Konsultationsvereinbarung mit Österreich zur Besteuerung von Ärzten

Arbeitslohnzahlungen an Ärzte nach der Grenzgängerregelung
Es wird klargestellt, dass das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, aufgrund der Grenzgängerregelung im Art.15 Abs. 6 des Abkommens Deutschland zusteht.
Zahlung von Sonderklassegebühren
Die Vereinbarung befasst sich auch ausführlich mit sog. Sonderklassegebühren, die neben den Lohnzahlungen gezahlt werden. Deutschland qualifiziert diese aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen. Die österreichische Finanzverwaltung sieht die Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an.
Fehlt eine feste Einrichtung in Österreich, steht sowohl nach Art. 15 Abs. 6 des Abkommens als auch nach Art. 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren nach Art. 14 Abs, 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Art. 15 Abs. 6 des Abkommens.
Bei einem positiven Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, ist der Qualifikation des Quellenstaates zu folgen. Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Art. 23 Absatz 3 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.
In Österreich ansässige Ärzte
Bei in Österreich ansässigen Ärzten, die in Kliniken in Deutschland beschäftigt sind und die Grenzgängerregelung nach Art. 15 Absatz 6 des Abkommens greift, verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Grundsätzlich wären Sonderklassegebühren nach österreichischer Auffassung in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen also aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Vergütungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.
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