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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern; Pflicht des Gesetzgebers zur Korrektur der als verfassungswidrig beanstandeten Rechtslage bis 31.12.1999
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Leitsatz (amtlich)
1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfa脽t auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realit盲tsgerecht zu ber眉cksichtigen. Damit tr盲gt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kr盲ftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu gew盲hrleisten (Best盲tigung von BVerfGE 44, 249; 81, 363).
2. Die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat in den Jahren 1988 bis 1996 diesen Anforderungen nicht entsprochen. Eine allgemeine r眉ckwirkende Behebung des Verfassungsversto脽es ist jedoch mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverh盲ltnisses nicht geboten (wie BVerfGE 81, 363).
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Normenkette
GG Art. 33 Abs. 5; BBVAnpG 1987 Art.听1 搂 1, Art.听6 搂 5 S. 1; BBVAnpG 1987 Anl. 2; BBVAnpG 1988 Art.听1 搂 1, Art.听10 搂 4 Abs. 1; BBVAnpG 1988 Anl. 2; BBVAnpG 1991 Art.听1 搂 1, Art.听10 搂 5 Abs. 1; BBVAnpG 1991 Anl. 2; BBVAnpG 1992 Art.听1, 12 Abs. 1; BBVAnpG 1992 Anl. 2; BBVAnpG 1993 Art.听1, 5 搂 3 Abs. 1; BBVAnpG 1993 Anl. 2; BBVAnpG 1994 Art.听1, 9 搂 3 Abs. 1; BBVAnpG 1994 Anl. 2; BBVAnpG 1995 Art.听1, 15 Abs. 1; BBVAnpG 1995 Anl. 2; Ref枚DG Art. 14 搂 3; BVerfGG 搂 35
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Verfahrensgang
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Tenor
1. a) Artikel 1 搂 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 6 搂 5 Satz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1987 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1987) vom 6. August 1987 (Bundesgesetzbl. I S. 2062) in Verbindung mit Artikel 14 搂 3 des Gesetzes zur Reform des 枚ffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322),
b) Artikel 1 搂 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 搂 4 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in Verbindung mit Artikel 14 搂 3 des Gesetzes zur Reform des 枚ffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322),
c) Artikel 1 搂 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 搂 4 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzbl. I S. 2363) in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung,
d) Artikel 1 搂 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 10 搂 5 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991) vom 21. Februar 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 266),
e) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992) vom 23. M盲rz 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 342),
f) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 5 搂 3 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom 20. Dezember 1993 (Bundesgesetzbl. I S. 2139),
g) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 9 搂 3 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (Bundesgesetzbl. I S. 2229) und
h) Artikel 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes 眉ber die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbez眉gen in Bund und L盲ndern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzbl. I S. 1942)
waren mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat,
- in den Jahren 1988 und 1989 bei Beamten der Besoldungsgruppe B 2 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1990 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 5 und A 10), B 2 sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1991 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1992 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1993 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 14 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1994 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie R 1 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1995 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10) sowie R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung;
- im Jahr 1996 bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen A 4 bis A 13 (ohne A 10) sowie R 2
- der Bundesbesoldungsordnung
mit jeweils mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden H枚he festzusetzen.
2. Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31. Dezember 1999 mit der Verfassung in 脺bereinstimmung zu bringen.
Kommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:
Besoldungsempf盲nger haben f眉r das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in H枚he von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der sich nach Ma脽gabe der Gr眉nde zu C. III. 3. errechnet.
3. Die weitergehende Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 2 BvL 10/96 ist unzul盲ssig.
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Tatbestand
A.
Gegenstand der Vorlagen ist die Vereinbarkeit der im Rubrum n盲her bezeichneten Vorschriften der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987, 1988, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 mit dem Grundgesetz, soweit sie die Alimentation von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern im Zeitraum von 1988 bis 1996 regeln.
Im Verfahren 2 BvL 10/96 ist zudem die Frage zur Pr眉fung vorgelegt, ob 搂 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) insofern mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als diese Vorschrift einer unmittelbar abschlie脽enden Entscheidung der Gerichte 眉ber eine amtsangemessene Alimentation von Besoldungsempf盲ngern mit mehr als zwei Kindern entgegensteht.
I.
Durch die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987, 1988, 1991, 1992, 1993, 1994 und 1995 pa脽te der Gesetzgeber die Besoldungs- und Versorgungsbez眉ge der Beamten, Richter, Soldaten und Versorgungsempf盲nger der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh盲ltnisse an. Die Erh枚hungen traten im Vergleich zu den Tarifabschl眉ssen f眉r den Arbeitnehmerbereich des 枚ffentlichen Dienstes teilweise mit zeitlichen Verz枚gerungen in Kraft. Dadurch sollte ein sp眉rbarer besonderer Beitrag zum Ausgleich der Kostenbelastungen geleistet werden, die nach der Einigung Deutschlands durch den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Bundesl盲ndern entstanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 93, BTDrucks 12/5472, S. 21). Zudem sollte durch das zeitliche Hinausschieben der linearen Erh枚hungen ein besonderer Beitrag zur Haushaltsentlastung erbracht werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 94, BTDrucks 12/7706, S. 23). Der Ortszuschlag ab dem dritten Kind wurde 眉ber die allgemeinen Anpassungen hinaus nicht erh枚ht, obgleich das nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. M盲rz 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. M盲rz 1990 (BVerfGE 81, 363) geboten war. Dort hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, da脽 die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile vom dritten Kind an hinter den verfassungsrechtlichen Erfordernissen zur眉ckgeblieben waren (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮279鈮; 81, 363 鈮379鈮). Die Bundesregierung begr眉ndete ihre Entscheidung, die verfassungsgerichtlichen Vorgaben nicht umzusetzen, mit dem Zusammenhang von kinderbezogenen Besoldungsbestandteilen und der Neuordnung des Familienleistungsausgleichs, dessen endg眉ltige Ausgestaltung erst feststehen m眉sse (vgl. Begr眉ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 95; BTDrucks 13/2210, S. 22).
Erst mit dem Gesetz zur Reform des 枚ffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) zog der Bundesgesetzgeber f眉r den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 Folgerungen aus dem Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990. Kl盲ger und Widerspruchsf眉hrer, die ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne da脽 眉ber diesen schon abschlie脽end entschieden worden ist, erhalten f眉r das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag zu ber眉cksichtigende Kind einen monatlichen Erh枚hungsbetrag von 50,鈥 DM (Art. 14 搂 3 Reformgesetz).
II.
1. Die Kl盲ger der Ausgangsverfahren sind Beamte und Richter mit Dienstbez眉gen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 15 (ohne A 10), B 2 sowie R 1 und R 2 BBesO. Sie sind verheiratet und haben mehr als zwei Kinder, f眉r die sie Kindergeld und kinderbezogene Ortszuschl盲ge erhalten haben. Die ihnen gew盲hrte Besoldung halten sie im Hinblick auf die Kinderzahl f眉r verfassungswidrig. Demgem盲脽 beantragten sie bei ihrem jeweiligen Dienstherrn eine Erh枚hung ihrer Bez眉ge. Nachdem die Antr盲ge im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg hatten, erhoben die Kl盲ger der Ausgangsverfahren Klage zu den vorlegenden Verwaltungsgerichten.
Die Ausgangsverfahren betreffen die Besoldung in n盲her bestimmten Abschnitten des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1996.
2. Die vorlegenden Gerichte haben die bei ihnen anh盲ngigen Klageverfahren gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Pr眉fung der Frage der Vereinbarkeit der im Rubrum n盲her bezeichneten Bestimmungen der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze mit dem Grundgesetz vorgelegt. Sie sind der Auffassung, die Begr眉ndetheit der Klagen h盲nge von der Verfassungsm盲脽igkeit dieser Bestimmungen ab. Erwiesen sie sich als mit dem Grundgesetz vereinbar, so m眉脽ten die Klagen abgewiesen werden. Im Falle ihrer Verfassungswidrigkeit seien die Verfahren nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber weiter auszusetzen. Auch dies sei im Sinne der Entscheidungserheblichkeit gem盲脽 Art. 100 Abs. 1 GG eine andere Entscheidung als im Falle der G眉ltigkeit der gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorlegenden Gerichte halten die genannten Bestimmungen der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze f眉r verfassungswidrig, soweit die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile f眉r verheiratete Besoldungsempf盲nger mit mehr als zwei Kindern festgesetzt sind. Hierzu nehmen sie im wesentlichen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. M盲rz 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. M盲rz 1990 (BVerfGE 81, 363) Bezug. Ein Vergleich der Differenzbetr盲ge zwischen den Nettobez眉gen verheirateter Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei und mit drei (und mehr) Kindern zeige, da脽 den Kl盲gern der Ausgangsverfahren ein angemessener Unterhalt ihrer Kinder nicht m枚glich gewesen sei, ohne weiter auf die familienneutralen Bestandteile des Gehalts zur眉ckzugreifen.
Im Verfahren 2 BvL 26/91 ist das vorlegende Gericht der Auffassung, da脽 der Kl盲ger des Ausgangsverfahrens zwar zum Kreis der Anspruchsberechtigten des Art. 14 搂 3 Reformgesetz geh枚re, wonach f眉r die Jahre 1988 und 1989 f眉r das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag zu ber眉cksichtigende Kind ein monatlicher Erh枚hungsbetrag von 50,鈥 DM zu gew盲hren ist. Gleichwohl bleibe es bei einer deutlichen und damit verfassungswidrigen Unterschreitung der ma脽geblichen Bedarfss盲tze.
3. Im Verfahren 2 BvL 10/96 hat das Verwaltungsgericht ferner die Frage zur Pr眉fung vorgelegt, ob die Vorschrift des 搂 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird, verfassungswidrig sei. Dadurch sei es gehindert, von sich aus eine amtsangemessene Alimentation zuzusprechen. Dies widerspreche den Anforderungen aus der Rechtsschutzgarantie, dem Rechtsstaatsprinzip, dem Sozialstaatsprinzip, dem wechselseitig berechtigenden und verpflichtenden Dienst- und Treueverh盲ltnis (Art. 33 Abs. 4 GG) und Art. 6 Abs. 1 GG. Dabei sei zu ber眉cksichtigen, da脽 entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hergebrachte Grunds盲tze des Berufsbeamtentums die Regelung des 搂 2 Abs. 1 BBesG nicht erforderten. Erforderlich sei effektiver Rechtsschutz gem盲脽 Art. 19 Abs. 4 GG. Die Streitfrage einer angemessenen Alimentation kinderreicher Beamter zeige jedoch, da脽 die bisherige Form des Rechtsschutzes g盲nzlich ineffektiv sei. Der Gesetzgeber habe trotz der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. M盲rz 1977 und vom 22. M盲rz 1990 die den Gegenstand der Vorlageverfahren bildende Frage nicht befriedigend beantwortet. Es sei daher geboten, den Verwaltungsgerichten zu erlauben, selbst eine h枚here Besoldung zuzusprechen. Jedenfalls sei das Bundesverfassungsgericht gem盲脽 搂 35 BVerfGG aufgerufen, dem Unterlassen des Gesetzgebers im Wege der Vollstreckung zu begegnen.
III.
Zu den Vorlagebeschl眉ssen haben die Bundesregierung durch das Bundesministerium des Innern und der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Zudem haben sich im Verfahren 2 BvL 10/96 die Deutsche Post AG als Beklagte des Ausgangsverfahrens und in den Verfahren 2 BvL 26/91 sowie 5/96, 7/96, 8/96 und 9/96 die Kl盲ger der Ausgangsverfahren ge盲u脽ert.
1. Das Bundesministerium des Innern ist der Auffassung, da脽 das Besoldungsrecht in dem die Vorlageverfahren betreffenden Zeitraum verfassungskonform gewesen sei. Es gebe keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, nach dem die Kinderzuschl盲ge von der Anzahl der Kinder abh盲ngig zu machen seien. Eine punktuelle Korrektur des Ortszuschlagsrechts sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber habe die Entwicklung eines strukturellen Gesamtkonzepts zur 脛nderung des Besoldungssystems beabsichtigt, dessen vorl盲ufiges Ergebnis das Reformgesetz vom 24. Februar 1997 bilde. Das Reformgesetz beziehe in das Gesamtkonzept einer st盲rker leistungsorientierten Besoldung auch eine weitere Verbesserung f眉r Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern ein. Hierzu seien bereits vorher Vorarbeiten geleistet worden. Unmittelbar nach dem Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 habe die Bundesregierung die sogenannte Besoldungskommission beauftragt, 脺berlegungen zur Umsetzung der Entscheidung anzustellen. Die erarbeiteten Vorschl盲ge seien aber mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen.
Bei der Beurteilung der Verfassungsgem盲脽heit der Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern seien auch die geplanten und inzwischen in Kraft getretenen 脛nderungen des Kindergeld- und Einkommensteuerrechts zu ber眉cksichtigen. Durch die Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs zu einem Familienleistungsausgleich seien f眉r die weitaus 眉berwiegende Zahl der Familien mit Kindern ab dem Jahre 1996 erhebliche finanzielle Verbesserungen eingetreten. Hinzu k盲men allgemeine Verbesserungen durch lineare Erh枚hungen sowohl des familienbezogenen Bestandteils als auch der familienneutralen Bestandteile der Bez眉ge.
Eine 脛nderung des Ortszuschlagsrechts f眉r den in den Vorlagebeschl眉ssen ma脽geblichen Zeitraum sei von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. M盲rz 1990 (f眉r die Besoldungsgruppe A 11 BBesO) eine kinderbezogene Unteralimentation verheirateter Beamter mit drei oder mehr Kindern festgestellt. Zwischenzeitlich h盲tten sich die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie die Haushaltslage aber entscheidend ver盲ndert. Mit der Herstellung der Deutschen Einheit bereits kurz nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 sei dieser Beschlu脽 in einen grundlegend ver盲nderten Kontext gestellt worden. Der Staat habe insoweit eine historische Ausnahmesituation zu bew盲ltigen. Zu einer weiteren erheblichen Ver盲nderung der Rahmenbedingungen habe der Vertrag von Maastricht gef眉hrt. Die Sanierung der Staatsfinanzen sei auch zu einer gemeinschaftsrechtlichen Aufgabe geworden. Diese habe die finanziellen Handlungsspielr盲ume f眉r den Gesetzgeber weiter eingeschr盲nkt.
Zu ber眉cksichtigen sei ferner die Entscheidung des Gesetzgebers f眉r das neue Besoldungssystem im Reformgesetz. H枚here als nunmehr vorgesehene familienbezogene Gehaltsbestandteile w眉rden das ausgewogene 脛mtersystem aus der Balance bringen sowie in der 脰ffentlichkeit als sachlich nicht zu begr眉ndendes Beamtenprivileg wahrgenommen.
Bei der Pr眉fung, ob die gebotene Alimentation der Kl盲ger der Ausgangsverfahren gew盲hrleistet sei, m眉sse auf das Gehalt als Ganzes abgestellt werden. Das schlie脽e die j盲hrliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld ein. Diese Leistungen seien aber nicht allgemein nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Dem Alimentationsgrundsatz k枚nne nicht entnommen werden, da脽 ein Beamter mit drei oder mehr Kindern im Vergleich zu einem Beamten mit zwei Kindern im absoluten Betrag eine dem Kinderbedarf entsprechende erh枚hte Besoldung erhalten m眉sse. Allein entscheidend sei, da脽 auch der kinderreiche Beamte das alimentationsrelevante 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 befriedigen k枚nne.
Zu bedenken sei auch, da脽 die Eingangsbesoldung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) f眉r vier Jahre abgesenkt worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Regelung nicht beanstandet, weil die untere Grenze amtsangemessener Alimentation nicht unterschritten worden sei (vgl. Beschlu脽 鈮猇orpr眉fungsausschu脽鈮 vom 15. Januar 1985 鈥 2 BvR 1148/84 鈥). Der Beschlu脽 zeige deutlich, da脽 dem Gesetzgeber eine Regelungsbandbreite zur Verf眉gung stehe.
Der Beamte habe auch auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung R眉cksicht zu nehmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Sanierung der Staatsfinanzen, die eine Aufgabe von 眉berragender Bedeutung darstelle. Der vom Bundesverfassungsgericht erkannte Zusammenhang von Art. 33 Abs. 5 GG mit Art. 6 GG und dem Sozialstaatsprinzip k枚nne nicht so verstanden werden, da脽 der Gesetzgeber diese Wertentscheidungen bei der Beamtenbesoldung losgel枚st von anderen Belangen der staatlichen Gemeinschaft aufgreifen m眉sse.
Es treffe auch nicht zu, da脽 die Kl盲ger der Ausgangsverfahren sich nicht einmal das 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 leisten k枚nnten, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 眉ber die blo脽e Unterhaltsgew盲hrung hinaus zur Alimentation geh枚re. Zudem habe der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht 鈥瀍indeutig evidenterma脽en鈥 眉berschritten (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮267鈮).
2. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, da脽 es nach den hergebrachten Grunds盲tzen des Berufsbeamtentums grunds盲tzlich ausgeschlossen sei, durch gerichtliche Entscheidung Besoldungsleistungen zuzusprechen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Auch im Falle einer Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts werde dem Beamten grunds盲tzlich zugemutet, die Entscheidung des. Bundesverfassungsgerichts und eine danach etwa gebotene Neuregelung seines Besoldungsanspruchs durch den Gesetzgeber abzuwarten. Das gelte auch, nachdem durch den Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 (BVerfGE 81, 363) bestimmte Besoldungsregelungen f眉r Beamte mit drei und mehr Kindern f眉r verfassungswidrig erkl盲rt worden seien, zumal dieser Beschlu脽 nicht den nunmehr streitigen Zeitraum betreffe.
In materieller Hinsicht sei davon auszugehen, da脽 die in den Vorlagebeschl眉ssen genannten Vorschriften 眉ber die Besoldungsh枚he Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verletzten, wenn sie Betr盲ge vors盲hen, die den durch das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gew盲hrung eines amtsangemessenen ausreichenden Unterhalts f眉r Beamte mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern eindeutig nicht erf眉llten.
3. Nach Ansicht der Deutschen Post AG ist schon zu fragen, weshalb der Gesetzgeber den Beamten im Unterschied zu den 眉brigen Bundesb眉rgern 鈥瀌oppelt Kindergeld鈥 gew盲hre.
Bei der Ermittlung der 鈥濧ngemessenheit鈥 im Sinne des Alimentationsprinzips seien die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gegenwart heranzuziehen. Danach seien Beamte in weiten Teilen gleich oder besser gestellt als von der Ausbildung her vergleichbare Arbeitnehmer. Von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung seien die Beamten in weiten Teilen unber眉hrt. Bei einer wirtschaftlichen Verschlechterung der Situation der Gesamtbev枚lkerung und einer demgegen眉ber stabilen Situation der Beamtenschaft sei nunmehr eine 鈥灻渂eralimentation鈥 auch von Beamten mit bis zu zwei Kindern festzustellen. Auf jeden Fall sei aber der Beamtenhaushalt mit drei und vier Kindern ausreichend alimentiert. Zudem bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, auch die Angeh枚rigen des Beamten amtsangemessen zu alimentieren.
Zur Frage der Vereinbarkeit des 搂 2 Abs. 1 BBesG mit dem Grundgesetz weist die Deutsche Post AG darauf hin, da脽 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Gehalt und Versorgung nur nach Ma脽gabe eines verfassungsgem盲脽en Gesetzes gew盲hrt werden d眉rften. Zudem habe der Gesetzgeber die Rechtslage f眉r kinderreiche Familien mehrfach verbessert; es fehle also nicht an einem effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).
4. Nach Auffassung des Kl盲gers des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 26/91 war seine Alimentation f眉r die Jahre 1988 und 1989 auch unter Ber眉cksichtigung des Erh枚hungsbetrags von 50,鈥 DM nach Art. 14 搂 3 Reformgesetz nicht amtsangemessen.
5. Soweit in den Ausgangsverfahren 2 BvL 5/96, 7/96 und 8/96 die Klagen auch eine r眉ckwirkende Erh枚hung der Bez眉ge zum Gegenstand hatten, wurden sie abgetrennt und wegen nicht zeitnaher Geltendmachung der Anspr眉che abgewiesen. Die Kl盲ger in diesen Verfahren haben sich im wesentlichen mit der Frage der 鈥瀦eitnahen Geltendmachung鈥 auseinandergesetzt.
6. Der Kl盲ger des Ausgangsverfahrens im Verfahren 2 BvL 9/96 hat sich zur Rechtslage nach Inkrafttreten des Reformgesetzes ge盲u脽ert.
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贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
B.
Die 鈥 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen 鈥 Vorlagen sind zul盲ssig, soweit sie die im Rubrum n盲her bezeichneten Bestimmungen der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze betreffen (1). Die Vorlage 2 BvL 10/96 ist unzul盲ssig, soweit sie die Vorschrift des 搂 2 Abs. 1 BBesG betrifft (2).
1. Die Vorlagebeschl眉sse lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, da脽 die vorlegenden Gerichte im Falle der G眉ltigkeit der zur Pr眉fung gestellten Vorschriften zu einem anderen Ergebnis k盲men als im Falle ihrer Ung眉ltigkeit. Dieses ist auch hinreichend begr眉ndet (vgl. BVerfGE 7, 171 鈮173鈮; 37, 328 鈮333 f.鈮; 65, 308 鈮316鈮). Die Beschl眉sse setzen sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander und legen dar, mit welchem verfassungsrechtlichen Ma脽stab die im Rubrum n盲her bezeichneten Bestimmungen der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze nach Ansicht der vorlegenden Gerichte nicht vereinbar sind.
Das gilt auch f眉r das Verfahren 2 BvL 10/96. Dort hat das vorlegende Gericht die Auffassung vertreten, da脽 den erstmals im Dezember 1994 und Januar 1995 r眉ckwirkend f眉r vergangene Haushaltsjahre erhobenen Besoldungsanspr眉chen eine mangelnde zeitnahe Geltendmachung (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮385鈮) nicht entgegengehalten werden k枚nne. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 h盲tten die Kl盲ger der Ausgangsverfahren davon ausgehen d眉rfen, da脽 der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Herstellung einer verfassungsm盲脽igen Besoldungsrechtslage ab dem Jahre 1990 nachkommen werde. Diese Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts ist nicht offensichtlich unhaltbar und daher f眉r das Bundesverfassungsgericht bindend (vgl. nur BVerfGE 93, 386 鈮395鈮; stRspr).
2. Das vorlegende Gericht hat seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des 搂 2 Abs. 1 BBesG nicht hinreichend begr眉ndet. Dabei kann dahinstehen, ob der Gesetzesvorbehalt f眉r die Besoldung in 搂 2 Abs. 1 BBesG ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist. Selbst wenn dies zutreffen sollte, w盲re der Gesetzgeber jedenfalls nicht gehindert, auf der Grundlage des Art. 74a Abs. 1 GG einen solchen Gesetzesvorbehalt einfachgesetzlich zu regeln. Dies ist mit 搂 2 Abs. 1 BBesG geschehen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zeigt das vorlegende Gericht nicht auf. Soweit das Gericht beanstandet, da脽 der Gesetzgeber die Frage amtsangemessener Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern trotz der beiden grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 鈥瀗icht befriedigend gel枚st鈥 habe, ist es gerade der Pr眉fung durch das Bundesverfassungsgericht vorbehalten, ob der Gesetzgeber gegebenenfalls Gr眉nde hatte, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Bez眉geempf盲ngern mit mehr als zwei Kindern nicht zu erh枚hen, und ob diese Gr眉nde verfassungsrechtlich tragf盲hig sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber zu beachten; er darf eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen. Sollte der Gesetzgeber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen, so ist es grunds盲tzlich nicht Aufgabe der Fachgerichte, f眉r eine solche Umsetzung zu sorgen. Eine Vollstreckung seiner Entscheidungen im Sinne des 搂 35 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Soweit das vorlegende Gericht eine Unvereinbarkeit des 搂 2 Abs. 1 BBesG mit weiteren Verfassungsbestimmungen annimmt, bezeichnet es lediglich Artikel des Grundgesetzes, zeigt aber nicht auf, inwiefern diese verletzt sein k枚nnten. Dies wird den Darlegungsanforderungen im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG nicht gerecht (vgl. BVerfGE 86, 52 鈮57鈮; 88, 198 鈮201鈮; 89, 329 鈮337鈮).
C.
Die im Rubrum n盲her bezeichneten Vorschriften der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze in Verbindung mit der jeweiligen Anlage 2, die Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze 1987 und 1988 auch in Verbindung mit Art. 14 搂 3 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997, waren mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile bei verheirateten Beamten und Richtern der im Entscheidungsausspruch im einzelnen bezeichneten Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden H枚he festzusetzen.
I.
Die verfassungsrechtlichen Ma脽st盲be zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschl眉ssen vom 30. M盲rz 1977 (BVerfGE 44, 249) und vom 22. M盲rz 1990 (BVerfGE 81, 363) entwickelt. Hieran wird festgehalten.
1. a) Das Alimentationsprinzip geh枚rt zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grunds盲tzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. nur BVerfGE 81, 363 鈮375鈮; stRspr). Es gibt dem einzelnen Beamten ein 鈥瀏rundrechts盲hnliches Individualrecht gegen眉ber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 鈮17鈮). Der Dienstherr ist danach verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfa脽t auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realit盲tsgerecht zu ber眉cksichtigen. Damit tr盲gt der Dienstherr nicht zuletzt der Aufgabe des Berufsbeamtentums Rechnung, im politischen Kr盲ftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern (vgl. BVerfGE 11, 203 鈮216 f.鈮; 39, 196 鈮201鈮; 44, 249 鈮265鈮).
b) Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivit盲t des Beamtenverh盲ltnisses f眉r qualifizierte Kr盲fte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu ber眉cksichtigen und daf眉r Sorge zu tragen, da脽 jeder Beamte au脽er den Grundbed眉rfnissen ein 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 befriedigen (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮265 f.鈮; 76, 256 鈮324鈮; 81, 363 鈮376鈮) und seine Unterhaltspflichten gegen眉ber seiner Familie erf眉llen kann. Aus der Sicherungsfunktion, welche die Alimentation f眉r das Berufsbeamtentum hat, folgt daher, da脽 der Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder ein 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 zu befriedigen oder, unter Verzicht darauf, eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit 眉bernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten. Bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, kann die Zahl der Kinder eines Beamten deshalb nicht ohne Bedeutung sein. Art. 33 Abs. 5 GG bel盲脽t dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮267鈮; 81, 363 鈮376 f.鈮).
c) Ob die Dienstbez眉ge des Beamten amtsangemessen sind, beurteilt sich nach dem Nettoeinkommen. Daher steht es dem Gesetzgeber frei, das von der Verfassung vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobez眉ge zu erreichen, die Beamten an einem allgemein gew盲hrten Kindergeld teilhaben zu lassen, steuerrechtlich die durch den Kindesunterhalt verminderte Leistungsf盲higkeit auszugleichen oder diese M枚glichkeiten miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮375 f.鈮).
2. Das Bundesverfassungsgericht ist in seinen Entscheidungen vom 30. M盲rz 1977 und vom 22. M盲rz 1990 davon ausgegangen, da脽 die Einkommensverh盲ltnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren, der bei gr枚脽erer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf hingegen durch zus盲tzliche Leistungen gedeckt werden mu脽 (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮377 f.鈮).
Der Gesetzgeber 眉berschreitet seinen Gestaltungsspielraum, wenn er dem Beamten zumutet, f眉r den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seines Gehalts zur眉ckzugreifen, um den Bedarf seiner Kinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮378鈮).
3. Bei der Bemessung des zus盲tzlichen Bedarfs, der f眉r das dritte und die weiteren Kinder des Beamten entsteht und vom Dienstherrn 眉ber die Alimentation der Zwei-Kinder-Familie hinaus zu decken ist, kann der Gesetzgeber von denjenigen Regels盲tzen f眉r den Kindesunterhalt ausgehen, die die Rechtsordnung zur Verf眉gung stellt. Allerdings sind diese S盲tze auf die Befriedigung unterschiedlicher Bed眉rfnisse hin ausgerichtet. Ihre ungleiche Aussagekraft f眉r die H枚he des dem Beamten von seinem Dienstherrn geschuldeten amtsangemessenen Unterhalts hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen. So sind etwa Bedarfss盲tze, die an dem 盲u脽ersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind, also insbesondere die Sozialhilfes盲tze, staatliche Hilfen zur Erhaltung eines Mindestma脽es sozialer Sicherung. Die Alimentation des Beamten und seiner Familie ist demgegen眉ber etwas qualitativ anderes. Diesen Unterschied mu脽 die Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts deutlich werden lassen (BVerfGE 81, 363 鈮378鈮).
II.
Die hiergegen erhobenen Einw盲nde greifen nicht durch. Die Gew盲hrung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ist weder ein 鈥濨eamtenprivileg鈥 noch handelt es sich dabei um 鈥瀌oppeltes Kindergeld鈥 (1). Die wirtschaftlichen Verh盲ltnisse im Zeitraum 1988 bis 1996 lassen nicht den Schlu脽 zu, es sei eine Verschlechterung der allgemeinen Lebensverh盲ltnisse eingetreten, die auf das dem Beamten zu gew盲hrleistende 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 durchgegriffen h盲tte (2). Der als Vergleichsma脽stab herangezogene verheiratete Beamte mit zwei Kindern war auch im hier zur 脺berpr眉fung stehenden Zeitraum nicht 眉beralimentiert (3). Aus der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Absenkung der Eingangsbesoldung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 ergeben sich f眉r die vorliegenden Verfahren keine Konsequenzen (4). Schlie脽lich rechtfertigen die aufgrund der Deutschen Einheit und der europ盲ischen W盲hrungsunion ver盲nderten Rahmenbedingungen keine 鈥濻onderbelastung鈥 der Beamten mit mehr als zwei Kindern (5).
1. Es wird den durch Art. 33 Abs. 5 GG gew盲hrleisteten Besonderheiten des Beamtenverh盲ltnisses nicht gerecht, in der Zuwendung kinderbezogener Gehaltsbestandteile ein 鈥濨eamtenprivileg鈥 oder ein 鈥瀌oppeltes Kindergeld鈥 zu sehen. Das Beamtenverh盲ltnis ist kein Dienstvertrag im herk枚mmlichen Sinne, insbesondere ist es kein entgeltliches Arbeitsverh盲ltnis, aufgrund dessen eine nach Inhalt, Zeit und Umfang begrenzte Arbeitsleistung geschuldet wird und als Entgelt daf眉r ein Anspruch auf Entlohnung erw盲chst. Das Beamtenverh盲ltnis begr眉ndet vielmehr f眉r den Beamten und den Dienstherrn je selbst盲ndige Pflichten. Diese folgen unmittelbar aus dem Gesetz, sie werden nicht vertraglich vereinbart. Der Beamte hat die Pflicht, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft zur Verf眉gung zu stellen. Der Dienstherr ist verpflichtet, dem Beamten den amtsangemessenen Unterhalt f眉r sich und seine Familie zu gew盲hren (vgl. BVerfGE 11, 203 鈮216 f.鈮; 39, 196 鈮201鈮; 44, 249 鈮265鈮). Die Ber眉cksichtigung der Kinderzahl bei der Besoldung ist daher kein 鈥濨eamtenprivileg鈥, sondern Inhalt der geschuldeten Alimentation.
2. Eine Neubestimmung des 鈥濵inimums an Lebenskomfort鈥 ist nicht geboten.
a) In den Jahren 1978 bis 1996 sind die Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland regelm盲脽ig st盲rker gestiegen als die Preise. Dies ergibt sich zun盲chst aus den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchsstichproben 1978, 1983, 1988 und 1993 zu dem Bruttoeinkommen aus unselbst盲ndiger Arbeit und zum Haushaltsnettoeinkommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15, jeweils Heft 4 鈥 Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte 鈥). Ein Vergleich mit dem Preisindex f眉r die Lebenshaltung (vgl. Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1997, S. 650) zeigt, da脽 sich Einkommensentwicklung und Preisentwicklung in den Erhebungsjahren bis zum Jahre 1988 im wesentlichen die Waage hielten, w盲hrend im Jahre 1993 die Einkommenssteigerung gr枚脽er war als die Preissteigerung.
Best盲tigt wird dies durch die Einkommens- und Preisentwicklung von 1978 bis 1996. Die entsprechenden Nachweisungen des Haushaltsnettoeinkommens durch das Statistische Bundesamt in den laufenden Wirtschaftsrechnungen lassen eine im wesentlichen st盲rkere Steigerung des Einkommens als der Preise erkennen (vgl. Statistische Jahrb眉cher 1978, S. 436 f.; 1983, S. 448 f.; 1988, S. 460 f.; 1991, S. 534 f.; 1996, S. 546 f.; 1997, S. 566 f.).
b) Auch ein Blick auf das Volkseinkommen je Einwohner (vgl. Statistische Jahrb眉cher 1993, S. 694; 1996, S. 655; 1997, S. 680), der die Ver盲nderungen am Arbeitsmarkt einbezieht, weist nicht auf eine allgemeine Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen hin. Es f盲llt auf, da脽 das Volkseinkommen je Einwohner trotz zunehmender Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland stetig angestiegen ist. Dies gilt sowohl f眉r das fr眉here Bundesgebiet als auch f眉r das wiedervereinigte Deutschland. Eine Ausnahme bildet insoweit nur das Jahr 1993, in dem eine gewisse Stagnation festzustellen ist. Der leichte R眉ckgang des Volkseinkommens je Einwohner (im fr眉heren Bundesgebiet) ist jedoch bereits im Jahre 1994 durch eine erhebliche Steigerung mehr als nur aufgefangen worden.
Das Volkseinkommen je Einwohner ist regelm盲脽ig auch st盲rker angestiegen als die Preise. Von einer 鈥濧ufzehrung鈥 durch die Preissteigerung kann daher nicht die Rede sein. Insoweit bilden lediglich die Jahre 1993 und 1994 eine Ausnahme. Eine nachhaltige Verschlechterung der gegebenen wirtschaftlichen Gesamtsituation l盲脽t sich hieraus jedoch nicht ableiten. Schon im Jahre 1995 ist das Volkseinkommen je Einwohner wieder st盲rker gestiegen als die Preise.
Folgerichtig hat auch der Gesetzgeber nicht auf eine vermeintliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Gesamtsituation reagiert. Vielmehr wurden nach den Begr眉ndungen zu den Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzen auch in den Jahren 1993 und 1994 die Besoldungs- und Versorgungsbez眉ge erh枚ht, um diese an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verh盲ltnisse anzupassen (vgl. die jeweilige Begr眉ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 93 鈮狟TDrucks 12/5472, S. 21鈮 und zum BBVAnpG 94 鈮狟TDrucks 12/7706, S. 23鈮). Mithin l盲脽t sich die statistisch ermittelte Steigerung der Einkommen nicht auf die Erh枚hung der Beamtenbesoldung zur眉ckf眉hren.
c) Abgerundet wird dieses Bild durch die Ausgaben und Aufwendungen privater Haushalte f眉r den Privaten Verbrauch. Diese sind in den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 1978, 1983, 1988 und 1993 des Statistischen Bundesamtes nachgewiesen (vgl. Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Fachserie 15, jeweils Heft 4 鈥 Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte 鈥 und Heft 5 鈥 Aufwendungen privater Haushalte f眉r den Privaten Verbrauch 鈥). Den dortigen Nachweisungen k枚nnen die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. M盲rz 1977 genannten Beispiele zur Erl盲uterung dessen, was im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten zum 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 geh枚rt (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮265 f.鈮), entnommen werden. Dabei zeigt sich, da脽 der prozentuale Anteil der Ausgaben f眉r den jeweiligen Gegenstand, gemessen an den Gesamtausgaben und -aufwendungen, im wesentlichen auf gleichem Niveau geblieben ist.
d) Schlie脽lich 盲ndert auch die Lage am Arbeitsmarkt nichts an dem oben gewonnenen Befund. Zwar sind Beamte 鈥 soweit sie auf Lebenszeit ernannt sind 鈥 weitgehend vor Entlassung gesch眉tzt. R眉ckschl眉sse auf das 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 sind jedoch schon deshalb nicht m枚glich, weil sich dieses nach den Bed眉rfnissen bestimmt, die der arbeitende Mensch befriedigen k枚nnen soll (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮265鈮).
3. Ist das 鈥濵inimum an Lebenskomfort鈥 nach alledem nicht deshalb neu zu bestimmen, weil sich die allgemeinen Verh盲ltnisse verschlechtert h盲tten, so kann im zu beurteilenden Zeitraum auch nicht von einer 鈥灻渂eralimentation鈥 der bislang als Ma脽stab dienenden vierk枚pfigen Beamtenfamilie ausgegangen werden. Auch die Besoldung dieser Beamtengruppe wurde lediglich entsprechend den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verh盲ltnissen erh枚ht (vgl. die jeweilige Begr眉ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BBVAnpG 93 鈮狟TDrucks 12/5472, S. 21鈮 und zum BBVAnpG 94 鈮狟TDrucks 12/7706, S. 23鈮).
4. Aus der vom Bundesverfassungsgericht (Vorpr眉fungsausschu脽) im Beschlu脽 vom 15. Januar 1985 鈥 2 BvR 1148/84 鈥 (NVwZ 1985, S. 333) nicht beanstandeten Absenkung der Eingangsbesoldung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) ergibt sich nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht hat dort lediglich seine st盲ndige Rechtsprechung wiederholt, nach der dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. nur BVerfGE 13, 356 鈮362鈮; 56, 87 鈮95鈮; 64, 367 鈮378 f.鈮). Mit der hier in Rede stehenden Frage der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter hatte sich das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschlu脽 nicht zu befassen.
5. Die amtsangemessene Alimentation ist schlie脽lich auch nicht wegen der Auswirkungen der Deutschen Einheit sowie des Vertrags von Maastricht auf die 枚ffentlichen Haushalte neu zu bestimmen. Dabei wird die vom Staat zu bew盲ltigende historische Ausnahmesituation nicht verkannt. Gemeinwohlbelange dieser Art darf der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung im Rahmen seines ihm in diesem Bereich grunds盲tzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ber眉cksichtigen. Allerdings hat er zu beachten, da脽 die vom Dienstherrn nach Ma脽gabe der Verfassung geschuldete Alimentation nicht eine dem Umfang nach beliebig variable Gr枚脽e ist (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮264鈮).
Nur kinderreichen Beamten einen 鈥濻onderbeitrag鈥 abzuverlangen, ist von Verfassungs wegen nicht zul盲ssig. Eine amtsangemessene Alimentation l盲脽t sich auch ohne Erh枚hung der Gesamtausgaben f眉r die Besoldung der Beamten erreichen.
III.
1. Der Gesetzgeber hat seinen ihm im Besoldungs- und Versorgungsrecht grunds盲tzlich zustehenden weiten Gestaltungsspielraum 眉berschritten, wenn er es dem Beamten zumutet, f眉r den Unterhalt seines dritten und jedes weiteren Kindes auf die familienneutralen Bestandteile des Gehalts zur眉ckzugreifen, soweit es sich um die Deckung des Bedarfs handelt, wie er in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Regels盲tzen f眉r den Kindesunterhalt als angemessen erachtet wird. Die mit wachsender Kinderzahl verbundene fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so der Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮378鈮).
2. Die hierzu notwendigen Berechnungen beruhen auf den 鈥 vom Bundesministerium des Innern ermittelten 鈥 jeweiligen Nettoeinkommen (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮376鈮). Es ist dabei von den j盲hrlichen Bez眉gen ausgegangen. Dazu geh枚ren das Grundgehalt (in der Endstufe), der Ortszuschlag, die Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, die j盲hrliche Sonderzuwendung und das Urlaubsgeld sowie etwaige Einmalzahlungen. Die Nettobez眉ge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Ma脽gabe der besonderen Lohnsteuertabellen), der Kirchensteuer (Kirchensteuersatz: 8 v.H.) und des Solidarit盲tszuschlags (soweit dieser im ma脽geblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes.
3. Ob der Gesetzgeber mit den zur Pr眉fung vorgelegten Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, beurteilt sich auf der Basis des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgef眉hrt, da脽 die Alimentation des Beamten demgegen眉ber etwas qualitativ anderes ist (vgl. BVerfGE 44, 249 鈮264 f.鈮). Dieser Unterschied mu脽 bei der Bemessung der kinderbezogenen Bestandteile des Beamtengehalts sichtbar werden. Ein um 15 v.H. 眉ber dem sozialhilfe-rechtlichen Gesamtbedarf liegender Betrag (鈥15 v.H.-Betrag鈥) l盲脽t den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe obliegenden Befriedigung eines 盲u脽ersten Mindestbedarfs und dem Beamten (und seiner Familie) geschuldeten Unterhalt derzeit hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮382 f.鈮). Diese Berechnungsmethode f眉hrt nicht zu einer absoluten Bestimmung dessen, was die dem Beamten zu gew盲hrende Alimentation ausmacht. Weisen die dem Beamten f眉r sein drittes und jedes weitere Kind gew盲hrten Zuschl盲ge nicht einmal einen Abstand von 15 v.H. zum sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf auf, so hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum 眉berschritten.
Vorliegend errechnet sich der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf zun盲chst durch Bildung eines Durchschnitts-Regelsatzes nach 搂 22 Bundessozialhilfegesetz f眉r das bisherige Bundesgebiet (vgl. hierzu den Bericht der Besoldungskommission Bund/L盲nder 眉ber besoldungsrechtliche Folgerungen aus der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen einkommensabh盲ngigen K眉rzung des Kindergeldes vom 30. Januar 1984, 鈮狟LK-Bericht 1984鈮 S. 9 sowie BVerfGE 82, 60 鈮94鈮; 91, 93 鈮112鈮). Hinzuzurechnen ist ein durchschnittlicher Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt (vgl. NDV 1995, S. 1 鈮猄. 10, C. IV. b鈮; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1996 鈥 BVerwG 2 C 7.95 鈥; BLK-Bericht 1984, S. 9), ferner die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m虏 pro Kind (vgl. BVerfG, Beschlu脽 vom 10. November 1998 鈥 2 BvL 42/93 鈥, Umdruck S. 26 f., 31; Unterrichtung durch die Bundesregierung, Bericht 眉ber die H枚he des Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahr 1996, BTDrucks 13/381, S. 4). Zugrundegelegt ist insoweit die vom Statistischen Bundesamt in der sogenannten 1 %-Geb盲ude- und Wohnungsstichprobe 1993 ermittelte Durchschnittsmiete in den alten Bundesl盲ndern von 9,53 DM je m虏 (vgl. Statistisches Bundesamt, Baut盲tigkeit und Wohnungen, 1 %-Geb盲ude- und Wohnungsstichprobe 1993, Fachserie 5, Heft 3, S. 35). Diese Durchschnittsmiete wurde anhand des Mietenindexes des Statistischen Bundesamtes (abgedruckt im Wohngeld- und Mietenbericht 1997; BTDrucks 13/10384, S. 21) zur眉ckgerechnet und fortgeschrieben. Schlie脽lich sind die Energiekosten f眉r ein Kind mit 20 v.H. der Kaltmiete ber眉cksichtigt (vgl. hierzu BTDrucks 13/381, S. 4).
4. Dem 鈥15 v.H.-Betrag鈥, der den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der Alimentation und der Deckung eines 盲u脽ersten Mindestbedarfs derzeit deutlich werden l盲脽t, wird der durchschnittliche Nettomehrbetrag gegen眉bergestellt, den der Beamte f眉r sein drittes und jedes weitere Kind erh盲lt. Dies entspricht der Vorgabe an den Gesetzgeber, nach der das Nettoeinkommen ausreichend sein mu脽, um den Beamten einschlie脽lich seiner Familie amtsangemessen zu alimentieren. Die Heranziehung des durchschnittlichen Nettomehrbetrages tr盲gt ferner dem Umstand Rechnung, da脽 wegen der bis zum Jahre 1995 geltenden einkommensabh盲ngigen Kindergeldminderung ab dem zweiten Kind zum Teil 鈥 statt des zu erwartenden gleichm盲脽igen Verlaufs 鈥 Spr眉nge bei der Ermittlung des Nettomehrbetrages von Kind zu Kind auftraten. Dieser durch den Wegfall der einkommensabh盲ngigen Kindergeldminderung entstehende h枚here Mehrbetrag kann allerdings nicht als Nettomehrbetrag f眉r das Kind angesehen werden, das zum Wegfall der Kindergeldminderung gef眉hrt hat. Insofern ist er auf das dritte, vierte, f眉nfte (usw.) Kind zu verteilen.
IV.
Diesen Ma脽st盲ben wurden die im Rubrum n盲her bezeichneten Regelungen nicht gerecht. Dies zeigen die folgenden Vergleichsberechnungen pro Monat.
Jahr |
Besoldungsgruppe |
Kind |
Nettomehrbetrag |
Durchschnitt |
Gesamtbedarf (Sozialhilfe) |
+15v.H.-Betrag |
Abzug Sp.5 鈥 Sp.7 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1988 |
B2 |
3 |
311,29 |
311,29 |
415,90 |
478.29 |
-167,00 |
|
|
4 |
307,34 |
309,32 |
415,90 |
478,29 |
-168,97 |
1989 |
B2 |
3 |
310,22 |
310,22 |
429,01 |
493,36 |
-183,14 |
|
|
4 |
313,82 |
312,02 |
429,01 |
493,36 |
-181,34 |
1990 |
A4 |
3 |
411,67 |
411,67 |
455,63 |
523,97 |
-112,30 |
|
A6 |
3 |
387,62 |
387,62 |
455,63 |
523.97 |
-136,35 |
|
A7 |
3 |
388,34 |
388,34 |
455,63 |
523,97 |
-135,63 |
|
A8 |
3 |
388,88 |
388,88 |
455,63 |
523,97 |
-135,09 |
|
A9 |
3 |
389,60 |
389,60 |
455,63 |
523,97 |
-134,37 |
|
A11 |
3 |
439,10 |
439,10 |
455,63 |
523,97 |
-84,87 |
|
A12 |
3 |
437,66 |
437,66 |
455,63 |
523,97 |
-86,31 |
|
|
4 |
412,48 |
425,07 |
455,63 |
523,97 |
-98,90 |
|
A13 |
3 |
316,62 |
316,62 |
455,63 |
523,97 |
-207,35 |
|
B2 |
3 |
319,50 |
319,50 |
455,63 |
523,97 |
-204,47 |
|
|
4 |
319,51 |
319,51 |
455,63 |
523,97 |
-204,46 |
|
R1 |
3 |
317,52 |
317,52 |
455,63 |
523,97 |
-206,45 |
|
|
4 |
317,17 |
317,35 |
455,63 |
523,97 |
-206,62 |
|
|
5 |
604,86 |
413,18 |
455,63 |
523,97 |
-110,79 |
Jahr |
Besoldungsgruppe |
Kind |
Nettomehrbetrag |
Durchschnitt |
Gesamtbedarf (Sozialhilfe) |
+15 v.H.-Betrag |
Abzug Sp.5 鈥 Sp.7 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
1991 |
A4 |
3 |
419,55 |
419,55 |
480,19 |
552,21 |
-132,66 |
|
A5 |
3 |
410,95 |
410,95 |
480,19 |
552,21 |
-141,26 |
|
|
4 |
430,77 |
420,86 |
480,19 |
552,21 |
-131,35 |
|
A6 |
3 |
393,75 |
393,75 |
480,19 |
552,21 |
-158,46 |
|
A7 |
3 |
396,55 |
396,55 |
480,19 |
552,21 |
-155,66 |
|
A8 |
3 |
397,11 |
397,11 |
480,19 |
552,21 |
-155,10 |
|
A9 |
3 |
395,61 |
395,61 |
480,19 |
552,21 |
-156,60 |
|
A11 |
3 |
457,85 |
457,85 |
480,19 |
552,21 |
-94,36 |
|
A12 |
3 |
461,39 |
461,39 |
480,19 |
552,21 |
-90,82 |
|
|
4 |
418,60 |
440,00 |
480,19 |
552,21 |
-112,21 |
|
A13 |
3 |
320,08 |
320,08 |
480,19 |
552,21 |
-232,13 |
|
R1 |
3 |
326,61 |
326,61 |
480,19 |
552,21 |
-225,60 |
|
|
4 |
323,25 |
324,93 |
480,19 |
552,21 |
-227,28 |
|
|
5 |
586,05 |
411,97 |
480,19 |
552,21 |
-140,24 |
1992 |
A4 |
3 |
445,06 |
445,06 |
513,19 |
590,17 |
-145,11 |
|
A5 |
3 |
438,88 |
438,88 |
513,19 |
590,17 |
-151,29 |
|
|
4 |
456,27 |
447,58 |
513,19 |
590,17 |
-142,59 |
|
A6 |
3 |
422,05 |
422,05 |
513,19 |
590,17 |
-168,12 |
|
A7 |
3 |
423,17 |
423,17 |
513,19 |
590,17 |
-167,00 |
|
A8 |
3 |
422,24 |
422,24 |
513,19 |
590,17 |
-167,93 |
|
A9 |
3 |
425,78 |
425,78 |
513,19 |
590,17 |
-164,39 |
|
A11 |
3 |
489,88 |
489,88 |
513,19 |
590,17 |
-100,29 |
|
A12 |
3 |
432,11 |
432,11 |
513,19 |
590,17 |
-158,06 |
|
|
4 |
511,37 |
471,74 |
513,19 |
590,17 |
-118,43 |
|
A13 |
3 |
353,74 |
353,74 |
513,19 |
590,17 |
-236,43 |
|
A14 |
3 |
355,98 |
355,98 |
513,19 |
590,17 |
-234,19 |
|
|
4 |
415,23 |
385,61 |
513,19 |
590,17 |
-204,56 |
|
|
5 |
634,67 |
468,63 |
513,19 |
590,17 |
-121,54 |
|
|
6 |
451,14 |
464,26 |
513,19 |
590,17 |
-125.91 |
|
|
7 |
453,00 |
462,00 |
513,19 |
590,17 |
-128,17 |
|
R1 |
3 |
360,45 |
360,45 |
513,19 |
590,17 |
-229,72 |
|
|
4 |
359,70 |
360,08 |
513,19 |
590,17 |
-230,09 |
|
|
5 |
439,14 |
386,43 |
513,19 |
590,17 |
-203,74 |
1993 |
A4 |
3 |
456,50 |
456,50 |
525,06 |
603,82 |
-147,32 |
|
A5 |
3 |
448,01 |
448,01 |
525,06 |
603,82 |
-155,81 |
|
|
4 |
469,80 |
458,90 |
525,06 |
603,82 |
-144,92 |
|
A6 |
3 |
424,33 |
424,33 |
525,06 |
603,82 |
-179,49 |
|
A7 |
3 |
425,41 |
425,41 |
525,06 |
603,82 |
-178,41 |
|
A8 |
3 |
426,49 |
426,49 |
525,06 |
603,82 |
-177,33 |
|
A9 |
3 |
427,92 |
427,92 |
525,06 |
603,82 |
-175,90 |
|
A11 |
3 |
492,07 |
492,07 |
525,06 |
603,82 |
-111,75 |
|
|
4 |
453,69 |
472,88 |
525,06 |
603,82 |
-130,94 |
|
A12 |
3 |
354,04 |
354,04 |
525,06 |
603,82 |
-249,78 |
|
|
4 |
593,33 |
473,69 |
525,06 |
603,82 |
-130,13 |
|
A13 |
3 |
356,39 |
356,39 |
525,06 |
603,82 |
-247,43 |
Jahr |
Besoldungsgruppe |
Kind |
Nettomehrbetrag |
Durchschnitt |
Gesamtbedarf (Sozialhilfe) |
+15 v.H.-Betrag |
Abzug Sp.5 鈥 Sp.7 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
noch 1993 |
A14 |
3 |
358,55 |
358,55 |
525,06 |
603,82 |
-245,27 |
|
|
4 |
357,83 |
358,19 |
525,06 |
603,82 |
-245,63 |
|
|
5 |
697,47 |
471,28 |
525,06 |
603,82 |
-132,54 |
|
|
6 |
456,57 |
467,60 |
525,06 |
603,82 |
-136,22 |
|
|
7 |
456,02 |
465,29 |
525,06 |
603,82 |
-138,53 |
|
R1 |
3 |
365,93 |
365,93 |
525,06 |
603,82 |
-237,89 |
|
|
4 |
362,33 |
364,13 |
525,06 |
603,82 |
-239,69 |
|
|
5 |
361,43 |
363,23 |
525,06 |
603,82 |
-240,59 |
1994 |
A4 |
3 |
464,66 |
464,66 |
534,73 |
614,94 |
-150,28 |
|
A5 |
3 |
476,41 |
476,41 |
534,73 |
614,94 |
-138,53 |
|
|
4 |
472,13 |
474,27 |
534,73 |
614,94 |
-140,67 |
|
A6 |
3 |
450,56 |
450,56 |
534,73 |
614,94 |
-164,38 |
|
A7 |
3 |
451,47 |
451,47 |
534,73 |
614,94 |
-163,47 |
|
A8 |
3 |
428,99 |
428,99 |
534,73 |
614,94 |
-185,95 |
|
A9 |
3 |
449,52 |
449,52 |
534,73 |
614,94 |
-165,42 |
|
A11 |
3 |
373,48 |
373,48 |
534,73 |
614,94 |
-241,46 |
|
|
4 |
572,95 |
473,22 |
534,73 |
614,94 |
-141,72 |
|
A12 |
3 |
355,64 |
355,64 |
534,73 |
614,94 |
-259,30 |
|
|
4 |
534,92 |
445,28 |
534,73 |
614,94 |
-169,66 |
|
A13 |
3 |
357,99 |
357,99 |
534,73 |
614,94 |
-256,95 |
|
A14 |
3 |
360,14 |
360,14 |
534,73 |
614,94 |
-254,80 |
|
|
4 |
359,60 |
359,87 |
534,73 |
614,94 |
-255,07 |
|
|
5 |
519,06 |
412,93 |
534,73 |
614,94 |
-202,01 |
|
|
6 |
638,35 |
469,29 |
534,73 |
614,94 |
-145,65 |
|
|
7 |
457,79 |
466,99 |
534,73 |
614,94 |
-147,95 |
|
A15 |
3 |
363,92 |
363,92 |
534,73 |
614,94 |
-251,02 |
|
|
4 |
363,20 |
363,56 |
534,73 |
614,94 |
-251,38 |
|
|
5 |
362,48 |
363,20 |
534,73 |
614,94 |
-251,74 |
|
|
6 |
561,77 |
412,84 |
534,73 |
614,94 |
-202,10 |
|
|
7 |
701,40 |
470,55 |
534,73 |
614,94 |
-144,39 |
|
|
8 |
460,50 |
468,88 |
534,73 |
614,94 |
-146,06 |
|
R1 |
3 |
364,64 |
364,64 |
534,73 |
614,94 |
-250,30 |
|
|
4 |
363,93 |
364,28 |
534,73 |
614,94 |
-250,66 |
|
|
5 |
363,20 |
363,92 |
534,73 |
614,94 |
-251,02 |
1995 |
A4 |
3 |
466,11 |
466,11 |
544,02 |
625,62 |
-159,51 |
|
A5 |
3 |
458,39 |
458,39 |
544,02 |
625,62 |
-167,23 |
|
|
4 |
477,93 |
468,16 |
544,02 |
625,62 |
-157,46 |
|
A6 |
3 |
433,19 |
433,19 |
544,02 |
625,62 |
-192,43 |
|
A7 |
3 |
434,35 |
434,35 |
544,02 |
625,62 |
-191,27 |
|
A8 |
3 |
435,69 |
435,69 |
544,02 |
625,62 |
-189,93 |
|
A9 |
3 |
499,55 |
499,55 |
544,02 |
625,62 |
-126,07 |
|
A11 |
3 |
364,16 |
364,16 |
544,02 |
625,62 |
-261,46 |
|
|
4 |
600,70 |
482,43 |
544,02 |
625,62 |
-143,19 |
|
A12 |
3 |
363,39 |
363,39 |
544,02 |
625,62 |
-262,23 |
|
|
4 |
462,82 |
413,11 |
544,02 |
625,62 |
-212,51 |
|
A13 |
3 |
369,17 |
369,17 |
544,02 |
625,62 |
-256,45 |
Jahr |
Besoldungsgruppe |
Kind |
Nettomehrbetrag |
Durchschnitt |
Gesamtbedarf (Sozialhilfe) |
+15 v.H.-Betrag |
Abzug Sp.5 鈥 Sp.7 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
|
|
|
|
|
|
|
|
noch 1995 |
A14 |
3 |
371,48 |
371,48 |
544,02 |
625,62 |
-254,14 |
|
|
4 |
367,82 |
369,65 |
544,02 |
625,62 |
-255,97 |
|
|
5 |
390,13 |
376,48 |
544,02 |
625,62 |
-249,14 |
|
|
6 |
726,67 |
464,03 |
544,02 |
625,62 |
-161,59 |
|
|
7 |
525,89 |
476,40 |
544,02 |
625,62 |
-149,22 |
|
A15 |
3 |
372,25 |
372,25 |
544,02 |
625,62 |
-253,37 |
|
|
4 |
371,48 |
371,87 |
544,02 |
625,62 |
-253,75 |
|
|
5 |
374,17 |
372,63 |
544,02 |
625,62 |
-252,99 |
|
|
6 |
410,14 |
382,01 |
544,02 |
625,62 |
-243,61 |
|
|
7 |
752,82 |
456,17 |
544,02 |
625,62 |
-169,45 |
|
|
8 |
588,98 |
478,31 |
544,02 |
625,62 |
-147,31 |
|
R1 |
3 |
456,50 |
456,50 |
544,02 |
625,62 |
-169,12 |
|
|
4 |
476,14 |
466,32 |
544,02 |
625,62 |
-159,30 |
|
|
5 |
477,76 |
470,13 |
544,02 |
625,62 |
-155,49 |
|
R2 |
3 |
456,50 |
456,50 |
544,02 |
625,62 |
-169,12 |
|
|
4 |
476,14 |
466,32 |
544,02 |
625,62 |
-159,30 |
|
|
5 |
477,76 |
470,13 |
544,02 |
625,62 |
-155,49 |
1996 |
A4 |
3 |
459,53 |
459,53 |
552,11 |
634,93 |
-175,40 |
|
A5 |
3 |
453,78 |
453,78 |
552,11 |
634,93 |
-181,15 |
|
|
4 |
499,27 |
476,53 |
552,11 |
634,93 |
-158,40 |
|
A6 |
3 |
429,39 |
429,39 |
552,11 |
634,93 |
-205,54 |
|
A7 |
3 |
438,32 |
438,32 |
552,11 |
634,93 |
-196,61 |
|
A8 |
3 |
448,94 |
448,94 |
552,11 |
634,93 |
-185,99 |
|
A9 |
3 |
435,14 |
435,14 |
552,11 |
634,93 |
-199,79 |
|
A11 |
3 |
433,65 |
433,65 |
552,11 |
634,93 |
-201,28 |
|
A12 |
3 |
432,81 |
432,81 |
552,11 |
634,93 |
-202,12 |
|
|
4 |
482,44 |
457,63 |
552,11 |
634,93 |
-177,30 |
|
A13 |
3 |
431,90 |
431,90 |
552,11 |
634,93 |
-203,03 |
|
R2 |
3 |
427,30 |
427,30 |
552,11 |
634,93 |
-207,63 |
|
|
4 |
476,60 |
451,95 |
552,11 |
634,93 |
-182,98 |
Diese Vergleichsberechnungen zeigen, da脽 die Besoldung verheirateter Beamter mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern in den die Vorlageverfahren betreffenden Besoldungsgruppen in bezug auf das dritte und jedes weitere Kind den verfassungsgebotenen Mindestabstand von 15 v.H. zur Sozialhilfe nicht eingehalten hat. Es wurde nicht einmal der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf f眉r ein Kind durch die bei steigender Kinderzahl gew盲hrten Nettomehrbetr盲ge ausgeglichen. Dies gilt in den Jahren 1988 und 1989 f眉r die hier allein zu 眉berpr眉fende Besoldungsgruppe B 2 auch unter Hinzurechnung von 50,鈥 DM je Kind im Monat (Art. 14 搂 3 Reformgesetz).
Nach alledem hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum 眉berschritten. Er ist mit den zur Pr眉fung vorgelegten Regelungen deutlich unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf.
Best盲tigt wird dieses Ergebnis durch den 鈥濨ericht der Besoldungskommission Bund/L盲nder 眉ber besoldungsrechtliche Folgerungen f眉r eine verfassungskonforme kinderbezogene Besoldung aus dem Beschlu脽 des BVerfG vom 22. M盲rz 1990 (2 BvL 1/86)鈥 aus dem Jahre 1992 (BLK-Bericht 1992). Dort wird eine erhebliche Unteralimentierung 眉ber den gesamten Zeitraum 1. Februar 1981 bis 31. Dezember 1989 und ab 1. Januar 1990 festgestellt (vgl. S. 24 des Berichts). Auch in der Begr眉ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995 (BTDrucks 13/2210, S. 22) wird ausgef眉hrt, da脽 鈥瀌ie im Hinblick auf den Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 鈥 2 BvL 1/86 鈥 zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern gebotene Erh枚hung des Ortszuschlags ab dem dritten Kind (鈥) noch nicht umgesetzt werden鈥 konnte.
V.
Angesichts des festgestellten Versto脽es gegen Art. 33 Abs. 5 GG kommt es nicht mehr darauf an, ob der Gesetzgeber auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG versto脽en hat. Diese Frage kann, wie in den Entscheidungen vom 30. M盲rz 1977 und vom 22. M盲rz 1990, offen bleiben.
D.
Die im Rubrum n盲her bezeichneten Vorschriften 眉ber den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Art. I 搂 1 und Art. I der BBVAnpG halten der verfassungsrechtlichen 脺berpr眉fung ebenfalls nicht stand. Auch sie versto脽en gegen Art. 33 Abs. 5 GG.
I.
In seinem Beschlu脽 vom 22. M盲rz 1990 (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮383 ff.鈮) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, der Gesetzgeber sei 鈥 nachdem die Entscheidung vom 30. M盲rz 1977 (BVerfGE 44, 249) im Juli desselben Jahres bekannt geworden war 鈥 verpflichtet gewesen, die in jener Entscheidung als seit dem 1. Januar 1975 verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 1977 mit der Verfassung in 脺bereinstimmung zu bringen. Allerdings sei eine allgemeine r眉ckwirkende Behebung dieses Verfassungsversto脽es nicht (mehr) geboten gewesen. Die r眉ckwirkende Korrektur habe sich auf solche Beamte beschr盲nken k枚nnen, die ihren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also w盲hrend des laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht h盲tten (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮385鈮). Das Bundesverfassungsgericht hat dies aus den Besonderheiten des Beamtenverh盲ltnisses gefolgert (vgl. BVerfGE 81, 363 鈮384 ff.鈮). Hieran wird festgehalten.
II.
F眉r die hier zu entscheidenden Verfahren folgt daraus:
1. Soweit Besoldungsanspr眉che der Jahre 1988 und 1989 in Rede stehen (Verfahren 2 BvL 26/91), war der Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 (BVerfGE 81, 363) gegen眉ber solchen Beamten, die ihre Anspr眉che zeitnah geltend gemacht hatten, verpflichtet, eine der Verfassung entsprechende Besoldungsrechtslage herzustellen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Der mittlerweile in Art. 14 搂 3 Abs. 1 des am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Reformgesetzes vorgesehene Erh枚hungsbetrag von 50,鈥 DM je Kind und Monat ist hierzu nicht geeignet.
2. F眉r Besoldungsanspr眉che ab 1990 gilt: Der Gesetzgeber war 鈥 nachdem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. M盲rz 1990 im Juli 1990 bekannt geworden war 鈥 verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in 脺bereinstimmung zu bringen. Dies ist nicht geschehen.
3. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die in dieser Entscheidung als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit der Verfassung in 脺bereinstimmung zu bringen. Eine allgemeine r眉ckwirkende Behebung des Verfassungsversto脽es ist mit Blick auf die bereits im Beschlu脽 vom 22. M盲rz 1990 n盲her erl盲uterten Besonderheiten des Beamtenverh盲ltnisses nicht geboten. Eine r眉ckwirkende Behebung ist jedoch 鈥 jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden ist 鈥 sowohl hinsichtlich der Kl盲ger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kl盲ger, 眉ber deren Anspruch noch nicht abschlie脽end entschieden worden ist, erforderlich. Eine sp盲ter eintretende Rechtsh盲ngigkeit ist unsch盲dlich, wenn die Klage wegen der f眉r ein erforderliches Vorverfahren ben枚tigten Zeit nicht rechtzeitig erhoben werden konnte.
E.
Die Entscheidungsformel zu 2. beruht auf 搂 35 BVerfGG. Die Ma脽nahme ist geboten, weil der Gesetzgeber trotz der ihm in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. M盲rz 1977 und vom 22. M盲rz 1990 gegebenen Handlungsauftr盲ge die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von Beamten mit mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Jahre 1996 (und m枚glicherweise auch danach) nicht in einer mit dem Grundsatz der Alimentation vereinbaren H枚he festgesetzt hat. Erf眉llt der Gesetzgeber seine durch diese Entscheidung erneut festgestellte Verpflichtung nicht bis zum 31. Dezember 1999, so sind die Dienstherren verpflichtet, f眉r das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in H枚he von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu gew盲hren (vgl. oben C. III. 3.). Die Fachgerichte sind befugt, familienbezogene Gehaltsbestandteile nach diesem Ma脽stab zuzusprechen.
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Unterschriften
Limbach, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer, Bro脽, Osterloh
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Fundstellen