Widerruf einer erteilten Genehmigung bei der Istversteuerung

Der Antrag auf Genehmigung der sog. Istversteuerung ist an keine Form gebunden und kann bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuerjahresfestsetzung erfolgen. Ein konkludenter Antrag kann auch mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen oder einer Umsatzsteuerjahreserklärung gestellt werden, wenn hieraus eindeutig zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind
Gefährdung des Steueraufkommens?
Weil die Istversteuerung der Vereinfachung der Besteuerung dienen soll, prüft das Finanzamt vor Erteilung der Genehmigung, ob dadurch womöglich das Steueraufkommen gefährdet wird. Die Genehmigung wird deshalb nicht erteilt, wenn eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu befürchten ist, z. B.,
- wenn der Unternehmer Leistungen an nahestehende Personen erbringt und darüber Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erteilt, damit der Vorsteuerabzug ermöglicht wird und die die Umsatzsteuerschuld auslösende Zahlung der Rechnungsbeträge ohne nachvollziehbare Gründe hinausgeschoben wird, oder
- wenn eine GbR überwiegend an einen liquiditätsschwachen, vorsteuerabzugsberechtigten Gesellschafter Leistungen erbringt.
Hinweis: Indizien für eine Hinausschiebung der Besteuerung sind nach Ansicht der Finanzverwaltung
- vage Vereinbarungen für die Fälligkeit der Rechnungsbeträge,
- die Nichteinhaltung konkreter Zahlungsziele und
- eine Fortführung der Umsätze, obwohl erhebliche Außenstände nicht beglichen werden.
Genehmigung erlischt "automatisch"
Die OFD weist explizit darauf hin, dass der Landesvordruck S 7-20 zur Erteilung der Genehmigung bereits den Hinweis enthalte, dass die Genehmigung der Istversteuerung ohne förmlichen Widerruf erlischt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 UStG nicht mehr vorliegen. Dieser explizit im Verwaltungsakt ausgesprochene Widerrufsvorbehalt hat zur Folge, dass mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen) die Regelungswirkung eintritt. Das bedeutet nach Ansicht der OFD, dass der Unternehmer ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen folgt, von sich aus zur Sollversteuerung übergeben muss. Eines gesonderten Verwaltungsaktes, in dem der Widerruf ausgesprochen wird, bedürfe es deshalb nicht.
Hinweis: Generell ist zu beachten, dass bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG die Wirksamkeit der Erlaubnis grundsätzlich nur durch Widerruf enden dürfte (vgl. § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO). Wird die Gestattung der Istversteuerung allerdings ausdrücklich mit der Maßgabe erteilt, dass sie bei Wegfall der Voraussetzungen ohne förmliche Aufhebung erlischt, bedarf es auch nach der Rechtsprechung des BFH keines förmlichen Widerrufs (vgl. Urteil vom 30.1.2003, V R 58/01; vgl. auch Schüler-Täsch in: Sölch/Ringleb, UStG, § 20 Rnr. 80).
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