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Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdvergleich bei Mietverh盲ltnissen zwischen nahen Angeh枚rigen
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Leitsatz (NV)
Kann man einem Mietvertrag zwischen nahen Angeh枚rigen nicht entnehmen, ob eine Warm- oder Kaltmiete vereinbart wurde, so fehlt es an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der H枚he der Miete als einer vertraglichen Hauptpflicht.
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Normenkette
EStG 搂 21 Abs. 1
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.01.2004; Aktenzeichen 3 K 1128/02) |
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr眉ndet und deshalb nach 搂 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zur眉ckzuweisen.
Der Zulassungsgrund des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; denn die Vorentscheidung ist bei der Pr眉fung des Mietverh盲ltnisses der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) mit den Eltern der Kl盲gerin nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen. Sie hat den Fremdvergleich aufgrund einer Gesamtw眉rdigung aller Beweisanzeichen zutreffend durchgef眉hrt.
Das Finanzgericht (FG) ist insbesondere nicht vom BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 121/92 (BFH/NV 1995, 112) abgewichen. Anders als im Streitfall wertete in jenem Verfahren die Vorinstanz das Mietverh盲ltnis als rechtsmissbr盲uchlich i.S. von 搂 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Darin sah der BFH einen Rechtsfehler und hob das Urteil auf. Die Pr眉fung des Fremdvergleichs, um die es im Streitfall geht, stand dort noch aus.
Auch eine Abweichung von den BFH-Urteilen vom 17. Dezember 2002 IX R 23/00 (BFH/NV 2003, 612), vom 17. Februar 1998 IX R 30/96 (BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349) und vom 28. Juni 2002 IX R 68/99 (BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699) liegt nicht vor. Das FG hat n盲mlich --anders als die Kl盲ger vortragen-- nicht allein auf die fehlenden Vereinbarungen hinsichtlich der Nebenabgaben abgestellt, sondern diese Pr眉fung im Zusammenhang mit s盲mtlichen weiteren Umst盲nden vorgenommen.
脺berdies geht es im Streitfall nicht lediglich um die Nebenabgaben, sondern vorrangig um die Hauptpflichten. Die Vertragsparteien m眉ssen die H枚he der Miete (搂 535 des B眉rgerlichen Gesetzbuches) klar und eindeutig vereinbart haben. Das ist aber nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall; denn das FG hat dem Mietvertrag nicht entnehmen k枚nnen, ob es sich bei dem vereinbarten Mietzins von 500 DM um eine Warm- oder Kaltmiete handelt.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1215593 |
BFH/NV 2004, 1531 |