Versicherung von im Drittland belegenen ٰäٳٱn

Die Finanzverwaltung äußert sich zur Versicherung von im Drittland belegenen ٰäٳٱn nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG.

Versicherung von ٰäٳٱn

In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, wie § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG bei der Versicherung von im Drittland belegenen ٰäٳٱn und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen auszulegen und anzuwenden ist.

BMF, Schreiben v. 7.9.2021, III C 4 - S 6400/21/10002 :002


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