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Kommentar
Das BMF hat den Vorl盲ufigkeitsvermerk im Hinblick auf anh盲ngige Musterverfahren ge盲ndert. Die 脛nderung betrifft dieses Mal einen Hinweis im Hinblick auf die m枚gliche Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung.
Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung
Der BFH hat mit Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19 zahlreiche Grundsatzfragen aus dem Bereich der Rentenbesteuerung entschieden (s. hierzu auch die News Doppelte Besteuerung der gesetzlichen und privaten Altersversorgung). Eine allgemeine Aussage dar眉ber, ob die Rentenbesteuerung verfassungsgem盲脽 ist, l盲sst sich dabei aus dem Urteil kaum ableiten. Vielmehr wird in jedem Einzelfall zu pr眉fen sein, ob die jeweilige Besteuerung rechtm盲脽ig ist oder nicht. Hierbei obliegt dem Steuerpflichtigen der Nachweis der 眉berm盲脽igen Besteuerung.
Vorl盲ufigkeitsvermerk verweist auf Nachweispflichten
Dementsprechend ist dem bereits bestehenden Vorl盲ufigkeitsvermerk der Hinweis zur Nachweispflicht des Steuerpflichtigen beigef眉gt.
Wenn also zuk眉nftig der BFH oder das BVerfG zu einer Verfassungswidrigkeit kommen sollten, muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf 脛nderung stellen, da die 脛nderung nicht von Amts wegen erfolgt. Zudem muss er den Nachweis durch Vorlage von Unterlagen f眉hren, dass die Besteuerung der Rente aus der Basisversorgung im Einzelfall 眉berm盲脽ig gewesen ist. Beweisvorsorge ist damit zwingend. Weder Steuerbescheide noch Rentenbescheide oder weitere Schreiben zu diesem Thema sollten deshalb weggeworfen werden.
Von Vorteil ist hierbei sicherlich, dass die Steuerbescheide vorl盲ufig sind. Es muss also nicht jeder Steuerpflichtige einen gesonderten Einspruch einlegen, sondern die Festsetzung bleibt in dieser Frage offen. Allerdings ist wie stets bei Vorl盲ufigkeitsvermerken zu pr眉fen, ob der jeweilige Sachverhalt vom Vorl盲ufigkeitsvermerk abgedeckt ist.
Es ist bereits geraume Zeit strittig, ob die aktuelle Besteuerung der Renten verfassungsgem盲脽 ist. Dabei sind verschiedene Aspekte strittig, die hier aber nicht weiter thematisiert werden sollen. Der BFH hat mit einer Entscheidung vom 19.5.2021 verschiedene Aspekte der Rentenbesteuerung aufgegriffen, aber grunds盲tzlich die Pr眉fung auf den Einzelfall verschoben. Die 眉berzogene Belastung ist dabei durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.
Keine 脛nderung des Steuerbescheids von Amts wegen
Der Vorl盲ufigkeitsvermerk zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung bleibt bestehen. Klarstellend wird aufgrund der Rechtsprechung des BFH der Hinweis hinzugef眉gt, dass 鈥 sollte nach einer k眉nftigen Entscheidung des BVerfG oder des BFH der Steuerbescheid nach der Auffassung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten oder anderen Leistungen aus der Basisversorgung zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu 盲ndern sein 鈥 der Steuerpflichtige weitere Unterlagen dem Finanzamt einzureichen hat. Von Amts wegen kann der Steuerbescheid nicht ge盲ndert werden, da dem Finanzamt nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Dies gilt f眉r alle offenen F盲lle.
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Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 30.8.2021, IV A 3 - S 0338/19/10006 :001