten verrechnet w眉rde, sondern auch bei Berechnung des Verlustabzugs voll zur Auswirkung k盲me.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
Die Rb. f眉hrt, wenn auch aus anderen als den vom Bf. und Bundesminister der Finanzen angef眉hrten Gr眉nden, zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckweisung der Berufung als unbegr眉ndet.
I. F眉r die Auslegung des 搂 9 Abs. 3 KStG sind, wie der Bundesminister der Finanzen mit Recht betont, die Stellung dieser Vorschrift im Rahmen des KStG und die Umst盲nde ihrer Entstehung von Bedeutung. Der 搂 9 Abs. 3 KStG h盲ngt mit dem sog. gespaltenen 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satz, d. h. der Regelung zusammen, wonach ber眉cksichtigungsf盲hige Aussch眉ttungen im Sinn den 搂 19 Abs. 3 Satz 2 a. a. O. einer unbeschr盲nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft einem geringeren Steuersatz unterliegen als das 眉brige Einkommen dieser Gesellschaft. Diese Sonderbehandlung der ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen wurde in der Bundesrepublik zum erstenmal durch das Gesetz zur 盲nderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsf眉hrung vom 24. Juni 1953 (BGBl 1953 I S. 413) eingef眉hrt, wobei allerdings Aussch眉ttungen ausgenommen waren, die bei den empfangenden Gesellschaftern nach 搂 9 au脽er Ansatz blieben. Hierdurch wurde in erster Linie eine F枚rderung des Kapitalmarktes erstrebt: Durch die Steuerbeg眉nstigung sollte eine Erh枚hung der Aussch眉ttungen an die Aktion盲re oder an andere Gesellschafter und damit eine Belebung des Aktienmarktes und eine Mehrung der Kapitalerh枚hungen erreicht werden. Wie besonders bei dem sp盲teren Ausbau dieser Regelung durch das Gesetz zur 盲nderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 473, BStBl 1958 I S. 412, Zweiter Abschnitt 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 Artikel 7) in der Begr眉ndung zum Ausdruck gekommen ist, war zugleich mit der F枚rderung des Aktienmarktes eine gewisse Einschr盲nkung der Selbstfinanzierung bei Kapitalgesellschaften beabsichtigt.
Es war klar, da脽 diese Ziele durch eine Beg眉nstigung der Aussch眉ttung von Kapitalgesellschaften an beteiligte Obergesellschaften, insbesondere von Tochtergesellschaften an Muttergesellschaften, in vielen F盲llen nicht erreicht worden w盲ren. Da zudem die Aussch眉ttungen an Kapitalgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen des 搂 9 Abs. 1 KStG (Schachtelprivileg) gegeben waren, bei deren 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 au脽er Ansatz blieben, also anders als bei Aussch眉ttungen an nat眉rliche Personen oder auch Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des 搂 9 Abs. 1 KStG nicht erf眉llten - beim Empf盲nger eine Steuer nicht entstand, sah das Gesetz vom 24. Juni 1953, wie bereits erw盲hnt, von einer Erm盲脽igung der 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 auf ber眉cksichtigungsf盲hige Aussch眉ttungen an Schachtelobergesellschaften ab. Zur Vermeidung von H盲rten, insbesondere von Nachteilen anderer an der aussch眉ttenden Gesellschaft Beteiligter, f眉r die sich die Nichtbeg眉nstigung der Aussch眉ttungen an Schachtelobergesellschaften ung眉nstig auswirkte, wurde dann durch das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 eine neue Regelung eingef眉hrt, wonach bei der 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 der aussch眉ttenden Gesellschaft die Aussch眉ttungen auch dann beg眉nstigt wurden, wenn der empfangenden Gesellschaft das Schachtelprivileg zustand. Daf眉r hatten aber die empfangenden Gesellschaften nach dem neueingef眉hrten 搂 9 Abs. 3 KStG eine besondere Nachsteuer auf die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen unter Anwendung eines Steuersatzes zu zahlen, der dem Unterschied zwischen dem allgemeinen 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satz und dem geringeren auf die ber眉cksichtigungsf盲higen Aussch眉ttungen anwendbaren 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satz entsprach. Diese Nachsteuer hat den Charakter einer Erg盲nzung der von der Untergesellschaft gezahlten erm盲脽igten 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤. Sie ist jedoch insoweit nicht zu erheben, als eine Weiteraussch眉ttung erfolgt. In dem neuen Gesetz lag also eine Verfeinerung der durch sie abgel枚sten Vorschriften des Gesetzes vom 24. Juni 1953. Es blieb aber dabei, da脽 im Ergebnis die von einer Obergesellschaft empfangenen Schachtelgewinne durch die Einf眉hrung der erg盲nzenden Nachsteuer grunds盲tzlich insgesamt mit der vollen 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 belastet wurden, wenn sie nicht bei der n盲chsten Gewinnverteilung weiter ausgesch眉ttet wurden.
Diese Absicht des Gesetzgebers kommt darin zum Ausdruck, da脽 der neueingef眉hrte Abs. 3 des 搂 9 KStG, der die Voraussetzungen der Nachsteuer regelt, seinem Wortlaut nach die gleichen Gewinnanteile betrifft, die nach 搂 9 Abs. 1 KStG au脽er Ansatz bleiben.
F眉r die Auslegung des 搂 9 Abs. 3 KStG ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ma脽gebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - Bd. 1 S. 299; 1 BvL 10/55 vom 15. Dezember 1959, BVerfGE Bd. 10 S. 234, 244; 2 BvL 11/59, 11/60 vom 17. Mai 1960, BVerfGE Bd. 11 S. 126, 130; Bundesfinanzhof unter anderem in den Urteilen VI 162/55 U vom 14. Februar 1958, BStBl 1958 III S.207, Slg. Bd. 66 S. 539; I 208/60 S vom 27. Februar 1962, BStBl 1962 III S. 244, Slg. Bd. 74 S. 662). Auf Grund der Fassung in Abs. 3 a. a. O. - "die nach Absatz 1 au脽er Ansatz bleibenden Gewinnanteile" - ist bei der sinngem盲脽en und w枚rtlichen Bezugnahme des Abs. 3 auf Abs. 1 mit der Bgin. anzunehmen, da脽 der Begriff "au脽er Ansatz bleiben" in Abs. 3 nicht anders zu verstehen ist, als in Abs. 1. Der Ansicht des Bf., da脽 Abs. 1 und Abs. 3 des 搂 9 KStG "nichts miteinander zu tun haben", kann also nicht gefolgt werden. Dieser Auslegung des Gesetzes k枚nnen auch 盲u脽erungen in einem Ausschu脽 des Bundestages nicht als entscheidend entgegengehalten werden, da sie ja im Gesetz keinen Niederschlag gefunden haben.
II. Im vorliegenden Fall ist die Frage von Bedeutung, ob die Nachsteuer auch in den F盲llen zu erheben ist, in denen die Anwendung des 搂 9 Abs. 1 KStG, wonach die Schachtelgewinne f眉r die Besteuerung der Obergesellschaft au脽er Ansatz bleiben, letzten Endes nicht zu einem steuerlichen Vorteil der Obergesellschaft und einer Verringerung der Mehrfachbelastung f眉hrt. Der Wortlaut des 搂 9 Abs. 3 KStG bietet jedoch keine Handhabe, Ausnahmen von der Nachsteuer zuzulassen, wenn die Schachtelgewinne nach Abs. 1 zwar au脽er Ansatz geblieben sind, sich jedoch letztlich steuerlich nicht oder nicht voll ausgewirkt haben. Es kann nicht 眉bersehen werden, da脽 auch die Vorschrift des 搂 9 Abs. 3 KStG, obgleich sie gegen眉ber der fr眉heren Regelung eine Verfeinerung enth盲lt, doch nach wie vor - wohl aus praktischen Gr眉nden - eine sehr allgemeine und rohe Regelung darstellt, die auf die Gestaltung der Verh盲ltnisse im einzelnen keine R眉cksicht nimmt. Bei ihrer Anwendung ergeben sich 眉brigens noch eine Anzahl anderer H盲rtef盲lle, z. B. wenn die Obergesellschaft keine M枚glichkeit hat, der Nachsteuer durch Gewinnaussch眉ttung auszuweichen, weil sie dazu finanziell nicht in der Lage ist.
Der wichtigste Fall dieser Art ergibt sich aus der bisherigen Auslegung des 搂 9 Abs. 1 KStG durch den Bundesfinanzhof bei Vorliegen von Verlusten bei der Obergesellschaft (Zusammentreffen von Schachtelprivileg und Verlustvortrag). Wie der Bundesminister der Finanzen zutreffend ausf眉hrt, hat der Bundesfinanzhof im Urteil I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (BStBl 1951 III S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166) - dem Urteil des Reichsfinanzhofs I A 104/31 vom 29. September 1931 (RStBl 1931 S. 862) folgend - die Worte "au脽er Ansatz bleiben" in 搂 9 Abs. 1 KStG so ausgelegt, da脽 die Schachteldividenden zwar zu einer Steuererh枚hung im Jahre ihres Ansatzes nicht beitragen d眉rfen, da脽 aber die Verg眉nstigung nicht 眉ber den Verlustabzug auf sp盲tere Jahre verlagert werden k枚nne. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat zuletzt im Urteil I 189/59 vom 15. November 1960 (a. a. O.) angeschlossen. Er ist dabei der Ansicht, gefolgt, da脽 Schachteleinnahmen nicht schlechthin steuerfrei seien, "also nicht etwa so behandelt werden d眉rfen, als habe sie der Steuerpflichtige nicht bezogen"; darum minderten steuerfreie Schachteleinnahmen im Jahre des Zuflusses den in den n盲chsten Jahren abzugsf盲higen Verlustabzug.
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bei Vorliegen von Verlusten der Obergesellschaft durchaus, da脽 das Schachtelprivileg die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 derselben praktisch nicht mindert, 搂 9 Abs. 1 KStG also letzten Endes insoweit nicht zu einer steuerlichen Auswirkung gelangt. Besonders in dem Urteil vom 16. Januar 1951 kommt aber klar zum Ausdruck, da脽 nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch in diesen F盲llen die Schachtelgewinne bei der Obergesellschaft - eben mit Beschr盲nkung auf das Jahr des Anfallens - au脽er Ansatz bleiben. Folgt man dieser Auslegung des Bundesfinanzhofs und der oben dargelegten Auffassung, da脽 der Begriff "au脽er Ansatz bleiben" in 搂 9 Abs. 3 KStG der gleiche ist, wie in 搂 9 Abs. 1, so ergibt sich, da脽 die Nachsteuer bei der Obergesellschaft auch in diesen F盲llen erhoben werden m眉脽te. Es besteht allerdings kein Zweifel, da脽 sich aus dieser w枚rtlichen Auslegung gerade in vielen F盲llen dieser Art erhebliche H盲rten ergeben w眉rden. Au脽erdem w眉rde beim Vorliegen von Verlusten neben Schachtelgewinnen bei der Obergesellschaft die Erhebung der Nachsteuer regelm盲脽ig zu einer h枚heren Steuer nach dem KStG f眉hren, als wenn 搂 9 KStG, z. B. bei einer Beteiligung der Obergesellschaft mit nur 24 v. H. des Kapitals, nicht zur Anwendung k盲me.
III. Eine Entscheidung 眉ber die Frage der Auslegung des 搂 9 Abs. 3 KStG bei Vorliegen von Verlusten neben Schachtelgewinnen unter Ber眉cksichtigung der vom Reichsfinanzhof und von Bundesfinanzhof in den genannten Urteilen vertretenen Rechtsauffassung braucht aber im vorliegenden Fall nicht gef盲llt zu werden, da der Senat diese Rechtsprechung nach erneuter 眉berpr眉fung nicht mehr aufrechterh盲lt. Der Senat hat bereits im Urteil I 189/59 S (a. a. O.) erkl盲rt, da脽 sich gewichtige Einwendungen gegen die vom Reichsfinanzhof und vom Bundesfinanzhof in ihren fr眉heren Urteilen vertretene Rechtsansicht erheben lassen. Die Gr眉nde, die den Senat bewogen haben, dennoch nicht von der Rechtsprechung abzugehen, h盲lt der erkennende Senat nach erneuter Pr眉fung nicht mehr f眉r zwingend. Da diese Fragen f眉r die Auslegung des 搂 9 Abs. 3 KStG im vorliegenden Fall bedeutsam sind, war 眉ber sie zu entscheiden, obgleich im Veranlagungsjahr 1958 ein Verlustabzug, auf den sich ein Schachtelgewinn auswirken k枚nnte, nicht gegeben ist.
Die sachlichen Gr眉nde, die f眉r eine 盲nderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und eine Ber眉cksichtigung des Schachtelprivilegs auch im Rahmen des Verlustabzugs sprechen, sind im Schrifttum im Laufe der Jahre immer erneut vertreten und begr眉ndet worden (vgl. zuletzt den im Dezember 1962 ver枚ffentlichten "Gr眉nen Brief" Nr. 49 des Instituts "Finanzen und Steuern" e. V., Bonn, und die dort aufgef眉hrte Literatur). In diesem Zusammenhang wird besonders auch auf die Ausf眉hrungen von Hoffmann in der Finanz-Rundschau 1961 S.184 verwiesen, in denen es als au脽erordentlich naheliegend bezeichnet wird, die Grunds盲tze des Urteils I 41/58 S vom 28. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 366, Slg. Bd. 69 S. 275), in dem der Bundesfinanzhof die Verrechnung der steuerfreien Zinsen nach 搂 3 a EStG mit abzugsf盲higen Verlusten abgelehnt hat, auch auf die Schachtelverg眉nstigung auszudehnen.
F眉r eine 盲nderung der Rechtsprechung in diesem Sinne sprechen vor allem folgende Gr眉nde: Wenn Abs. 1 des 搂 9 KStG von "au脽er Ansatz bleiben" spricht, so liegt die Auslegung nahe, da脽 Schachteldividenden das Einkommen der Obergesellschaft nicht erh枚hen d眉rfen. Insoweit l盲脽t sich aus dem Wortlaut ein Unterschied gegen眉ber einer sachlichen Befreiung nicht feststellen. Insbesondere l盲脽t sich aus dem Wortlaut des 搂 9 KStG nichts daf眉r entnehmen, da脽 sich die Schachteleinnahmen nur auf den steuerpflichtigen Gewinn im Jahre des Zuflusses auswirken d眉rfen und folglich den in den n盲chsten Jahren zu ber眉cksichtigenden Verlustabzug mindern m眉脽ten.
Aber auch aus dem Zweck des Schachtelprivilegs ist - entgegen der Auffassung im Urteil des Bundesfinanzhofs I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (BStBl III S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166), wonach hier wie in anderen F盲llen Befreiungen mit Verlusten zu verrechnen seien - eine solche einschr盲nkende Auslegung nicht zu entnehmen. Das Schachtelprivileg soll in bestimmten F盲llen bei Bestehen einer wesentlichen Beteiligung einer inl盲ndischen Kapitalgesellschaft an einer anderen die Drei- (und ggf. Mehrfach-) Besteuerung derselben Eink眉nfte verhindern, die ohne eine solche Regelung bei der Untergesellschaft, der Obergesellschaft und bei deren Gesellschaftern, ggf. noch bei anderen zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften entstehen w眉rde. Findet aber eine Verrechnung der Schachteldividende mit den Verlusten der Obergesellschaft statt, so wird die Schachteldividende im Jahre der Vornahme des Verlustabzugs praktisch nachtr盲glich von der Steuer erfa脽t. Die Drei- oder Mehrfachbesteuerung, die das Schachtelprivileg verhindern soll, w眉rde damit wieder herbeigef眉hrt.
Gegen eine solche Handhabung spricht vor allem auch das Gebot einer gleichm盲脽igen Anwendung der Verg眉nstigung. Durch sie w眉rden Obergesellschaften, die Verluste haben, gegen眉ber Obergesellschaften, die Gewinne erzielen, stark benachteiligt. Denn die mit Gewinn abschlie脽enden Obergesellschaften k盲men voll in den Genu脽 des Schachtelprivilegs, w盲hrend der Vorteil f眉r Obergesellschaften verlorenginge, die einen Verlust ausweisen. Eine solche Benachteiligung einer Gruppe von Obergesellschaften ist weder durch den Wortlaut noch den Zweck des Gesetzes gedeckt und auch nicht zwingend zu begr眉nden.
In diesem Zusammenhang wird im 眉brigen auf die Ausf眉hrungen von Hoffmann, a. a. O., hingewiesen, wonach die Gr眉nde, die f眉r die Anerkennung der Schachtelverg眉nstigung auch im Rahmen des Verlustvortrags nach dem Zweck des Schachtelprivilegs spr盲chen, nicht ohne weiteres auch f眉r die Behandlung anderer steuerbefreiter Einnahmen, insbesondere des Sanierungsgewinns ma脽gebend sein k枚nnten.
Zu dem im Urteil I 189/59 S vorgebrachten Bedenken gegen die 盲nderung der Rechtsprechung hat der Senat folgendes erwogen:
Es ist zwar richtig, da脽 sich die Verh盲ltnisse und 眉berlegungen, die zur Einf眉hrung des Schachtelprivilegs gef眉hrt haben, nicht in der Richtung ge盲ndert haben, da脽 eine Ausdehnung der Vorschrift geboten erscheint. Der Senat glaubt aber, da脽 die angef眉hrten Gr眉nde f眉r seine Auslegung des 搂 9 Abs. 1 KStG in Verbindung mit 搂 10 d EStG nach Wortlaut und vor allem auch Zweck des Schachtelprivilegs so beachtenswert sind, da脽 es nicht mehr vertretbar erscheint, die bisherige einschr盲nkende Auslegung aufrechtzuerhalten. Die Tatsache, da脽 dadurch in bestimmten, bisher benachteiligten F盲llen der Anwendung des Schachtelprivilegs, n盲mlich bei Verlusten der Obergesellschaft, f眉r diese g眉nstige steuerliche Folgen entstehen k枚nnen, kann einer Auslegung nicht entgegenstehen, die als dem Sinn des Gesetzes entsprechend erkannt ist. Gesetzliche Grunds盲tze oder Auslegungsregeln, die gegen eine solche 盲nderung der Rechtsprechung spr盲chen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anhalt zu der Annahme, da脽 in der Bundesrepublik eine Abschaffung oder grunds盲tzliche Einschr盲nkung des Schachtelprivilegs auf gesetzlichem Wege bevorstehe. In diesem Zusammenhang ist von Interesse, da脽 z. B. in dem Bericht des Steuer- und Finanzausschusses der EWG-Kommission (des sog. Neumark-Ausschusses) f眉r die EWG-Staaten und den EWG-Raum vorgeschlagen wird, auch in Zukunft grunds盲tzlich das Schachtelprivileg zur Anwendung zu bringen, das nach Ansicht der Gutachter f眉r den Fall der allgemeinen Einf眉hrung eines "gespaltenen" 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤satzes durch eine durch Weiteraussch眉ttung der Schachtelgewinne abwendbare Nachsteuer erg盲nzt werden m眉脽te.
In einigen Punkten, auf die das Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S nicht eingegangen ist, hat sich im 眉brigen die Lage seit den fr眉heren Erkenntnissen ge盲ndert. So sind seit Erla脽 des Urteils des Reichsfinanzhofs I A 104/31 vom 29. September 1931 (a. a. O.) die hier ma脽gebenden gesetzlichen Vorschriften in einem wichtigen Punkte ge盲ndert worden. Der Reichsfinanzhof sagt in seiner Entscheidung I A 104/31 unter anderem folgendes:
"Der Ausgangspunkt f眉r die Feststellung der Grunds盲tze, nach denen bei 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤pflichtigen der vortragsf盲hige, steuerfrei abzudeckende Verlust zu ermitteln ist, mu脽 搂 15 Abs. 2 KStG in der neuen Fassung sein. 搂 15 Abs. 2 nennt als anwendbare Vorschriften des KStG die 搂 14 bis 16 und 17 Nrn. 1 bis 3. Als anwendbar ist also die Vorschrift 眉ber das Schachtelprivileg des 搂 11 Nr. 3 nicht mitaufgez盲hlt".
In der Tat regelte 搂 15 Abs. 2 KStG in der Fassung vom Jahre 1929 die Anwendung des Verlustabzugs (Verlustvortrags) bei Ermittlung des Einkommens von K枚rperschaften. W盲hrend auf andere n盲her aufgez盲hlte Bestimmungen des KStG Bezug genommen wurde, die in diesem Zusammenhang zu ber眉cksichtigen waren, fehlte eine Verweisung auf 搂 11 Ziff. 3 KStG, der das Schachtelprivileg zum Inhalt hatte. Der wenigstens zum Teil sein Urteil tragende Schlu脽 des Reichsfinanzhofs, der Wortlaut des Gesetzes gebiete hiernach eine Verrechnung von Schachteldividenden und abzugsf盲higem (vortragsf盲higem) Verlust, war darum damals begr眉ndet.
In dem f眉r den vorliegenden Fall ma脽gebenden 搂 15 KStDV 1958, der im wesentlichen schon in den KStDV 1949 enthalten war, ist unter den bei der Veranlagung zur 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 anzuwendenden Vorschriften des EStG in Ziff. 1 der 搂 10d (蹿谤眉丑别谤 搂 10 Abs. 1 Ziff. 4 EStG) 眉ber den Verlustabzug aufgef眉hrt. Weder eine Vorschrift des KStG noch 搂 15 Ziff. 1 KStDV noch 搂 10 d EStG enthalten aber irgendeine Einschr盲nkung in bezug auf das Schachtelprivileg, wie sie der Reichsfinanzhof aus der Bestimmung des 搂 15 Abs. 2 KStG 1929 entnehmen konnte. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich also f眉r die Verrechnung von Schachteldividenden und abzugsf盲higen Verlusten keine Handhabe mehr.
Eine andere wichtige 盲nderung der Gesetzgebung nicht nur gegen眉ber dem Urteil des Reichsfinanzhofs, sondern auch gegen眉ber dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 46/50 U ist die Einf眉gung des 搂 9 Abs. 3 KStG durch das Gesetz von 1954. Denn erst hierdurch konnte sich bei Beibehaltung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs die M枚glichkeit einer betr盲chtlichen H盲rte in den F盲llen ergeben, in denen das Schachtelprivileg infolge der Verrechnung mit Verlusten nicht zur vollen Auswirkung kam, aber streng genommen dennoch eine Nachsteuer h盲tte erhoben werden m眉ssen (vgl. oben II).
Auch an der Auffassung im Urteil I 189/59 S (a. a. O.), der Gesetzgeber habe die Rechtsprechung zur Frage Verlustvortrag und Schachteldividende in seinen Willen aufgenommen, da er bei einer 盲nderung der Gesetzesmaterie die streitige Frage nicht besonders geregelt habe, h盲lt der Senat f眉r den vorliegenden Fall nicht fest. Er geht vielmehr davon aus, da脽, auch wenn der Gesetzgeber ein Gesetz zum Teil 盲ndert, die st盲ndige Rechtsprechung eines oberen Bundesgerichts zu einer im wesentlichen unver盲ndert gebliebenen Vorschrift nicht ohne weiteres als gesetzlich best盲tigt und damit durch die Rechtsprechung nicht mehr nachpr眉fbar gelten kann, wenn ein hierauf gerichteter Wille des Gesetzgebers nicht in irgendeiner Form zum Ausdruck gekommen ist. Es besteht durchaus die M枚glichkeit, da脽 der Gesetzgeber in solchen F盲llen eine Auslegungsfrage nach wie vor der Rechtsprechung 眉berlassen will. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers aber, sich festzulegen, kann regelm盲脽ig nicht als gegeben angesehen werden. Infolgedessen werden aus einem blo脽en Schweigen oder Unterlassen des Gesetzgebers - schon im Hinblick darauf, da脽 dieser (Bundestag und Bundesrat) sich nach dem Grundgesetz f眉r die Bundesrepublik Deutschland nur in den bestimmten Formen des Gesetzgebungsverfahrens wirksam 盲u脽ern kann - regelm盲脽ig keine Schl眉sse gezogen werden k枚nnen. Jedenfalls l盲脽t sich im vorliegenden Falle ein Schlu脽 in der Richtung, da脽 die bisherige Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und Bundesfinanzhofs in der Frage des Verlustvortrags in Verbindung mit dem Schachtelprivileg nach dem Willen des Gesetzgebers aufrechterhalten werden solle, weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Neufassung des 搂 9 KStG einwandfrei ziehen. Es w盲re vielleicht gerechtfertigt, wenn die Anregung des Wirtschaftsausschusses des Bundestages, bei Verlusten der Obergesellschaften von der Nachsteuer des 搂 9 Abs. 3 KStG abzusehen, sich durchgesetzt und im Gesetz ihren Niederschlag gefunden h盲tte. Dies ist aber nicht der Fall. Es bedarf unter diesen Umst盲nden auch keines Eingehens auf die Frage, ob von einer st盲ndigen Rechtsprechung schon dann gesprochen werden mu脽, wenn, wie im vorliegenden Fall, au脽er dem letzten Urteil des Bundesfinanzhof I 189/59 S vom 15. November 1960 (a. a. O.) nur zwei Rechtsspr眉che vorlagen, von denen das Urteil des Reichsfinanzhofs I A 104/31 vom 29. September 1931 (a. a. O.) auf einer inzwischen ge盲nderten Vorschrift beruhte, dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 46/50 U vom 16. Januar 1951 (a. a. O.) als U- Urteil aber keine grunds盲tzliche Bedeutung zukam.
Schlie脽lich hat der Senat gegen eine 盲nderung der Rechtsprechung auch nicht deshalb Bedenken, weil die bisherige Rechtsprechung die Grundlage von wesentlichen Dispositionen der beteiligten Kreise gebildet habe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 84/60 U vom 24. Februar 1961, BStBl III S. 188, Slg. Bd. 72 S. 515). Es mag F盲lle geben, in denen der Wegfall der Nachsteuer f眉r die Steuerpflichtigen jedenfalls zeitweise g眉nstigere Wirkungen haben w眉rde als die volle Gew盲hrung des Schachtelprivilegs auch in Verlustf盲llen. Die Steuerpflichtigen konnten sich aber angesichts der Rechtslage und der Verwaltungs眉bung, die in den KStR 1958 Ziff. 40 Abs. 4 klar zum Ausdruck kamen, keinesfalls darauf einstellen und berufen, da脽 bei Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Erhebung einer Nachsteuer nicht zu erwarten sei.
IV. Nach alledem ist 搂 9 KStG so auszulegen, wie es sein Wortlaut und Zweck gebieten, um so mehr als diese Auslegung keineswegs zu einem unverst盲ndlichen oder widersinnigen Ergebnis f眉hrt, im Gegenteil eine gleichm盲脽ige Anwendung des Gesetzes gew盲hrleistet. Dieser Auslegung entspricht, da脽 Schachteldividenden Verluste der Obergesellschaften nicht mindern und auch insoweit au脽er Ansatz bleiben, da脽 also 搂 9 Abs. 1 KStG die Schachteleinnahmen von der Besteuerung ausnimmt und als sachliche Steuerbefreiung wirkt, die im Falle eines Verlustes der Obergesellschaften 眉ber den Verlustabzug auch sp盲tere Veranlagungszeitr盲ume ber眉hrt.
Bleiben in Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 189/59 S (a. a. O.) die auf die Schachtelbeteiligung entfallenden Gewinnanteile auch insoweit au脽er Ansatz, als sie den Verlust der Obergesellschaft (Bgin.) nicht mindern, so sind die Voraussetzungen des 搂 9 Abs. 3 KStG f眉r die Erhebung der Nachsteuer unstreitig erf眉llt. Gegen die H枚he der Nachsteuer sind keine Bedenken erhoben worden; M盲ngel der Veranlagung sind nicht erkennbar. Da die 碍枚谤辫别谤蝉肠丑补蹿迟蝉迟别耻别谤 im Streitjahr mit 0 DM festgestellt ist, die Ausf眉hrungen unter II. auf die H枚he der Steuer des Streitjahres also keinen Einflu脽 haben, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Berufung als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 410867 |
BStBl III 1963, 464 |
BFHE 1964, 394 |
BFHE 77, 394 |
BB 1963, 1165 |
DB 1963, 1417 |
DStR 1962/63, 713 |