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Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche 脺berlassung von Mandantenvertr盲gen als vGA
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Leitsatz (NV)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die unentgeltliche Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers einer Steuerberatungs-GmbH vom Wettbewerbsverbot sich nicht zwangsl盲ufig auf die 脺berlassung der Mandantenvertr盲ge erstreckt. In dem Verzicht auf das Entgelt f眉r die 脺berlassung der Mandantenvertr盲ge ist deshalb regelm盲脽ig eine vGA zu sehen.
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Normenkette
KStG 搂 8 Abs. 3 S. 2
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Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdef眉hrerin (Antragstellerin) ist eine Steuerberatungs-GmbH, die ihre T盲tigkeit zum 31. M盲rz 1994 eingestellt hat und die sich seitdem in Liquidation befindet. Das Arbeitsverh盲ltnis mit ihrem alleinigen Gesellschafter und Gesch盲ftsf眉hrer, Steuerberater X, der gesellschaftsvertraglich seit dem 2. Dezember 1993 ohne Gegenleistung von jeglichem Wettbewerbsverbot befreit worden war, wurde zum 31. M盲rz 1994 gek眉ndigt. X f眉hrte sodann die Gesch盲fte der Antragstellerin vom 1. April 1994 an fort. Die Mandantenvertr盲ge der Antragstellerin wurden von ihm 鈥昺it Einverst盲ndnis der Mandanten nach zuvoriger Mitteilung des Vertrags眉bergangs an diese in einem gemeinsamen Rundschreiben der Antragstellerin sowie des X鈥 unver盲ndert 眉bernommen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt 鈥旻A鈥) sah (u.a. und soweit im Rahmen dieses Verfahrens noch im Streit) in dem 脺bergang der Beratungsvertr盲ge den unentgeltlichen 脺bergang des Mandantenstamms und behandelte diesen 脺bergang als verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA). Er erh枚hte den Gewinn der Antragstellerin f眉r das Streitjahr 1994 um 80 v.H. des nachhaltig aus den Beratungsvertr盲gen erzielbaren Umsatzes.
Die Einspr眉che gegen die hiernach ge盲nderten Steuerbescheide blieben in dem noch streitigen Punkt erfolglos. 脺ber die daraufhin erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
Da das FA die zuvor verf眉gte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der angefochtenen Bescheide aufgehoben hatte, beantragte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung gem盲脽 搂 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Der Antrag wurde durch Beschluss des S盲chsischen FG vom 21. Oktober 2002 2 V 389/02 als unbegr眉ndet abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer 鈥晇om FG zugelassenen鈥 Beschwerde.
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Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
1. Nach 搂 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll 鈥晆.a. und soweit hier einschl盲gig鈥 erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Verwaltungsaktes bestehen (搂 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von 搂 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Pr眉fung des angefochtenen Steuerbescheides neben f眉r seine Rechtm盲脽igkeit sprechenden Umst盲nde gewichtige Gr眉nde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Eine 眉berwiegende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist f眉r die AdV nicht erforderlich (vgl. Bundesfinanzhof 鈥旴FH鈥, Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; seitdem st盲ndige Rechtsprechung).
2. Im Streitfall bestehen nach summarischer Pr眉fung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit der angefochtenen Steuerbescheide.
a) Unter einer vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm枚gensminderung (verhinderte Verm枚gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranlasst ist, sich auf die H枚he des Unterschiedsbetrages gem盲脽 搂 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch眉ttung steht. F眉r den gr枚脽ten Teil der entschiedenen F盲lle hat der Senat die Veranlassung einer Verm枚gensminderung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm枚gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch盲ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew盲hrt h盲tte (vgl. Senatsurteil vom 16. M盲rz 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Ist der beg眉nstigte Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer ein beherrschender, kann die Verm枚gensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverh盲ltnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (st盲ndige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Urteile vom 24. Januar 1990 I R 157/86, BFHE 160, 225, BStBl II 1990, 645, m.w.N.; vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761, m.w.N.).
b) Nach diesen Vorgaben kann eine vGA auch darin zu sehen sein, dass der Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer Gesch盲ftschancen, die der Kapitalgesellschaft geb眉hren, als Eigengesch盲ft wahrnimmt oder Kenntnisse der Gesellschaft 眉ber gesch盲ftliche M枚glichkeiten tats盲chlicher oder rechtsgesch盲ftlicher Art an sich zieht und f眉r eigene Rechnung nutzt (Senatsurteile z.B. vom 16. Dezember 1998 I R 96/95, BFH/NV 1999, 1125; vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, 375; vom 11. Juni 1996 I R 97/95, BFHE 181, 122; vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459; s. auch Frotscher in Frotscher/Maas, K枚rperschaftsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Anhang vGA zu 搂 8 Rz. 87, m.w.N. zur Rechtsprechung). Verf眉gt die Gesellschaft bei Wahrnehmung der Chance durch den Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer gegen diesen nicht 眉ber einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, kann dennoch eine Gewinnverlagerung anzunehmen sein, wenn jedenfalls ein fremder Dritter f眉r die 脺berlassung der Gesch盲ftschance ein Entgelt gezahlt h盲tte (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 1125, m.w.N.).
So liegen die Dinge nach Aktenlage und dem Beteiligtenvorbringen im Streitfall. Die Antragstellerin hat die in Rede stehenden Mandantenvertr盲ge dem X im M盲rz 1994 zur Fortf眉hrung der Gesch盲fte im Rahmen dessen selbst盲ndiger T盲tigkeit 眉berlassen, ohne daf眉r ein Entgelt zu verlangen. Die Mandantenvertr盲ge eines Steuerberaters stellen den (immateriellen) Kernbestand des Beratungsgesch盲fts dar und sind als solche marktg盲ngig. Tragf盲hige betriebliche Gr眉nde f眉r einen Entgeltverzicht und die darin liegende Verm枚gensminderung sind nicht ersichtlich oder geltend gemacht worden. Mit der am 2. Dezember 1993 satzungsm盲脽ig erfolgten, ihrerseits unentgeltlichen Befreiung des X vom Wettbewerbsverbot hat die 脺berlassung der Mandantenvertr盲ge nichts zu tun. Zum einen erstreckt sich die Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht zwangsl盲ufig auf die 脺berlassung der Mandantenvertr盲ge. Zum anderen w眉rde es insoweit an den Anforderungen fehlen, die aus steuerlicher Sicht gegen眉ber dem alleinigen Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer zu stellen sind. Denn die Befreiung vom Wettbewerbsverbot w盲re im Hinblick auf eine daneben erfolgte unentgeltliche 脺berlassung der Mandantenvertr盲ge nicht klar und eindeutig. Gleicherma脽en verhielt es sich, wenn die Vertr盲ge 鈥晈ie von der Antragstellerin nunmehr geltend gemacht鈥 X als Gegenleistung (Arbeitslohn) f眉r die erbrachte Gesch盲ftsf眉hrert盲tigkeit 眉berlassen worden w盲ren.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 965316 |
BFH/NV 2003, 1349 |