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Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis handwerks盲hnlicher Betriebe
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Leitsatz (NV)
1. F眉r die Gew盲hrung der erh枚hten Investitionszulage reicht die tats盲chliche Erbringung handwerklicher Leistungen allein nicht aus. In Ausnahmef盲llen kann lediglich auf die Eintragung bereits im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses, nicht aber 眉berhaupt, verzichtet werden.
2. Ob einer Rechtsfrage grunds盲tzliche Bedeutung zukommt, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BFH 眉ber die NZB. Es ist unerheblich, ob der Frage bei Erhebung der Beschwerde grunds盲tzliche Bedeutung zugekommen war.
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Normenkette
InvZulG 1993 搂 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2a; FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist jedenfalls unbegr眉ndet.
1. Eine Rechtsfrage hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus 骋谤眉苍诲别n der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschlu脽 vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es mu脽 sich um eine kl盲rungsbed眉rftige und kl盲rungsf盲hige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerproze脽, Nr. 141 ff.; Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 搂115 Anm. 8, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht (mehr) kl盲rungsbed眉rftig, wenn sie bereits h枚chstrichterlich gekl盲rt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute h枚chstrichterliche Pr眉fung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (Herrmann, a.a.O., Rdnr. 145, m.w.N.; Gr盲ber/Ruban, a.a.O., 搂115 Anm. 9).
Die grunds盲tzliche Bedeutung mu脽 -- abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- schl眉ssig dargelegt werden. Dies erfordert substantiierte und konkrete Angaben dar眉ber, aus welchen 骋谤眉苍诲别n die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit und/oder der Rechtseinheitlichkeit dienen kann. Der Beschwerdef眉hrer mu脽 dazu konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl盲rungsbed眉rftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n sie umstritten ist (BFH-Beschlu脽 vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Hat die h枚chstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdef眉hrer f眉r grunds盲tzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon fr眉her entschieden, so mu脽 der Beschwerdef眉hrer eingehend begr眉nden, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung f眉r erforderlich h盲lt (vgl. z.B. BFH-Beschlu脽 vom 30. M盲rz 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu ist insbesondere substantiiert darzulegen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht gepr眉ften Einw盲nde in der Literatur und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die h枚chstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschlu脽 vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N.; st盲ndige Rechtsprechung).
2. Es kann offenbleiben, inwieweit die vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) gegebene Beschwerdebegr眉ndung den Darlegungserfordernissen i.S. von 搂115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegr眉ndet.
Soweit der Kl盲ger geltend macht, die fehlende Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis handwerks盲hnlicher Betriebe d眉rfe, da es entscheidend auf die tats盲chliche Erbringung handwerklicher Leistungen und nicht auf die f枚rmliche Eintragung ankomme, der Gew盲hrung der erh枚hten Investitionszulage nicht entgegenstehen, verweist der Senat auf seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 12. November 1996 III R 17/96 (BFHE 182, 230, BStBl II 1998, 29) und vom 26. M盲rz 1997 III R 6/96 (BFH/NV 1997, 710, m.w.N.). Danach stellt die Eintragung in die Handwerksrolle ein einfach zu handhabendes Kriterium f眉r die Zuordnung eines Betriebs zum Handwerk dar. Wegen der Sachn盲he soll diese Pr眉fung durch die Handwerkskammer als Fachbeh枚rde erfolgen. Lediglich f眉r eine 脺bergangszeit ist die erh枚hte Investitionszulage auch dann zu gew盲hren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von einem schon t盲tigen Unternehmen bereits im Jahr des Investitionsabschlusses beantragt ist, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wird. Entsprechendes hat f眉r die Eintragung in das Verzeichnis handwerks盲hnlicher Betriebe zu gelten. Die Finanzverwaltung wendet die Grunds盲tze dieser Rechtsprechung dar眉ber hinaus auch bei neu gegr眉ndeten Unternehmen und nicht nur f眉r eine 脺bergangszeit an (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -- BMF -- vom 19. Dezember 1997, BStBl I 1998, 139).
Die mit der Beschwerde herausgestellte Frage, ob f眉r die Gew盲hrung der erh枚hten Investitionszulage (stets) auf die Eintragung in die Handwerksrolle (bzw. in das Verzeichnis handwerks盲hnlicher Betriebe) abzustellen ist oder ob ausnahmsweise allein die (handwerkliche) T盲tigkeit eines Betriebs f眉r die erh枚hte F枚rderung ausreichend sein kann, ist demnach vom Senat in dem Sinne beantwortet, da脽 auf die Eintragung in Ausnahmef盲llen lediglich im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses, nicht aber 眉berhaupt verzichtet werden kann. Kl盲rungsbedarf besteht somit -- zum ma脽geblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats 眉ber die Nichtzulassungsbeschwerde (zur Ma脽geblichkeit dieses Zeitpunktes s. BFH-Beschlu脽 vom 21. Mai 1996 III B 44/93, BFH/NV 1996, 743, m.w.N.) -- nicht (mehr). Es kann dahinstehen, ob der Frage bei der Erhebung der Beschwerde grunds盲tzliche Bedeutung zugekommen war.
Fehl geht auch der Hinweis des Kl盲gers, es fehle an Kriterien f眉r die Abgrenzung eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes i.S. von 搂5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes 1993 (InvZulG 1993). Der Senat hat wiederholt zu 搂19 des Berlinf枚rderungsgesetzes entschieden, da脽 die Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes gegen眉ber den 眉brigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen ist (Urteil vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090, m.w.N.). Dabei kommt der konkreten Zuordnung eines Unternehmens zu einer bestimmten Gewerbekennzahl durch die Statistischen Landes盲mter erhebliche Bedeutung zu. Die Finanz盲mter haben diese Zuordnung in aller Regel zu 眉bernehmen, au脽er wenn sie offensichtlich falsch ist. Eine sp盲tere 脛nderung des Verzeichnisses ist beachtlich, wenn sie innerhalb der sog. Verbleibensfrist erfolgt und sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt (Senat in BFH/NV 1995, 1090, m.w.N.).
Die Finanzverwaltung richtet sich bei der Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes nach dem InvZulG 1993 in gleicher Weise nach der Systematik (nunmehr Klassifikation) der Wirtschaftszweige (BMF-Schreiben vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904, und vom 30. Dezember 1994, BStBl I 1995, 18), ebenso z.B. das Finanzgericht des Landes Brandenburg in den Urteilen vom 18. Dezember 1996 3 K 1223/95 I (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1997, 699) und vom 21. Mai 1996 3 K 1269/95 I (EFG 1997, 123).
Ungeachtet dessen hat sich der Kl盲ger mit den Grunds盲tzen dieser Rechtsprechung des Senats, deren 脺bertragung auf die Anwendung des InvZulG 1993 naheliegt (vgl. auch Beschlu脽 des Senats vom 9. Mai 1996 III B 242/95, BFH/NV 1996, 932), und mit den entsprechenden Verwaltungsanweisungen nicht hinreichend i.S. von 搂115 Abs. 3 Satz 3 FGO auseinandergesetzt. Eine substantiierte Begr眉ndung, weshalb trotz der vorliegenden Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eine Entscheidung des BFH zur Bedeutung der Einordnung eines Betriebs entsprechend dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige erforderlich ist, hat der Kl盲ger nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen 骋谤眉苍诲别n die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist bzw. welche gewichtigen Einwendungen in der Literatur oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die Handhabung durch die Vorinstanz bzw. die Finanzverwaltung erhoben werden. Der lediglich pauschale Hinweis auf Auswirkungen der Zulagenf枚rderung auf den Wettbewerb gen眉gt daf眉r nicht.
Im 眉brigen ergeht die Entscheidung gem盲脽 Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur 脛nderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Angabe von 骋谤眉苍诲别n.
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Fundstellen
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BFH/NV 1998, 1261 |