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Entscheidungsstichwort (Thema)
K枚rperschaftsteuer Sonstiges Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
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Leitsatz (amtlich)
骋别尘盲脽 搂 3a EStG und gem盲脽 搂 5 Abs. 3 Satz 3 IHG in der Fassung des Gesetzes zur Erg盲nzung des Ersten Gesetzes zur F枚rderung des Kapitalmarktes vom 15. Mai 1953 (BGBl 1953 I S. 190, BStBl 1953 I S. 114) steuerfreie Zinseinnahmen sind nicht mit dem auf Grund des 搂 10d EStG 1955 abzugsf盲higen Verlust zu verrechnen.
KStG 1955 搂 6 Abs. 1; KStDV 1955 搂 15 Ziff. 1; EStG 1953 搂 3a; EStG 1955 搂 10d; IHG 搂 5 Abs. 3
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Normenkette
KStG 搂 6 Abs. 1; KStDV 搂 15 Ziff. 1; EStG 搂搂听3a, 10d; IHG 搂 5 Abs. 3 S. 3
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Tatbestand
Streitig ist, ob nach 搂 3a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 steuerfreie Zinseinnahmen und gem盲脽 搂 5 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes 眉ber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (IHG) vom 7. Januar 1952 (BGBl 1952 I S. 7, BStBl 1952 I S. 77) in der Fassung des Gesetzes zur Erg盲nzung des Ersten Gesetzes f眉r F枚rderung des Kapitalmarktes vom 15. Mai 1953 (BGBl 1953 I S. 190, BStBl 1953 I S. 114) den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht unterliegende Zinsen f眉r Aufbringungsbetr盲ge den gem盲脽 搂 6 Abs. 1 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) 1955, 搂 10d EStG 1955 abzugsf盲higen Verlust mindern.
Die Steuerpflichtige machte anl盲脽lich der K枚rperschaftsteuerveranlagung 1955 (Streitjahr) einen aus dem Veranlagungszeitraum 1954 stammenden Verlust geltend. Bei der Berechnung des Verlustbetrages sind 10 907,46 DM als Einnahmen nicht angesetzt worden, die sich aus gem盲脽 搂 3a EStG 1953 steuerfreien Zinsen und Zinsen f眉r Investitionshilfe-Aufbringungsbetr盲ge zusammensetzten. Das Finanzamt versagte den Abzug in H枚he von 9540 DM, die auf gem盲脽 搂 3a EStG 1953 steuerfreie Zinseinnahmen entfielen. Vor dem Finanzgericht vertrat das Finanzamt dar眉ber hinaus die Ansicht, der abzugsf盲hige Verlust sei auch um die Zinsen f眉r die Aufbringungsbetr盲ge nach dem IHG zu k眉rzen. Das Finanzgericht folgte den Anschauungen des Finanzamts nicht. Es gab der Sprungberufung statt. Die Vorinstanz begr眉ndete die in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1958 S. 59 ver枚ffentlichte Entscheidung wie folgt: Dem Finanzamt sei zuzugeben, da脽 der Reichsfinanzhof und der Bundesfinanzhof in ihrer Rechtsprechung zur Behandlung der Schachteldividende, des Sanierungsgewinns und der steuerfreien Pr盲mien der Ansicht gewesen seien, die genannten Steuerverg眉nstigungen seien beim Verlustabzug als verlustmindernd zu ber眉cksichtigen. Diese Rechtsprechung sei im Streitfall jedoch nicht anwendbar. Der Wortlaut des 搂 3a EStG 1953 und des 搂 5 Abs. 3 IHG zwinge nicht zu dieser Auslegung. Beide Bestimmungen k枚nnten auch in dem Sinne gedeutet werden, da脽 die Zinsen bei der Besteuerung au脽er Betracht bleiben m眉脽ten und somit den abzugsf盲higen Verlust nicht mindern d眉rften.
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde (Rb.) wiederholt der Vorsteher des Finanzamtes seinen im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Er ist der Ansicht, die von der Vorinstanz angef眉hrte Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs sei auch im vorliegenden Fall anwendbar. 搂 10d EStG 1955 beziehe sich auf Gewinnermittlungsvorschriften der 搂搂 4 Abs. 1 und 5 EStG. Da weder 搂 3a EStG noch 搂 5 Abs. 3 IHG steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften seien, sondern sachliche Steuerbefreiungsbestimmungen enthielten, k枚nne als Verlust nur der Betrag abgezogen werden, der sich nach Hinzurechnung der steuerfreien Zinsertr盲ge ergebe. Nach einkommensteuerrechtlichen Grunds盲tzen k枚nne sich eine sachliche Steuerbefreiung nur in den Jahren auswirken, in denen die steuerbeg眉nstigten Einnahmen zugeflossen seien. Das Urteil des Reichsfinanzhofs I A 79/35 vom 21. Juni 1935 (RStBl 1935 S. 1048, Slg. Bd. 38 S. 75) stehe dieser Auffassung nicht entgegen, weil sich die Verg眉nstigung f眉r Steuergutscheine auf mehrere Jahre habe erstrecken sollen.
Auf Ersuchen des Senats ist der Bundesminister der Finanzen dem Verfahren beigetreten. Er ist der Ansicht, die Rechtsprechung zu den steuerfreien Sanierungsgewinnen und der Schachteldividende k枚nne auf den Streitfall nicht angewandt werden. Die Voraussetzung dieser Rechtsprechung, der Zusammenhang zwischen der Vereinnahmung der steuerfreien Zinsen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen, liege hier nicht vor. Aus dem Hinweis in 搂 10d EStG 1955 auf die 搂搂 4 Abs. 1 und 5 EStG k枚nne nicht geschlossen werden, da脽 搂 3a EStG 1953 bei der Berechnung des abzugsf盲higen Verlustes nicht anzuwenden sei. Die sachlichen Steuerbefreiungen in 搂搂 3 und 3a EStG h盲tten die Folge, da脽 die dort bezeichneten Einnahmen so zu behandeln seien wie die nicht innerhalb einer der Einkunftsarten des EStG anfallenden Einnahmen. Die steuerbefreiten Einnahmen seien f眉r die Einkommensbesteuerung als nicht vorhanden zu betrachten. F眉r die Verrechnung mit dem abzugsf盲higen Verlust sei daher kein Raum. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus dem Zweck des 搂 3a EStG, wie er im Urteil des Bundesfinanzhofs I 15/57 U vom 28. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 115, Slg. Bd. 66 S. 297) umschrieben worden sei. Die nach dieser Entscheidung durch den Verzicht auf die Besteuerung garantierte Mindestnettoverzinsung werde nicht erreicht, wenn die Zinseinnahmen mit einem abzugsf盲higen Verlust verrechnet w眉rden. Diese Auslegung erscheine auch aus Gr眉nden der Gleichm盲脽igkeit der Besteuerung geboten, auf die das Finanzgericht bereits hingewiesen habe.
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Die Rb. ist nicht begr眉ndet.
Der Auffassung des Bundesministers der Finanzen, nach 搂 3a EStG steuerfreie Zinseinnahmen seien nicht mit dem abzugsf盲higen Verlust zu verrechnen, ist beizutreten. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des Bundesfinanzhofs 眉ber die Anrechnung des Sanierungsgewinns und der Schachteldividende auf abzugsf盲hige Verluste (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 46/50 U vom 16. Januar 1951, BStBl 1951 III S. 63, Slg. Bd. 55 S. 166, mit weiteren Nachweisen 眉ber die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs) ist auf den Streitfall nicht anwendbar. In dem Urteil I 46/50 U wurde in 眉bereinstimmung mit dem Reichsfinanzhof ausgesprochen, da脽 steuerfreie Einnahmen in der Regel abzugsf盲hige Verluste mindern. Eine Ausnahme von dieser Regel hat der Reichsfinanzhof in dem zu 搂 34 der Durchf眉hrungsbestimmungen zur Steuergutscheinverordnung vom 26. September 1932 (RGBl I S. 459) ergangenen Urteil I A 79/35 zugelassen. Er hat aus dem Zweck der Steuerverg眉nstigung geschlossen, da脽 diese nicht auf das Jahr beschr盲nkt sein solle, in dem die Einnahme zu bilanzieren war.
Eine solche Ausnahme liegt auch im Streitfall vor. Zutreffend weist der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme auf den im Urteil des Senats I 15/57 U n盲her dargestellten Zweck der Bestimmung des 搂 3a EStG 1953 hin. Wie in dem Urteil ausgef眉hrt ist, handelt es sich bei den Steuerbefreiungen des 搂 3a EStG wirtschaftlich und sachlich um kapitalmarktpolitische Ma脽nahmen. Mit der Steuerbefreiung sollte aus Steuermitteln ein Zuschu脽 gew盲hrt werden. Durch den Steuerverzicht sollte den Eigent眉mern der Wertpapiere ein Mindestnettozins garantiert werden. Diese Zweckbestimmung gebietet es, die nach 搂 3a EStG 1953 steuerfreien Zinseinnahmen nicht mit dem abzugsf盲higen Verlust zu verrechnen. Sie w眉rde, worauf der Bundesminister der Finanzen in seiner Stellungnahme hinweist, im Falle der Verrechnung nicht voll erreicht. Wirtschaftlich wird die garantierte Nettoverzinsung, die dem Steuerpflichtigen ungeschm盲lert erhalten bleibt, wenn er in dem Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung und im folgenden Erhebungszeitraum Gewinne erzielt, dann beeintr盲chtigt, wenn die Zinseinnahmen mit dem abzugsf盲higen Verlust verrechnet werden. Die Heranziehung der Zinseinnahmen w眉rde im Jahre der Vornahme des Verlustabzugs zu einer h枚heren Steuer f眉hren. Der vom Gesetzgeber gewollte Steuerverzicht (Urteil des Bundesfinanzhofs I 15/57 U) bliebe entgegen dem Zweck der Vorschrift des 搂 3a EStG 1953 nicht in vollem Umfang erhalten.
Die vorstehenden Ausf眉hrungen gelten entsprechend auch f眉r die gem盲脽 搂 5 Abs. 3 IHG von den Steuern vom Einkommen und Ertrag befreiten Zinseinnahmen aus Aufbringungsbetr盲gen. Bereits nach der Entstehungsgeschichte sind diese Zinsen ebenso zu behandeln wie die gem盲脽 搂 3a EStG 1953 steuerfreien Zinsen. Der Abgeordnete Naegel hat als Berichterstatter des Ausschusses f眉r Wirtschaftspolitik anl盲脽lich der 2. Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur 盲nderung des Gesetzes 眉ber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (Sitzungsbericht des Bundestags, 220. Sitzung am 26. Juni 1952, S. 9763 C) ausgef眉hrt, da脽 f眉r diese Zinsen die gleiche Verg眉nstigung gelten solle, wie dies f眉r Wertpapierertr盲gnisse in dem Gesetz zur F枚rderung des Kapitalmarktes vorgesehen sei. F眉r den wirtschaftlichen Zusammenhang der Steuerbefreiung der Zinsen gem盲脽 搂 5 Abs. 3 IHG mit der auf Grund der Kapitalmarktf枚rderung spricht schlie脽lich auch, da脽 搂 5 Abs. 3 IHG in der Fassung des Gesetzes zur 盲nderung des Gesetzes 眉ber die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 22. August 1952 (BGBl 1952 I S. 585, BStBl 1952 I S. 747) durch Art. 3 des Gesetzes zur Erg盲nzung des Ersten Gesetzes zur F枚rderung des Kapitalmarktes vom 15. Mai 1953 ge盲ndert wurde.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 409447 |
BStBl III 1959, 366 |
BFHE 1960, 275 |
BFHE 69, 275 |
BB 1959, 910 |
DB 1959, 1422 |