Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Grundsätzliche Ausgestaltungder neuen Sonderabschreibung
Die neue Sonderabschreibung kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben derregulären linearen AfAnach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen.Nähere Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:
1. Neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum
Durch Baumaßnahmen mussauf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum in einem Gebäude geschaffen werden, der für die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet ist und die Voraussetzungen des § 181 Abs.9 BewG erfüllt; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Aufwendungen für das Grundstück und für die Außenanlagen sind - auch im Falle der Anschaffung - nicht förderfähig.
DerFinanzausschuss im Bundestag hat dafür gesorgt, dass im Gesetz klargestellt wird, dassWohnungen nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie zur ǰüԻ Beherbergung von Personen genutzt werden, wie z. B. Ferienwohnungen.
2. Obergrenze für Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen3.000 EUR je qm nicht übersteigen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung.
3. Dauer des Verwendungszwecks
Die Wohnung mussim Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.
Anlaufhemmung zur Rückgängigmachung
Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Zunächst war im Gesetzentwurf vorgesehen, dassfür die Umsetzung dieser Rückgängigmachung eine Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bis zum 10. Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung vorgesehen.
Dieser langen Anlaufhemmung bedarf es nach Ansicht des Gesetzgebersallerdings nur für Fälle, in denen erst im letzten Jahr der Verwendungs-/Haltefrist ein solches schädliches Ereignis eintritt. Daher orientiert sich die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung nunentsprechend § 175 Absatz 1 Satz 2 AO am Eintritt des schädlichen Ereignisses und regelt somit bei früherem Eintritt dieses Ereignisses auch einen früherenBeginn der Festsetzungsfrist. Er führt zur Begründung an, derWegfall der Vermietung und auch die Veräußerung seienaus der Steuererklärung ersichtlich.
Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen.
Beispiel zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
X hat am 2.5.2019 einen Bauantrag für ein Mehrfamilienhaus gestellt, welches nach Fertigstellung im Juli 2020 privat vermieten wird. Das Haus verfügt über drei Wohnungen zu je 70 qm. Die Herstellungskosten für das Gebäude betragen 450.000 EUR. X möchte die Sonderabschreibung in voller Höhe (weniger als 5 % pro Jahr ist möglich) geltend machen.
Xkann ab 2020 eine Sonderabschreibung geltend machen. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind jedoch maximal 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche. Hier also: 2.000 EURx 210 qm = 420.000 EUR
A kann also folgende Beträge (in den erstenr Jahren) als Abschreibung geltend machen:
Sonderabschreibung | |
Jahr der Fertigstellung 2020: 5 % (nicht zeitanteilig) | 21.000 EUR |
2021 bis 2023: 3 x 21.000 EUR | 63.000 EUR |
Lineare AfA | |
Jahr der Fertigstellung 2020:450.000 € x 2 % = 9.000 € aber nur 6/12 | 4.500 EUR |
2021 bis 2023: 3 x 9.000 EUR | 27.000 EUR |
Gesamt | 115.500 EUR |
Der Restwert zum 1.1.2024 beträgt dann 334.500 EUR (450.000 EUR./.115.500 EUR). Die Absetzung für Abnutzung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA). Es ist wie folgt zu rechnen:
334.500 EUR: 46,5 (46 Jahre und 6 Monate) = 7.193 EUR AfA ab 2024
EU-rechtliche Voraussetzungen
Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglichDe-minimis-Beihilfeneingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von 3Veranlagungszeiträumen 200.000 EURnicht übersteigen.
Änderung der Steuerbefreiung für Wohnungsbaugenossenschaften und -vereinebeim Betrieb von Mieterstromanlagen
Die verabschiedeteGesetzesfassung enthält zusätzlich eine Änderung, die vorsieht, dass Wohnungsgenossenschaften und -vereine für ihre Vermietungserträge auch dann die Steuerbefreiung des § 5 Abs.1 Nr.10 KStG erhalten, wenn ihre übrigen Einnahmen nur wegen der Stromlieferung aus Mieterstromanlagen zwar die bisherige ԲäٲԳ von 10 %der Gesamteinnahmen übersteigen, die Einnahmen aus diesen Stromlieferungen aber nicht 20 % ihrer Gesamteinnahmen übersteigen.
Zukünftig gehören auch Einnahmen aus der Lieferung von Strom an den Mieter in Zeiten, in denen kein Strom aus den Mieterstromanlagen geliefert werden kann (vgl. § 42a Absatz 2 Satz 6 EnWG), zu der begünstigten Stromlieferung aus Mieterstromanlagen. Ebenfalls zu diesen Einnahmen gehören Einnahmen aus der Einspeisung des nicht an die Mieter abgegebenen Überschussstroms aus diesen Anlagen, da der Anteil des erzeugten Stroms, der an Mieter abgegeben wird, starken Schwankungen unterliegen kann, d. h. der Überschuss dann ins Netz eingespeist wird.
Die Mieterstrombegünstigung ist erstmals für den VZ 2019 anzuwenden.
-
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag
5.540
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
3.053455
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
1.5259
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.461
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
1.40313
-
Anhebung der Gebühren für Steuerberatungskanzleien
1.335
-
SPD konkretisiert Steuerpläne
1.001
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
9811
-
Wachstumschancengesetz verkündet
9024
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
7623
-
Annahme der DAC 9-Richtlinie
22.04.2025
-
DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnung
11.04.2025
-
Union fordert von SPD Absage an jegliche Steuererhöhungen
11.04.2025
-
Steuerliche Maßnahmen im Koalitionsvertrag
10.04.2025
-
Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
09.04.2025
-
Thüringen will Grundsteuerreform anpassen
27.03.2025
-
Anhebung der Gebühren für Steuerberatungskanzleien
21.03.2025
-
Rat der Europäischen Union nimmt Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" an
13.03.2025
-
Sechste Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
12.03.2025
-
Steuerliche Aspekte im Sondierungspapier von CDU, CSU und SPD
10.03.2025