Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto

Die Finanzverwaltung hat sich zu der Frage geäußert, nach welchem Schema Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG zuzuordnen sind.

Dies ist dann ein Problem, wenn zuvor Anteilserwerbe zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt sind und die Gewinnausschüttung die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übersteigt. Es entsteht dann ein fiktiver ձäßܲԲɾԲ.

Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Kommt es bei einer Gewinnausschüttung zu einer (teilweisen) Verwendung des steuerlichen Einlagekontos, liegen insoweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (§20 Abs.1 Nr.1 Satz3 EStG). Jedoch mindern sich die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert der Anteile, auf welche diese (anteilige) Ausschüttung entfällt. Sind die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto höher als die Anschaffungskosten der Anteile, entsteht bereits im Zeitpunkt der Gewinnausschüttung ein fiktiver ձäßܲԲɾԲ (§17 Abs.4 EStG).

Mehrfacher Erwerb von Anteilen

Nicht ganz so einfach ist es, wenn mehrere Erwerbe von Anteilen an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgt sind. Für jeden der Erwerbe sind die Anschaffungskosten jeweils gesondert zu ermitteln und festzuhalten. Denn die Anteile behalten sowohl gesellschaftsrechtlich (§15 Abs.2 GmbHG) als auch steuerrechtlich (§17 Abs.1 EStG) ihre ٲäԻ徱𾱳 (so auch BFHUrteil vom29.07.1997 - VIIIR 80/94).

Daraus folgt, dass die Ermittlung eines ձäßܲԲɾԲs für jeden Anteil getrennt zu erfolgen und die jeweiligen Anschaffungskosten des einzelnen Anteils maßgebend sind (BFHUrteil vom10.10.1978 - VIIIR 126/75). Damit müssen auch die Minderungen der Anschaffungskosten bei Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto für jeden Anteil fortentwickelt werden. Die Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto sind den einzelnen Anteilen prozentual zuzuordnen.

Praxisbeispiele

Die OFD Frankfurt hat in ihrer Verfügung hierzu zwei Beispiele gebildet. Diese erläutern die Umsetzung und Handhabung in der Besteuerungspraxis. Daraus wird ersichtlich, dass eine Ausschüttung bei einem Anteil "nur" eine Minderung der Anschaffungskosten eintreten, während bei einem anderen Anteil mit geringeren Anschaffungskosten bereits ein fiktiver ձäßܲԲɾԲ entstehen kann.

OFD Frankfurt, Verfügung v. 30.10.2019, S 2244 A - 41 - St 519


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