听
Entscheidungsstichwort (Thema)
Z盲hlkindvorteil durch Stiefkind nur bei dessen Haushaltsaufnahme
听
Leitsatz (NV)
1. Gem盲脽 搂 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steht einem Steuerpflichtigen f眉r ein Kind seines Ehegatten nur Kindergeld zu, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
2. Die Voraussetzung der Haushaltsaufnahme des Kindes gilt gleicherma脽en f眉r die Ber眉cksichtigung des Stiefkindes als Z盲hlkind.
3. Der Ehegatte (leiblicher Elternteil) ist bei einer Klage des Stiefelternteils auf Ber眉cksichtigung des Stiefkindes als Z盲hlkind nicht notwendig beizuladen.
听
Normenkette
EStG 搂 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO 搂 60 Abs. 3 S. 1
听
Verfahrensgang
FG D眉sseldorf (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen 14 K 4698/05 Kg) |
听
Tatbestand
I. Die Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) erhielt im streitigen Zeitraum Januar 2004 bis Juni 2006 f眉r ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder A (geboren 1993), B (geboren 2001) und C (geboren 2004) Kindergeld. Ihr Ehemann, mit dem sie seit 1999 verheiratet ist, bezog f眉r seinen am 鈥 Juni 1987 geborenen Sohn D, der im Juni 2006 seine Schulausbildung beendete, von Oktober 2003 bis Juni 2006 Kindergeld. Im Zeitraum M盲rz 2003 bis Januar 2004 lebten die Kl盲gerin und ihr Ehemann dauernd getrennt.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 beantragte die Kl盲gerin, den Sohn ihres Ehemannes als Z盲hlkind zu ber眉cksichtigen und ihr f眉r C als viertes Kind Kindergeld r眉ckwirkend ab Januar 2004 in H枚he von 179 鈧 zu gew盲hren. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte im Bescheid vom 14. Juni 2005 eine Ber眉cksichtigung von D als Z盲hlkind ab, weil er nicht der leibliche Sohn der Kl盲gerin sei und deshalb nur als Z盲hlkind ber眉cksichtigt werden k枚nne, wenn er in ihrem Haushalt lebe. Der Einspruch der Kl盲gerin war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr眉ndet ab. Nach 搂 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien Kinder des Ehegatten nur zu ber眉cksichtigen, wenn sie vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommen seien. D habe aber niemals zusammen mit der Kl盲gerin in einem Haushalt gelebt. Er sei vielmehr nach seinem 眉ber einj盲hrigen Auslandsaufenthalt im August 2004 in die ca. 50 qm gro脽e Eigentumswohnung seines Vaters gezogen. Da im Familienhaushalt f眉r D weder ein Zimmer noch eine sonstige Unterkunftsm枚glichkeit vorgehalten worden sei, h盲tten die Aufenthalte Ds in der Wohnung der Kl盲gerin nur Besuchscharakter gehabt. Daher k枚nne er nicht als Z盲hlkind ber眉cksichtigt werden. F眉r eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Haushaltsaufnahme bei sog. "Patchwork-Familien" gebe es keine Veranlassung. Anhaltspunkte f眉r eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung seien nicht erkennbar. Bei 搂 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handele es sich erkennbar um eine Ausnahmeregelung. Denn Stiefkinder w眉rden nur dann in den Familienleistungsausgleich einbezogen, wenn durch die Haushaltsaufnahme im Rahmen der durch die Ehe begr眉ndeten Schw盲gerschaft eine der Unterhaltspflicht leiblicher Eltern vergleichbare Unterhaltssituation begr眉ndet werde, der sich der Berechtigte nicht entziehen k枚nne.
Mit ihrer Beschwerde macht die Kl盲gerin sinngem盲脽 geltend, die Revision sei wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die Entscheidung des FG verletze 搂 63 EStG und Art. 6 des Grundgesetzes (GG). Auch die sog. "Patchwork-Familie" unterliege dem Schutz des Art. 6 GG. Die "Ber眉cksichtigung als Z盲hlkind" sei entgegen der Auffassung des FG nicht von der Haushaltszugeh枚rigkeit des Z盲hlkindes abh盲ngig. Au脽erdem geh枚re D ungeachtet seines melderechtlichen Wohnsitzes zum Haushalt der Eheleute. D sei daher als Z盲hlkind zu ber眉cksichtigen. Das finanzgerichtliche Urteil beruhe zudem auf einem Verfahrensfehler, da das FG ihren Ehemann nicht nach 搂 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen habe.
听
贰苍迟蝉肠丑别颈诲耻苍驳蝉驳谤眉苍诲别
II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet und wird durch Beschluss zur眉ckgewiesen (搂 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1. Eine Zulassung wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Die von der Kl盲gerin sinngem盲脽 aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Ber眉cksichtigung als Z盲hlkind von der Haushaltszugeh枚rigkeit des Kindes abh盲ngig ist oder nicht, ist nicht kl盲rungsbed眉rftig. Die Rechtslage ist eindeutig. Die Rechtsfrage ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 28, m.w.N. zur st盲ndigen Rechtsprechung).
a) Gem盲脽 搂 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steht einem Steuerpflichtigen f眉r ein Kind seines Ehegatten nur Kindergeld zu, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, was im vorliegenden Fall unstreitig nicht zutrifft. Die Voraussetzung der Haushaltsaufnahme des Kindes gilt gleicherma脽en f眉r die Ber眉cksichtigung eines Stiefkindes als Z盲hlkind; die Aufnahme des Kindes in den (getrennten) Haushalt des leiblichen Vaters und Ehepartners gen眉gt nicht. Denn nur, wenn das Stiefkind in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen ist, besteht eine einem leiblichen Kind oder Pflegekind vergleichbare Unterhaltssituation.
In der Reihenfolge der Kinder werden neben den leiblichen Kindern nur diejenigen Kinder als sog. Z盲hlkinder mitgez盲hlt, f眉r die der Berechtigtenur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil f眉r sie der Anspruch auf Kindergeld vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (搂 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach 搂 65 EStG oder entsprechender Vorschriften des 眉ber- oder zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch ausgeschlossen ist (Dienstanweisung zur Durchf眉hrung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 66.1 Satz 4, BStBl I 2004, 743, 801). Der Stiefelternteil ist aber nur dann Berechtigter, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Dem Ehemann der Kl盲gerin bleibt es im 脺brigen unbenommen, anstelle der Kl盲gerin (und mit ihrer Zustimmung) einen Antrag auf Kindergeld f眉r alle vier Kinder --auch soweit er nur Stiefvater ist-- zu stellen, so dass der Z盲hlkind-Vorteil f眉r das vierte und j眉ngste Kind (ab 1. Januar 2009 bereits ab dem dritten Kind s. Art. 1 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2955) gew盲hrt werden kann (s. dazu das Beispiel unter Ziff. 5 des Merkblattes Kindergeld 2009 des Bundeszentralamts f眉r Steuern, erh盲ltlich bei den Familienkassen der Bundesagentur f眉r Arbeit).
b) Soweit die Kl盲gerin die vermeintliche Benachteiligung von sog. "Patchwork-Familien" als mit Art. 6 GG unvereinbar r眉gt, ist die Beschwerde bereits unzul盲ssig, da sie mangels n盲herer Begr眉ndung nicht den Darlegungsanforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO 驳别苍眉驳迟.
2. Die Kl盲gerin r眉gt auch zu Unrecht, dass ihr Ehemann nicht notwendig beigeladen worden ist (搂 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 搂 60 Abs. 3 Satz 1 FGO). Gem盲脽 搂 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverh盲ltnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegen眉ber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Die Entscheidung 眉ber die Ber眉cksichtigung des Z盲hlkind-Vorteils f眉r das j眉ngste Kind der Kl盲gerin greift aber nicht unmittelbar gestaltend in die Rechtssph盲re des Ehemannes der Kl盲gerin ein, und zwar auch insoweit nicht, als dieser bei rechtskr盲ftiger Zur眉ckweisung der Klage ebenfalls keinen Z盲hlkind-Vorteil mehr geltend machen kann. Diese Auswirkung steht nicht in einem ausreichenden sachlogischen und verfahrensrechtlichen Zusammenhang mit der Ablehnung des Z盲hlkind-Vorteils gegen眉ber der Kl盲gerin, sondern ist Folge von der durch die Kl盲gerin und ihren Ehemann gem盲脽 搂 64 Abs. 2 Satz 2 EStG getroffenen Bestimmung des f眉r die Kindergeldzahlung berechtigten Elternteils (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934 zum Streit zur Kl盲rung der Konkurrenzsituation des 搂 64 EStG, in dem ebenfalls eine notwendige Beiladung verneint wird).
听
Fundstellen
亿兆体育-Index 2159823 |
BFH/NV 2009, 1109 |