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Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebungsbeschluss des FG gilt grunds盲tzlich f眉r die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens
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Leitsatz (NV)
1. 脺ber die Zul盲ssigkeit einer Beschwerde kann der BFH vorab durch einen Zwischenbeschluss entscheiden.
2. Enth盲lt der Beschluss des FG, mit dem die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids aufgehoben wird, keinen Hinweis auf eine zeitliche Befristung, ist grunds盲tzlich davon auszugehen, dass die Aufhebung der Vollziehung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gew盲hrt wird.
3. Dies gilt auch f眉r den Fall, dass der Steuerpflichtige gleichzeitig mit einer Sprungklage einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt hat und die Finanzbeh枚rde, statt der Sprungklage zuzustimmen, durch Einspruchsentscheidung entscheidet.
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Normenkette
FGO 搂搂听69, 97, 121
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Rz. 1
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) betreibt ein Kraftwerk. Im Juni 2011 setzte sie in den Kernreaktor Brennelemente ein und l枚ste anschlie脽end eine selbsttragende Kettenreaktion aus, was zur Steuerentstehung nach 搂 5 Abs. 1 des Kernbrennstoffsteuergesetzes f眉hrte. Die verwendeten Brennelemente enthielten 鈥 Gramm Uran 235. In ihrer f眉r den Monat Juni 2011 abgegebenen Steueranmeldung vom 8. Juli 2011 berechnete die Antragstellerin eine Steuer von 鈥 鈧, die zun盲chst bezahlt worden ist. Die Antragstellerin hat jedoch Sprungklage erhoben und Aufhebung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner und Beschwerdef眉hrer (das Hauptzollamt --HZA--) hat der Sprungklage nicht zugestimmt, sondern stattdessen am 16. November 2011 eine Einspruchsentscheidung erlassen. Gegen die vom Finanzgericht (FG) angeordnete Aufhebung der Vollziehung hat das HZA die zugelassene Beschwerde eingelegt.
Rz. 2
Das HZA ist der Ansicht, eine vom FG gew盲hrte Aufhebung der Vollziehung k枚nne regelm盲脽ig nur bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung Geltung beanspruchen. Infolgedessen sei im Streitfall --vorbehaltlich der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- von einer F盲lligkeit der geschuldeten Kernbrennstoffsteuer und vom Eintritt der S盲umnisfolgen auszugehen. Deshalb begehrt die Antragstellerin eine Vorabentscheidung 眉ber die Zul盲ssigkeit der Beschwerde. Ihrer Ansicht nach hat sich die Beschwerde durch die vom HZA getroffene Einspruchsentscheidung nicht erledigt. Zwar habe das FG die Aufhebung der Vollziehung ohne jegliche Befristung angeordnet, doch ergebe sich aus der Antragsbegr眉ndung und den Ausf眉hrungen des FG, dass dieses die Aufhebung der Vollziehung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnet habe. Somit wirke die Aufhebung der Vollziehung fort mit der Folge, dass eine Zahlungspflicht nicht bestehe und S盲umniszuschl盲ge nicht entstehen k枚nnten. Gehe man von einem anderen Verst盲ndnis der Entscheidung aus, m眉sste die zur眉ckgew盲hrte Steuer erneut an das HZA gezahlt werden, um S盲umniszuschl盲ge zu vermeiden.
Rz. 3
In seiner Stellungnahme geht das HZA von einer weiterhin bestehenden Zul盲ssigkeit seiner Beschwerde aus, auch wenn das FG sein Ermessen in Bezug auf die Dauer der zu gew盲hrenden Aufhebung der Vollziehung nicht ausge眉bt habe. Ungewiss sei, ob der Beschluss aufgrund seiner unklaren Tenorierung seine Wirkung inzwischen verloren habe.
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Rz. 4
II. Die Beschwerde des HZA ist zul盲ssig.
Rz. 5
1. Schrifttum und h枚chstrichterliche Rechtsprechung stimmen darin 眉berein, dass die Beschwerde in der Finanzgerichtsordnung (FGO) unvollst盲ndig geregelt ist. Deshalb ist die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften der FGO auf das Beschwerdeverfahren --眉ber eine sinngem盲脽e Anwendung des 搂 121 FGO-- geboten (Bergkemper in H眉bschmann/Hepp/Spitaler, 搂 132 FGO Rz 7; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., 搂 132 Rz 4, und BFH-Entscheidungen vom 18. Mai 2006 III R 47/05, BFH/NV 2006, 2082, und vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502). Zu diesen Vorschriften geh枚rt auch 搂 97 FGO. Folglich ist der BFH nicht daran gehindert, 眉ber die Zul盲ssigkeit der Beschwerde durch einen Zwischenbeschluss vorab zu entscheiden.
Rz. 6
Da Zweifel in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der vom FG gew盲hrten Aufhebung der Vollziehung bestehen und damit auch Ungewissheit in Bezug auf die Zul盲ssigkeit der Beschwerde besteht, h盲lt es der Senat aus Gr眉nden der Rechtssicherheit --insbesondere im Hinblick auf das Entstehen von S盲umniszuschl盲gen-- im Streitfall f眉r zweckm盲脽ig, die Frage der Zul盲ssigkeit der Beschwerde vorab zu kl盲ren.
Rz. 7
2. Das FG hat die Aufhebung der Vollziehung angeordnet, ohne im Tenor oder in den Gr眉nden des Beschlusses eine Befristung vorzunehmen. Grunds盲tzlich muss davon ausgegangen werden, dass nach der Regelung des 搂 69 FGO die Aussetzung der Vollziehung f眉r jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu pr眉fen ist (BFH-Beschl眉sse vom 26. Januar 1973 III S 2/72, BFHE 108, 152, BStBl II 1973, 456, und vom 3. Januar 1978 VII S 13/77, BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 157). Enth盲lt der Beschluss keinen ausdr眉cklichen Hinweis zur Dauer seiner G眉ltigkeit, so ist vom Normalfall, also davon auszugehen, dass das FG die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung bis zum Ergehen seiner eigenen Hauptsacheentscheidung angeordnet hat (Senatsbeschluss in BFHE 124, 22, BStBl II 1978, 157).
Rz. 8
Nach der Rechtsprechung des BFH gilt ein Aussetzungsbeschluss auch dann f眉r die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens, wenn ein Steuerpflichtiger gleichzeitig mit der Sprungklage einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, das FG dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ohne zeitliche Begrenzung statt gibt und die Finanzbeh枚rde, statt der Sprungklage zuzustimmen, durch Einspruchsentscheidung entscheidet (BFH-Beschluss vom 24. Februar 1987 IX B 106/86, BFHE 148, 533, BStBl II 1987, 344).
Rz. 9
Diese Grunds盲tze gelten auch f眉r eine Aufhebung der Vollziehung. Im Streitfall lassen sich weder aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung noch der Begr眉ndung des Beschlusses Anhaltspunkte daf眉r gewinnen, dass das FG die Aufhebung der Vollziehung lediglich bis zum Erlass einer Einspruchsentscheidung gew盲hren wollte. Vielmehr gilt sie bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache. Eine Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung ist somit noch nicht eingetreten. Die Beschwerde des HZA ist daher weiterhin zul盲ssig.
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Fundstellen
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BFH/NV 2012, 756 |