Ge­mein­nüt­zig­keit Ver­ein: För­de­rung des IPSC-Schie­ßens

Das BMF hat sich zur ұ𳾱𾱲Բüٳ𾱳 eines Vereins zur Förderung des Schießsports geäußert. 

ұ𳾱𾱲Բüٳ𾱳 von Schießsportvereinen 

Der BFH hat mit Urteil v. 27.9.2018 (V R 48/16, vgl. Kommentierung "ұ𳾱𾱲Բüٳ𾱳 eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens") zur ұ𳾱𾱲Բüٳ𾱳 eines Vereins entschieden, der die Förderung des Schießsportes, insbesondere International Pracitcal Shooting Confederation (IPSC) zum Zweck hatte. Das Gericht entschied, dass hier die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der ұ𳾱𾱲Բüٳ𾱳 erfüllt sein können. 

Einzelfall ist zu prüfen 

Die Finanzverwaltung stellt nun klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob nach dem konkret vorliegenden Sachverhalt bei Veranstaltungen des betreffenden IPSC-Vereins oder bei Wettkämpfen, zu denen der Verein seine Mitglieder entsendet, das Schießen auf Menschen simuliert wird bzw. die beim IPSC-Schießen aufgebauten Szenarien als Häuserkampf mit der Imitation eines Schusses auf Menschen interpretiert werden müssen. Falls dieser Fall vorliegt, ist dem betreffenden IPSC-Verein der Status der ұ𳾱𾱲Բüٳ𾱳 zu versagen bzw. abzuerkennen.  

BMF, Schreiben v. 12.12.2019, IV C 4 - S 0171/19/10021 :002


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