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Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abgrenzung von erstmaliger Geb盲udeherstellung und Fertigstellung eines Geb盲udes durch Ausbau
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Leitsatz (NV)
1. Herstellungsma脽nahmen schlie脽en die wirtschaftliche Identit盲t von angeschafftem und ver盲u脽ertem Wirtschaftsgut nicht aus, wenn durch die Herstellungsma脽nahmen das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in ein anderes umgestaltet wird. Dies ergibt sich aus einer W眉rdigung der Umst盲nde des Einzelfalls.
2. Die R眉ge der materiell-rechtlichen Richtigkeit der Entscheidung des FG kann die Revisionszulassung nicht begr眉nden.
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Normenkette
EStG 搂 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; FGO 搂 115 Abs. 2
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Verfahrensgang
Nieders盲chsisches FG (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 16 K 14664/01) |
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unbegr眉ndet.
Die Rechtssache ist nicht grunds盲tzlich bedeutsam (搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Kl盲gerin und Beschwerdef眉hrerin (Kl盲gerin) hervorgehobene Frage der Abgrenzung zwischen erstmaliger Geb盲udeherstellung und Fertigstellung eines Geb盲udes (Rohbau) durch Ausbau im Rahmen von 搂 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung ist durch die Rechtsprechung hinreichend gekl盲rt. Danach schlie脽en Herstellungsma脽nahmen die wirtschaftliche Identit盲t von angeschafftem und ver盲u脽ertem Wirtschaftsgut nicht aus, wenn durch die Herstellungsma脽nahmen das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in ein anderes umgestaltet wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. M盲rz 1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652, sowie vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135). Damit kommt es aber f眉r die Abgrenzung auf eine wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall an. Diese Einzelfallbetrachtung ist nicht durch einen weitergehenden abstrakten Rechtssatz vorzuzeichnen. Vielmehr erfordert die Frage, ob eine Umgestaltung in ein anderes Wirtschaftsgut ("aliud") vorliegt oder nicht, einen wertenden Vergleich von angeschafftem und ver盲u脽ertem Wirtschaftsgut unter Ber眉cksichtigung der Umst盲nde des Einzelfalls (BFH-Urteil in BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135, unter II. 3. der 骋谤眉苍诲别).
Im 脺brigen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts (FG), insbesondere eine nicht hinreichend detaillierte Beurteilung des Streitfalls auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 1728700 |
BFH/NV 2007, 1108 |