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Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Au脽enpr眉fung bei Erweiterung des Pr眉fungszeitraums
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Leitsatz (NV)
Es ist eine Rechtsfrage von grunds盲tzlicher Bedeutung, ob 搂4 Abs. 3 BpO(St) den Ermessensspielraum der Finanzverwaltung dahingehend einschr盲nkt, da脽 sich die Pr眉fung im Erweiterungszeitraum auf die Sachverhalte beschr盲nken mu脽, die in der Begr眉ndung f眉r die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums angegeben sind.
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Normenkette
FGO 搂 115 Abs. 2 Nr. 1; BpO (St) 搂 4 Abs. 3 S. 2
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Verfahrensgang
FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 778) |
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Tatbestand
I. Durch Verwaltungsakt vom 31. Juli 1996 ordnete der Beklagte und Beschwerdef眉hrer (das Finanzamt -- FA --) bei der Kl盲gerin und Beschwerdegegnerin (Kl盲gerin) eine steuerliche Betriebspr眉fung f眉r die Jahre 1991 bis einschlie脽lich 1994 (Pr眉fungszeitraum) an. Die Anordnung ist auf 搂193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gest眉tzt. Die Pr眉fung soll sich auf die Umsatz-, K枚rperschaft- und Gewerbesteuer und die Investitionszulagen erstrecken. Die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums um das Jahr 1991 begr眉ndete das FA mit einer R眉cklage, die die Kl盲gerin gem盲脽 搂6 Abs. 1 des F枚rdergebietsgesetzes in H枚he von 100 000 DM in der Bilanz auf den 31. Dezember 1991 gebildet hatte. Die Kl盲gerin legte gegen die Pr眉fungsanordnung Einspruch ein und machte geltend, die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums sei nicht mit 搂4 Abs. 3 der Betriebspr眉fungsordnung (Steuer) -- BpO(St) -- vereinbar und ermessensfehlerhaft.
Das FA wies den Einspruch zur眉ck und begr眉ndete dies sinngem盲脽 wie folgt: F眉r die Jahre 1992 bis 1994 sei bereits mit der Au脽enpr眉fung begonnen worden. Aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse bestehe die nicht nur vage Vermutung, da脽 die R眉cklage nicht f眉r Investitionen gebildet worden sei, mit denen die Kl盲gerin bereits 1991 begonnen habe. Die R眉cklage sei daher wahrscheinlich zu Unrecht gebildet worden. Eine Nichtanerkennung der R眉cklage f眉hre f眉r den Veranlagungszeitraum 1991 zu einer nicht unerheblichen Steuernachforderung. Dies rechtfertige die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums.
Die Klage f眉hrte zur Aufhebung der Pr眉fungsanordnung und der Einspruchsentscheidung, soweit sie das Jahr 1991 betreffen. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete au脽erdem das FA, die Kl盲gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG hinsichtlich der Betriebspr眉fung f眉r das Jahr 1991 neu zu bescheiden. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 778 ver枚ffentlicht.
Mit der Beschwerde begehrt das FA die Zulassung der Revision wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Die Kl盲gerin beantragt, die Beschwerde zur眉ckzuweisen.
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II. Die Beschwerde ist begr眉ndet. Die Revision ist wegen grunds盲tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (搂115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Die vom FA aufgezeigte Rechtsfrage, ob 搂4 Abs. 3 BpO(St) den Ermessensspielraum der Finanzverwaltung dahingehend einschr盲nkt, da脽 sich die Pr眉fung im Erweiterungszeitraum auf die Sachverhalte beschr盲nken mu脽, die in der Begr眉ndung f眉r die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums angegeben sind, hat grunds盲tzliche Bedeutung. Ihre Kl盲rung ist f眉r die Fortbildung und einheitliche Anwendung des Rechts wesentlich.
a) Die Rechtsfrage stellt sich in allen F盲llen, in denen bei Klein- oder Mittelbetrieben der Pr眉fungszeitraum auf mehr als drei Veranlagungszeitr盲ume erweitert werden soll und die Erweiterung -- wie im Streitfall -- mit der Erwartung begr眉ndet wird, es sei mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder Steuererstattungen bzw. -verg眉tungen zu rechnen (搂4 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. BpO(St)).
Die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums mu脽 substantiiert begr眉ndet werden (s. Bundesfinanzhof -- BFH --, Urteile vom 10. Februar 1983 IV R 104/79, BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286; vom 1. August 1984 I R 138/80, BFHE 142, 198, BStBl II 1985, 350; vom 23. Juli 1985 VIII R 48/85, BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433; vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677). Es ist daher stets erforderlich, da脽 die Finanzbeh枚rde ihre Ermessensentscheidung in F盲llen der 2. Alt. des 搂4 Abs. 3 Satz 2 BpO(St) mit Tatsachen begr眉ndet, aus denen sie die Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen oder Steuererstattungen bzw. -verg眉tungen herleitet. Folgt man der Auffassung des FG, ist es den Finanzbeh枚rden in diesen F盲llen in der Regel verwehrt, im Erweiterungszeitraum andere als die in der Begr眉ndung der Ermessensentscheidung bezeichneten Sachverhalte zu 眉berpr眉fen (zustimmend Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, 搂194 AO 1977 Rz. 169).
b) Die Rechtsfrage ist kl盲rungsbed眉rftig. Der BFH hat sie bisher nicht -- jedenfalls nicht eindeutig -- entschieden.
Der BFH hat zwar in den Urteilen in BFHE 137, 404, BStBl II 1983, 286, in BFHE 145, 3, BStBl II 1986, 433 und in BFH/NV 1994, 677 nicht beanstandet, da脽 die Pr眉fung sich im Erweiterungszeitraum auch auf Sachverhalte erstrecken sollte, die nicht in den Begr眉ndungen der Ermessensentscheidungen 眉ber die Erweiterung des Pr眉fungszeitraums aufgef眉hrt worden waren. Die Entscheidungen bezogen sich jedoch jeweils auf Konstellationen, in denen die Finanzbeh枚rde ein erweitertes Aufkl盲rungsbed眉rfnis nicht nur in bezug auf einen einzelnen Vorgang angenommen, sondern die Pr眉fungserweiterung allgemein mit inzwischen festgestellten Unregelm盲脽igkeiten begr眉ndet hatte. Speziell die im Streitfall bestehende Situation wird von ihnen mithin nicht unmittelbar ber眉hrt.
2. Die Entscheidung 眉ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens vorbehalten.
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Fundstellen
亿兆体育-Index 171176 |
BFH/NV 1999, 907 |