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Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungslast bei Besteuerung des Nacherben nach seinem Verh盲ltnis zum Erblasser
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Leitsatz (NV)
Beantragt der Nacherbe, der Versteuerung sein Verh盲ltnis zum Erblasser zugrunde zu legen, tr盲gt er die Feststellungslast daf眉r, dass im Nachlass des Vorerben der Nacherbfolge unterliegendes Verm枚gen enthalten ist, und ferner auch f眉r die H枚he dieses Verm枚gens.
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Normenkette
ErbStG 搂 6; AO 搂 90 Abs. 2
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Verfahrensgang
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Tatbestand
I. Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) war von seinem im Jahr 1981 verstorbenen Vater (V) als Nacherbe nach dessen Lebensgef盲hrtin (L) eingesetzt worden, die ihrerseits Alleinerbin des V war. Aufgrund des von V und L geschlossenen Erbvertrags und letztwilliger Verf眉gungen der L beerbte der Kl盲ger die im Jahr 2000 verstorbene L zu 3/4. Der Nachlass der L bestand im Wesentlichen aus Guthaben bei inl盲ndischen Banken in H枚he von 鈥 DM und aus Wertpapieren in einem Depot bei einer Schweizer Bank im Gesamtwert von 鈥 DM. Ein der Nacherbfolge nach V unterliegendes Verm枚gen (搂 2139 des B眉rgerlichen Gesetzbuches --BGB--) wurde nicht aus dem Nachlass der L ausgesondert und vorab nach 搂 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB an den Kl盲ger herausgegeben.
Der Kl盲ger vertrat im finanzgerichtlichen Verfahren die Ansicht, der Versteuerung m眉sse gem盲脽 搂 6 Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insgesamt sein Verh盲ltnis zu V zugrunde gelegt werden, so dass keine Erbschaftsteuer anfalle.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) legte dem w盲hrend des Klageverfahrens ergangenen ge盲nderten Erbschaftsteuerbescheid vom 11. Juli 2006 die Auffassung zugrunde, dass der Wert des Reinnachlasses nach L 鈥 DM und der Anteil des Kl盲gers hieran entsprechend seiner Erbquote 鈥 DM betrage. Hiervon entfielen 鈥 DM auf einen der Steuerklasse I zuzurechnenden Erwerb aus Verm枚gen des Vaters und 鈥 DM auf einen der Steuerklasse III zuzurechnenden Erwerb aus Verm枚gen der L.
Das Finanzgericht (FG) erh枚hte das Nacherbschaftsverm枚gen auf 鈥 DM und verminderte den aus dem Verm枚gen der L stammenden Nachlass entsprechend. Im 脺brigen wies es die auf Aufhebung des Erbschaftsteuerbescheids gerichtete Klage mit der Begr眉ndung ab, es k枚nne nicht festgestellt werden, dass der Wert des der Nacherbfolge unterliegenden Verm枚gens h枚her als der angesetzte Betrag sei. Vielmehr spr盲chen erhebliche Indizien dagegen. Der Kl盲ger habe seine hiervon abweichende Ansicht nicht konkret und nachvollziehbar begr眉ndet. Dies gehe nach den Regeln 眉ber die Feststellungslast zu seinen Ungunsten.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kl盲ger geltend, die Frage der Beweislastverteilung in F盲llen der vorliegenden Art sei von grunds盲tzlicher Bedeutung und bed眉rfe auch im Hinblick auf den durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie der Kl盲rung durch eine Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
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II. Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Die vom Kl盲ger aufgeworfene Frage nach der Beweislastverteilung bedarf keiner Kl盲rung in einem Revisionsverfahren. Sie wurde vom FG offensichtlich zutreffend beurteilt.
1. 搂 6 Abs. 1 ErbStG behandelt den Vorerben uneingeschr盲nkt als Erben. Dementsprechend ist der bei Eintritt der Nacherbfolge erfolgende 脺bergang des Verm枚gens auf den Nacherben als vom Vorerben stammender Erwerb zu versteuern (搂 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Geht in einem derartigen Fall zugleich eigenes Verm枚gen des Vorerben auf den oder die Nacherben 眉ber, liegt gleichwohl (jeweils) ein einheitlicher Wert i.S. von 搂 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Dieser Grundsatz des Gesetzes wird durch die Regelungen in 搂 6 Abs. 2 S盲tze 2 bis 5 ErbStG lediglich modifiziert, aber nicht g盲nzlich aufgehoben. So ist nach 搂 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf Antrag der Versteuerung das (g眉nstigere) Verh盲ltnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen; geht in diesem Fall auch eigenes Verm枚gen des Vorerben auf den Nacherben 眉ber, so sind beide Verm枚gensanf盲lle (nur) hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln (搂 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG). Im 脺brigen geht das Gesetz weiterhin davon aus, dass ein einheitlicher Erwerb vorliegt (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 II R 43/97, BFHE 187, 120, BStBl II 1999, 235).
2. Beantragt der Nacherbe nach 搂 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG, der Versteuerung sein Verh盲ltnis zum Erblasser zugrunde zu legen, begehrt er die Anwendung einer f眉r ihn g眉nstigen Vorschrift. Er tr盲gt demgem盲脽 die Feststellungslast (objektive Beweislast) daf眉r, dass in dem Nachlass des Vorerben der Nacherbfolge unterliegendes Verm枚gen enthalten ist, und ferner auch f眉r die H枚he dieses Verm枚gens, da es sich dabei um steuermindernde Tatsachen handelt (BFH-Urteil vom 21. M盲rz 2002 III R 42/00, BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417, m.w.N. zur st盲ndigen Rechtsprechung). Eine nachvollziehbare Verm枚genstrennung kann nicht der Finanzverwaltung aufgeb眉rdet werden; denn insoweit handelt es sich um Umst盲nde im Herrschafts- und Wissensbereich des Steuerpflichtigen und nicht des FA (vgl. zum Gesichtspunkt der Beweisn盲he BFH-Urteil in BFHE 198, 526, BStBl II 2002, 417, unter II. 2. b). Dies gilt nach 搂 76 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 搂 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) insbesondere auch dann, wenn der Sachverhalt wie im Streitfall einen Auslandsbezug aufweist und der Nacherbe seine Behauptung, das der Nacherbfolge unterliegende Verm枚gen sei h枚her als vom FA und FG angenommen, nicht einmal konkret und nachvollziehbar begr眉ndet. Aus Art. 6 Abs. 1 GG l盲sst sich ebenfalls nicht herleiten, dass blo脽e Behauptungen des Nacherben 眉ber das der Nacherbschaft unterliegende Verm枚gen der Besteuerung zu Grunde gelegt werden m眉ssen, obwohl sie wie im Streitfall in der tats盲chlichen Abwicklung des Nachlasses des Vorerben keine Grundlage finden.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1716557 |
BFH/NV 2007, 919 |