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Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein vorl盲ufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer
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Leitsatz (amtlich)
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm盲脽igkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begr眉ndeter Antrag auf AdV ist abzulehnen, wenn nach den Umst盲nden des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem 枚ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Pr眉fung der Verfassungsm盲脽igkeit bedarf es in diesen F盲llen grunds盲tzlich nicht.
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Normenkette
BVerfGG 搂 32 Abs. 1; FGO 搂 69
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt in X ein Kraftwerk. Im Juni 2011 setzte sie in den Kernreaktor Brennelemente ein und l枚ste anschlie脽end eine selbsttragende Kettenreaktion aus, was zur Steuerentstehung nach 搂 5 Abs. 1 des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG) f眉hrte. Die verwendeten Brennelemente enthielten 鈥 Gramm Uran 235. In ihrer f眉r den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung berechnete die Antragstellerin eine Steuer von 鈥 鈧, die zun盲chst bezahlt worden ist. Die Antragstellerin hat jedoch Sprungklage erhoben und Aufhebung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner und Beschwerdef眉hrer (das Hauptzollamt --HZA--) hat der Sprungklage nicht zugestimmt, sondern stattdessen im November 2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen. Mit Beschluss vom 16. September 2011 hat das Finanzgericht (FG) die Vollziehung der Steueranmeldung ohne Sicherheitsleistung aufgehoben.
Rz. 2
In der Begr眉ndung seiner Entscheidung 盲u脽ert das FG Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspreche, so dass sie als Verbrauchsteuer i.S. des Art. 106 des Grundgesetzes (GG) angesehen werden k枚nne, und ob dem Bund f眉r die Einf眉hrung einer solchen Steuer nach Art. 105 Abs. 2 GG eine Gesetzgebungskompetenz zustehe. Die Kernbrennstoffe seien keine verbrauchsf盲higen G眉ter im Sinne des herk枚mmlichen Verbrauchsteuerbegriffs, da sie ausschlie脽lich im Rahmen eines Produktionsprozesses Verwendung f盲nden und nicht in den allgemeinen Wirtschaftsverkehr eingebracht w眉rden. Besteuert werde die unternehmerische T盲tigkeit der Erzeugung von Energie. Dar眉ber hinaus best眉nden erhebliche Zweifel, ob die Kernbrennstoffsteuer auf Abw盲lzbarkeit angelegt sei. In der Begr眉ndung zum Gesetzentwurf habe der Gesetzgeber ausgef眉hrt, eine 脺berw盲lzung der den Stromerzeugern entstehenden zus盲tzlichen Kosten werde nur in geringem Umfang m枚glich sein (BTDrucks 17/3054 S. 1 und 2). Soweit nicht der Stromverbraucher belastet werden solle, k盲men nur die Betreiber der Kernkraftwerke als Tr盲ger der Belastung in Betracht. Ernsthaft zweifelhaft sei auch, ob die Kernbrennstoffsteuer als "眉brige Steuer" i.S. des Art. 105 Abs. 2 GG verstanden werden k枚nne.
Rz. 3
Das 枚ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsf眉hrung stehe der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht entgegen. Die Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer w眉rden nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) j盲hrlich ca. 2,3 Mrd. 鈧 betragen. Diesem Betrag st眉nden nach der gleichen Prognose wegen der steuerlichen Absetzbarkeit der Steuer Mindereinnahmen im Bereich der Ertragsteuern in H枚he von 1,4 Mrd. 鈧 gegen眉ber. Diese Mindereinnahmen seien bei der Bestimmung des 枚ffentlichen Interesses zu ber眉cksichtigen, auch wenn insoweit zum Teil die L盲nderhaushalte betroffen seien. Dar眉ber hinaus sei eine Verringerung der Mehreinnahmen durch die vorzeitige Stilllegung von 8 der urspr眉nglich 17 Kernkraftwerke um mindestens ein Drittel zu ber眉cksichtigen. Die Steuermehreinnahmen w眉rden daher h枚chstens noch 600 Mio. 鈧 betragen, mithin ca. 0,3 % der Steuer- und sonstigen Einnahmen des Bundes. Die Belastung der Antragstellerin bei Nichtaufhebung der Vollziehung sei im Verh盲ltnis zur Belastung der 枚ffentlichen Haushalte im Falle einer Aufhebung demnach sehr hoch und w眉rde die Aufhebung der Vollziehung der Steueranmeldung auch dann rechtfertigen, wenn das KernbrStG einen Geltungsvorrang beanspruchen k枚nne.
Rz. 4
Mit seiner Beschwerde begehrt das HZA die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung. Es h盲lt das KernbrStG f眉r verfassungsgem盲脽; am Verbrauchsteuercharakter der Kernbrennstoffsteuer, die auf Abw盲lzung angelegt sei, und an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes best眉nden keine Zweifel. Die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes w眉rde zur vorl盲ufigen Nichtanwendung des KernbrStG und damit zu Steuerausf盲llen in Milliardenh枚he f眉hren. Allein f眉r den Zeitraum Januar bis September 2011 beliefen sich die Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer auf 眉ber 875 Mio. 鈧. Im Jahr 2011 sei mit einem Aufkommen von 1,3 Mrd. 鈧 und in den Folgejahren mit einem 盲hnlich hohen Aufkommen zu rechnen. Das 枚ffentliche Interesse des Bundes an einer geordneten Haushaltsf眉hrung sei h枚her zu gewichten als das Individualinteresse der Antragstellerin.
Rz. 5
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie schlie脽t sich im Wesentlichen den Ausf眉hrungen des FG an.
Rz. 6
Mit Zwischenbeschluss vom 11. Januar 2012 VII B 171/11 hat der beschlie脽ende Senat festgestellt, dass die vom HZA eingelegte Beschwerde zul盲ssig ist.
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Rz. 7
II. Die Beschwerde des HZA ist begr眉ndet; sie f眉hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung. Dem 枚ffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt nach den Umst盲nden des Streitfalls der Vorrang gegen眉ber dem Interesse der Antragstellerin an der Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes zu.
Rz. 8
1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das FG im Regelfall dessen Vollziehung auszusetzen oder im Falle eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (搂 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Nur in besonders gelagerten Ausnahmef盲llen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes abgelehnt werden.
Rz. 9
a) Ein solcher atypischer Fall kommt in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtm盲脽igkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsm盲脽igkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454). Ist dies der Fall, setzt die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgem盲脽 zustande gekommenen Gesetzes zus盲tzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus (BFH-Beschl眉sse vom 1. April 2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; vom 27. August 2002 XI B 94/02, BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508; vom 30. Januar 2001 VII B 291/00, BFH/NV 2001, 1031, und vom 17. M盲rz 1994 VI B 154/93, BFHE 173, 554, BStBl II 1994, 567).
Rz. 10
b) Bei der Pr眉fung, ob ein solches berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes sprechenden 枚ffentlichen Belangen abzuw盲gen. Dabei kommt es ma脽geblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des 枚ffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsf眉hrung an (BFH-Beschl眉sse in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18; vom 20. Juli 1990 III B 144/89, BFHE 162, 542, BStBl II 1991, 104, und vom 20. Mai 1992 III B 100/91, BFHE 168, 174, BStBl II 1992, 729). Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsm盲脽ig zustande gekommenen Gesetzes ist dann der Vorrang einzur盲umen, wenn die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorl盲ufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes f眉hren w眉rde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (BFH-Beschluss in BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558; a.A. offenbar Seer, Vorl盲ufiger Rechtsschutz bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsm盲脽igkeit eines Steuergesetzes, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 325).
Rz. 11
c) Wie das BVerfG entschieden hat, verst枚脽t eine solche Interessensabw盲gung --die eine geordnete 枚ffentliche Haushaltswirtschaft in den Blick nimmt-- nicht grunds盲tzlich gegen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch auf einen umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz, zumindest solange der sofortige Vollzug des Verwaltungsakts die Ausnahme bleibt; in Ausnahmef盲llen k枚nnen 眉berwiegende 枚ffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtstr盲gers einstweilen zur眉ckzustellen (BVerfG-Beschluss vom 6. April 1988听 1 BvR 146/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, 搂 69, Rechtsspruch 283).
Rz. 12
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin k枚nnen diese Grunds盲tze nicht nur dann Geltung beanspruchen, wenn es um die Frage der materiellen Verfassungsm盲脽igkeit einer Rechtsnorm geht, sondern sie sind auch auf F盲lle anzuwenden, in denen die formelle Verfassungsm盲脽igkeit einer Norm in Frage steht (zur fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes vgl. BFH-Beschluss in BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454). Etwas anderes k枚nnte allenfalls dann gelten, wenn ein Verfassungsversto脽 offensichtlich w盲re, so dass das Gesetz die formelle Verfassungswidrigkeit auf der Stirn tr眉ge. In solchen Ausnahmef盲llen k枚nnte Anlass bestehen, im Rahmen eines Aussetzungs- bzw. Aufhebungsverfahrens den Geltungsanspruch des Gesetzes in Frage zu stellen. So liegt es im Streitfall jedoch nicht (zur Verfassungsm盲脽igkeit des KernbrStG vgl. Wernsmann, Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f眉r die Kernbrennstoffsteuer, Neue Zeitschrift f眉r Verwaltungsrecht 2011, 1367, und Jatzke, Die Kernbrennstoffsteuer 鈥 ein Exot im deutschen Verbrauchsteuerrecht, Zeitschrift f眉r Z枚lle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2010, 278; Waldhoff, Die Kernbrennstoffsteuer als Verbrauchsteuer und die steuerrechtliche Typenlehre, zur 痴别谤枚蹿蹿别苍迟濒颈肠丑耻苍驳 in der ZfZ 3/12 vorgesehen; a.A. Seer, DStR 2012, 325).
Rz. 13
2. Zu Unrecht hat das FG im Streitfall die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung angeordnet. Die im Streitfall gebotene Abw盲gung des f眉r eine Aufhebung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesses der Antragstellerin und des einer solchen Ma脽nahme entgegenstehenden 枚ffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsf眉hrung sowie die gebotene Beachtung der Verwerfungskompetenz des BVerfG f眉hren zu dem Ergebnis, dass vorl盲ufiger Rechtsschutz nicht gew盲hrt werden kann.
Rz. 14
a) In der praktischen Auswirkung k盲me die Gew盲hrung vorl盲ufigen Rechtsschutzes einem einstweiligen Au脽erkraftsetzen des KernbrStG gleich. Dabei ist zu ber眉cksichtigen, dass allein dem BVerfG nach 搂 32 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die Kompetenz zusteht, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen. Von dieser M枚glichkeit ist nach Auffassung des BVerfG nur mit gr枚脽ter Zur眉ckhaltung Gebrauch zu machen, denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stellt stets einen erheblichen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers dar, so dass die Gr眉nde, die f眉r den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, ein besonderes Gewicht haben m眉ssen (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 2001听 2 BvQ 48/00, BVerfGE 104, 23, 27 f.).
Rz. 15
b) Nach Auffassung des beschlie脽enden Senats liegt ein 眉berwiegendes besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin nicht vor. Eine faktische Au脽erkraftsetzung des KernbrStG w眉rde zu Einnahmeausf盲llen in Milliardenh枚he f眉hren. Ausweislich des Referentenentwurfs rechnete die Bundesregierung in den Jahren 2011 bis 2016 mit einem j盲hrlichen Aufkommen in H枚he von ca. 2,3 Mrd. 鈧, das ohne gesetzlich festgelegte Zweckbindung zur Konsolidierung des Bundeshaushalts beitragen sollte (BTDrucks 17/3054 S. 1). Auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus u.a. und der Fraktion B脺NDNIS 90/DIE GR脺NEN (BTDrucks 17/4609) hat die Bundesregierung mitgeteilt, im Rahmen der Verhandlungen zum F枚rderfondsvertrag habe unter den Vertragspartnern ein Konsens bestanden, nach dem bei einem Steuersatz von 145 鈧/g Kernbrennstoff von einem durchschnittlichen Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer von 2,3 Mrd. 鈧 auszugehen sei, wobei im Falle eines gemeinsamen Kalkulationsirrtums 眉ber die H枚he des zu erzielenden Aufkommens eine korrigierende Erh枚hung des Steuersatzes erfolgen k枚nne (BTDrucks 17/4832 S. 4 f.). Von vornherein war die Einf眉hrung der neuen Steuer darauf angelegt, dem Bund Steuereinnahmen in Milliardenh枚he zu verschaffen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu 盲ndern, dass die Aufkommenserwartungen im ersten Jahr der Erhebung der Kernbrennstoffsteuer nicht vollst盲ndig erf眉llt worden sind. Im Jahr 2011 betrug das Gesamtaufkommen lediglich 922 Mio. 鈧. Nach den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuersch盲tzungen wird in den Folgejahren mit einem durchschnittlichen Aufkommen von ca. 1,3 Mrd. 鈧 gerechnet (Monatsbericht des BMF, November 2011).
Rz. 16
c) Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabw盲gung k枚nnen die durch die steuerliche Absetzbarkeit der Kernbrennstoffsteuer als Betriebsausgaben zu erwartenden Mindereinnahmen im Bereich der K枚rperschaft- und Gewerbesteuern zwar nicht v枚llig au脽er Acht gelassen werden, jedoch erreichen sie nicht ein solches Ausma脽, dass die verbleibenden Mehreinnahmen ein 眉berwiegendes 枚ffentliches Interesse des Bundes an einer geordneten Haushaltsf眉hrung nicht mehr begr眉nden k枚nnen. In seinem Beschluss vom 26. November 2010 geht der Bundesrat unter Voraussetzung der Nichtabw盲lzbarkeit der Steuer von Mindereinnahmen bei L盲ndern und Gemeinden in H枚he von 500 Mio. 鈧 aus (BRDrucks 687/10 S. 2). In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung best盲tigt, dass die Mindereinnahmen bei der K枚rperschaft- und Gewerbesteuer bei allen Gebietsk枚rperschaften zwischen 25 % und 30 % des Aufkommens der Kernbrennstoffsteuer betragen k枚nnten, jedoch zugleich auf die M枚glichkeit der Abw盲lzung der Steuer und auf die Laufzeitverl盲ngerung der Kernkraftwerke hingewiesen. Diese f眉hre zu Zusatzgewinnen bei den Betreibern von Kernkraftwerken und damit zu zus盲tzlichem Aufkommen bei den Ertragsteuern. Deshalb gehe die Bundesregierung davon aus, dass das Steueraufkommen die Steuermindereinnahmen aus dem Betriebsausgabenabzug der Kernbrennstoffsteuer 眉berkompensieren werde (BTDrucks 17/4832 S. 5). Diese Gesichtspunkte hat das FG bei seiner Entscheidung unber眉cksichtigt gelassen und dem prognostizierten Gesamtaufkommen von 2,3 Mrd. 鈧 einen auf Steuermindereinnahmen zur眉ckzuf眉hrenden Abzugsbetrag in H枚he von 1,4 Mrd. 鈧 gegen眉bergestellt, dessen Berechnung nicht belegt wird. Jedenfalls ergibt sich dieser Betrag nicht aus der vom FG angef眉hrten BTDrucks 17/3054. Aus der Beantwortung der bereits in Bezug genommenen Kleinen Anfrage in BTDrucks 17/4609 l盲sst sich auf Mindereinnahmen bei der K枚rperschaft- und Gewerbesteuer von lediglich 690 Mio. 鈧 schlie脽en, wobei auf die L盲nder und Gemeinden ca. 500 Mio. 鈧 entfallen (BTDrucks 17/4832 S. 5). Danach bleibt es f眉r den Bundeshaushalt bei Mehreinnahmen von 眉ber 2 Mrd. 鈧.
Rz. 17
d) Allerdings hat das FG zu Recht auf das Atom-Moratorium und die Stilllegung der 盲ltesten Atomkraftwerke hingewiesen. Nach 搂 7 Abs. 1a des Atomgesetzes sind bei insgesamt acht Kernkraftwerken die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb mit Ablauf des 6. August 2011 erloschen. Wie die Bundesregierung mitgeteilt hat, kann das erwartete Aufkommen der Kernbrennstoffsteuer durch die dauerhafte Abschaltung dieser Kernkraftwerke j盲hrlich um einen "dreistelligen Millionenbetrag im oberen Bereich" geringer ausfallen (BTDrucks 17/5749 S. 3). Auch die Ber眉cksichtigung der mit der Abschaltung verbundenen Mindereinnahmen f眉hrt nicht zu einer derartigen Minderung des Aufkommens der Kernbrennstoffsteuer, dass das berechtigte Interesse des Bundes an einer Haushaltskonsolidierung und geordneten Haushaltsf眉hrung vernachl盲ssigt werden k枚nnte. Aufgrund der dauerhaften Stilllegung von acht Kernkraftwerken ist nach den Ergebnissen des Arbeitskreises Steuersch盲tzungen das gesch盲tzte Aufkommen f眉r das Jahr 2012 um 830 Mio. 鈧 und f眉r die folgenden Jahre um jeweils 1 Mrd. 鈧 zu korrigieren (Monatsbericht des BMF, November 2011). Danach verbleibt ein prognostiziertes j盲hrliches Steueraufkommen der Kernbrennstoffsteuer von 眉ber 1 Mrd. 鈧.
Rz. 18
Letztlich k枚nnen Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung des Steuerausfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Pr眉fung auf sich beruhen. Entscheidend ist, dass durch eine Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids das KernbrStG faktisch mit der Folge von drohenden hohen Einnahmeausf盲llen au脽er Kraft gesetzt w眉rde.
Rz. 19
e) Dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht schl眉ssig zu entnehmen, dass durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare H盲rte drohen w眉rden. In diesem Zusammenhang verweist sie lediglich auf den teilweisen Wegfall der kalkulierbaren Gewinne aus der Kernenergiegewinnung und auf --nicht n盲her bezifferte-- Kosten f眉r frustrierte Aufwendungen und nutzlos gewordene Anlageninvestitionen sowie umfangreiche Investitionen in alternative Formen der Energiegewinnung. Auch die Behauptung, dass f眉r Zwecke der Ertragsbesteuerung zumindest in 2011 im Inland ein negatives Jahresergebnis erzielt werde, wird nicht n盲her belegt. Jedenfalls l盲sst sich aus diesen Angaben nicht auf eine drohende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin schlie脽en. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt eine Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger H盲rte voraus, dass der Betroffene seine wirtschaftliche Lage im Einzelnen vortr盲gt und glaubhaft macht (BFH-Beschl眉sse vom 29. M盲rz 2001 III B 80/00, BFH/NV 2001, 1294, und in BFHE 199, 566, BStBl II 2003, 18). Nach Einsch盲tzung des Senats ist die (vorl盲ufige) Entrichtung der Steuer der Antragstellerin durchaus zumutbar. Dies wird auch durch den Verzicht des FG auf die Anforderung einer Sicherheitsleistung belegt, den es damit begr眉ndet hat, dass Anhaltspunkte f眉r eine Gef盲hrdung des --im Streitfall sehr hohen-- Steueranspruchs nicht ersichtlich seien.
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痴别谤枚蹿蹿别苍迟濒颈肠丑耻苍驳
Ver枚ffentlicht am 14.03.2012 durch BFH
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Fundstellen
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BFH/NV 2012, 874 |
BStBl II 2012, 418 |
BFHE 2012, 206 |
BFHE 236, 206 |
BB 2012, 1076 |
BB 2012, 801 |
DStR 2012, 605 |
DStRE 2012, 524 |
HFR 2012, 510 |