Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH

Seit 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat am 8.7.2022 veröffentlicht, dass die Zertifizierung der Version 1 der TSE der Firma cv cryptovision GmbH mit Ablauf des 7.1.2023 ausläuft. Das bedeutet, dass diese TSE dann keine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung im Sinne des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO ist.
Übergangsregelung bis 31.7.2024
Die Finanzverwaltung stellt nun klar, dass die nicht mehr zertifizierte Sicherheitseinrichtung umgehend auszutauschen ist. Die rechtlichen Voraussetzungen müssen unverzüglich erfüllt werden. Die Finanzverwaltung lässt eine Übergangsregelung zu:
Mit Schreiben v. 13.10.2022 stellte die Finanzverwaltung bereits klar, dass Steuerpflichtige, die bis zum 31.7.2023 die TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH nutzen (vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul und vor dem 7.7.2022 erworben und eingebaut), keine nachteiligen Folgen, allein aus der fehlenden Zertifizierung der TSE beziehen.
Die Finanzverwaltung hat nun die Übergangsregelung zur Weiternutzung ergänzt: Die bisher verwendete nicht mehr zertifizierte TSE Version 2 kann bis zum 31.7.2024 weitergenutzt werden. Laut aktuellem BMF-Schreiben gilt dies auch dann, wenn Steuerpflichtige die TSE Version 2 der Firma cv cryptovision GmbH nach dem 7.7.2022 erworben und eingebaut haben. Die Inanspruchnahme der Übergangsregelung muss dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch angezeigt werden. Falls diese Anzeige bereits mit BMF-Schreiben v. 13.10.2022 erfolgte, ist eine erneute Anzeige der Inanspruchnahme der Verlängerung nicht erforderlich.
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen (TSE Version 1 der der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE Modul) für die Inanspruchnahme dieser Übergangsregelung entsprechend zu dokumentieren ist.
BMF, Schreiben v. 13.10.2022, IV A 4 - S 0319/20/10002 :009
aktuell: BMF, Schreiben v. 16.3.2023, IV A 4 - S 0319/20/10002 :009
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