Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021

Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Konkret heißt es in der , dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werden.
Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Hinweise für vom Juli-Hochwasser 2021 Betroffene
Für vom Hochwasser betroffene Unternehmen veröffentlicht das BfJ außerdem folgende Hinweise:
- Ordnungsgeldverfahren: Ist das Unternehmen vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen, soll dem BfJ mitgeteilt werden, wenn die Jahresabschlussunterlagen noch nicht eingereicht worden sind. Eine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen sei zwar nicht möglich, die Angaben würden aber im Verfahren berücksichtigt. Dazu sollte konkret erläutern, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und inwieweit es deshalb an der Offenlegung gehindert ist.
- Vollstreckungsverfahren: Für offene Vollstreckungsforderungen kann beim BfJ schriftlich die befristete Stundung der Forderungen beantragt werden. Auch für diesen Fall soll konkret erläutert werden, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und wann mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu rechnen ist.
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