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Leitsatz (amtlich)
Zu den Begr眉ndungserfordernissen einer auf grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Divergenz gest眉tzten Nichtzulassungsbeschwerde.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 3
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Verfahrensgang
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Tatbestand
Der Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) ist selbst盲ndiger Organisations- und Programmierberater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) w眉rdigte die T盲tigkeit des Kl盲gers zun盲chst als freiberufliche T盲tigkeit. Im Anschlu脽 an eine Betriebspr眉fung sah das FA den Kl盲ger als Gewerbetreibenden an und gew盲hrte bei den Einkommensteuerveranlagungen 1973 bis 1976 und 1978 nicht mehr den Freibetrag f眉r Angeh枚rige freier Berufe (搂 18 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob der Kl盲ger Beschwerde mit der Begr眉ndung, nach st盲ndiger Rechtsprechung -- der Kl盲ger f眉hrt einige Entscheidungen des erkennenden Senats mit Datum und Aktenzeichen an -- habe der Bundesfinanzhof (BFH) dargelegt, da脽 entscheidend f眉r die freiberufliche T盲tigkeit Art und Qualit盲t der wie auch immer erworbenen F盲higkeiten sei. Dieses sei nicht beachtet worden.
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Die Beschwerde ist unzul盲ssig.
Der Kl盲ger hat nicht angegeben, ob er die Beschwerde wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wegen Abweichung -- Divergenz -- des Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des BFH (搂 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) einlege. Die Pr眉fung unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten ergibt, da脽 die Beschwerde nicht den gesetzlichen Erfordernissen gen眉gt.
1. Die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache ist in der Beschwerdeschrift darzulegen (搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das besagt, da脽 der Beschwerdef眉hrer mindestens konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung 眉ber den Einzelfall hinaus eingehen mu脽 (BFH-Beschlu脽 vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98). Dabei braucht nicht ausdr眉cklich gesagt zu werden, die Sache habe grunds盲tzliche Bedeutung; es gen眉gt, da脽 sich das aus dem Vorbringen ergibt (BFH-Beschlu脽 vom 17. Februar 1970 II B 48/69, BFHE 98, 372, BStBl II 1970, 332). Die Begr眉ndung des Kl盲gers, nach den von ihm angef眉hrten, zur T盲tigkeit als Ingenieur ergangenen BFH-Urteilen vom 18. Juni 1980 I R 109/77 (BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118), vom 18. Juni 1980 I R 113/78 (BFHE 132, 20, BStBl II 1981, 121), vom 31. Juli 1978 I R 66/78 (BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121) komme es f眉r die steuerrechtliche Einordnung von Eink眉nften unter solche aus freiberuflicher T盲tigkeit (搂 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) allein auf Art und Qualit盲t "der wie auch immer erworbenen F盲higkeiten" an, l盲脽t nicht erkennen, worin der Kl盲ger eine noch ungekl盲rte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung sieht. Welche rechtlichen Gesichtspunkte f眉r die Einordnung der T盲tigkeit von EDV-Beratern eine Rolle Spielen, ist in der Entscheidung des BFH vom 3. Dezember 1981 IV R 79/80 (BFHE 134, 565, BStBl II 1982, 267) unter Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung ausf眉hrlich dargestellt. In Anbetracht der schon vorhandenen Rechtsprechung zu einer T盲tigkeit, wie sie der Kl盲ger aus眉bt, h盲tte er unmi脽verst盲ndlich sagen m眉ssen, worin er die grunds盲tzliche Bedeutung der Rechtssache sieht. Durch den Zwang zur Begr眉ndung einer Nichtzulassungsbeschwerde soll der BFH der M眉he enthoben sein, die zu einem bestimmten Fragenkreis ergangenen h枚chstrichterlichen Entscheidungen auf m枚gliche noch ungekl盲rte Rechtsfragen durchzusehen und sodann Vermutungen anzustellen, welche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung der Beschwerdef眉hrer wohl gemeint haben k枚nnte.
2. Bei St眉tzung der Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz mu脽 die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdef眉hrers das Urteil des FG abweicht, "bezeichnet" werden (搂 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Gefordert wird eine genaue Bezeichnung des BFH-Urteils mit Aktenzeichen und Datum oder der Fundstelle (BFH-Beschlu脽 vom 6. Mai 1970 VI B 140/69, BFHE 99, 25, BStBl II 1970, 552). Die Notwendigkeit der Bezeichnung der BFH-Entscheidung bedingt zwangsl盲ufig zus盲tzliche Erl盲uterungen in der Beschwerdeschrift. Das ergibt sich aus einer am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung. Soll die Behauptung einer Divergenz die Revision er枚ffnen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl眉sse vom 7. M盲rz 1975 VI C 47.74, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, 搂 132 VwGO, Nr. 130; vom 18. Dezember 1972 II 24.72, Buchholz, a. a. O., 232, 搂 87 BBG, Nr. 52) darzutun, da脽 das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der n盲her angef眉hrten Rechtsprechung des 眉bergeordneten Revisionsgerichts nicht 眉bereinstimmt. Dieser Rechtssatz braucht zwar nicht ausdr眉cklich ausgesprochen zu sein, mu脽 sich jedoch aus der angef眉hrten Entscheidung hinreichend deutlich ergeben. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in dem Beschlu脽 vom 19. November 1979 -- 5 AZN 15/79 -- (Neue Juristische Wochenschrift 1980, 1814) dahin verdeutlicht, da脽 der Beschwerdef眉hrer abstrakte Rechtss盲tze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtss盲tze aus divergenzf盲higen Entscheidungen -- im Streitfall aus den genannten Entscheidungen des BFH -- so bezeichnen mu脽, da脽 eine Abweichung erkennbar wird. Dieses Erfordernis sei notwendig, da die auf Divergenz gest眉tzte Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls eine einheitliche Rechtsprechung sichern soll. Der erkennende Senat schlie脽t sich dieser Auffassung der beiden genannten obersten Gerichtsh枚fe des Bundes an.
Diesen Anforderungen wird die Begr眉ndung der namens des Kl盲gers eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Nach seinem Vortrag soll sich aus den von ihm genannten BFH-Urteilen der Rechtssatz ergeben, f眉r die Beurteilung der T盲tigkeit eines EDV-Beraters als freiberufliche komme es allein darauf an, welcher Art und Qualit盲t dessen F盲higkeiten seien. Zugunsten des Kl盲gers ist davon auszugehen, da脽 er damit zugleich behauptet, das FG sei von dem Rechtssatz ausgegangen, da脽 es auf die Art und Qualit盲t der F盲higkeiten allein nicht ankomme. Abstrakte Rechtss盲tze dieses Inhalts sind weder vom BFH noch vom FG aufgestellt worden. Die vom Kl盲ger genannten drei Urteile in BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, BFHE 132, 20, BStBl II 1981, 121 und BFHE 132, 22, BStBl II 1981, 121 sind zur selbst盲ndigen Berufst盲tigkeit von Ingenieuren und der Berufst盲tigkeit von Personen, die einen dem Ingenieur 盲hnlichen Beruf aus眉ben, ergangen. F眉r die erste Gruppe -- die Ingenieure -- ist der Satz aufgestellt worden, da脽 zu ihr nur die Personen geh枚ren, die aufgrund der vorgeschriebenen Berufsausbildung berechtigt sind, die Bezeichnung Ingenieur zu f眉hren. F眉r die zweite Personengruppe -- die einen dem Ingenieurberuf 盲hnlichen Beruf aus眉bt -- ist in den Entscheidungen gesagt, da脽 die betreffende Person eine dem Ingenieurberuf vergleichbare Ausbildung genossen haben m眉sse, ausnahmsweise aber Kenntnisse vorhanden sein m眉脽ten, die 眉blicherweise nur durch eine Berufsausbildung als Ingenieur vermittelt werden k枚nnten. Das FG hat im Falle des Kl盲gers ebenfalls darauf abgestellt, ob die ausbildungsm盲脽igen Grundlagen ausreichen, um seine T盲tigkeit unter eine freiberufliche einzuordnen.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 74429 |
BStBl II 1983, 479 |
BFHE 1983, 152 |