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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer Divergenz
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Leitsatz (NV)
Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht bei einem in gewisser Weise 盲hnlichen Sachverhalt diesen abweichend w眉rdigt und dadurch zu einem anderen Ergebnis als der Bundesfinanzhof gelangt. Darauf, da脽 diese W眉rdigung zutreffend ist, kommt es f眉r die Zulassung der Revision insoweit grunds盲tzlich nicht an.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 2
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegr眉ndet.
Der Senat hat zwar Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, doch rechtfertigen die von dem Beklagten und Beschwerdef眉hrer (Finanzamt 鈥旻A鈥) allein erhobenen Divergenzr眉gen nicht die Zulassung der Revision. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung 鈥旻GO鈥). Eine Abweichung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltsw眉rdigung gen眉gen nicht. Das FG mu脽 seiner Entscheidung vielmehr eine rechtliche Erw盲gung (Rechtssatz) zugrunde gelegt haben, die mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer Entscheidung des BFH nicht 眉bereinstimmt (st盲ndige Rechtsprechung; z.B. Beschl眉sse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, und vom 29. Juni 1994 I B 118/93, BFH/NV 1995, 319).
Das vom FA in seiner Beschwerdeschrift angef眉hrte BFH-Urteil vom 11. November 1987 I R 108/85 (BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115) enth盲lt zwar die von ihm angegebene Aussage, da脽 in der Bilanz dokumentierte Umst盲nde, die keinen sicheren R眉ckschlu脽 auf ein f眉r das Bilanzbild urs盲chliches Ver盲u脽erungsgesch盲ft zulie脽en, nicht ausreichen, um das Ver盲u脽erungsgesch盲ft als dem FA bekannt einzuordnen. Dies sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige dem FA 眉ber das Ver盲u脽erungsgesch盲ft unzweideutige Angaben gemacht habe. Es trifft jedoch nicht zu, da脽 das FG, wie das FA meint, von einer abweichenden Auffassung ausgegangen sei. Es hat vielmehr angenommen, da脽 im Streitfall die Angaben in der eingereichten Bilanz und die zu einzelnen Bilanzpositionen erteilten Erl盲uterungen unmi脽verst盲ndlich auf einen Abgang der f眉r die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderlichen Beteiligung an der "Betriebs-GmbH" hingewiesen h盲tten. Ob die vom FG vorgenommene W眉rdigung des Sachverhalts zutreffend war, ist f眉r die Entscheidung 眉ber die Zulassung der Revision wegen Divergenz ohne Belang.
Entgegen der Auffassung des FA ist das FG auch nicht insofern von der BFH-Entscheidung in BFHE 151, 333, BStBl II 1988, 115 abgewichen, als es in der f眉r seine Entscheidung gegebenen zweiten Begr眉ndung angenommen hat, das FA m眉sse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn es die ma脽gebliche Tatsache 鈥昻盲mlich die Ent盲u脽erung der Beteiligung鈥 bei der Veranlagung gekannt h盲tte. Dem BFH-Urteil ist nur zu entnehmen, da脽 der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht, deren Umfang sich nach den Umst盲nden des Einzelfalls richte (搂 90 Abs. 1 S盲tze 1 und 2 der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥), dann nicht nachkomme, wenn er die f眉r die Besteuerung erheblichen Tatsachen nicht vollst盲ndig und wahrheitsgem盲脽 offenlege und die ihm bekannten Beweismittel nicht angebe. Davon ist auch das FG ausgegangen. Anders als der BFH in seiner Entscheidung kommt das FG aufgrund der W眉rdigung des von ihm festgestellten Sachverhalts jedoch zu dem Ergebnis, da脽 die Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) in der Bilanz und den dazu gegebenen Erl盲uterungen den Ver盲u脽erungsvorgang aufgezeigt haben. Darin, da脽 das FG aufgrund der Umst盲nde des Streitfalls einen Pflichtenversto脽 der Kl盲ger verneint hat, liegt keine Divergenz i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Das diesbez眉gliche Vorbringen des FA ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern w盲re allenfalls geeignet, eine Revision zu begr眉nden.
Im 眉brigen ergeht die Entscheidung gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur 脛nderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer 骋谤眉苍诲别.
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Fundstellen
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BFH/NV 1999, 1477 |