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Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Inhalt der Klage, Fehlen von 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n, grunds盲tzliche Bedeutung
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Leitsatz (NV)
1. Erl盲sst das FG zu Unrecht statt eines Sachurteils ein Prozessurteil, liegt ein Verfahrensfehler vor.
2. Bei der Verpflichtungsklage geh枚rt es zur ordnungsgem盲脽en Bezeichnung des Klagegegenstands, dass der Ablehnungsbescheid und die Entscheidung 眉ber den Einspruch benannt werden. Bei einer Unt盲tigkeitsklage sind der Ablehnungsbescheid und der Einspruch zu bezeichnen, 眉ber den die Beh枚rde nicht in angemessener Frist entschieden hat. Hat das Finanzamt 眉ber den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entschieden, muss der Kl盲ger darlegen, dass er einen sog. Unt盲tigkeitseinspruch erhoben hat, der Voraussetzung f眉r die Zul盲ssigkeit der Verpflichtungsklage ist.
3. Eine Einscheidung ist nur dann nicht mit Gr眉nden versehen, wenn die Gr眉nde 眉berhaupt fehlen oder aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erw盲gungen, die aus der Sicht des Gerichts f眉r die getroffene Entscheidung ma脽gebend waren, nicht erkennbar sind, so dass die Beteiligten die Entscheidung nicht auf ihre Rechtm盲脽igkeit 眉berpr眉fen k枚nnen, oder wenn das Urteil einen wesentlichen Streitpunkt nicht behandelt.
4. Das 脺bergehen eines Sachantrags kann nicht mit der R眉ge nach 搂 119 Nr. 6 FGO, sondern nur mit den Antrag nach 搂 109 FGO auf Erg盲nzung des Urteils geltend gemacht werden.
5. Hat das FG sein Urteil auf mehrere Begr眉ndungen gest眉tzt, von denen jede f眉r sich das Entscheidungsergebnis tr盲gt, muss hinsichtlich jeder Begr眉ndung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen.
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Normenkette
AO 1977 搂 347 Abs. 1; FGO 搂听46 Abs. 1, 搂听65 Abs. 1, 搂听96 Abs. 1, 搂搂听109, 115 Abs. 2 Nr. 3, 搂听119 Nr. 6
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 6 K 271/01) |
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) hat vier Kinder. Das j眉ngste, nichteheliche Kind G lebte nicht im Haushalt des Kl盲gers, sondern bei der Mutter des Kindes. Die Mutter erhielt f眉r G Kindergeld, das dem Kl盲ger zur H盲lfte auf den Unterhalt angerechnet wurde.
Der Kl盲ger begehrte von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (der zentralen Bez眉gestelle des Landes Brandenburg --Beklagte--) Gehaltsnachzahlungen in Form von Kindergeld sowie Orts- bzw. Familienzuschl盲gen gem盲脽 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. November 1998听 2 BvL 10/96 u.a. (BVerfGE 99, 300), welche die Beklagte ab dem Jahr 1999 gew盲hrte.
Mit seiner Klage vom Januar 2001 beantragte der Kl盲ger zun盲chst, die Beklagte zu verurteilen "auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG einen Bescheid 眉ber Kindergeld sowie 眉ber kindbezogene Gehaltsbestandteile zu erlassen, der die dem Kl盲ger seit 1. Januar 1991 zustehenden Anspr眉che f眉r drei Kinder und seit November 1998 f眉r vier Kinder neu festlegt".
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 f眉hrte der Kl盲ger aus, auch ab den Jahren 1996 ff. sei zu wenig Kindergeld bezahlt worden, da G nicht als sog. Z盲hlkind ber眉cksichtigt worden sei. Dieser in zahlreichen Schrifts盲tzen bzw. Stellungnahmen geltend gemachte Anspruch sei in Ablehnungs- und Widerspruchsbescheiden zumindest konkludent abgelehnt worden. Falls das Finanzgericht (FG) eine solche Ablehnung nicht erkennen k枚nne, werde hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid 眉ber die Kindergeldanspr眉che seit 1996 zu erlassen, die den Kindergeldanspruch in Bezug auf die nichteheliche Tochter G "in Ansehung der Rechtsprechung des BVerfG entsprechend der Gesetzeslage erfasst".
In einem weiteren Schriftsatz vom 24. Juni 2004 legte er dar, er habe f眉r G Anspruch auf die H盲lfte des Kindergeldes, das f眉r das vierte Kind zu zahlen sei. Da auf seinen Unterhalt bisher nur die H盲lfte des f眉r das erste Kind geltenden Betrages angerechnet worden sei, habe er Anspruch auf Zahlung der Differenz.
In der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG erkl盲rte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kl盲ger, es gehe nur noch um den Z盲hlkindvorteil f眉r G ab 1996. Laut Protokoll 眉ber die m眉ndliche Verhandlung beantragte er, "unter Aufhebung etwaiger entgegenstehender Bescheide insbesondere des Widerspruchsbescheids vom 7. M盲rz 2001 unter Ber眉cksichtigung des Z盲hlkindvorteils f眉r sein Kind G ab dem Jahr 1996 Kindergeld zu gew盲hren".
Das FG wies die Klage ab. Es f眉hrte aus, soweit der Kl盲ger die Aufhebung etwaiger entgegenstehender Bescheide begehre, sei die Klage unzul盲ssig, da er die Verwaltungsakte bzw. Entscheidungen 眉ber au脽ergerichtliche Rechtsbehelfe nicht gem盲脽 搂 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend bezeichnet habe. Soweit der Kl盲ger die Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 7. M盲rz 2001 beantrage, sei die Klage ebenfalls unzul盲ssig, da dieser Bescheid nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Dieser Bescheid habe nicht die nunmehr begehrte Gew盲hrung von Kindergeld unter Ber眉cksichtigung eines Z盲hlkindvorteils f眉r G betroffen, sondern ausschlie脽lich die Nachzahlung von Orts- und Familienzuschl盲gen f眉r dritte und weitere Kinder. Das Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid sei daher an das Verwaltungsgericht verwiesen worden.
Dar眉ber hinaus w盲re die Klage aber auch unbegr眉ndet. Der Kl盲ger habe f眉r die drei 盲lteren Kinder --soweit die gesetzlichen Voraussetzungen daf眉r vorgelegen h盲tten-- Kindergeld erhalten. F眉r die H枚he des Kindergeldes seien diese Kinder zu Recht als erstes, zweites und drittes Kind behandelt worden. G habe als viertes Kind nicht ber眉cksichtigt werden k枚nnen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kl盲ger Verfahrensfehler und grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er tr盲gt im Wesentlichen vor:
Entgegen den Ausf眉hrungen im FG-Urteil sei der Anspruch auf Zahlung von Kindergeld f眉r das Kind G Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen, da er in zahlreichen Verfahren gegen眉ber der Beklagten und dem FG seinen Anspruch auf Kindergeld f眉r G geltend gemacht habe. Er habe gerade nicht --wie das FG unterstellt habe-- Ablehnungsbescheide angegriffen, "sondern als Verpflichtungsklage den Antrag gestellt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG einen Bescheid 眉ber Kindergeld und kindergeldbezogene Gehaltsbestandsteile zu erlassen".
Au脽erdem sei vom "Fehlen von 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别n" (搂 119 Nr. 6 FGO) auszugehen, da 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 zum mehrfach ge盲u脽erten Verpflichtungsbegehren fehlten.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und daher zur眉ckzuweisen (搂 132 FGO).
1. Die Revision ist nicht wegen fehlerhafter Abweisung der Klage als unzul盲ssig zuzulassen.
Zwar liegt ein Verfahrensmangel i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das FG zu Unrecht statt eines Sachurteils ein Prozessurteil erl盲sst (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2004 II B 79/03, BFH/NV 2004, 1670, m.w.N.). Die Ausf眉hrungen des Kl盲gers ergeben aber keinen solchen Verfahrensmangel.
Das FG hat entgegen der Darstellung des Kl盲gers nicht entschieden, dass der Z盲hlkindvorteil f眉r G nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Es hat lediglich ausgef眉hrt, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid wegen der Verweisung an das Verwaltungsgericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei. Im 脺brigen hat das FG die Klage als unzul盲ssig beurteilt, weil der Kl盲ger die Verwaltungsakte bzw. Entscheidungen 眉ber au脽ergerichtliche Rechtsbehelfe nicht gem盲脽 搂 65 Abs. 1 FGO hinreichend bezeichnet habe. Er h盲tte darlegen m眉ssen, gegen welche hoheitlichen Ma脽nahmen er sich wende.
Nach dem Wortlaut des 搂 65 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO bezieht sich die Pflicht, den Verwaltungsakt und die Entscheidung 眉ber den au脽ergerichtlichen Rechtsbehelf zu bezeichnen, zwar auf Anfechtungsklagen. Die ordnungsgem盲脽e Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nach 搂 65 Abs. 1 Halbsatz 1 FGO gilt aber auch f眉r Verpflichtungsklagen. Hat die Beh枚rde es abgelehnt, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, geh枚rt zur ordnungsgem盲脽en Bezeichnung des Klagegegenstands auch bei der Verpflichtungsklage, dass der Ablehnungsbescheid und die Entscheidung 眉ber den Einspruch benannt werden (vgl. Schallmoser in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 65 FGO Rz. 83).
Handelt es sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Unt盲tigkeitsklage nach 搂 46 Abs. 1 Satz 1 FGO, sind der Ablehnungsbescheid und der Einspruch zu bezeichnen, 眉ber den die Beh枚rde nicht in angemessener Frist entschieden hat. Ist kein Einspruch m枚glich, weil das Finanzamt 眉ber den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entscheidet, muss der Kl盲ger darlegen, dass er einen sog. Unt盲tigkeitseinspruch gem盲脽 搂 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erhoben hat, der f眉r die Zul盲ssigkeit der Verpflichtungsklage Voraussetzung ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655). Die Angabe, die Beh枚rde habe in zahlreichen Bescheiden konkludent den Anspruch abgelehnt, reicht nicht aus, zumal der Kl盲ger anscheinend erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren die Ber眉cksichtigung von G als Z盲hlkind beantragt hat. Die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 99, 300, auf die sich der Kl盲ger stets berufen hatte, betraf die Angemessenheit der Besoldung f眉r kinderbezogene Gehaltsbestandteile (Bemessung des zus盲tzlichen Bedarfs f眉r das dritte und jedes weitere Kind), nicht aber die Frage, ob bei dem anderen Elternteil lebende Kinder bei der Ermittlung der H枚he des Kindergeldes als Z盲hlkinder zu ber眉cksichtigen sind.
Im 脺brigen f眉hrt ein Verfahrensfehler nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur dann zur Zulassung, wenn die Entscheidung des FG auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Da das FG die Abweisung der Klage erg盲nzend damit begr眉ndet hat, dass dem Kl盲ger das begehrte Kindergeld f眉r G nicht zustehe und deshalb die Klage auch unbegr眉ndet w盲re, kann der Verfahrensfehler f眉r die Abweisung der Klage nicht urs盲chlich sein (BFH-Beschluss vom 15. Januar 1992 IV B 168/90, BFH/NV 1992, 613).
2. Die R眉ge des Kl盲gers, die Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler, weil die 贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别 zu seinem Verpflichtungsbegehren fehlten (搂 119 Nr. 6 FGO), rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.
Eine Entscheidung ist nur dann i.S. von 搂 119 Nr. 6 FGO "nicht mit Gr眉nden versehen", wenn die Gr眉nde 眉berhaupt fehlen oder aus dem Urteil die wesentlichen rechtlichen Erw盲gungen, die aus der Sicht des Gerichts f眉r die getroffene Entscheidung ma脽gebend waren (搂 96 Abs. 1 S盲tze 1 und 3 FGO), nicht erkennbar sind, so dass die Beteiligten die Entscheidung nicht auf ihre Rechtm盲脽igkeit 眉berpr眉fen k枚nnen (BFH-Beschluss vom 2. Februar 1999 II R 91/97, BFH/NV 1999, 1106) oder wenn das Urteil einen wesentlichen Streitpunkt nicht behandelt (BFH-Beschluss vom 30. September 2003 IV B 23/02, BFH/NV 2004, 457, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kl盲ger hat in der m眉ndlichen Verhandlung seinen Antrag als Anfechtungsantrag formuliert (Aufhebung "etwaiger entgegenstehender Bescheide" und Gew盲hrung von Kindergeld f眉r G). Dieses Begehren hielt das FG unter Berufung auf 搂 65 Abs. 1 Satz 1 FGO mangels Angabe der ablehnenden Bescheide und au脽ergerichtlichen Rechtsbehelfe f眉r nicht ausreichend bezeichnet. Es hat damit seine Entscheidung begr眉ndet.
Im 脺brigen gelten die Gr眉nde des FG f眉r die Unzul盲ssigkeit der Klage --wie oben dargelegt-- der Sache nach ebenso f眉r den Fall, dass der in der m眉ndlichen Verhandlung gestellte Antrag als Verpflichtungsantrag auszulegen ist (zum Antrag auf Festsetzung von Kindergeld als Verpflichtungsantrag vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184).
Den im Schriftsatz vom 3. Juni 2004 hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid 眉ber Kindergeldanspr眉che f眉r das Kind G ab 1996 zu erlassen, hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kl盲ger in der m眉ndlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Einer Entscheidung 眉ber einen solchen Antrag bedurfte es daher nicht.
Hat das Gericht einen Sachantrag (Klageantrag) 眉berhaupt nicht beschieden, fehlt es im 脺brigen nicht an der Begr眉ndung, sondern an der Entscheidung selbst. Das 脺bergehen eines Sachantrags kann daher nicht mit der R眉ge nach 搂 119 Nr. 6 FGO, sondern nur mit dem Antrag nach 搂 109 FGO auf Erg盲nzung des Urteils geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840, m.w.N.).
3. Die vom Kl盲ger behauptete grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision f眉hren.
Hat das FG sein Urteil auf mehrere Begr眉ndungen gest眉tzt, von denen jede f眉r sich das Entscheidungsergebnis tr盲gt, muss hinsichtlich jeder Begr眉ndung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2005 VIII B 163/03, BFH/NV 2005, 835, m.w.N.). Das gilt auch bei Abweisung der Klage als unzul盲ssig und hilfsweise als unbegr眉ndet (BFH-Beschl眉sse vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500, und vom 12. August 1998 VI B 132/98, BFH/NV 1999, 208).
Da das FG die Klage als unzul盲ssig abgewiesen hat und insoweit kein Zulassungsgrund gegeben ist, kommt eine Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung, soweit das FG die Klage als unbegr眉ndet abgewiesen hat, nicht in Betracht.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1571968 |
BFH/NV 2006, 2101 |