Wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen

Betriebliche Altersversorgung
Arbeitgeber dürfen ab 1.1.2018 vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbeitrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen (§ 100 Abs. 1 EStG). Der Förderbeitrag beträgt im Kalenderjahr 30% des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR (§ 100 Abs. 2 EStG). Voraussetzung ist u.a., dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag von 240 EUR an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zahlt (§ 100 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Zusätzliche Beiträge
Die Finanzverwaltung weist nun im BMF–Schreiben v. 8.8.2019 darauf hin, dass die zusätzlichen Beiträge z. B. tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder auch einzelvertraglich festgelegt sein können. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind dagegen nicht begünstigt.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers
Das BMF-Schreiben befasst sich insbesondere mit der Möglichkeit des Arbeitnehmers, zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung im Rahmen einer Entgeltumwandlung zu verwenden. Diese sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dabei erfasst die Steuerbefreiung auch in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 26 Euro statt vermögenswirksamer Leistungen i. H. v. 6,65 Euro) und Erhöhungsbeträge des Arbeitgebers, die von einer zusätzlichen Entgeltumwandlung abhängen (z. B. erhöhter Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung i. H. v. 50 Euro, wenn der Arbeitnehmer 13 Euro seines Arbeitslohns umwandelt).
Vermögenswirksame Leistungen und Förderbetrag
Für die betriebliche Altersversorgung verwendete vermögenswirksame Leistungen und Erhöhungsbeträge ü dagegen nicht die Voraussetzungen für den Förderbetrag, da die Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" (§ 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG) nicht erfüllt ist.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.7935
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.123
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.138
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.963
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9226
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
2.371
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.221
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.739
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.270
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.071
-
Hessische Steuerfahndung wertet Dubai-Daten aus
25.04.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
25.04.20252
-
Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
24.04.2025
-
Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in Altfällen
23.04.2025
-
Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
23.04.2025
-
Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen auf hoher See
22.04.2025
-
Aufarbeitung von Daten zu Steueroasen in NRW
16.04.2025
-
Neues Hinweisgeberportal gegen Steuerkriminalität in Schleswig-Holstein
16.04.2025
-
Neues BMF-Schreiben zu Kryptowährungen
15.04.2025
-
Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
15.04.2025