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Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnisses
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Leitsatz (NV)
Eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnisses ist nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden w盲re, wobei die entsprechende Pr眉fung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist.
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Normenkette
EStG 搂 4 Abs. 4; FGO 搂听115 Abs. 2 Nrn.听2-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Urteil vom 15.12.2003; Aktenzeichen 1 K 10627/00) |
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骋谤眉苍诲别
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die von den Kl盲gern und Beschwerdef眉hrern (Kl盲ger) geltend gemachten Zulassungsgr眉nde i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gem盲脽 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
1. Die Kl盲ger halten sinngem盲脽 die Rechtsfrage f眉r grunds盲tzlich bedeutsam, wie eine Pensionszusage im Falle der K眉ndigung eines Arbeitsverh盲ltnisses steuerlich zu behandeln ist, wenn der im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverh盲ltnisses zugesagte Pensionsanspruch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh盲ltnisses noch nicht unverfallbar war, die Ehegatten hiervon abweichend bei Aufl枚sung des Arbeitsverh盲ltnisses jedoch das Fortbestehen des Pensionsanspruchs regelten.
Die Kl盲ger vermochten nicht schl眉ssig darzulegen, dass diese Rechtsfrage kl盲rungsbed眉rftig w盲re. Hierzu fehlt es insbesondere an der gebotenen substantiierten Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage ergangenen h枚chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 116 Rz. 32).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Versorgungszusage an den Ehegatten des Betriebsinhabers nur anzuerkennen, wenn und soweit sie eindeutig vereinbart und ernstlich gewollt sowie dem Grunde und der H枚he nach ausschlie脽lich betrieblich veranlasst ist. Dabei wird ein zivilrechtlich wirksam begr眉ndeter Anspruch des Ehegatten-Arbeitnehmers ebenso vorausgesetzt wie die voraussichtliche Inanspruchnahme des Arbeitgeber-Ehegatten aus der Pensionsverpflichtung. Die betriebliche Veranlassung ist anhand des sog. Fremdvergleichs festzustellen. Eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverh盲ltnisses ist somit nur dann steuerrechtlich anzuerkennen, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden w盲re, wobei die entsprechende Pr眉fung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 38/93, BFHE 178, 331, BStBl II 1996, 153, m.w.N.).
In 脺bereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die anl盲sslich der K眉ndigung des Arbeitsverh盲ltnisses der Kl盲gerin zwischen den Kl盲gern getroffene Vereinbarung, die Versorgungszusage zu erf眉llen, obgleich eine Inanspruchnahme des Kl盲gers aus der urspr眉nglichen Versorgungszusage mit Ausscheiden der Kl盲gerin aus dem Betrieb ausgeschlossen war, einem Fremdvergleich nicht standh盲lt. Da die Arbeitsverh盲ltnisse im Betrieb des Kl盲gers nicht dem 碍眉苍诲颈驳耻苍驳蝉蝉肠丑耻迟锄驳别蝉别迟锄 unterlegen seien, habe das Arbeitsverh盲ltnis beendet werden k枚nnen, ohne dass sich der Arbeitnehmer-Ehegatte dagegen mit einer K眉ndigungsschutzklage h盲tte zur Wehr setzen k枚nnen. Auch die K眉ndigungsfrist sei eingehalten worden und das Arbeitsverh盲ltnis h盲tte somit ohne Einverst盲ndnis der Kl盲gerin und ohne Abschluss einer Abfindungsvereinbarung beendet werden k枚nnen. Trotzdem habe der Kl盲ger der Kl盲gerin eine Abfindung in nicht unerheblicher H枚he gezahlt und sich verpflichtet, die Pensionszusage zu erf眉llen, obwohl die Voraussetzungen f眉r die Unverfallbarkeit nicht erf眉llt gewesen seien. Dies sei weit 眉ber das hinausgegangen, was unter Fremden 眉blich sei.
Diese rechtliche Wertung des FG wirft keine Frage von rechtsgrunds盲tzlicher Bedeutung auf. Zwar sind bei gegenseitigen Vertr盲gen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch f眉r Zwecke der Besteuerung ma脽gebend, da der nat眉rliche Interessengegensatz der Vertragspartner im Allgemeinen die Vermutung begr眉ndet, dass Ausgaben, die mit unternehmerischem oder betrieblichem Bezug get盲tigt werden, auch i.S. des 搂 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es dagegen --wie zumeist bei Ehegatten-- an einem solchen Interessengegensatz, bedarf es einer 脺berpr眉fung, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind oder ob sie aus sonstigen Rechtsgr眉nden erbracht werden (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. September 2000 IV R 50/99, BFHE 193, 292, BStBl II 2001, 299). Der sog. Fremdvergleich dient damit der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Betrieb bzw. dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Gro脽en Senats des BFH vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160).
2. Aus den unter 1. dargelegten 骋谤眉苍诲别n kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz. 38).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1337249 |
BFH/NV 2005, 1052 |