Vereinfachungsregelung für Vergütungen bei zeitlich befristeter Rechteüberlassung verlängert

Lizenzgebühren und Steuerabzug
Mit BMF, Schreiben v. 11.2.2021 hat das BMF eine Abstandnahme vom Steuerabzug für beschränkt steuerpflichtige Vergütungen zugelassen, die für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gezahlt werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG). Die Vereinfachungsregelung erfasste zunächst nur Vergütungen, die bis zum 30.9.2021 ڱß.
Abstandnahme vom Steuerabzug
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist demnach unter anderem, dass der Vergütungsschuldner im Inland weder einen Wohnsitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt, eine Geschäftsleitung noch einen Sitz hat. Der Vergütungsgläubiger muss zudem in einem Staat ansässig sein, mit dem Deutschland ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Erforderlich ist zudem, dass bis zum 31.12.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug (analog § 50d Abs. 2 S. 1 EStG) gestellt wird.
Hinweis: Mit dem Antrag sind gegenüber dem BZSt die Vertragsverhältnisse offenzulegen, die in Bezug auf die Vergütung bestehen. Bei konzerninternen Sachverhalten ist zusätzlich erforderlich, dass zugleich die Vereinbarungen in Bezug auf weitere (dieses Recht betreffende) Überlassungen an nahestehende Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 Außensteuergesetz offengelegt werden.
Verlängerung der Vereinfachungsregelung
Mit Schreiben vom 14.7.2021 hat das BMF nun geregelt, dass die Vereinfachungsregelung für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassungen auch bei Vergütungen in Anspruch genommen werden kann, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30.9.2021 und vor dem 1.7.2022 zuڱß. Die im BMF-Schreiben vom 11.2.2021 formulierten Voraussetzungen sind für die Abstandnahme vom Steuerabzug nach wie vor zu erfüllen. Für sämtliche vor dem 1.7.2022 zufließende Vergütungen muss der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug nun bis zum 30.6.2022 beim BZSt gestellt werden.
BMF, Schreiben v. 14.7.2021, IV B 8 - S 2300/19/10016 :007
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