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Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung bei Versto脽 gegen 搂 96 FGO; Vorsteuerabzug: Beweislast; guter Glaube an Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers
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Leitsatz (NV)
1. Bei der R眉ge, das FG habe gegen 搂 96 FGO versto脽en, mu脽 der Beschwerdef眉hrer die 眉bergangenen, nicht herangezogenen Akten, Aktenteile, Schrifts盲tze, Belege oder das entscheidungserhebliche Vorbringen unter Benennung der Schrifts盲tze (Datum, Blattzahl) genau angeben, ferner die Schlu脽folgerungen, die das FG daraus h盲tte ziehen m眉ssen, und die Erheblichkeit des Fehlers darlegen.
2. Die Fragen der objektiven Beweislast des Vorsteuerabzugsbegehrenden sind durch die Rechtsprechung gekl盲rt.
3. Die Rechtsfrage, ob der gute Glaube des Leistungsempf盲ngers an die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers bzw. an eine Leistung im Rahmen seines Unternehmens in der Weise gesch眉tzt werden kann, da脽 dem Leistungsempf盲nger der nach materiellem Recht nicht gegebene Vorsteuerabzug gew盲hrt wird, ist in einem Revisionsverfahren gegen einen angefochtenen Umsatzsteuerbescheid nicht kl盲rbar. Der Vorsteuerabzug w盲re nur als Billigkeitsma脽nahme i. S. des 搂 163 AO 1977 denkbar.
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Normenkette
FGO 搂搂听96, 115 Abs. 3 S. 3; AO 1977 搂 163; UStG 1980 搂 15 Abs. 1
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骋谤眉苍诲别
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Kl盲gerin mit der Behauptung, das Finanzgericht (FG) habe im Rahmen der Urteilsfindung die schriftliche Klagebegr眉ndung au脽er acht gelassen, einen Versto脽 gegen 搂 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) r眉gen will, entspricht die Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begr眉ndung einer Nichtzulassungsbeschwerde (搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn bei der R眉ge, das FG habe gegen 搂 96 FGO versto脽en, mu脽 der Be schwerdef眉hrer die 眉bergangenen, nicht herangezogenen Akten, Aktenteile, Schrifts盲tze, Belege oder das entscheidungserhebliche Vorbringen unter Benennung der Schrifts盲tze (Datum, Blattzahl) genau angeben, ferner die Schlu脽folgerungen, die das FG daraus h盲tte ziehen m眉ssen, und mu脽 die Erheblichkeit des Fehlers darlegen.
2. Soweit die Kl盲gerin vorbringt, das FG habe die Zeugenaussage unzutreffend gew眉rdigt, macht sie keinen Verfahrensmangel geltend. Die Prinzipien der Beweisw眉rdigung werden revisionsrechtlich grunds盲tzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zugeordnet (Beschlu脽 des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
3. Die von der Kl盲gerin ger眉gte Divergenz liegt nicht vor.
Das FG ging von seiner 脺berzeugung aus, der Zeuge A habe als Nichtunternehmer (d. h. in seiner nichtunternehmerischen Sph盲re) den Pkw an die Kl盲gerin geliefert. Daran kn眉pft das FG die Auffassung, die private Ver盲u脽erung des Pkw k枚nne nicht deshalb zu einer unternehmerischen Leistung umqualifiziert werden, weil aufgrund einer Fiktion angenommen werden m眉sse, der Pkw sei zuvor aus der nichtunternehmerischen Sph盲re des Zeugen A in dessen unternehmerische Sph盲re 眉berf眉hrt worden. Mit der Ablehnung einer solchen Fiktion weicht das FG nicht von dem BFH- Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76 (BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176) ab.
4. Die Rechtssache hat keine grunds盲tzliche Bedeutung.
Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung i. S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts ber眉hrt (BFH-Beschlu脽 vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage mu脽 kl盲rungsbed眉rftig und im Streitfall kl盲rbar sein.
a) Die von der Kl盲gerin aufgeworfenen Rechtsfragen, wie weit die objektive Beweislast des Vorsteuerabzugsbegehrenden reicht, welche Nachweise durch ihn stattfinden m眉ssen und welche Aufkl盲rungspflicht die Finanzverwaltung hat, sind durch die Rechtsprechung gekl盲rt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345; vom 24. April 1986 V R 110/76, BFH/NV 1987, 745, Umsatzsteuer- Rundschau 1988, 188; vom 8. Dezember 1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250).
b) Die Rechtsfrage, ob der gute Glaube des Leistungsempf盲ngers an die Unternehmereigenschaft des leistenden Unternehmers bzw. an eine Leistung im Rahmen seines Unternehmens in der Weise gesch眉tzt werden kann, da脽 dem Leistungsempf盲nger der nach materiellem Recht nicht gegebene Vorsteuerabzug gew盲hrt wird, ist in einem Revisionsverfahren nicht kl盲rbar. Der Vorsteuerabzug w盲re nur als Billigkeitsma脽nahme i. S. des 搂 163 der Abgabenordnung (AO 1977) denkbar (vgl. BFH in BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345). Die Voraussetzungen einer Billigkeitsma脽nahme k枚nnen im vorliegenden Rechtsstreit, bei dem es um die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs geht, nicht gekl盲rt werden.
5. Im 眉brigen ergeht die Entscheidung gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von 骋谤眉苍诲别n.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 419828 |
BFH/NV 1995, 653 |