Lohnsteuerliche Behandlung von Elektrokleinstfahrzeugen

In immer mehr Städten nutzen Arbeitnehmer auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz Verkehrsmittel wir Roller oder E-Scooter. Ein Stau kann hiermit schnell vermieden werden und auch Parkplätze sind leichter verfügbar. Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Elektrokleinstfahrzeug überlässt, stellt sich die Frage: Wie ist das lohnsteuerlich zu beurteilen?
Überlassung von Elektrokleinstfahrzeugen
Elektrokleinstfahrzeuge können sein
- Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge gelten
- Elektroroller
- Tretroller
- E-Scooter
Lohnsteuerliche Bewertung
Für E-Bikes gibt es steuerliche Erleichterungen bei der Bewertung des geldwerten Vorteils. So Das FinMin Hamburg stellt jedoch klar, dass für Elektrokleinstfahrzeuge die Regelungen des gleichlautenden Erlasses der Länder v. 9.1.2020 für E-Bikes nicht anwendbar sind. Stattdessen kommt für die Bewertung in diesen Fällen § 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zur Anwendung. Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG kann für Elektrokleinstfahrzeuge nicht gewährt werden, da diese nur für Fahrräder in Betracht kommt, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Das FinMin Hamburg weist darauf hin, dass keine Bedenken bestehen, das BMF-Schreiben v. 17.11.2017 ("Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen") bei Elektrokleinstfahrzeugen entsprechend anzuwenden. Dieses Schreiben gelte auch für Elektrofahrräder, wenn diese als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind.
FinMin Hamburg, Verfügung v. 3.4.2020, S 2334 - 2019/011 – 52
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