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Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnung der Divergenz; R眉ge der Versagung des rechtlichen Geh枚rs (脺berraschungsentscheidung des FG)
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Leitsatz (NV)
- F眉r eine ordnungsgem盲脽e Divergenzr眉ge darf sich der vom FG beurteilte Sachverhalt nicht in einer so bedeutenden und wesentlichen Weise von demjenigen der Divergenzentscheidung unterscheiden, dass der Sachverhalt des FG nicht als durch die Divergenzentscheidung "mitentschieden" angesehen werden kann.
- Das Recht auf Geh枚r erfordert keine umfassende Er枚rterung aller Rechtsprobleme durch das FG, vor allem wenn dies auf eine Vorwegnahme des Urteils 眉berhaupt hinausliefe.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs.听2 Nr. 2, Abs.听3 S. 3
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骋谤眉苍诲别
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) am 13. Oktober 2000 zugestellt. Die Zul盲ssigkeit und Begr眉ndetheit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beurteilt sich daher noch nach 搂 115 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr眉ndet.
1. Die ger眉gte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. M盲rz 1980 IV R 160/77 (BFHE 130, 214, BStBl II 1980, 418) ist nicht gegeben.
Eine Abweichung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltsw眉rdigung gen眉gen nicht. Das FG muss seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erw盲gung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht 眉bereinstimmt (st盲ndige Rechtsprechung, s. Senatsbeschluss vom 27. April 1999 III B 43/98, BFH/NV 1999, 1477, m.w.N.). Zudem m眉ssen die Divergenzentscheidung des BFH und das Urteil des FG zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sein (BFH-Beschl眉sse vom 9. Dezember 1997 I B 99/97, BFH/NV 1998, 685, und vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610, st盲ndige Rechtsprechung). Kernfrage des Streitfalles ist, ob f眉r eine im Zuge der Erweiterung einer Betriebsst盲tte im ehemaligen Zonenrandgebiet vorgenommene Ersatzinvestition auf den Altbestand 鈥昲ier die ersatzweise Anschaffung eines Sattelzuges鈥 nach 搂 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1986 (InvZulG 1986) eine Zulage gew盲hrt werden kann. Mit dieser Kernfrage bzw. mit einem vergleichbaren Sachverhalt hat sich der BFH in dem vom Kl盲ger zur Begr眉ndung der Divergenz herangezogenen Urteil in BFHE 130, 214, BStBl II 1980, 418 nicht befasst. Diese Entscheidung ist vielmehr zu der Frage ergangen, ob die Finanzbeh枚rden das ihnen nach 搂 3 des Zonenrandf枚rderungsgesetzes (ZRFG) einger盲umte Ermessen 眉berschreiten, wenn sie die Gew盲hrung von Sonderabschreibungen von Voraussetzungen abh盲ngig machen, die im Gesetz selbst nicht genannt sind. In diesem Zusammenhang hat der BFH festgestellt, dass ein Ermessensfehler nicht gegeben sei, wenn die Beg眉nstigung ersatzweise angeschaffter Kraftfahrzeuge abgelehnt werde.
Im Streitfall kommt hinzu, dass die Divergenzentscheidung vom FG allenfalls zur Unterst眉tzung seiner bereits anderweitig (mit dem Wortlaut, dem Normenzusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes) begr眉ndeten Auffassung herangezogen wurde. Das Urteil des FG k枚nnte daher nicht auf dieser Abweichung, sollte sie 眉berhaupt gegeben sein, beruhen (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473, sowie Ruban in Gr盲ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂 115 Anm. 21, m.w.N.).
2. Ohne Erfolg beruft sich die Kl盲gerin auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Geh枚r (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes 鈥旼骋鈥, 搂 96 Abs. 2 FGO).
Die Kl盲gerin macht im Wesentlichen geltend, nachdem von ihrem Prozessbevollm盲chtigten unter Bezugnahme auf das vom FG in den Prozess eingef眉hrten Urteils des FG M眉nchen vom 4. Dezember 1988 XI 417/82 nochmals der kapazit盲tserweiternde Charakter der Investitionsma脽nahme substantiiert und mit einem Beweisantrag verbunden dargelegt worden sei, habe das FG in der m眉ndlichen Verhandlung das vorgenannte Urteil zwar erneut angesprochen, ohne jedoch zugleich auf die M枚glichkeit einer zu ihren Lasten wirkenden Abweichung von der dort vertretenen Auffassung hinzuweisen. Es handle sich insoweit um ein 脺berraschungsurteil.
Diese R眉ge greift nicht durch. Ein Versto脽 gegen das Verbot der 脺berraschungsentscheidung kommt in Betracht, wenn das Gericht einen bis dahin nicht er枚rterten rechtlichen oder tats盲chlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (vgl. 搂 155 FGO i.V.m. 搂 278 Abs. 3 der Zivilproze脽ordnung) und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss des BFH vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124). Ein Verfahrensbeteiligter darf auch nicht mit einer Tatsachenw眉rdigung 眉berrascht werden, die von keiner Seite als m枚glich vorausgesehen werden konnte (BFH in BFH/NV 1997, 124, m.w.N.). Jedoch ist das Gericht unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Geh枚rs nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung und seine tats盲chlichen Schlussfolgerungen vorab zu er枚rtern, zumal sich diese regelm盲脽ig erst nach der m眉ndlichen Verhandlung aufgrund der abschlie脽enden Beratung ergeben werden (vgl. Gr盲ber/Koch, a.a.O., 搂 93 Anm. 3).
Die Kl盲gerin hatte im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens ausreichend Gelegenheit, zu der Frage der F枚rderungsw眉rdigkeit von kapazit盲tserweiternden Ersatzinvestitionen in rechtlicher und tats盲chlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Die Kl盲gerin tr盲gt selbst vor, dass die damit einhergehenden Rechtsfragen in den vorbereitenden Schrifts盲tzen und in der m眉ndlichen Verhandlung er枚rtert worden seien. Einer Er枚rterung, die auf eine Vorwegnahme des Urteils 眉berhaupt hinausl盲uft, bedarf es nicht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 124, 125).
Im 脺brigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe weiterer 骋谤眉苍诲别.
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Fundstellen
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BFH/NV 2002, 36 |