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Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsm盲脽igkeit der Au脽enpr眉fung
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Leitsatz (NV)
- Die Verfassungsm盲脽igkeit der Au脽enpr眉fung ist nicht erneut kl盲rungsbed眉rftig geworden.
- Aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU folgt kein unmittelbar f眉r die Mitgliedstaaten geltendes Gebot, die f眉r das Gebiet der Au脽enpr眉fung noch unterschiedlichen Regeln anzugleichen.
- Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Gr眉ndung der Europ盲ischen Wirtschaftgemeinschaft und ihrer Ver盲nderung zur Europ盲ischen Union ein souver盲ner Staat geblieben. Ihre Rechtsvorschriften bleiben daher bis zu einem anders lautenden Rechtsanwendungsbefehl erhalten.
- Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil im Stil einer Revisionsbegr眉ndung gen眉gt zur Darlegung der Zulassungsgr眉nde i.S. von 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht.
- Zu den Anforderungen an eine zul盲ssige R眉ge, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensfehler.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nrn.听1-3, 搂听116 Abs. 3 S. 3; AO 1977 搂 193; EGVtr Art.听5 (jetzt Art. 10 EG), Art.听96
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unzul盲ssig.
Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) hat keinen der geltend gemachten Revisionszulassungsgr眉nde entsprechend den Anforderungen des 搂 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.
1. Das gilt zun盲chst f眉r die von ihm als grunds盲tzlich zu kl盲rend angesehene Rechtsfrage, ob das Rechtsinstitut der Au脽enpr眉fung (搂搂 193 ff. der Abgabenordnung 鈥AO 1977鈥) verfassungsgem盲脽 sei.
Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung i.S. des 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen 骋谤眉苍诲别n bedeutsame und auch f眉r die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs 鈥旴FH鈥 vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; weitere Nachweise bei Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 搂 115 Rz. 23).
Zur ordnungsgem盲脽en Darlegung dieser Voraussetzungen ist erforderlich, dass der Beschwerdef眉hrer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Kl盲rungsbed眉rftigkeit und ihre 眉ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (st盲ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 30. M盲rz 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und die Nachweise bei Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz. 25 f.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht kl盲rungsbed眉rftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten l盲sst (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496) oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1989 VI B 78/88, BFHE 159, 196, BStBl II 1990, 344). Ferner fehlt es an der Kl盲rungsbed眉rftigkeit, wenn auf den betreffenden Sachverhalt durch die Rechtsprechung gekl盲rte Rechtsgrunds盲tze anzuwenden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. Januar 1987 V B 33/85, BFHE 148, 560, BStBl II 1987, 316) und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute h枚chstrichterliche Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. M盲rz 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
Liegen zu einer streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, muss der Beschwerdef眉hrer danach darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder der Rechtsfortbildung f眉r erforderlich gehalten wird. Diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegr眉ndung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enth盲lt und ausf眉hrt, worin der Beschwerdef眉hrer die 鈥昻ach wie vor鈥 ungekl盲rte Frage sieht (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2002 X B 94/01, BFH/NV 2002, 622; Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂 116 Rz. 26, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegr眉ndung des Kl盲gers nicht. Der Kl盲ger hat nicht 鈥晈ie nach 搂 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich鈥 dargelegt, dass die Frage nach der Verfassungsm盲脽igkeit der Au脽enpr眉fung erneut kl盲rungsbed眉rftig geworden ist. Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist gekl盲rt, dass durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Au脽enpr眉fung das aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) 鈥昲insichtlich der steuerlichen Lastengleichheit鈥 sich ergebende 脺berma脽-, Willk眉r- und Schikaneverbot grunds盲tzlich nicht verletzt ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2002 IV R 9/01, BFHE 198, 16, BStBl II 2002, 269, sowie BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 622; s. weiter BFH-Urteile vom 11. M盲rz 1992 II R 129/88, BFHE 167, 266, BStBl II 1992, 707; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, unter 2. e, sowie vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, unter II. 1. b cc). Mit dieser Rechtsprechung hat sich der Kl盲ger nicht auseinander gesetzt. Insbesondere geht er auch nicht ausreichend darauf ein, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Senatsurteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91, BFH/NV 1993, 149) zur Begr眉ndung der Pr眉fung eines 鈥晈ie hier鈥 als Mittelbetrieb eingestuften Betriebes die Berufung auf 搂 193 Abs. 1 AO 1977 ausreicht und sogar eine erneute Pr眉fung nach einem pr眉fungsfreien Zeitraum von nur drei Jahren trotz der mit einer solchen Pr眉fung verbundenen Belastung nicht zu beanstanden ist. Ebenso befasst sich der Kl盲ger nicht mit der Rechtsprechung des BFH, wonach eine nach 搂 193 Abs. 1 AO 1977 angeordnete Betriebspr眉fung sich auch auf au脽erbetriebliche Sachverhalte erstrecken kann und diese Erstreckung nicht ein besonderes Pr眉fungsbed眉rfnis i.S. von 搂 193 Abs. 2 AO 1977 voraussetzt (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 323/84, BFHE 145, 311, BStBl II 1986, 437).
An der unzureichenden Darlegung der grunds盲tzlichen Bedeutung der Rechtssache 盲ndert nichts, dass der Kl盲ger aus "europ盲ischer Sicht", insbesondere unter Bezugnahme auf die aus Art. 96 (fr眉her Art. 101) des Vertrags zur Gr眉ndung der Europ盲ischen Gemeinschaft (EGV) i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl II 1998, 387, und BGBl II 1999, 416) sich ergebende Verpflichtung, wettbewerbsverzerrende Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten zu beseitigen, Bedenken gegen das in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) besonders ausgepr盲gte (Betriebs-)Pr眉fungswesen vorbringt. Zu Recht macht bereits das angefochtene Urteil darauf aufmerksam, dass es derzeit noch kein unmittelbar geltendes Gebot zur Angleichung der auf diesem Rechtsgebiet noch unterschiedlichen Regeln der einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Nach der Gr眉ndung der Europ盲ischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihrer Ver盲nderung hin zur Europ盲ischen Union ist die Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Mitgliedschaft in diesem Staatenverbund ein souver盲ner Staat geblieben und sind wegen des geltenden Subsidiarit盲tsprinzips (Art. 5, fr眉her Art. 3 b, EGV) die m枚glichen Befugnisse der EU deutlich begrenzt. Danach wird die nationale Identit盲t gewahrt und bleiben die Rechtsvorschriften der Staaten grunds盲tzlich bis zu einem anders lautenden Rechtsanwendungsbefehl durch sie erhalten (Urteil des Bundesverfassungsgerichts 鈥旴VerfG鈥 vom 12. Oktober 1993 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155, Neue Juristische Wochenschrift 鈥昇JW鈥 1993, 3047, H枚chstrichterliche Finanzrechtsprechung 鈥旽FR鈥 1994, 35). Der vom Kl盲ger angef眉hrte Beschluss des BVerfG (BVerfG 1. Senat, 2. Kammer - Beschluss vom 9. Januar 2001 1 BvR 1036/99, NJW 2001, 1267) zur Gleichbehandlung der Geschlechter steht dem nicht entgegen. Denn dort ging es um die Anwendung unmittelbar geltenden EG-Rechts.
2. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung erfordert nach der Rechtsprechung des BFH ein konkretes Eingehen auf eine Rechtsfrage, deren Kl盲rungsbed眉rftigkeit und deren 眉ber den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Senatsbeschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). 脛hnlich gebietet der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zumindest eine Darlegung von 骋谤眉苍诲别n, die eine Divergenzr眉ge nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. er枚ffnet h盲tten (vgl. dazu etwa BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 136/01, BFH/NV 2002, 1479).
Diesen Anforderungen gen眉gt die Beschwerdebegr眉ndung des Kl盲gers gleichfalls nicht. Sie begn眉gt sich insoweit im Stil einer Revisionsbegr眉ndung mit der Er枚rterung der Frage, warum das angefochtene Urteil aus der Sicht des Kl盲gers unrichtig sei.
3. Der Kl盲ger hat auch Zulassungsgr眉nde nach 搂 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht schl眉ssig dargelegt.
a) Soweit es um das Recht auf Akteneinsicht als solches geht, hat der Kl盲ger selbst ausgef眉hrt, dass das FG die fehlenden Steuerakten vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt 鈥旻A鈥) angefordert und sie ihm vor dem auf den 28. September 2001 anberaumten Termin zur Einsicht vorgelegt habe.
Was die im selben Zusammenhang erhobene R眉ge der Verletzung des Rechts auf Geh枚r angeht, so hat der Kl盲ger nicht dargelegt, warum er in der anschlie脽enden m眉ndlichen Verhandlung nicht ger眉gt hat, dass die f眉r die Akteneinsicht gew盲hrte Zeit zu kurz gewesen sei (vgl. zur R眉gepflicht z.B. BFH-Beschluss vom 17. M盲rz 2000 VII B 271/99, BFH/NV 2000, 1126).
b) Zur angeblichen Verletzung des Steuergeheimnisses fehlen Ausf眉hrungen, weshalb das angefochtene Urteil darauf beruhen k枚nnte. Ein Verfahrensfehler des FA w盲re im 脺brigen f眉r die Zulassung der Revision irrelevant (Senatsbeschluss vom 24. September 2001 IV B 132/00, BFH/NV 2002, 159).
c) Letzteres gilt auch f眉r die vom Kl盲ger angef眉hrten Umst盲nde bei der Auswahl seines Betriebs f眉r eine Betriebspr眉fung (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 159).
4. Von einer weiteren Begr眉ndung der Entscheidung, insbesondere auch von der Wiedergabe des Tatbestandes, sieht der Senat gem盲脽 搂 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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Fundstellen
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BFH/NV 2003, 1394 |