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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage; Wettbewerbsverbot; zivilrechtlich unwirksamer Kauf der Einzelfirma des beherrschenden Gesellschafters durch die Kapitalgesellschaft
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Leitsatz (NV)
1) Die Erdienbarkeit einer Pensionszusage ist grunds盲tzlich zu verneinen, sobald der Gesch盲ftsf眉hrer das 60 Lebensjahr 眉berschritten hat.
2) 脺bte ein (sp盲terer) Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer im Zeitpunkt der Gr眉ndung der Kapitalgesellschaft bereits eine konkurrierende T盲tigkeit aus und war dies allen Gr眉ndungsgesellschaftern von vornherein bekannt, so ist in Anlehnung an die Wertung des 搂 112 Abs. 2 HGB von einer stillschweigenden Einwilligung aller Mitgesellschafter in die Fortf眉hrung dieser Konkurrenzt盲tigkeit regelm盲脽ig jedenfalls dann auszugehen, wenn der Gesellschaftsvertrag und der Anstellungsvertrag weder ein ausdr眉ckliches (allgemeines) Wettbewerbsverbot vorsehen noch eine spezielle Regelung zu der bisherigen wirtschaftlichen Bet盲tigung des Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers treffen.
3) Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines (Kauf-) Vertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter indiziert im allgemeinen eine mangelnde Ernsthaftigkeit schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen. In einem solchen Fall f眉hrt die Zahlung bzw. Passivierung des 'Kaufpreises' durch die Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnaussch眉ttung und die 脺bertragung der Wirtschaftsg眉ter durch den Gesellschafter zu einer Einlage.
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Normenkette
EStDV 搂 7 Abs. 1; EStG 搂听4 Abs. 1 S. 1, 搂听6 Abs. 1 Nr. 5; KStG 搂听8 Abs. 3 S. 2, 搂听27 Abs. 3 S. 2; HGB 搂 112 Abs. 2
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Tatbestand
I. Die Revisionskl盲gerin ist Konkursverwalterin 眉ber das Verm枚gen der X-Werbegesellschaft mbH (Gemeinschuldnerin). Sie hat das zuvor von der Gemeinschuldnerin gef眉hrte Revisionsverfahren aufgenommen.
Die Gemeinschuldnerin betrieb in den Streitjahren 1984 bis 1986 eine Werbeagentur. An ihr waren seit einer Kapitalerh枚hung vom 22. November 1984 A zu 95 v.H. (zuvor 75 v.H.) und seine Ehefrau zu 5 v.H. (zuvor 25 v.H.) beteiligt. Bereits mit Gr眉ndung der Gesellschaft im Jahre 1972 war A zum Gesch盲ftsf眉hrer bestellt und von den Beschr盲nkungen des 搂 181 des B眉rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit worden. Au脽erdem betrieb er seit dem Jahre 1966 unter der Firma X-Werbestudio eine Werbeagentur als Einzelunternehmen.
Am 1. Oktober 1979 schlossen die Gemeinschuldnerin und A einen Gesch盲ftsf眉hrervertrag, der u.a. dem am 28. Mai 1920 geborenen Gesch盲ftsf眉hrer eine Altersversorgung in Aussicht stellte und f眉r den Erwerb eines anderen Unternehmens die vorherige Genehmigung der Gesellschafterversammlung vorschrieb. Mit Datum vom 5. Dezember 1980 sagte die Gemeinschuldnerin A eine Rente in H枚he von 4 000 DM ab dem Erreichen des 70. Lebensjahrs zu. In den Streitjahren wies sie in ihren Bilanzen f眉r diese Pensionszusage R眉ckstellungen in H枚he von 209 206 DM (1984, davon Zuf眉hrung 25 049 DM), 236 712 DM (1985) und 267 130 DM (1986) aus.
Am 1. Oktober 1984 schlo脽 die Gemeinschuldnerin mit A einen Kaufvertrag 眉ber dessen Einzelunternehmen. Den Vertrag unterzeichnete ausschlie脽lich A. Der Kaufpreis von insgesamt 359 473 DM -sinngem盲脽- zuz眉glich Umsatzsteuer wurde im Jahre 1984 gezahlt und sollte nach der Vereinbarung auf verschiedene materielle Wirtschaftsg眉ter des Anlageverm枚gens (insgesamt 224 322,60 DM zuz眉glich Umsatzsteuer) und auf einen Firmenwert (135 150,40 DM zuz眉glich Umsatzsteuer) entfallen. Die Gemeinschuldnerin aktivierte diese Wirtschaftsg眉ter, k眉rzte den im Vertrag bezifferten Firmenwert jedoch zugunsten eines Garagenumbaus um 20 000 DM, nahm in den Streitjahren auf die k枚rperlichen Gegenst盲nde Absetzungen f眉r Abnutzung (AfA) in H枚he von 53 219,60 DM (1984), 82 282,29 DM (1985) sowie 61 439 DM (1986) vor und ber眉cksichtigte im Jahre 1985 Abg盲nge in H枚he von 1 154,71 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte im Anschlu脽 an eine Au脽enpr眉fung die Pensionszusage nicht an, weil der Gesch盲ftsf眉hrer A sie nicht mehr habe erdienen k枚nnen. Er l枚ste die zum 31. Dezember 1984 passivierte Pensionsr眉ckstellung in voller H枚he erfolgswirksam auf und erh枚hte den Gewinn der Jahre 1985 und 1986 um die jeweilige Zuf眉hrung zur Pensionsr眉ckstellung. Ferner war das FA der Ansicht, A unterliege einem Wettbewerbsverbot und habe dieses durch seine Bet盲tigung als Einzelunternehmer verletzt. Das FA buchte deshalb den aktivierten Firmenwert in H枚he von 115 150 DM erfolgswirksam aus und nahm in gleicher H枚he zuz眉glich des von dem Einzelunternehmen erzielten Gewinns von 7 712 DM f眉r das Jahr 1984 eine verdeckte Gewinnaussch眉ttung (vGA) i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 des K枚rperschaftsteuergesetzes (KStG) und eine andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG an.
Einspruch und Klage der Gemeinschuldnerin gegen die entsprechend ge盲nderten K枚rperschaftsteuerbescheide 1984 bis 1986 hatten keinen Erfolg.
Mit ihrer Revision r眉gt die Revisionskl盲gerin Verfahrensfehler und Verletzung des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 sowie des 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und entsprechend dem im Klageverfahren gestellten Antrag zu entscheiden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegr眉ndet zur眉ckzuweisen.
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II. Die Revision ist begr眉ndet. Sie f眉hrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur眉ckverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (搂 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
1. Das FG hat die Pensionszusage gegen眉ber A dem Grunde nach zutreffend als vGA beurteilt. Dieser konnte die ihm zugesagte Pension nicht mehr erdienen. Der H枚he nach sind die Gewinne der Streitjahre jedoch nur um die in diesen Jahren erfolgswirksam vorgenommenen Zuf眉hrungen zur Pensionsr眉ckstellung zu korrigieren.
a) Unter einer vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Verm枚gensminderung (verhinderte Verm枚gensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t ist, sich auf die H枚he des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch眉ttung steht. F眉r den gr枚脽ten Teil der entschiedenen F盲lle hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh盲ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Verm枚gensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch盲ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew盲hrt h盲tte. Ist allerdings der beg眉nstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, f眉r die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tats盲chlich durchgef眉hrten Vereinbarung fehlt (st盲ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 12. Juni 1997 I R 14/96, BFHE 183, 459, Betriebs-Berater -BB- 1997, 1829).
Bei der Frage, ob einem gesellschaftsfremden Gesch盲ftsf眉hrer eine Pension zugesagt worden w盲re, spielt neben anderen Kriterien eine wesentliche Rolle, ob der Gesch盲ftsf眉hrer die Pension noch erdienen kann. Der Senat hat in st盲ndiger Rechtsprechung die Erdienbarkeit grunds盲tzlich verneint, sobald der Gesch盲ftsf眉hrer das 60. Lebensjahr 眉berschritten hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1996 I R 41/95, BFHE 180, 272, BStBl II 1997, 440, m.w.N.). Daran h盲lt der Senat fest. Ob eine Pensionszusage gleichwohl ausnahmsweise steuerlich anzuerkennen ist, wenn dem Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer aus einer fr眉heren nichtselbst盲ndigen T盲tigkeit ein Pensionsanspruch zusteht und sich die Pensionszusage nur als Abdeckung einer verbleibenden L眉cke in der Altersversorgung darstellt (offen gelassen im Senatsurteil vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413, BStBl II 1995, 419), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Im Streitfall hatte A im Zeitpunkt der ma脽gebenden Pensionszusage vom 5. Dezember 1980 das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Entgegen der Ansicht der Revisionskl盲gerin kann nicht auf den vorhergehenden Gesch盲ftsf眉hrervertrag vom 1. Oktober 1979 abgestellt werden. Steuerrechtlich sind nur klare und eindeutige Vereinbarungen mit dem beherrschenden Gesellschafter A zu ber眉cksichtigen. Der Gesch盲ftsf眉hrervertrag stellte diesem zwar bereits eine Altersversorgung in Aussicht, bestimmte jedoch weder deren Art noch deren Beginn und H枚he. Allein der pauschale Hinweis der Revisionskl盲gerin, A beziehe eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gen眉gt auch nicht f眉r die Annahme, da脽 die von der Gemeinschuldnerin zugesagte Pension lediglich eine verbleibende L眉cke in der Altersversorgung des A schlo脽.
b) Zu Unrecht ist das FG jedoch davon ausgegangen, die Annahme einer vGA f眉hre zu einem fehlerhaften Bilanzansatz und rechtfertige eine Berichtigung gem盲脽 搂 4 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der zum 31. Dezember 1984 aufgestellten Steuerbilanz der Gemeinschuldnerin. Die zivilrechtlich wirksame Pensionszusage l枚ste unabh盲ngig davon, ob eine vGA vorliegt, Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin aus, die sowohl in deren Handelsbilanz, wie -nach Ma脽gabe des 搂 6a EStG- in der Steuerbilanz passiviert werden durften. Die Rechtsfolge des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ersch枚pft sich in einer Gewinnkorrektur au脽erhalb der Steuerbilanz (Senatsurteil vom 29. Juni 1994 I R 137/93, BFHE 175, 347, BB 1994, 2319; Senatsbeschlu脽 vom 5. Juni 1996 I B 105/95, BFH/NV 1996, 932). Im Streitfall war somit f眉r den Veranlagungszeitraum 1984 keine erfolgswirksame Bilanzberichtigung in H枚he von 209 206 DM, sondern lediglich eine Gewinnkorrektur in H枚he der Zuf眉hrungen zur Pensionsr眉ckstellung (25 049 DM) zul盲ssig. F眉r die Jahre 1985 und 1986 ist die Einkommensermittlung durch das FA bezogen auf die streitige Pensionszusage im Ergebnis zutreffend.
2. In H枚he des Gewinns der Einzelfirma im Jahre 1984 liegt weder eine vGA nach 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG noch eine andere Aussch眉ttung gem盲脽 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG vor.
a) Eine vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft zugleich eine andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG, wenn die der Verm枚gensminderung entsprechenden Mittel bei der Kapitalgesellschaft tats盲chlich abflie脽en bzw. sich die Nichtrealisierung der Verm枚gensmehrung konkretisiert hat (Senatsurteile vom 28. November 1991 I R 34-35/90, BFH/NV 1992, 560; vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301). F眉r die Frage, ob eine Verm枚gensminderung (verhinderte Verm枚gensmehrung) vorliegt und ob diese durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t ist, gelten f眉r beide Normen dieselben Grunds盲tze (Senatsurteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198).
b) Der Gemeinschuldnerin stand gegen眉ber A kein Rechtsanspruch auf 脺berlassung des von diesem mit seinem Einzelunternehmen erzielten Gewinns zu.
Die Annahme eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder auf Schadensersatz der Gemeinschuldnerin wegen eines Versto脽es ihres Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers gegen ein Wettbewerbsverbot setzt die Existenz eines solchen voraus. Der im Einvernehmen mit allen Gesellschaftern handelnde Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer unterliegt keinem Wettbewerbsverbot, sofern er nicht der Kapitalgesellschaft Verm枚gen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals ben枚tigt wird (Urteile des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. September 1992 II ZR 299/91, BGHZ 119, 257, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1993, 193, und vom 10. Mai 1993 II ZR 74/92, BGHZ 122, 333, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1993, 427). 脺bte ein (sp盲terer) Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrer im Zeitpunkt der Gr眉ndung der Kapitalgesellschaft bereits eine konkurrierende T盲tigkeit aus und war dies allen Gr眉ndungsgesellschaftern von vornherein bekannt, so ist in Anlehnung an die Wertung des 搂 112 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) von einer stillschweigenden Einwilligung aller Mitgesellschafter in die Fortf眉hrung dieser Konkurrenzt盲tigkeit regelm盲脽ig jedenfalls dann auszugehen, wenn der Gesellschaftsvertrag und der Anstellungsvertrag weder ein ausdr眉ckliches (allgemeines) Wettbewerbsverbot vorsehen noch eine spezielle Regelung zu der bisherigen wirtschaftlichen Bet盲tigung des Gesellschafter-Gesch盲ftsf眉hrers treffen (ebenso Pelka/W眉st, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1991, 578, 580; R枚hricht, Die Wirtschaftspr眉fung 1992, 766, 779; Knobbe-Keuk, GmbHR 1992, 333, 335; Schwedhelm, DStR 1993, 245, 247; einschr盲nkend Buyer, GmbHR 1996, 98; vgl. auch BGH-Urteil vom 9. M盲rz 1987 II ZR 215/86, GmbHR 1987, 302).
Ausgehend von diesen Grunds盲tzen verstie脽 A durch den Betrieb seiner Werbeagentur nicht gegen ein Wettbewerbsverbot. Sein Einzelunternehmen bestand im Zeitpunkt der Gr眉ndung der Gemeinschulderin bereits. Obwohl dies beiden Gr眉ndungsgesellschaftern bekannt war, wurde dem A weder im Gesellschaftsvertrag noch im Anstellungsvertrag die konkurrierende T盲tigkeit untersagt. 搂 7 des Gesch盲ftsf眉hrervertrages sah lediglich ein Wettbewerbsverbot f眉r die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsvertrags gegen Entsch盲digungszahlungen vor. Dementsprechend ist anzunehmen, da脽 A seine Werbeagentur im Einvernehmen mit seiner Ehefrau, der einzigen Mitgesellschafterin, fortgef眉hrt hat. Dieser Schlu脽folgerung steht die Nichtvorlage der behaupteten schriftlichen Dispenserteilung nicht entgegen. F眉r die Beurteilung zivilrechtlicher Anspr眉che gilt das rein steuerrechtliche Kriterium einer klaren und eindeutigen Vereinbarung nicht (Senatsurteil vom 30. August 1995 I R 155/94, BFHE 178, 371, Der Betrieb -DB- 1995, 2451).
c) Eine vGA und eine andere Aussch眉ttung k枚nnen allerdings auch unabh盲ngig von zivilrechtlichen Anspr眉chen auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz anzunehmen sein, wenn der Gesellschafter Informationen oder Gesch盲ftschancen der GmbH (teil-) unentgeltlich nutzt, f眉r deren 脺berlassung ein fremder Dritter ein (h枚heres) Entgelt gezahlt haben w眉rde (Senatsurteile in BFHE 178, 371, DB 1995, 2451; vom 22. November 1995 I R 45/95, BFH/NV 1996, 645; vom 18. Dezember 1996 I R 26/95, BFHE 182, 190, BB 1997, 779). Im Streitfall bestehen daf眉r jedoch nach Aktenlage und dem Beteiligtenvorbringen keine Anhaltspunkte.
3. Ausgehend von den (bisherigen) Feststellungen des FG ist der Vertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und A 眉ber den Erwerb der Einzelfirma zivilrechtlich unwirksam. Dies f眉hrt in H枚he des "Nettokaufpreises" zu einer vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, zu einer anderen Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG im Zeitpunkt der Zahlung desselben sowie zu einer Einlage der bislang der Einzelfirma des A und nunmehr der Gemeinschuldnerin zuzurechnenden Wirtschaftsg眉ter. Die Vorentscheidung erm枚glicht dem Senat jedoch keine abschlie脽ende Beurteilung, mit welchen Werten die eingelegten Wirtschaftsg眉ter anzusetzen und in welcher H枚he hierauf AfA vorzunehmen sind.
a) F眉r die Beurteilung, ob Gewinnaussch眉ttungen oder Leistungen aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtungen vorliegen, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten ma脽gebend; einzelnen dieser Gegebenheiten kann als Beweisanzeichen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines Vertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter indiziert im allgemeinen eine mangelnde Ernsthaftigkeit schuldrechtlicher Leistungsverpflichtungen. Von diesem Grundsatz kann nur ausnahmsweise in Einzelf盲llen abgewichen werden, in denen im Zuwendungszeitpunkt an der Ernsthaftigkeit der Verpflichtungen trotz (endg眉ltiger oder zu diesem Zeitpunkt noch schwebender) zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Vereinbarungen keine Zweifel bestehen k枚nnen (Senatsurteile vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, DStR 1996, 1969; vom 15. Oktober 1997 I R 19/97, BFH/NV 1998, 746). Der Senat hat dies vor allem dann angenommen, wenn die ma脽gebliche Zivilrechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ungekl盲rt gewesen ist, sich erst nach diesem Zeitpunkt die Auslegung der einschl盲gigen b眉rgerlich-rechtlichen Rechtsnormen ge盲ndert hat (vgl. Senatsurteile vom 17. September 1992 I R 89-98/91, BFHE 169, 171, BStBl II 1993, 141; vom 31. Mai 1995 I R 64/94, BFHE 178, 321, BStBl II 1996, 246; vom 30. August 1995 I R 128/94, BFH/NV 1996, 363) oder eine im Zuwendungszeitpunkt klare und eindeutige, aber zivilrechtlich schwebend unwirksame vertragliche Abrede im Einklang mit den zivilrechtlichen Vorgaben -etwa durch eine Genehmigung nach 搂 184 BGB- r眉ckwirkend Wirksamkeit erlangt (Senatsurteile in BFHE 181, 328, DStR 1996, 1969, in BFH/NV 1998, 746, und vom 11. Februar 1997 I R 58/96, BFH/NV 1997, 803).
b) Im Streitfall ist die Annahme des FG, der Kaufvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und A betreffend dessen Einzelfirma sei zivilrechtlich unwirksam und die Leistungen der Gemeinschuldnerin seien deshalb insoweit durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽t, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zum Abschlu脽 dieses Vertrages namens der Gemeinschuldnerin bedurfte A gem盲脽 搂 3 Abs. 2 Buchst. d des Gesch盲ftsf眉hrervertrages der "vorherigen Genehmigung" der Gesellschafterversammlung. Eine gegen diese Einschr盲nkung versto脽ende Willenserkl盲rung des A bei einem Insichgesch盲ft war mangels Vertretungsmacht (schwebend) unwirksam (vgl. Z枚llner in Baumbach/Hueck, GmbH- Gesetz, 16. Aufl., 搂 37 Rn. 29; Schneider in Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 8. Aufl., 搂 35 Anm. 26 f.). Nach den tats盲chlichen Feststellungen des FG lag die erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Erwerb des Einzelunternehmens nicht vor. An diesen festgestellten Sachverhalt ist der erkennende Senat gem盲脽 搂 118 Abs. 2 FGO gebunden. Die Revisionskl盲gerin hat zwar insoweit eine unzureichende Sachaufkl盲rung ger眉gt, jedoch keine Tatsachen bezeichnet, die einen derartigen Verfahrensmangel ergeben (搂 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr眉nden sie den im Revisionsverfahren eingereichten Gesellschafterbeschlu脽 betreffend den Erwerb des Einzelunternehmens vom 12. Dezember 1983 nicht von sich aus sp盲testens in der m眉ndlichen Verhandlung vor dem FG vorgelegt hat.
c) Der Annahme einer vGA i.S. des 搂 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und einer anderen Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG steht nicht entgegen, da脽 die Gemeinschuldnerin von ihrem Gesellschafter Wirtschaftsg眉ter gegen "Entgelt" dergestalt erwarb, da脽 diese nunmehr (wirtschaftlich) zu ihrem Verm枚gen z盲hlten. Fehlt es -wie im Streitfall- an ernsthaften schuldrechtlichen Leistungsverpflichtungen, ist die 脺bertragung der Wirtschaftsg眉ter kein (schuldrechtlicher) Vorteilsausgleich, sondern eine durch das Gesellschaftsverh盲ltnis veranla脽te Einlage. Die Zahlung bzw. Passivierung des "Kaufpreises" f眉hrt -ausgehend von einer von vornherein richtigen Erfassung des Gesch盲ftsvorfalls- zu einem sofort abziehbaren Aufwand, soweit ersterem kein Anspruch auf Abzug eines Vorsteuerbetrags (搂 15 des Umsatzsteuergesetzes) gegen眉bersteht. Die hierdurch eintretende Minderung des Betriebsverm枚gens und des Bilanzgewinns wird durch Hinzurechnung einer vGA in derselben H枚he ausgeglichen. Da die Gemeinschuldnerin jedoch unzutreffend von einem steuerlich anzuerkennenden Kaufvertrag ausgegangen ist, 盲ndert sich im Ergebnis das von ihr erkl盲rte Einkommen nur, wenn und soweit eine AfA-Korrektur geboten ist, weil die zu Unrecht angenommenen "Anschaffungskosten" nicht dem Wert entsprechen, mit dem die Einlage anzusetzen ist. Unabh盲ngig davon ist in H枚he der abgeflossenen Verm枚gensminderung, d.h. in H枚he des gezahlten Nettokaufpreises, eine andere Aussch眉ttung i.S. des 搂 27 Abs. 3 Satz 2 KStG zu ber眉cksichtigen.
d) Die bisherigen Feststellungen des FG erm枚glichen dem Senat keine abschlie脽ende Entscheidung, ob hinsichtlich der von A eingelegten Wirtschaftsg眉ter eine AfA-Korrektur geboten ist. Die Gemeinschuldnerin hatte diese Wirtschaftsg眉ter in ihrer Steuerbilanz mit dem Teilwert anzusetzen (搂 8 Abs. 1 KStG i.V.m. 搂 4 Abs. 1 Satz 1 und 搂 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). 搂 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf眉hrungsverordnung ist nicht anzuwenden. Nach den Feststellungen des FG war der vereinbarte "Nettokaufpreis" 眉berh枚ht. Von einer abschlie脽enden betragsm盲脽igen Bezifferung des Werts der von der Gemeinschuldnerin aktivierten materiellen Wirtschaftsg眉ter hat es jedoch -ausgehend von seiner Rechtsansicht zur Aufl枚sung der Pensionsr眉ckstellung- unter Hinweis auf das Verb枚serungsverbot abgesehen.
4. Bei dieser Sachlage war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann die Rechtm盲脽igkeit der angefochtenen K枚rperschaftsteuerbescheide unter dem Gesichtspunkt des Verb枚serungsverbots bereits deshalb nicht abschlie脽end pr眉fen, weil das FG die f眉r die Aussch眉ttungsbelastung ma脽gebenden Teilbetr盲ge des verwendbaren Eigenkapitals nicht festgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1989 I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522). Dies ist im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Au脽erdem wird das FG -soweit nicht das Verb枚serungsverbot eingreift- den Wert der eingelegten materiellen Wirtschaftsg眉ter festzustellen, die zutreffenden AfA-Betr盲ge zu ermitteln und abschlie脽end zu pr眉fen haben, ob ein eventueller Verlust des Streitjahres 1984 zur眉ckzutragen oder vorzutragen ist.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 55319 |
BFH/NV 1999, 1125 |
DStZ 1999, 618 |
HFR 1999, 655 |