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Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellungsbescheinigung nach 搂 48b EStG begr眉ndet keinen Vertrauensschutz, dass Rechnungssteller kein Scheinunternehmen ist
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Leitsatz (NV)
1. Auch nach Einf眉hrung der Freistellungsbescheinigung gem. 搂 48b EStG berechtigen Rechnungen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn die Rechnung nach den 搂搂 14, 14a UStG ausgestellt ist und der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausf眉hrung der Leistung und bei Rechnungsstellung tats盲chlich bestanden hat. Die Freistellungsbescheinigung befreit den Leistungsempf盲nger lediglich vor dessen Verpflichtung zum Steuerabzug nach 搂 48 EStG.
2. Die Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach 搂 48b EStG begr眉ndet keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass der Rechnungssteller kein Scheinunternehmen ist und unter der benannten Adresse seinen Sitz hat.
3. Ob die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen des Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung nach 搂 48b EStG unbillig ist, ist als Billigkeitsma脽nahme i.S. des 搂 163 AO in einem besonderen Verwaltungsverfahren zu pr眉fen.
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Normenkette
UStG 搂搂听14, 14a, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO 搂 163; EStG 搂 48b
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen 6 K 1026/04) |
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Die Revision ist nicht --wie von dem Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) vorgetragen-- gem盲脽 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
1. Wird die Beschwerde mit der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache begr眉ndet, so muss in der Beschwerdebegr眉ndung eine bestimmte --abstrakte-- kl盲rungsbed眉rftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch kl盲rbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Ber眉cksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung f眉r die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 116 Rz 26, 32, m.w.N.).
2. Soweit der Kl盲ger geltend macht, es sei die Rechtsfrage zu kl盲ren, ob die dem Leistungsempf盲nger grunds盲tzlich obliegende 脺berpr眉fung der Richtigkeit der Gesch盲ftsdaten des Leistenden deshalb obsolet sei, weil der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 15. April 2002 der rechnungsstellenden GmbH eine Freistellungsbescheinigung gem盲脽 搂 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erteilte habe und ihm keine weitergehenden Nachpr眉fungspflichten aufzuerlegen seien als dem FA, ist die Frage nicht kl盲rungsbed眉rftig. Sie beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
In der Rechtsprechung des BFH ist gekl盲rt, dass Rechnungen nur dann gem盲脽 搂 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die Rechnung nach den 搂搂 14, 14a UStG ausgestellt ist und der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausf眉hrung der Leistung und bei Rechnungsstellung tats盲chlich bestanden hat (z.B. BFH-Beschluss vom 23. Juni 2004 V B 230/03, BFH/NV 2005, 80, sowie BFH-Urteil vom 1. Februar 2001 V R 6/00, BFH/NV 2001, 941, jeweils m.w.N.). Der Unternehmer tr盲gt die objektive Beweislast (Feststellungslast) f眉r das Vorhandensein der den Anspruch begr眉ndenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345).
An den Voraussetzungen f眉r die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat auch die Einf眉hrung der Freistellungsbescheinigung gem盲脽 搂 48b Abs. 1 Satz 1 EStG nichts ge盲ndert. Die Freistellungsbescheinigung nach 搂 48b Abs. 1 Satz 1 EStG ist Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen gem盲脽 搂搂 48 ff. EStG; ihre Vorlage befreit den Leistungsempf盲nger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug nach 搂 48 EStG (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2002 I B 86/02, BFH/NV 2003, 166).
Durch die Rechtsprechung ist ferner bereits gekl盲rt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen f眉r den Vorsteuerabzug erf眉llt sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 941).
3. Die Beschwerde kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie darauf abzielt, die Erteilung der Freistellungsbescheinigung nach 搂 48b Abs. 1 Satz 1 EStG begr眉nde Vertrauensschutz dahingehend, dass der Gesch盲ftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz habe und kein Scheinunternehmen sei, weil das FA die Bescheinigung nur ausstellen d眉rfe, wenn der Steueranspruch nicht gef盲hrdet erscheine, was wiederum voraussetze, dass es sich bei dem Leistenden zumindest um kein Scheinunternehmen handele.
Es ist zwar in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass auch ein Vorsteuerabzugsanspruch nach 搂 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ber眉cksichtigt werden kann, wenn seine Nichtber眉cksichtigung nach Lage des einzelnen Falles unbillig w盲re (vgl. BFH-Urteile in BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345; vom 12. Dezember 2002 V R 85/01, BFH/NV 2003, 829, m.w.N.). Die Frage, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen des Vorliegens einer Freistellungsbescheinigung unbillig w盲re, k枚nnte aber nicht im vorliegenden Verfahren gekl盲rt werden. Denn die Entscheidung 眉ber eine abweichende Festsetzung oder einen Erlass aus Billigkeitsgr眉nden ist Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens und kann in einem Verfahren, das allein die Rechtm盲脽igkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes zum Gegenstand hat, nicht gepr眉ft werden (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. November 1998 X R 110/95, BFHE 187, 488, BStBl II 1999, 225, und BFH-Beschluss vom 11. M盲rz 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1987160 |
BFH/NV 2008, 1216 |