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Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenseitiger Ausschluss von Steuerschuld und Haftungsschuld
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Leitsatz (NV)
1. Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschlie脽en.
2. Wer als Besitzer in Deutschland unversteuerter Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach 搂 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann f眉r diese Steuer nicht zugleich aufgrund eines Haftungsbescheids nach 搂 71 AO in Anspruch genommen werden.
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Normenkette
TabStG 搂 23 Abs. 1 S. 2; AO 搂 71; FGO 搂 69 Abs.听2-3
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Verfahrensgang
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Juni 2017 4 V 251/16 insoweit aufgehoben, als die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich Tabaksteuer in H枚he von 135,78 鈧 abgelehnt worden ist; zugleich wird in H枚he dieses Betrags die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 14. September 2016 ausgesetzt.
Im 脺brigen werden die Antr盲ge abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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Tatbestand
Rz. 1
I. Im Zuge steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gegen die gesondert verfolgten S und G wurden am 16.听Februar 2016 aufgrund richterlicher Anordnung die Kellerr盲ume des vom Antragsteller und Beschwerdef眉hrer (Antragsteller) betriebenen Hotels durchsucht. Hierbei wurden in einem Kellerraum insgesamt 275听560听Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen gefunden und sichergestellt. Davon trugen 22听860听Zigaretten keine, 800听Zigaretten tschechische und 60听Zigaretten polnische Steuerzeichen. Die 眉brigen Zigaretten trugen ukrainische oder keine Steuerzeichen. F眉r die sichergestellten Zigaretten setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) mit Haftungsbescheid vom 14.听September 2016 Tabaksteuer in H枚he von 43.019,87听鈧 fest. Mit Ausnahme der mit tschechischen und polnischen Steuerzeichen versehenen Zigaretten wurde mit Abgabenbescheid vom selben Tag Einfuhrumsatzsteuer in H枚he von 11.026,94听鈧 festgesetzt. Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller jeweils Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV), die das HZA mit Bescheiden vom 10.听November 2016 ablehnte. Daraufhin hat der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) die gerichtliche AdV der Bescheide beantragt. Beide Antr盲ge hat das FG abgelehnt.
Rz. 2
Hinsichtlich des auf 搂听71 der Abgabenordnung (AO) gest眉tzten Haftungsbescheids f眉hrte das FG aus, der Antragsteller habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Beihilfe zur Steuerhehlerei nach 搂听374 Abs.听1 AO i.V.m. 搂听27 Abs.听1 des Strafgesetzbuchs geleistet. Der Hauptt盲ter S habe sich die unversteuerten Zigaretten mit Bereicherungsabsicht verschafft. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Lagerm枚glichkeiten zur Verf眉gung gestellt habe, worin eine Beihilfehandlung liege. F眉r 眉berwiegend wahrscheinlich halte es der Senat, dass der Antragsteller S den Kellerraum leih- oder mietweise 眉berlassen und im Hinblick auf die Haupttat sowie seine Beihilfehandlung mit Vorsatz gehandelt habe. In der Einspruchsbegr眉ndung habe er einger盲umt, dass er beim Betreten des Kellerraums mitbekommen habe, was dort abgestellt worden sei. F眉r die Tatbestandserf眉llung des 搂听71 AO reiche es aus, dass der Antragsteller den Kellerraum in Kenntnis vom Inhalt der Ware zur Verf眉gung gestellt habe. In Bezug auf die mit tschechischen und polnischen Steuerzeichen versehenen Zigaretten sei der Antragsteller aufgrund seiner Besitzerlangung nach 搂听23 Abs.听1 Satz听1 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) mit 眉berwiegender Wahrscheinlichkeit selbst Steuerschuldner geworden.
Rz. 3
Der Umstand, dass der Antragsteller im Hinblick auf die mit Steuerzeichen versehenen 860听Zigaretten Schuldner der Tabaksteuer sei, stehe seiner haftungsrechtlichen Inanspruchnahme nach 搂听71 AO nicht entgegen.
Rz. 4
Auch in Bezug auf den Bescheid 眉ber Einfuhrumsatzsteuer k枚nne eine AdV nach Art.听45 Abs.听2 der Verordnung (EU) Nr.听952/2013 des Europ盲ischen Parlaments und des Rates vom 9.听Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK), der nach dem Inkrafttreten des UZK am 1.听Mai 2016 als verfahrensrechtliche Vorschrift auf den Streitfall Anwendung finde, nicht gew盲hrt werden. F眉r die Zigaretten sei eine Einfuhrabgabenschuld nach den Art.听202, 214 Abs.听2, Art.听215 Abs.听1 der Verordnung (EWG) Nr.听2913/92 des Zollkodex (ZK) am 16.听Februar 2016, dem Tag der Durchsuchung der Hotelr盲ume und der Sicherstellung der Zigaretten, entstanden. Da die sichergestellten Zigaretten 眉berwiegend mit ukrainischen Steuerbanderolen versehen gewesen seien, m眉ssten sie sich vor der Sicherstellung au脽erhalb des Zollgebiets der Europ盲ischen Union befunden haben und von dort ohne Gestellung in das Steuergebiet verbracht worden sein. Dies gelte auch f眉r die ohne Steuerbanderolen vorgefundenen Zigaretten, bei denen der Markenname auf eine wei脽russische Herkunft weise. Der Antragsteller sei bei Sicherstellung Mitbesitzer der Zigaretten gewesen. Er h盲tte zudem vern眉nftigerweise wissen m眉ssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbracht worden seien. Selbst wenn er die Zigaretten bei seinen Besuchen im Kellerraum nicht n盲her angeschaut haben sollte, h盲tte ihm klar gewesen sein m眉ssen, dass die Lagerung von ca. 1听300听Stangen Zigaretten dort nur einen Sinn gehabt haben konnte, wenn es sich um unversteuerte Zigaretten gehandelt habe. Die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer sei nicht zu beanstanden.
Rz. 5
Zur Begr眉ndung seiner Beschwerde tr盲gt der Antragsteller vor, S habe zu keiner Zeit im Hotel gen盲chtigt und einen Schl眉ssel gehabt; auch h盲tten keinerlei gesch盲ftliche Beziehungen zu S bestanden. Bei dem serbischen Staatsb眉rger, dem er den Kellerraum zur Verf眉gung gestellt habe, habe es sich um einen Herrn P gehandelt. Der Bitte um 脺berlassung einer Abstellm枚glichkeit habe er, der Antragsteller, nur entsprochen, weil P ihm vor l盲ngerer Zeit aus einer finanziellen Verlegenheit geholfen habe. Erst am Tag der Sicherstellung der Zigaretten habe er zu Gesicht bekommen, was P im Keller untergestellt habe. Nach dem Verbringen der Ware in den Raum sei dieser verschlossen worden und P habe den Schl眉ssel mitgenommen. Es habe kein Anlass bestanden, den Raum vor dessen R眉ckkehr zu betreten. Aus den Ermittlungsakten erg盲ben sich keine Anhaltspunkte f眉r seine Schuld. Er habe die sichergestellten Zigaretten, an denen er keinen Besitz bzw. keine Verf眉gungsgewalt erlangt habe, weder gekauft oder sich oder einem Dritten sonst verschafft noch geholfen, diese abzusetzen. Zudem habe er keine Bereicherungsabsicht gehabt. Entsprechende Nachweise habe das FG nicht erbracht, vielmehr sei es lediglich von einer 眉berwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die namentlich bekannten und gesondert als Steuerschuldner verfolgten S und P observiert worden seien. Somit seien die Personen bekannt, die als Steuerschuldner vorrangig in Anspruch genommen werden m眉ssten.
Rz. 6
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es schlie脽t sich im Wesentlichen der Begr眉ndung des FG an. Entgegen der Auffassung des FG, dass es 眉berwiegend wahrscheinlich sei, dass die Zigaretten aus der Ukraine stammten, sei darauf abzustellen, dass der Antragsteller den Nachweis nicht gef眉hrt habe, dass die Zigaretten Unionswaren seien. Einer m枚glichen Argumentation, dass die Finanzbeh枚rde nachzuweisen habe, dass es sich bei den zur Zigarettenherstellung verwendeten Vormaterialien um Nicht-Unionswaren gehandelt habe, k枚nne nicht gefolgt werden. Eine solche Beweislast sei unbillig. Im Besteuerungsverfahren obliege der Nachweis in Bezug auf den zollrechtlichen Status einer Ware dem jeweiligen Abgabenschuldner. Dies werde durch die h枚chstrichterliche Rechtsprechung best盲tigt.
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Rz. 7
II. Die nach 搂听128 Abs.听3 Satz听1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zul盲ssige Beschwerde ist nur teilweise begr眉ndet, im 脺brigen ist sie zur眉ckzuweisen.
Rz. 8
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr眉fung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschlie脽ende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtm盲脽igkeit des Haftungsbescheids vom 14.听September 2016 in Bezug auf die vom HZA geltend gemachte Tabaksteuer in H枚he von 135,78听鈧 ernstliche Zweifel bestehen, so dass insoweit die AdV gem盲脽 搂听69 Abs.听3 Satz听1 und Abs.听2 Satz听2 FGO geboten ist. Eine dar眉ber hinausgehende Aussetzung kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtenen Bescheide als rechtm盲脽ig erweisen.
Rz. 9
1. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (搂听69 Abs.听3 Satz听1 i.V.m. Abs.听2 Satz听2 FGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Pr眉fung des Bescheids neben den f眉r die Rechtm盲脽igkeit sprechenden Umst盲nden gewichtige, gegen die Rechtm盲脽igkeit sprechende Gr眉nde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH-Beschluss vom 15.听Juli 1998 I听B听134/97, BFH/NV 1999, 372; BFH-Urteil vom 10.听November 1994 IV听R听44/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814, m.w.N.).
Rz. 10
2. Im Streitfall begegnet es nach Auffassung des beschlie脽enden Senats rechtlichen Bedenken, dass das FG eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Antragstellers nach 搂听71 AO f眉r m枚glich h盲lt, obwohl nach den Ermittlungsergebnissen eine 眉berwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser in Hinblick auf 860听Zigaretten nach 搂听23 Abs.听1 Satz听2 TabStG Tabaksteuer schuldet, weil er Besitz an den unversteuerten Zigaretten erlangt hat. Dies ist anzunehmen, weil der Antragsteller den Kellerraum nur zur Mitbenutzung 眉berlassen hat und es nach den Gesamtumst盲nden, insbesondere aufgrund der in dem Kellerraum gelagerten anderen Gegenst盲nde, naheliegt, dass er nicht nur seltenen Zugang zu dem Raum gehabt hat (vgl. die Ausf眉hrungen unter 4.). Hinsichtlich der Erf眉llung des Tatbestands des 搂听23 Abs.听1 TabStG teilt der Senat die Auffassung des FG.
Rz. 11
a) Wie der beschlie脽ende Senat zu 搂听111 der Reichsabgabenordnung (RAO) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger, der eine Abgabe als Steuerschuldner zu entrichten hat, f眉r diese Abgabe nicht zugleich aufgrund des 搂听111 Abs.听1 RAO haften (Senatsurteil vom 19.听Oktober 1976 VII听R听63/73, BFHE 120, 329, BStBl II 1977, 255). In sp盲teren Entscheidungen hat der BFH diese Ansicht best盲tigt (Senatsbeschluss vom 11.听Juli 2001 VII听R听29/99, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 277; Senatsurteile vom 14.听Dezember 1988 VII听R听107/86, BFH/NV 1989, 549; vom 15.听April 1987 VII听R听160/83, BFHE 149, 505, BStBl II 1988, 167). Wie das FG zu Recht ausf眉hrt, hat sich die 眉berwiegende Literatur dieser Ansicht angeschlossen (Jatzke in Beermann/Gosch, AO 搂听71 Rz听7; Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂听71 AO Rz听7; Boeker in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂听71 AO Rz听7; Klein/R眉sken, AO, 13.听Aufl., 搂听71 Rz听1; Schwarz in Schwarz/ Pahlke, AO/FGO, 搂听71 AO Rz听4). Dabei wird vertreten, dass der Ausschluss der Steuerschuldnerschaft als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des 搂听71 AO anzusehen sei, denn niemand k枚nne nach der Systematik der AO f眉r eigene Steuerschulden haften (Klein/R眉sken, a.a.O., 搂听71 Rz听1).
Rz. 12
b) Dieser Ansicht ist das FG unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Haftungsnorm und der in 搂听33 Abs.听1 AO angeordneten Gleichberechtigung und abgabenrechtlichen Gleichstellung von Steuerschuldner und Haftendem ausdr眉cklich entgegengetreten. Sofern es aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift den Schluss zieht, dass die 脛nderung des 搂听112 RAO im Jahr 1934, mit der die Einschr盲nkung "soweit er nicht Steuerschuldner ist" durch den Zusatz "auch wenn er nicht Steuerschuldner ist" ersetzt wurde, darauf hinweist, dass es der Gesetzgeber f眉r die haftungsrechtliche Inanspruchnahme einer Person fortan f眉r unsch盲dlich gehalten habe, dass diese auch Steuerschuldnerin war, setzt es sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Dieser hatte in seinem Urteil in BFHE 120, 329, BStBl II 1977, 255 ausgef眉hrt, die in 搂听112 RAO gew盲hlte Ausdrucksweise beruhe nur dem Schein nach auf der Vorstellung, der Steuerschuldner k枚nne zugleich auch Haftender sein. In Wirklichkeit sei die Ausdrucksweise lediglich eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (Urteil vom 25.听Januar 1933 IV听A听70/32, RFHE 32, 276), der in Bezug auf die Fassung des 搂听112 RAO 1931 die Feststellung gefordert habe, dass der in Anspruch Genommene nicht Steuerschuldner sei. Den Sinn und Zweck der 1934 herbeigef眉hrten Rechts盲nderung hat der Senat somit lediglich darin erblickt, die Finanzverwaltung von der vom RFH auferlegten Feststellungspflicht zu befreien. Im 脺brigen hat der Senat darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte daf眉r gebe, dass die erst nachtr盲glich eingef眉gte Vorschrift des 搂听112 RAO die bereits durch die 搂搂听97 und 111 RAO geschaffene Rechtslage (d.h. die Exklusivit盲t von Steuer- und Haftungsschuld) hat 盲ndern wollen.
Rz. 13
c) In Bezug auf die Entstehungsgeschichte des 搂听71 AO ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber den Zusatz "auch wenn er nicht Steuerschuldner ist" nicht in die Haftungsvorschrift 眉bernommen und zugleich darauf hingewiesen hat, die Vorschrift entspreche dem bisherigen 搂听112 RAO (BTDrucks VI/1982, S.听120). Geht man davon aus, dass der Gesetzgeber 搂听112 RAO 1934 so verstanden hat wie der Senat, w盲re die Unterlassung folgerichtig. Ein Widerspruch ergibt sich dann aus der Formulierung des in 搂听70 AO normierten Haftungstatbestands, der den genannten Zusatz enth盲lt. Nach den dargestellten Grundwertungen der AO und der darauf beruhenden Exklusivit盲t von Steuerschuld und Haftung k枚nnte sich der in 搂听70 AO normierte Zusatz nach dieser Betrachtung lediglich als 眉berfl眉ssige Klarstellung erweisen, ohne jedoch zwingend einen Umkehrschluss auf den in 搂听71 AO normierten Haftungstatbestand zuzulassen.
Rz. 14
3. Die vorstehenden Ausf眉hrungen belegen, dass im Streitfall nach summarischer Pr眉fung Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtsfrage bestehen, ob das HZA den Antragsteller mit entsprechendem Haftungsbescheid nach 搂听71 AO als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen konnte, obwohl er nach 搂听23 Abs.听1 Satz听2 TabStG mit 眉berwiegender Wahrscheinlichkeit als Steuerschuldner angesehen werden kann. Im Rahmen der im AdV-Verfahren ausreichenden summarischen 脺berpr眉fung der Entscheidung des FG h盲lt es der beschlie脽ende Senat nicht f眉r geboten, 眉ber die aufgeworfenen Rechtsfragen abschlie脽end zu entscheiden. Jedenfalls begr眉ndet die von der Rechtsansicht des FG abweichende Rechtsauffassung des Senats und des 眉berwiegenden Schrifttums erhebliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, so dass dessen Vollziehung in dem bereits genannten Umfang auszusetzen ist.
Rz. 15
4. Soweit der Antragsteller nach 搂听71 AO wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei als Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden ist, begegnet der Haftungsbescheid nach summarischer Pr眉fung keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Nachweis der Tatbestandserf眉llung im summarischen AdV-Verfahren nicht erforderlich, vielmehr ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die nach seiner Ansicht 眉berwiegend wahrscheinlich sind (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2.听Juli 1974听听2听BvR听32/74, BVerfGE 38, 35, und Birkenfeld in HHSp, 搂听69 FGO Rz听823, m.w.N.). Dem Schlussbericht des Zollfahndungsamts (ZFA) A vom 6.听Juli 2016 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller einer von ihm als Serben bezeichneten Person einen neben dem Heizungskeller des Hotels liegenden Abstellraum zur Verf眉gung gestellt hat, f眉r den er auch einen Schl眉ssel an seinem Schl眉sselbund trug. Dar眉ber hinaus ergab die Auswertung der Ergebnisse einer Telefon眉berwachungsma脽nahme, dass zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit S in Verbindung stand und diesen von der Durchsuchungsma脽nahme und der Sicherstellung der Zigaretten in Kenntnis setzte. Aufgrund der Gespr盲che und Textnachrichten sowie der Art und Weise der Gespr盲chsf眉hrung und der Stimme kam das ZFA zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller gemeinsam mit S an der Beschaffung, Lagerung und dem Verkauf unversteuerter Zigaretten beteiligt gewesen ist. Durch die blo脽e Behauptung des Antragstellers, S nicht zu kennen und mit ihm in keiner gesch盲ftlichen Beziehung gestanden zu haben, wird das Ergebnis der 脺berwachungsma脽nahmen nicht schl眉ssig widerlegt. Auch die Behauptung, der Kellerraum sei zusammen mit dem Schl眉ssel einem serbischen Staatsb眉rger 眉berlassen und im Zeitraum vom 14. bis zum 17.听Februar 2016 nicht betreten worden, spricht nicht gegen die Annahme, der Antragsteller habe von den eingelagerten Zigaretten Kenntnis gehabt. Vielmehr besteht eine 眉berwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller im Rahmen des Hotelbetriebs den Raum auch selbst benutzt und hierzu betreten hat, zumal in ihm auch Getr盲nke, Kochgeschirr, Gastst盲ttenutensilien und pers枚nliche Sachen des Antragstellers sowie in einem Tresor pers枚nliche Unterlagen und eine Kellnerb枚rse mit Geld lagerten. In der Beschwerdebegr眉ndung gibt der Antragsteller selbst zu, den Raum genutzt zu haben. In Anbetracht dieses Befundes scheint es nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller erst anl盲sslich der Durchsuchung von den eingelagerten Zigaretten Kenntnis erlangt hat. Dabei ist auch zu ber眉cksichtigen, dass er ausweislich seiner Stellungnahme im Ermittlungsverfahren vom 15.听Juni 2016 es als zutreffend bezeichnet hat, geholfen zu haben, verschlossene und unhandliche Kartons aus dem 眉berlassenen Kellerraum zu einem Fahrzeug zu tragen. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller wusste, dass S oder eine andere Person mit unversteuerten und unverzollten Zigaretten handelte. Hierzu hat der Antragsteller durch die 脺berlassung und Mitbenutzung eines zum Hotel geh枚renden Lagerraums Beihilfe geleistet und damit den Tatbestand des 搂听71 AO 别谤蹿眉濒濒迟.
Rz. 16
5. Hinsichtlich des Abgabenbescheids 眉ber Einfuhrumsatzsteuer vom 14.听September 2016 bestehen ebenfalls keine begr眉ndeten Zweifel an dessen Rechtm盲脽igkeit. Die sichergestellten Zigaretten trugen 眉berwiegend ukrainische Steuerbanderolen, so dass von der Herkunft aus einem Drittland auszugehen ist. Dies trifft mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf die 眉brigen Zigaretten zu, bei denen die Markennamen auf eine wei脽russische Herkunft hindeuten. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die Einfuhrumsatzsteuer nach Art.听202, 214 Abs.听2, Art.听215 Abs.听1 ZK am Tag der Sicherstellung der illegal eingef眉hrten Zigaretten im Steuergebiet entstanden ist. Wie bereits dargelegt, h盲tte der Antragsteller zumindest wissen m眉ssen, dass es sich bei den in gro脽en Mengen --n盲mlich in 25 bis 30听M眉lls盲cken-- eingelagerten Zigaretten um unversteuerte Zigaretten gehandelt hat. Jedenfalls deuten die dem Antragsteller zugeordneten Telefongespr盲che mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass er dies wusste. Im Rahmen der summarischen 脺berpr眉fung des Eingangsabgabenbescheids begegnen die Schlussfolgerungen des FG jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Rz. 17
6. In Hinblick auf Tabaksteuer, die f眉r die mit tschechischen und polnischen Steuerbanderolen versehenen Zigaretten entstanden ist, ist der angefochtene Beschluss des FG aufzuheben und die beantragte AdV zu gew盲hren. Zwar kann die AdV nach 搂听69 Abs.听2 Satz听3 i.V.m. Abs.听3 Satz听1 FGO von einer Sicherheitsleistung abh盲ngig gemacht werden, doch scheint eine solche im Streitfall aufgrund der verh盲ltnism盲脽ig geringen Abgabenschuld in H枚he von 135,78听鈧 nicht angebracht, weshalb von einer solchen abgesehen werden kann. Eine m枚gliche Zur眉ckverweisung an das FG (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20.听Mai 1997 VIII听B听108/96, BFHE 183, 174, und Birkenfeld in HHSp, 搂听69 AO Rz听995) kommt unter diesen Umst盲nden nicht in Betracht.
Rz. 18
7. Die Kostenentscheidung beruht auf 搂听136 Abs.听1 Satz听3 FGO.
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Fundstellen
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BFH/NV 2018, 933 |