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Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunds盲tzliche Bedeutung: Anordnung einer Au脽enpr眉fung f眉r festsetzungsverj盲hrte Steuern, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Pr眉fungsanordnung
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Leitsatz (NV)
Es ist h枚chstrichterlich gekl盲rt, dass eine Au脽enpr眉fung grunds盲tzlich auch f眉r solche Steuern angeordnet werden kann, f眉r die bereits Festsetzungsverj盲hrung eingetreten ist, und dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Pr眉fungsanordnung das Begehren einschlie脽t, den Begin der Pr眉fung hinauszuschieben.
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Normenkette
AO 搂听171 Abs. 4, 搂听197 Abs. 2; FGO 搂听96 Abs. 2, 搂听115 Abs. 2 Nr. 1, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
FG M眉nster (Urteil vom 22.11.2006; Aktenzeichen 6 K 1904/06 AO) |
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骋谤眉苍诲别
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegr眉ndung den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr眉ndet.
1. Der Rechtssache kommt keine grunds盲tzliche Bedeutung zu (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage anhand der bisherigen Rechtsprechung und aus dem Gesetz beantworten l盲sst und daher keiner Kl盲rung bedarf.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es nicht grunds盲tzlich ausgeschlossen, eine Pr眉fung f眉r solche Steuern anzuordnen, f眉r die Festsetzungsverj盲hrung eingetreten ist, weil sich die Frage der Verj盲hrung vielfach erst nach der Kl盲rung des Sachverhalts durch die Au脽enpr眉fung zuverl盲ssig beantworten l盲sst (BFH-Urteil vom 23. Juni 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433). Anders verh盲lt es sich nur, wenn der Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte daf眉r gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein k枚nnte (BFH-Urteil vom 3. Juli 1986 IV R 258/84, BFH/NV 1987, 685).
Ferner hat der BFH entschieden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Pr眉fungsanordnung das Begehren einschlie脽t, den Beginn der Pr眉fung hinauszuschieben, und daher einem Antrag i.S. von 搂 197 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gleichzustellen ist (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483). Dies gilt jedoch nur, wenn der Verwaltungsakt, mit dem der Pr眉fungsbeginn festgesetzt wurde, rechtm盲脽ig war. Ist ein solcher Verwaltungsakt --etwa wegen der K眉rze der zwischen dem Pr眉fungsbeginn und seiner Bekanntgabe liegenden Zeit-- rechtswidrig, gilt die Anfechtung der Pr眉fungsanordnung und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht zugleich auch als Antrag auf Terminsverschiebung (BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827). Andernfalls k枚nnte das Finanzamt den Eintritt der Festsetzungsverj盲hrung dadurch verhindern, dass es wenige Tage vor Jahresende eine Pr眉fungsanordnung erl盲sst und diese mit einer rechtswidrigen Terminsbestimmung verbindet.
b) Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grunds盲tzen ausgegangen und hat ausgef眉hrt, Anhaltspunkte daf眉r, dass der Veranlagungszeitraum 2000 festsetzungsverj盲hrt sei, l盲gen nicht vor. Vielmehr sei auch nach Auffassung der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) Festsetzungsverj盲hrung erst zum 31. Dezember 2005 eingetreten. Die Pr眉fungsanordnung datiere jedoch vom Mai 2005. Ferner sei mit der Pr眉fung bereits begonnen worden, so dass die Verj盲hrung nach 搂 171 Abs. 4 AO gehemmt sei.
c) Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich im Streitfall noch Fragen von grunds盲tzlicher Bedeutung ergeben k枚nnten. Nach 搂 171 Abs. 4 Satz 1 AO wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Au脽enpr眉fung gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Pr眉fung kurz nach deren Beginn f眉r einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten aus 骋谤眉苍诲别n, die die Finanzbeh枚rde zu vertreten hat, unterbrochen wurde (搂 171 Abs. 4 Satz 2 AO). Es ist nicht zweifelhaft, dass allein die Anfechtung und die Aussetzung der Vollziehung einer (rechtm盲脽igen) Pr眉fungsanordnung kein Umstand ist, den die Finanzbeh枚rde zu vertreten hat. Da das FG die Pr眉fungsanordnung --anders als im BFH-Urteil in BFHE 202, 206, BStBl II 2003, 827-- f眉r grunds盲tzlich rechtm盲脽ig erachtet hat, kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auch nicht ausnahmsweise als Umstand beurteilt werden, den die Finanzbeh枚rde zu vertreten hat.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1776138 |
BFH/NV 2007, 1624 |