Kein մǰäܴھٲ wegen Besteuerung der Renten

Die Frage der angeblichen oder tatsächlichen Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften ist ein Dauerthemen. Nachdem im Jahr 2023 das Bundesverfassungsgericht Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat und vorgehend der BFH nicht zu einer Verfassungswidrigkeit gekommen ist, ist die Frage aus Sicht der Finanzverwaltung geklärt. Eines մǰäܴھٲs bedarf es deshalb aus Sicht der Verwaltung nicht mehr. Auch zwei wissenschaftliche Gutachten, die das BMF in Auftrag gegeben hat, kommen zu der Entscheidung, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliegt. Das jetzt vorliegende BMF-Schreiben verwundert allerdings deshalb etwas, als beim BFH – soweit ersichtlich - noch zwei Verfahren anhängig sind, in denen bestimmte Fragen der Rentenbesteuerung noch strittig ist (X R 9/24 und X R 18/23). Steuerpflichtige sollten deshalb dringend prüfen, ob sie nunmehr im Wege des Einspruchs ihre Bedenken vortragen und sodann für den Einzelfall unter Verweis auf die anhängigen Verfahren eine Verfahrensruhe beantragen sollten (vgl. News).
մǰäܴھٲ
Nach § 165 AO kann die Finanzverwaltung einzelne Aspekte, die steuerlich umstritten sind, für vorläufig erklären. Diese Rechtsfragen sind dann quasi als offen anzusehen und Steuerpflichtige, die von dieser Rechtsfrage betroffen sind, müssen nicht gesondert Einspruch einlegen, um den Sachverhalt offen zu halten. Besondere Bedeutung hat dieser մǰäܴھٲ bei anhängigen Verfahren beim BFH oder Bundesverfassungsgericht. Es liegt damit auf der Hand, dass der Vermerk immer dann anzupassen ist, wenn Rechtsfragen entschieden werden.
Vorläufige Steuerfestsetzungen
Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreiben lässt sich wie folgt zusammenfassen: Nach zwei Entscheidungen des BFH vom 19.5.2021 (X R 33/19 und X R 20/19) und einem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu diesen Entscheidungen vom 7.11.2023 (2 BvR 1140/21 und BvR 1142/21) ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer vermeintlich doppelten Besteuerung von Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3b EStG als geklärt anzusehen Der entsprechend Hinweis im մǰäܴھٲ wird deshalb gestrichen.
Zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Änderung des մǰäܴھٲs hat sich das BMF in einem weiteren Schreiben v. 10.3.2025 (IV C 4 – S 2255/00236/011/001) geäußert. In diesem geht es vor allem um die Abarbeitung der offenen Fälle. Beigefügt ist ferner der մǰäܴھٲ in seiner nunmehr gültigen Fassung.
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