ٱܱäܲԲ im Verfahren OSS - EU-Regelung

One-Stop-Shop (OSS) – EU-Regelung
Der Besteuerungsort für Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird gem. § 3c UStG wird ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 EUR an den Ankunftsort der Waren verlagert. Versender haben aber die Möglichkeit, die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abzugeben und die ausländischen Umsatzsteuern im Rahmen des OSS-Verfahrens (sog. EU-Regelung) dort zu entrichten. Einbezogen werden auch die Lieferungen innerhalb eines EU-Mitgliedstaates über Online-Marktplätze gem. § 3 Abs. 3a UStG, bei denen ein "Reihengeschäft" fingiert wird.
Hinweise zu unplausiblen Daten
Nach dem OSS-Verfahren sind ٱܱäܲԲen elektronisch zu übermitteln. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Wenn festgestellt wird, dass Daten unplausibel sind, können entsprechend Nachrichten im BOP-Postfach eingehen. Das BZSt erläutert, welche Nachrichten das sein können und welcher Handlungsbedarf dann besteht.
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