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Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Au脽enpr眉fung; Ermessen
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Leitsatz (NV)
1. Es ist gekl盲rt, dass nach 搂 193 Abs. 1 AO eine Au脽enpr眉fung bei Steuerpflichtigen zul盲ssig ist, die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, oder die freiberuflich t盲tig sind.
2. Sowohl die Bestimmung des Steuerpflichtigen wie auch des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Au脽enpr眉fung steht im pflichtgem盲脽en Ermessen der Finanzbeh枚rde.
3. Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung 鈥 wie sie die Anordnung einer Au脽enpr眉fung enth盲lt 鈥 sind nach 搂 102 FGO von den Gerichten nur auf die Aus眉bung fehlerfreien Ermessens zu 眉berpr眉fen. Eine Auslegung der Verwaltungsanweisungen nach den f眉r die Auslegung von Gesetzen ma脽geblichen Kriterien ist den Gerichten verwehrt.
4. Es ist auch gekl盲rt, dass die Finanzbeh枚rde mangels ausreichender Pr眉fungskapazit盲t f眉r alle in Betracht kommenden Pr眉fungsf盲lle im Rahmen ihres Auswahlermessens 眉ber einen m枚glichst sachgerechten und effektiven Einsatz ihrer beschr盲nkten Mittel befinden kann und muss.
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Normenkette
FGO 搂听115 Abs. 2 Nr. 1, 搂听116 Abs. 3 S. 3; AO 搂 193
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Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.03.2008; Aktenzeichen 2 K 2609/07) |
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骋谤眉苍诲别
Die Beschwerde ist unbegr眉ndet. Die Rechtssache hat weder eine 眉ber den Einzelfall hinausgehende grunds盲tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.
Eine Rechtssache hat grunds盲tzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Kl盲rung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (st盲ndige Rechtsprechung zu 搂 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.; vgl. die Nachweise bei Gr盲ber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., 搂 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen 骋谤眉苍诲别n bedeutsame und auch f眉r die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.
Nach diesen Ma脽st盲ben bedarf die vom Kl盲ger und Beschwerdef眉hrer (Kl盲ger) aufgeworfene Frage nach den Auswahlkriterien hinsichtlich der Beurteilung der Ermessensaus眉bung der Finanzverwaltung bei Anordnung einer Au脽enpr眉fung keiner erneuten Kl盲rung durch eine weitere Revisionsentscheidung des BFH. Denn es ist h枚chstrichterlich gekl盲rt, dass nach 搂 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Au脽enpr眉fung bei Steuerpflichtigen zul盲ssig ist, die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, oder die --wie im Streitfall der Kl盲ger-- freiberuflich t盲tig sind. Den Umfang der Au脽enpr眉fung bestimmt die Finanzverwaltung in einer schriftlich zu erteilenden Pr眉fungsanordnung (搂 196 AO; st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 69/92, BFH/NV 1994, 500, m.w.N.).
Sowohl die Bestimmung des Steuerpflichtigen wie auch des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Au脽enpr眉fung steht im pflichtgem盲脽en Ermessen der Finanzbeh枚rde (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, und vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784, jeweils m.w.N.). F眉r die Aus眉bung des Ermessens hat die Finanzverwaltung zwar die durch die Betriebspr眉fungsordnung (BpO) 2000 vom 15. M盲rz 2000 (BStBl I 2000, 368 - zuletzt ge盲ndert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 脛nderung der BpO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung vom 22. Januar 2008, BStBl I 2008, 274) gesetzten Grenzen zu beachten. Indes sind Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung --wie sie die Anordnung einer Au脽enpr眉fung enth盲lt-- nach 搂 102 FGO von den Gerichten nur auf die Aus眉bung fehlerfreien Ermessens zu 眉berpr眉fen (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 500; vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273). Eine Auslegung der Verwaltungsanweisungen nach den f眉r die Auslegung von Gesetzen ma脽geblichen Kriterien ist den Gerichten verwehrt (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752, und vom 5. September 1989 VII R 39/87, BFHE 158, 182); vielmehr haben die Gerichte die der Finanzverwaltung zustehende "Bandbreite" bei der pflichtgem盲脽en Ermessensaus眉bung zu respektieren und d眉rfen nicht ihr Ermessen an die Stelle des der Finanzverwaltung zustehenden Ermessens setzen. Es ist auch gekl盲rt, dass die Finanzbeh枚rde mangels ausreichender Pr眉fungskapazit盲t f眉r alle in Betracht kommenden Pr眉fungsf盲lle im Rahmen ihres Auswahlermessens 眉ber einen m枚glichst sachgerechten und effektiven Einsatz ihrer beschr盲nkten Mittel befinden kann und muss. Da eine umfassende Pr眉fung der unter 搂 193 Abs. 1 AO fallenden Personengruppen nicht realisierbar ist, kann sich die Finanzbeh枚rde zumindest die prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der Unberechenbarkeit eines pr眉fungsfreien Zeitraums zwischen den turnusm盲脽igen Pr眉fungen liegt (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, m.w.N.).
Im Streitfall hat sich das Finanzgericht (FG) mit dem Problem der Ermessensaus眉bung der Finanzverwaltung, insbesondere der Frage des Auswahlermessens und den inhaltlichen Grenzen der Ermessensaus眉bung, unter Bezugnahme auf die h枚chstrichterliche Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte des 搂 193 AO ausf眉hrlich auseinandergesetzt und ist nach Abw盲gung der Umst盲nde des Einzelfalles zu dem Schluss gekommen, die angefochtene Pr眉fungsanordnung versto脽e weder gegen den Grundsatz der Verh盲ltnism盲脽igkeit noch sei sie willk眉rlich.
Wenn der Kl盲ger sich gegen die Rechtsauffassung des FG wendet, ein Ermessensfehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei Erlass der Pr眉fungsanordnung sei nicht gegeben, so r眉gt er im Ergebnis, das FG-Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Zulassung der Revision kann mit der R眉ge fehlerhafter Rechtsanwendung aber nicht erreicht werden (st盲ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl眉sse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
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Fundstellen
亿兆体育-Index 2156920 |
BFH/NV 2009, 887 |