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Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage gem盲脽 搂 11 FGO
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Leitsatz (amtlich)
Dem Gro脽en Senat wird gem盲脽 搂 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist ein Senat, der von einer Entscheidung eines anderen Senats des BFH abweichen will, auch dann verpflichtet, gem盲脽 搂 11 Abs. 3 Satz 1 FGO bei diesem anzufragen, ob er an seiner bisherigen Rechtsprechung festh盲lt, und f眉r den Fall, dass der angefragte Senat der 脛nderung der Rechtsprechung nicht zustimmt, die streitige Rechtsfrage dem Gro脽en Senat des BFH gem盲脽 搂 11 Abs. 2 FGO vorzulegen, wenn der erkennende Senat aufgrund einer 脛nderung des Gesch盲ftsverteilungsplans f眉r die streitige Rechtsfrage --hier au脽ergew枚hnliche Belastungen-- zust盲ndig geworden ist, wenn "nur diese streitig" ist, der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, jedoch weiterhin mit einer derartigen Rechtsfrage befasst werden kann.
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Normenkette
EStG 搂 33; FGO 搂 11
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Verfahrensgang
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Nachgehend
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Tatbestand
Rz. 1
I. Der VI. Senat ist seit 2009 gem盲脽 A. VI. Senat Nr. 1 Buchst. d des Gesch盲ftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs (BFH) f眉r das Jahr 2013 und der entsprechenden Regelungen f眉r die Vorjahre f眉r au脽ergew枚hnliche Belastungen i.S. der 搂搂 33 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zust盲ndig, wenn nur diese streitig sind. Bis zum Jahr 2008 war hierf眉r der III. Senat des BFH zust盲ndig. Der III. Senat hat mit Urteilen vom 13. M盲rz 1987 III R 301/84 (BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495) und vom 20. M盲rz 1987 III R 150/86 (BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596) entschieden, dass Aufwendungen f眉r eine Adoption nicht als au脽ergew枚hnliche Belastung gem盲脽 搂 33 EStG abgezogen werden k枚nnen.
Rz. 2
Nach der derzeitigen Gesch盲ftsverteilung des BFH ist der III. Senat u.a. f眉r Einkommensteuer zust盲ndig (vgl. A. III. Senat Nrn. 1 und 2 des Gesch盲ftsverteilungsplans f眉r 2013). Er kann damit mit Fragen der Anwendung der 搂搂 33 ff. EStG befasst werden, wenn nicht nur diese streitig sind.
Rz. 3
II. Der Anrufung des Gro脽en Senats liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Rz. 4
Die Kl盲ger und Revisionskl盲ger (Kl盲ger) wurden im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten u.a. Eink眉nfte aus nichtselbst盲ndiger Arbeit. In ihrer Einkommensteuererkl盲rung f眉r das Streitjahr machten sie Aufwendungen f眉r die Adoption eines in 脛thiopien geborenen Kindes, die erst in den Folgejahren vollzogen werden konnte, in H枚he von 8.560,68 鈧 als au脽ergew枚hnliche Belastung i.S. des 搂 33 EStG geltend. Die Kosten setzen sich aus einer Vermittlungsgeb眉hr in H枚he von insgesamt 7.000 鈧 sowie aus Aufwendungen f眉r Fahrten und Literatur zusammen. Wegen Zeugungsunf盲higkeit des Kl盲gers haben die Kl盲ger keine eigenen Kinder. K眉nstliche Befruchtungsmethoden lehnen sie aus ethischen und gesundheitlichen Gr眉nden ab.
Rz. 5
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ber眉cksichtigte die f眉r das Streitjahr geltend gemachten Aufwendungen nicht als au脽ergew枚hnliche Belastung, weil sie nicht zwangsl盲ufig entstanden seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kl盲ger Klage, die das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 414 ver枚ffentlichten Gr眉nden als unbegr眉ndet abwies.
Rz. 6
Mit der Revision machen die Kl盲ger geltend, die streitigen Aufwendungen seien einer heterologen Insemination gleichzustellen und daher als au脽ergew枚hnliche Belastung anzuerkennen. Der Ehemann sei im Sinne eines pathologischen Zustands erkrankt. S盲hen sich Steuerpflichtige aus ethisch-religi枚sen Gr眉nden nicht zu einer heterologen Insemination in der Lage, sei die Adoption die einzige M枚glichkeit der Familiengr眉ndung.
Rz. 7
Die Kl盲ger beantragen,das Urteil des FG Baden-W眉rttemberg vom 10. Oktober 2011听 6 K 1880/10 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f眉r 2008 vom 24. Juni 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2010 dahingehend zu 盲ndern, dass nach Abzug der zumutbaren Belastung au脽ergew枚hnliche Belastungen in H枚he von 393 鈧 anerkannt werden.
Rz. 8
Das FA beantragt,die Revision zur眉ckzuweisen.
Rz. 9
Es vertritt die Auffassung, der Entschluss zu einer Adoption beruhe auf einer freien Willensentscheidung des Steuerpflichtigen. Die Kl盲ger h盲tten sich zur Adoption entschlossen, obwohl sie auch zwischen einer k眉nstlichen Befruchtung und einem Leben ohne Kinder h盲tten w盲hlen k枚nnen. Zwar k枚nne Kinderlosigkeit ihre Ursache in einer Krankheit haben. Die Adoption sei jedoch keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als medizinisch notwendige auf den Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung anzusehen.
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Rz. 10
III. Der vorlegende Senat m枚chte unter Aufgabe der bisherigen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495, und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596) Aufwendungen f眉r eine Adoption als au脽ergew枚hnliche Belastung gem盲脽 搂 33 EStG anerkennen. Er hat durch Beschluss vom 13. November 2012 beim III. Senat des BFH --vorbehaltlich der Frage, ob dies 眉berhaupt gesetzlich geboten ist-- angefragt, ob er an seiner Rechtsauffassung in den genannten Urteilen festh盲lt. Der III. Senat hat am 31. Januar 2013 beschlossen, einer 脛nderung der Rechtsprechung nicht zuzustimmen.
Rz. 11
IV. Der Gro脽e Senat wird zur Kl盲rung der im Leitsatz bezeichneten Frage angerufen, weil diese im Streitfall entscheidungserheblich ist und zugleich grunds盲tzliche Bedeutung i.S. von 搂 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat. Hilfsweise erfolgt die Anrufung des Gro脽en Senats zur erneuten Kl盲rung der genannten Rechtsfrage, weil der Senat aus den unter V. dargelegten Gr眉nden beabsichtigt, von den Entscheidungen des Gro脽en Senats vom 28. November 1988 GrS 1/87 (BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164), vom 21. Oktober 1985 GrS 2/84 (BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207) und vom 15. November 1971 GrS 1/71 (BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68) abzuweichen (搂 11 Abs. 2 FGO).
Rz. 12
1. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage
Rz. 13
Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Senat teilt die Auffassung der Kl盲ger, dass die streitgegenst盲ndlichen Aufwendungen f眉r die Adoption des Kindes als au脽ergew枚hnliche Belastung abziehbar sind. Die Revision der Kl盲ger w盲re danach begr眉ndet, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben. W盲re dagegen trotz 脺bergangs der Zust盲ndigkeit f眉r au脽ergew枚hnliche Belastungen auf den vorlegenden Senat eine 脛nderung der Rechtsprechung nur mit Zustimmung des bisher f眉r die Materie zust盲ndigen III. Senats m枚glich, k枚nnte der Senat nicht durcherkennen. Er m眉sste vielmehr, da der III. Senat der 脛nderung seiner Rechtsprechung nicht zugestimmt hat, dem Gro脽en Senat des BFH gem盲脽 搂 11 Abs. 2 FGO zun盲chst die Frage vorlegen, ob Kosten f眉r eine Adoption als au脽ergew枚hnliche Belastung abziehbar sind.
Rz. 14
2. Grunds盲tzliche Bedeutung der Vorlagefrage
Rz. 15
Der sonach entscheidungserheblichen Frage misst der vorlegende Senat grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 11 Abs. 4 FGO bei.
Rz. 16
a) Die Frage, ob eine Pflicht zur Anfrage bei dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, f眉r den nunmehr prim盲r zust盲ndigen Senat auch dann besteht, wenn der erkennende Senat --wie hier-- f眉r die streitige Rechtsfrage zust盲ndig geworden ist, "wenn nur diese streitig" ist, stellt sich nicht nur bei den au脽ergew枚hnlichen Belastungen, sondern auch bei anderen Materien des Ertragsteuerrechts. So ist z.B. nach A. III. Senat Nr. 4 des Gesch盲ftsverteilungsplans 2013 der III. Senat des BFH f眉r Einkommensteuer betreffend Tariffragen, Entlastungsbetrag und Kinderbetreuungskosten zust盲ndig, wenn "nur diese Fragen streitig sind". Der X. Senat ist u.a. gem盲脽 A. X. Senat Nr. 3 Buchst. a des Gesch盲ftsverteilungsplans 2013 f眉r Sonderausgaben zust盲ndig. Auch wenn hier der Zusatz fehlt, dass diese Zust盲ndigkeit begr眉ndet ist, wenn "nur diese Fragen streitig sind", k枚nnen sich Fragen des Sonderausgabenabzugs auch bei anderen f眉r Ertragsteuern zust盲ndigen Senaten des BFH stellen, wenn daneben weitere Punkte streitig sind oder der Sonderausgabenabzug nur hilfsweise anstelle des Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten begehrt wird. Auch hier ist zweifelhaft, ob in F盲llen, in denen ein anderer Senat des BFH eine Rechtsfrage des Sonderausgabenabzugs in bestimmter Weise entschieden hat (vgl. z.B. das Urteil vom 20. November 2012 VIII R 29/10, BFHE 239, 417, BStBl II 2013, 344), der X. Senat, wenn er von diesem Urteil abweichen will, bei dem Senat anfragen muss, der als erster mit der streitigen Frage befasst war.
Rz. 17
b) Die Rechtsfrage ist kl盲rungsbed眉rftig. Sie ist insbesondere noch nicht entschieden.
Rz. 18
aa) Der Gro脽e Senat des BFH hat allerdings mit Beschluss in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 u.a. entschieden, dass eine Abweichung i.S. von 搂 11 Abs. 3 FGO auch dann vorliege, wenn zwar eine 脛nderung in der Gesch盲ftsverteilung eingetreten sei, der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden solle, aber trotz des Wechsels in der Zust盲ndigkeit jederzeit in die Lage kommen k枚nne, 眉ber die Rechtsfrage erneut entscheiden zu m眉ssen (so schon BFH-Beschl眉sse in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207, Rz 29 f.; in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, Rz 15).
Rz. 19
Im damaligen Streitfall hatte der vorlegende III. Senat des BFH, der aufgrund einer 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung f眉r au脽ergew枚hnliche Belastungen zust盲ndig geworden war, wenn nur diese streitig waren, beim Gro脽en Senat des BFH angefragt, ob Unterhaltsleistungen eines Ehegatten an den von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschr盲nkt einkommensteuerpflichtigen anderen Ehegatten als au脽ergew枚hnliche Belastung gem盲脽 搂 33a Abs. 1 EStG abziehbar seien. Der III. Senat hatte die Anfrage auf die grunds盲tzliche Bedeutung der Frage gest眉tzt, obwohl der VI. Senat hierzu in einem fr眉heren Urteil eine andere Auffassung vertreten hatte.
Rz. 20
Entgegen dieser Auffassung kam der Gro脽e Senat des BFH in seiner Entscheidung in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164 zu der 脺berzeugung, dass eine Abweichung bestehe, weil der VI. Senat trotz der seit 1985 eingetretenen 脛nderung in der Gesch盲ftsverteilung jederzeit in die Lage kommen k枚nne, 眉ber die hier streitbefangene Rechtsfrage erneut entscheiden zu m眉ssen.
Rz. 21
bb) Der Gro脽e Senat hat mit dieser Entscheidung und den BFH-Beschl眉ssen in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 die hier vorgelegte Rechtsfrage noch nicht abschlie脽end entschieden.
Rz. 22
aaa) Dies folgt zum einen daraus, dass sich diese Entscheidung in erster Linie mit der Frage besch盲ftigt, welchem Senat des BFH ein Entsendungsrecht an den Gro脽en Senat zusteht (搂 11 Abs. 2 Satz 2 FGO in der Fassung vom 6. Oktober 1965 --FGO a.F.--). Zum anderen hatte der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gro脽en Senats noch g眉ltige 搂 11 FGO a.F. einen von dem derzeit g眉ltigen 搂 11 FGO in der Fassung des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2847, BStBl I 1991, 3) abweichenden Wortlaut. So bestimmte 搂 11 Abs. 3 FGO a.F. nur: "Will in einer Rechtsfrage ein Senat des Bundesfinanzhofs von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Gro脽en Senats abweichen, so entscheidet der Gro脽e Senat."
Rz. 23
Die weiteren heute in 搂 11 Abs. 3 FGO enthaltenen S盲tze fehlten. Die Pflicht zur Anfrage bei dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden sollte, ergab sich nur aus 搂 2 Abs. 2 Satz 1 der Gesch盲ftsordnung des BFH.
Rz. 24
bbb) Gest眉tzt wird diese Sicht des vorlegenden Senats durch Entscheidungen anderer Senate des BFH im Anschluss an die BFH-Beschl眉sse in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68, in denen in vergleichbaren F盲llen ebenfalls der Gro脽e Senat nicht angerufen wurde.
Rz. 25
(1) Mit Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 87/95 (BFH/NV 2000, 942) entschied der XI. Senat zu der gem盲脽 搂 10 Abs. 5 EStG 1990 erhobenen Nachsteuer abweichend von der Entscheidung des X. Senats vom 1. Juni 1994 X R 90/91 (BFHE 175, 64, BStBl II 1994, 849). Der XI. Senat sah eine Anfrage beim X. Senat nicht als erforderlich an, weil der XI. Senat seit dem 1. Januar 1999 f眉r Einkommensteuer betreffend Sonderausgaben gem盲脽 搂 10 EStG --von nicht einschl盲gigen Ausnahmen abgesehen-- zust盲ndig sei (vgl. Rz 13 des Urteils in BFH/NV 2000, 942).
Rz. 26
Zwar ergab sich aus A. XI. Senat Nr. 2 des Gesch盲ftsverteilungsplans 1999 eine Zust盲ndigkeit des XI. Senats f眉r Sonderausgaben gem盲脽 搂搂 10, 10b, 10c EStG, mit Ausnahme von Streitigkeiten, die nur 搂 10 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 7 EStG oder nur Tarifvorschriften der 搂搂 32 bis 32b EStG betreffen. Jedoch konnte der X. Senat nach den Regelungen des Gesch盲ftsverteilungsplans 1999 im Falle einer Streitigkeit mit mehreren Streitpunkten erneut in die Lage kommen, 眉ber die Streitfrage entscheiden zu m眉ssen, n盲mlich dann, wenn in einem Rechtsstreit auch Eink眉nfte aus Gewerbebetrieb einer nat眉rlichen Person mit den Anfangsbuchstaben A bis K streitig waren (Erg盲nzende Regelungen, II. Nr. 1 Buchst. c i.V.m. A. X. Senat Nr. 1 des Gesch盲ftsverteilungsplans 1999).
Rz. 27
(2) Diese Ausf眉hrungen gelten f眉r das Urteil des XI. Senats vom 15. Dezember 1999 XI R 53/99 (BFHE 190, 481, BStBl II 2000, 292) entsprechend (zur Abweichung vom Urteil des X. Senats in BFHE 175, 64, BStBl II 1994, 849, vgl. Rz 14 des Urteils in BFHE 190, 481, BStBl II 2000, 292).
Rz. 28
(3) Mit Urteil vom 31. M盲rz 2004 X R 18/03 (BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047) entschied der X. Senat 眉ber die Steuerbarkeit von Unterhaltsleistungen nach 搂 22 Nr. 1 EStG abweichend vom Urteil des VIII. Senats vom 27. September 1973 VIII R 77/69 (BFHE 111, 37, BStBl II 1974, 103). Der X. Senat begr眉ndete seine Auffassung, einer Anfrage beim VIII. Senat bed眉rfe es nicht, zum einen damit, dass der Gesetzgeber durch Einf眉gung des 搂 22 Nr. 1a EStG eine neue Rechtslage geschaffen habe und die Entscheidung des Senats darauf beruhe. Zudem f眉hrte der X. Senat aus, der VIII. Senat k枚nne wegen der zwischenzeitlichen 脛nderung des Gesch盲ftsverteilungsplans des BFH grunds盲tzlich nicht mehr mit der im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfrage befasst werden. Denn der X. Senat sei nach A. X. Senat Nr. 2 des Gesch盲ftsverteilungsplans 2004 nunmehr f眉r Eink眉nfte i.S. des 搂 22 Nr. 1 EStG zust盲ndig (vgl. Rz 40, 41 des Urteils in BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047). Auch f眉r Eink眉nfte i.S. des 搂 22 Nr. 1a EStG sei nicht der VIII., sondern der XI. Senat zust盲ndig (A. XI. Senat Nr. 1 Buchst. e des Gesch盲ftsverteilungsplans 2004).
Rz. 29
Zwar ist der X. Senat mit 脛nderung des Gesch盲ftsverteilungsplans nach A. X. Senat Nr. 2 f眉r Eink眉nfte i.S. des 搂 22 Nr. 1 EStG zust盲ndig geworden. Jedoch k枚nnte der VIII. Senat nach den Regelungen des Gesch盲ftsverteilungsplans 2004 dann in die Lage kommen, 眉ber Fragen der Anwendung des 搂 22 Nr. 1 EStG entscheiden zu m眉ssen, wenn eine Streitigkeit mit mehreren Streitpunkten vorliegt und einer von mehreren Streitpunkten die Eink眉nfte aus Kapitalverm枚gen oder die Steuerbeg眉nstigung des nicht entnommenen Gewinns betrifft (Erg盲nzende Regelungen, II. Nr. 1 Buchst. d i.V.m. A. VIII. Senat Nr. 1 Buchst. b und c).
Rz. 30
Aus diesen Entscheidungen ist ersichtlich, dass offenbar auch andere Senate des BFH der Auffassung sind, dass denjenigen Senat, der prim盲r f眉r ein Rechtsgebiet zust盲ndig ist, keine Pflicht zur Anfrage wegen Divergenz an den Gro脽en Senat trifft, wenn er von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, der nach wie vor im Zusammenhang mit anderen Streitpunkten mit der streitgegenst盲ndlichen Rechtsfrage befasst werden kann. Den Entscheidungen des Gro脽en Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 wird demnach f眉r die heute geltende Fassung des 搂 11 FGO keine Bedeutung beigemessen.
Rz. 31
3. Hilfsweise erneute Anrufung des Gro脽en Senats
Rz. 32
Sollte demgegen眉ber der Gro脽e Senat der Auffassung sein, durch die Beschl眉sse des Gro脽en Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 sei auch f眉r die jetzige Fassung des 搂 11 FGO entschieden, dass eine Divergenz zur Entscheidung eines anderen Senats des BFH auch dann vorliege, wenn ein Senat zwar f眉r ein Rechtsgebiet zust盲ndig geworden sei, der andere Senat aber nach wie vor mit der Frage befasst werden k枚nne, legt der Senat die im Leitsatz bezeichnete Frage dem Gro脽en Senat zur erneuten Kl盲rung vor. Denn der vorlegende Senat m枚chte aus den unter V. dargelegten Gr眉nden von den Beschl眉ssen des Gro脽en Senats in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 abweichen (搂 11 Abs. 2 FGO) und die im Ausgangsverfahren streitige Frage, ob Kosten f眉r eine Adoption als au脽ergew枚hnliche Belastung abziehbar sind, nicht dem Gro脽en Senat des BFH vorlegen.
Rz. 33
Die Vorlage --unterstellt, die Voraussetzungen des 搂 11 Abs. 2 FGO l盲gen vor-- ist nicht deshalb unzul盲ssig, weil der Gro脽e Senat bereits 眉ber die aufgeworfene Rechtsfrage entschieden hat. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Gro脽en Senats eine erneute Vorlage derselben Rechtsfrage an ihn nur zul盲ssig, falls in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der urspr眉nglichen Entscheidung nicht ber眉cksichtigt werden konnten, und/oder neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen k枚nnten (BFH-Beschl眉sse vom 18. Januar 1971 GrS 4/70, BFHE 101, 13, BStBl II 1971, 207; vom 24. Juni 1985 GrS 1/84, BFHE 144, 124, BStBl II 1985, 587).
Rz. 34
Ungeachtet der gegen diese Auffassung vorgebrachten Einw盲nde (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 GrS 1/12, BStBl II 2013, 441), die der Senat f眉r durchgreifend h盲lt, ist eine erneute Entscheidung des Gro脽en Senats deshalb erforderlich, weil sich seither 搂 11 FGO seinem Wortlaut nach ge盲ndert hat, erhebliche Zeit verstrichen ist und --wie aufgezeigt-- andere Senate des BFH offenbar der Auffassung sind, dass die Gr眉nde der Entscheidungen des BFH in BFHE 154, 556, BStBl II 1989, 164, in BFHE 145, 147, BStBl II 1986, 207 und in BFHE 103, 433, BStBl II 1972, 68 nicht auf die derzeit g眉ltige Fassung des 搂 11 FGO 眉bertragbar sind.
Rz. 35
V. Nach Auffassung des vorlegenden Senats ist die Vorlagefrage zu verneinen. Der Senat, der aufgrund einer 脛nderung des Gesch盲ftsverteilungsplans prim盲r f眉r ein bestimmtes Rechtsgebiet zust盲ndig geworden ist, kann ohne vorherige Anfrage beim zuvor zust盲ndigen Senat oder einem anderen Senat des BFH von deren bisheriger Rechtsprechung abweichen. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gro脽en Senat besteht nicht.
Rz. 36
1. Der Gro脽e Senat dient neben der Rechtsfortbildung (so insbesondere in F盲llen des 搂 11 Abs. 4 FGO) der Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des BFH. Es sollen einander widersprechende Entscheidungen verhindert werden. Daher entscheidet gem盲脽 搂 11 Abs. 2 FGO der Gro脽e Senat, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Gro脽en Senats abweichen will. Eine Vorlage an den Gro脽en Senat ist jedoch nur zul盲ssig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erkl盲rt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festh盲lt (搂 11 Abs. 3 Satz 1 FGO). Schlie脽t sich der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, der Meinung des anfragenden Senats an, erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Gro脽en Senats des BFH nicht mehr.
Rz. 37
2. Die Pflicht, den Gro脽en Senat im Fall einer Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats des BFH anzurufen, entf盲llt auch dann, wenn der erkennende Senat aufgrund einer 脛nderung in der Gesch盲ftsverteilung ausschlie脽lich f眉r die streitige Rechtsfrage zust盲ndig geworden ist (allgemeine Auffassung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906, Rz 34; vom 19. Dezember 2002 IV R 47/01, BFHE 201, 241, BStBl II 2003, 507; vom 9. Oktober 2001 VIII R 77/98, BFHE 197, 43, BStBl II 2002, 460, Rz 28; Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 13. Februar 1968 GrS 5/67, BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365, Rz 11). Die Gefahr einander widerstreitender Urteile besteht dann k眉nftig nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn der bisherige Senat oder andere Senate durch die 脛nderung der Gesch盲ftsverteilung k眉nftig nur noch gelegentlich in die Lage kommen k枚nnen, 眉ber die Rechtsfrage entscheiden zu m眉ssen, weil die Zust盲ndigkeit, soweit nur diese Rechtsfrage streitig ist, auf einen anderen Senat 眉bergegangen ist (gl. A. BFH-Urteile in BFHE 190, 481, BStBl II 2000, 292, Rz 14; in BFH/NV 2000, 942, Rz 13; wohl auch BFH-Urteil in BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, Rz 41; a.A. BFH-Urteil vom 21. M盲rz 1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732, Rz 30; BFH-Beschluss vom 29. M盲rz 2000 I R 76/99, BFHE 191, 353, BStBl II 2000, 622; Sunder-Plassmann in H眉bschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, 搂 11 FGO Rz 42, 60 ff., 66 ff.; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 搂 11 FGO Rz 5; M眉ller-Horn in Beermann/Gosch, FGO, 搂 11 Rz 10; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 11 Rz 9; Pust, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 1084; Steinhauff, jurisPR-SteuerR 33/2011, unter C. VIII., wohl auch Kempermann, Finanz-Rundschau 2002, 154 a.E.).
Rz. 38
a) Durch die Zuweisung eines Rechtsgebiets an einen bestimmten Senat wird diesem Senat die Rechtsfortbildung hierf眉r 眉bertragen. Auch wenn der bislang zust盲ndige Senat in seltenen F盲llen weiterhin mit Rechtsfragen aus diesem Rechtsgebiet befasst werden kann, wird er sich nach dem Zust盲ndigkeitswechsel mit fortschreitender Zeit von der Rechtsmaterie entfernen. Dies spricht daf眉r, die Entscheidung 眉ber Streitfragen demjenigen Senat zuzuweisen, der vornehmlich f眉r dieses Rechtsgebiet zust盲ndig geworden ist. Die Gefahr widerstreitender Urteile ist gering, weil ein Senat, der sich nur gelegentlich mit der Materie eines anderen Senats befassen muss, in aller Regel der Rechtsprechung dieses Senats folgen wird.
Rz. 39
Nach der seit 2009 geltenden Gesch盲ftsverteilung liegt die Zust盲ndigkeit f眉r au脽ergew枚hnliche Belastungen schwerpunktm盲脽ig beim vorlegenden Senat. Er ist damit in erster Linie f眉r die Auslegung der 搂搂 33 ff. EStG und damit f眉r die Fortbildung des Rechts auf diesem Gebiet und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen. Die dem (vorlegenden) Senat f眉r das Rechtsgebiet der au脽ergew枚hnlichen Belastungen zugewiesene Aufgabe der Rechtsfortbildung und das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, das durch die Verpflichtung zur Vorlage an den Gro脽en Senat in den gesetzlich vorgesehenen F盲llen gewahrt werden soll (vgl. unter V.1.), stehen insoweit in einem Spannungsverh盲ltnis. M眉sste der VI. Senat in jedem Fall, in dem er von der Rechtsprechung der anderen Ertragsteuersenate des BFH auf dem Gebiet der au脽ergew枚hnlichen Belastung abweichen will, bei dem vormals zust盲ndigen III. Senat oder einem anderen Ertragsteuersenat des BFH anfragen, ob dieser der Rechtsprechungs盲nderung zustimmt, so w眉rde dies dem Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auch in den F盲llen den Vorrang einr盲umen, in denen der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, eine fr眉her bestehende schwerpunktm盲脽ige Zust盲ndigkeit verloren hat. Dem f眉r die betreffenden Rechtsfragen nunmehr in erster Linie zust盲ndigen Senat hingegen w眉rde die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich der Rechtsentwicklung und Fortbildung des Rechts deutlich erschwert (vgl. auch Sunder-Plassmann in HHSp, 搂 11 FGO Rz 60a). In den F盲llen des 脺bergangs der prim盲ren Zust盲ndigkeit erscheint dies unangemessen, so dass keine Pflicht zur Anfrage und auch keine Verpflichtung zur Vorlage an den Gro脽en Senat anzunehmen ist.
Rz. 40
b) Der Wortlaut des 搂 11 Abs. 3 Satz 2 FGO steht diesem Regelungsverst盲ndnis nicht entgegen, denn er ist mehrdeutig. Die Formulierung "Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer 脛nderung des Gesch盲ftsverteilungsplans mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden,鈥" in 搂 11 Abs. 3 Satz 2 FGO k枚nnte zwar daf眉r sprechen, dass eine Anfrage nur dann zu unterbleiben hat, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, 眉berhaupt nicht mehr mit der Frage befasst werden kann. Der weitere Wortlaut des 搂 11 Abs. 3 Satz 2 FGO, nach dem bei dem Senat angefragt werden muss, der nach dem Gesch盲ftsverteilungsplan f眉r den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zust盲ndig w盲re, l盲sst jedoch auch die gegenteilige Deutung zu. W盲re f眉r die Entscheidung des Falles, von dem abgewichen werden soll, nunmehr ein anderer Senat zust盲ndig, ist bei diesem anzufragen. Da in F盲llen, in denen nur au脽ergew枚hnliche Belastungen streitig sind, seit 2009 ausschlie脽lich der VI. Senat zust盲ndig ist, m眉ssten demnach in allen Entscheidungen, in denen der III. Senat 眉ber au脽ergew枚hnliche Belastungen entschieden hat und nur diese Fragen streitig waren, andere Senate des BFH, die von Entscheidungen des III. Senats zu au脽ergew枚hnlichen Belastungen abweichen wollen, beim VI. Senat anfragen, ob dieser der Abweichung zustimmt. Der vorlegende Senat w盲re demnach auch f眉r die Sachverhalte, die den Urteilen des III. Senats in BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495 und in BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596 zugrunde lagen und die nur au脽ergew枚hnliche Belastungen betrafen, der Senat geworden, der nach der gegenw盲rtigen Gesch盲ftsverteilung f眉r die F盲lle zust盲ndig w盲re und bei dem gem盲脽 搂 11 Abs. 3 Satz 2 FGO anzufragen ist. Eine Zustimmung des III. Senats ist damit nicht mehr erforderlich.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 5086310 |
BFH/NV 2013, 1725 |
BFH/PR 2013, 431 |
BStBl II 2013, 868 |
BFHE 2014, 141 |
BFHE 241, 141 |
DB 2013, 1829 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 1779 |
DStRE 2013, 1146 |
HFR 2013, 910 |