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Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB bei Klageabweisung sowohl als unzul盲ssig als auch unbegr眉ndet
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Leitsatz (NV)
Enth盲lt das Urteil des FG neben den Gr眉nden f眉r die Abweisung der Klage als unzul盲ssig hilfsweise Ausf眉hrungen, da脽 die Klage auch unbegr眉ndet sei, so m眉ssen mit der Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgr眉nde sowohl zur Unzul盲ssigkeit als auch zur Unbegr眉ndetheit geltend gemacht werden.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 3
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Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) erlie脽 gegen die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) einen Bescheid 眉ber den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987. In dem Bescheid waren zwei Kinderfreibetr盲ge von jeweils 2 484 DM ber眉cksichtigt. Mit der durch einen Bevollm盲chtigten erhobenen Klage brachten die Kl盲ger vor, aus verfassungsrechtlichen Gr眉nden seien h枚here Kinderfreibetr盲ge sowie ein h枚herer Grundfreibetrag anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage zum einen wegen fehlenden Nachweises der Proze脽bevollm盲chtigung als unzul盲ssig, zum anderen (hilfsweise) als unbegr眉ndet ab. Hierzu f眉hrte es aus, an der Verfassungsm盲脽igkeit des Kinderlastenausgleichs f眉r Eltern mit zwei Kindern im Jahr 1987 bestehe kein ernstzunehmender Zweifel. Hinsichtlich der H枚he des Grundfreibetrags werde auf den Beschlu脽 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91 (BStBl II 1993, 413) verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bringen die Kl盲ger vor, es stelle einen Verfahrensmangel dar, da脽 das FG die vorgelegte Proze脽vollmacht nicht anerkannt habe. Die Rechtssache habe deshalb auch grunds盲tzliche Bedeutung.
Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul盲ssig.
Es kann offenbleiben, ob die Verfahrensr眉ge betreffend die Nichtber眉cksichtigung der im Klageverfahren eingereichten Proze脽vollmacht begr眉ndet ist (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Februar 1998 VI R 88/97, BStBl II 1998, 445), weil hinsichtlich der Ausf眉hrungen des FG zur Unbegr眉ndetheit des Klageanspruchs kein Zulassungsgrund i. S. des 搂115 Abs. 2, 搂115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht worden ist. Hat das FG das angefochtene Urteil kumulativ auf mehrere Begr眉ndungen gest眉tzt, von denen jede f眉r sich das Entscheidungsergebnis tr盲gt, so ist es bereits f眉r die Zul盲ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich, da脽 f眉r jeden der Gr眉nde ein Zulassungsgrund schl眉ssig dargelegt wird (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. Beschl眉sse des BFH vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26). Das gilt auch, wenn eine der Begr眉ndungen zur Unzul盲ssigkeit, die andere zur Unbegr眉ndetheit der Klage f眉hrt (BFH-Beschlu脽 vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500, m. w. N.). So liegt der Fall hier. Obwohl die klageabweisende Entscheidung des FG auch von seinen materiell-rechtlichen Erw盲gungen zur H枚he des Kinderfreibetrages (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juli 1997 VI R 121/90, BFHE 183, 538, BStBl II 1997, 692) und des Grundfreibetrages getragen wird, sind die Kl盲ger darauf nicht eingegangen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 154351 |
BFH/NV 1999, 208 |